Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978 und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, reiste 1996 in die Schweiz ein (Urk. 12/2), wo sie fortan im Hausdienst und in der Reinigung, zuletzt vom 1. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2006 im Y.___, Z.___, (letzter effektiver Arbeitstag: 7. November 2005, Urk. 12/8) tätig war. Am 15. September 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Rente, Urk. 12/6) an mit der Begründung, sie leide seit dem 7. November 2005 an Schmerzen in der Wirbelsäule, welche sich auf den ganzen Körper erstreckten (Urk. 12/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/5) erstellen und erkundigte sich bei den letzten Arbeitgebern, A.___ (Urk. 12/7), und dem Y.___, Z.___ (Urk. 12/8). Ferner zog sie die ärztlichen Berichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, speziell Hämato-Onkologie, vom 13. Oktober 2006 (Urk. 12/9/1-4 mit weiteren Berichten, Urk. 12/9/5-15) und der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals L.___ vom 22. November 2006 (Urk. 12/10) bei. Nach Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 12/11/2-3) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/13-23) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Juli 2007 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 13. September 2007 durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Weiterabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen (Urk. 1). Mit der Beschwerdeschrift legte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. B.___ vom 30. August 2007 (Urk. 3) auf und ergänzte ihre Beilagen am 17. September 2007 (Urk. 5) mit dem Schreiben von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2007 (Urk. 6).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2007 (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-28) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 17) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, eine Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der dokumentierten Diagnosen und Befunde nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin seien die Tätigkeiten sowohl als Reinigerin als auch als Mitarbeiterin im Service weiterhin im bisher ausgeübten Pensum zumutbar (Urk. 2).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei ärztlicherseits arbeitsunfähig geschrieben, was ihr das Erzielen eines Erwerbseinkommens nicht mehr erlaube. Dr. B.___ habe aktuell eine allgemeine Ausweitung der Beschwerden diagnostiziert, und im Weiteren sei eine Überweisung an Dr. C.___, erfolgt, welcher ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 4). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, eine psychiatrische Abklärung zu veranlassen, obgleich die Beschwerdeführerin bereits Antidepressiva einnehme und in psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei angesichts der Arbeitsunfähigkeit eine Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 Mit Bericht vom 3. Februar 2006 (Urk. 12/9/8-11) nannten die Dres. D.___, Assistenzarzt, und E.___, Oberarzt, beide Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital M.___, in welchem sich die Beschwerdeführerin vom 18. bis zum 27. Januar 2006 aufgehalten hatte, ein lumbosakrales Schmerzsyndrom mit lumbosakraler Überlastungssituation bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance, mit klinisch rezidivierenden Iliosakralgelenk(ISG)-Dysfunktionen rechts, bei bildgebendem Ausschluss einer ISG-Arthritis, beziehungsweise seronegativer Spondylarthopathie sowie bei mehrsegmentärer, leichter degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Ärzte führten aus, dass die klinische Untersuchung vorwiegend positive ISG-Stresstests rechts bei unspezifischer flexionsbetonter Einschränkung der LWS-Beweglichkeit ergeben habe, ohne dass jedoch Zeichen einer Reizung von Nervenwurzeln vorgelegen hätten. Gewisse Chronifizierungszeichen bestünden, Waddellzeichen seien vereinzelt positiv getestet worden. Mittels MRI der LWS hätten nur diskrete degenerative Veränderungen visualisiert werden können, und die MRI- und CT-Untersuchungen der ISG hätten keine eindeutigen erosiven Läsionen gezeigt. Der Meinung der Ärzte folgend seien die diskreten ISG-Veränderungen mit einem Status nach mehreren Geburten vereinbar. Weder mittels physikalisch-medizinischen noch mit schmerzmedikamentösen Massnahmen habe eine Schmerzlinderung oder Besserung der Funktionalität im Alltag erzielt werden können. Endlich habe die psychologische Untersuchung eine Tendenz zu Schonverhalten und zu leicht depressiver Schmerzverarbeitung zu Tage gebracht. Die Dres. D.___ und E.___ empfahlen die Durchführung einer ambulanten Nachbehandlung mit physikalisch-medizinischen Massnahmen sowie eine ISG-Mobilisation. Sie erklärten abschliessend, dass subjektiv eine Einschränkung der Gehfähigkeit sowie eine solche beim Ausführen von Haushaltstätigkeiten im Stehen bestünden. Gleichwohl sei zur Verhinderung einer Chronifizierung der Schmerzen eine rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz wichtig. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin attestierten die Ärzte vom 18. Januar bis zum 12. Februar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 13. bis zum 27. Februar 2006 noch eine solche von 50 % (Urk. 12/9/9).
3.2 Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik N.___, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Mai 2006 (Urk. 12/9/12-13) ein unklares lumbosakrales rezidivierendes Schmerzsyndrom mit denselben Umschreibungen, wie sie bereits von den Ärzten des Spitals M.___ vorgenommen worden waren (Erw. 3.1). Er notierte ferner, dass die klinisch neurologische Untersuchung keine sicheren pathologischen Befunde ergeben habe, weshalb die von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerdesymptomatik bisher zu keiner bildmorphologischen Korrelation geführt habe. Um eine mögliche Ursache für die rezidivierende ISG-Symptomatik zu finden, sei im Folgenden die gesamte Wirbelsäule konventionell-radiologisch abzuklären.
3.3 Nach einer Verlaufskontrolle am 6. Juni 2006 berichtete bei bekannter Diagnose (vgl. Erw. 3.1) Dr. med. G.___, Oberarzt an der Klinik N.___, am 12. Juni 2006 zu Händen von Dr. B.___ (Urk. 12/9/14-15), dass die Beschwerdeführerin unverändert über panvertebrale Schmerzen einschliesslich Kopfschmerzen klage, wofür die neurophysiologische Untersuchung indes keine pathologischen Befunde erbracht habe. Aus wirbelsäulen-chirurgischer beziehungsweise aus neuro-orthopädischer Sicht resultiere daher keine therapeutische Möglichkeit. Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin dahingehend orientiert zu haben, dass es sich bei ihren Beschwerden am ehesten um eine Schmerzerkrankung handle und dass sie sich voll belasten könne. Eine nochmalige Konsultation sei nicht vorgesehen.
3.4 Mit ärztlichem Bericht vom 15. September 2006 (Urk. 12/9/5-7) diagnostizierten die Dres. med. H.___, Assistenzärztin, und I.___, Oberärztin, beide Institut für Anästhesiologie, Spital L.___, ein chronisches lumbospondylogenes und sacroiliakales Schmerzsyndrom rechts bei rezidivierender Dysfunktion des ISG rechts und Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie bei muskulärer Dysbalance, Myotendinosen paravertebral thorakal und mit Symptomausweitung im Sinne einer inkompletten Allodynie der rechten Körperhälfte. Im Weiteren bestünden unklare chronische Kopfschmerzen rechts (DD: chronischer Spannungstypkopfschmerz). Bei normaler Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule sei die Flexion sowie die passive Extension der LWS um zwei Drittel schmerzhaft eingeschränkt gewesen, eine aktive Extension habe problemlos durchgeführt werden können und sei mit einem Knacken verbunden gewesen. Alle fünf Waddellzeichen seien positiv getestet worden; die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung Überreaktionen gezeigt (Gegenspannen, Reiben der schmerzhaften Stelle). Dr. H.___, welcher die Beschwerdeführerin aus der Praxis Dr. J.___ bekannt gewesen war, beschrieb die Ausbreitung der Symptome innerhalb eines Jahres als eindrücklich. Die Ärztinnen hielten dafür, dass ein Teil der Symptome durchaus durch die degenerativen Veränderungen der LWS und die rezidivierende Dysfunktion des ISG rechts erklärt werden könne. Die Symptome im Bereich der übrigen Wirbelsäule und des rechten Armes seien nur teilweise durch die muskuläre Dysbalance mit Myotendinosen und durch die Fehlhaltung erklärbar. Es sei daher angezeigt, eine psychosoziale Abklärung zur Evaluation der psychischen Faktoren an die Hand zu nehmen, weshalb die Beschwerdeführerin für die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde angemeldet werde.
3.5 Dr. B.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Juli 2005, attestierte mit Bericht vom 13. Oktober 2006 (Urk. 12/9/3-4) bei sich verschlechterndem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bestehend seit dem 7. Dezember 2005 bis auf Weiteres. Er erklärte, dass primär lediglich ein unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit gelegentlicher Ausstrahlung ins rechte Bein, jedoch ohne neurologische Ausfälle, habe erhoben werden können. Die symptomatische Behandlung mit Schmerzmitteln (Felden, Tramal) habe in der Folge eine mässige Besserung gezeitigt. Ab dem 8. November 2005 hätten sich die Schmerzen - erneut ohne fassbare Ausfälle - verstärkt und sich langsam und kontinuierlich ausgeweitet, weshalb er die Beschwerdeführerin an den Rheumatologen Dr. med. J.___ überwiesen habe. Im Weiteren verwies Dr. B.___ auf die beigelegten Berichte und die derzeit stattfindenden Behandlungen am Spital L.___ und in der Klinik N.___.
3.6 Am 22. November 2006 erstatteten die Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals L.___ ihren Bericht (Urk. 12/10), welcher die bekannten Diagnosen aufführte und überdies den Verdacht auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie als Differentialdiagnose Kopfschmerzen, verursacht durch Medikamentenüberkonsum oder somatoformer Ursache, nannte (Urk. 12/10/5). Die Ärzte erläuterten, dass die Beschwerden wahrscheinlich im Rahmen einer ISG-Arthritis während der letzten Schwangerschaft (2003) angefangen hätten, eine solche indes als unspezifisch zu betrachten sei. Mit Ausnahme einer Hemihypästhesie rechts ohne klar objektivierbare Hinweise auf eine fokal-neurologische Läsion ergab die neurologische Untersuchung unauffällige Befunde. Die Beschwerdeführerin habe einen unauffälligen Gang mit angedeutetem Schonhinken, welches bei Ablenkung geringer ausgefallen sei, und ein auffälliges Schmerzgebaren gezeigt (Urk. 12/10/3). Aus rheumatologischer Sicht sei klinisch insbesondere eine massive Schonhaltung mit muskulärer Dekonditionierung aufgefallen, welche unter anderem für die Symptomatik verantwortlich gemacht werden könne. Das Vorliegen einer seronegativen Spondylarthrophathie sei unwahrscheinlich. Endlich bestehe aus psychiatrischer Sicht aktuell keine Depression, jedoch der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, deren positiv-diagnostischen Zeichen im einmaligen Gespräch mit der Schwägerin der Beschwerdeführerin als Übersetzerin aber nicht habe eruiert werden können. Schliesslich ist dem Bericht auch betreffend den Psychostatus nichts Auffälliges zu entnehmen: zwar seien Konzentration und Aufmerksamkeit bei starken Schmerzzuständen vermindert und die Beschwerdeführerin in diesen Fällen innerlich angespannt, ansonsten sei sie aber ausgeglichen, lebenslustig und neugierig. Sie werde von der Familie sehr unterstützt, pflege Hobbies und habe regen sozialen Kontakt (Urk. 12/10/5). Die Ärzte empfahlen folgendes weitere Vorgehen:
- sukzessive Erhöhung von Trittico zur Verbesserung der Schlafqualität sowie auch im Sinne einer komplementären Schmerztherapie,
- allenfalls Einsatz eines Antiepileptikums,
- Ausschleichen von Ponstan, welches wahrscheinlich für die chronischen Kopfbeschwerden (mit-)verantwortlich sei,
- Rekonditionierung der muskulären Insuffizienz, Ausbau der körperlichen Alltagsaktivität mit Abnahme der Hilfeleistungen der Familie,
- trotz fehlender Hinweisen für eine seronegative Spondylarthropathie sei in einer akuten Schmerzsituation die Durchführung einer MRI-Unter- suchung der ISG und LWS zu veranlassen,
- endlich sei eine ambulante Psychotherapie ohne familiäre Übersetzung zu empfehlen, damit ein allfälliger unterschwelliger Konflikt diagnosti- ziert und therapiert werden könne.
Ergänzend führten die Ärzte an, dass über prognostische Faktoren keine konklusive Stellungnahme möglich sei.
3.7 Dr. med. K.___, RAD, war in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2007 (Urk. 12/11/2-3) der Ansicht, dass in zusammenfassender Beurteilung der multidisziplinären Befunde kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Es sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar, die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sowie jede andere (angepasste) Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % auszuüben.
3.8 Mit Bericht vom 30. August 2007 (Urk. 3) stellte Dr. B.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der IV-Beurteilung nicht signifikant verändert habe, ausser dass bei ihm als auch bei der Beschwerdeführerin Zeichen von Resignation auszumachen seien, womit der Status quo zementiert und die Chancen auf Besserung geringer würden. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche vorgeschlagenen Therapien durchgeführt und ihr Körpergewicht um 10 kg reduziert, ohne dass es zu einer Änderung der geklagten Beschwerden gekommen sei. Konsultationen in der Schmerzsprechstunde des Spitals L.___ seien keine mehr erfolgt. Damit sei die Situation der Beschwerdeführerin schwierig, obwohl sie von der Familie recht gut getragen werde. Gleichwohl könne sie weder die Funktion als Mutter noch diejenige als Ehefrau wahrnehmen, geschweige denn, sich in ihrem bisherigen Beruf betätigen.
3.9 Am 13. September 2007 (Urk. 6) bestätigte schliesslich Dr. C.___, dass er mit gleichem Datum die psychiatrische Beurteilung und Behandlung der Beschwerdeführerin übernommen habe. Nach einer ersten Sitzung könne seines Erachtens davon ausgegangen werden, dass die auffällige Schmerzsymptomatik aktuell von einem depressiven Syndrom überlagert worden sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine.
4.
4.1 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei vollständig arbeitsunfähig (Erw. 1.3), lässt sich entgegen ihren Vorbringen nicht auf die medizinische Aktenlage stützen.
Die ärztlichen Berichte dokumentieren zwar das Bestehen eines chronischen lumbosakralen und sacroiliakalen Schmerzsyndroms, erhellen aber ebenso, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht durch pathologische Befunde erklären lassen, welche eine vollständige Einschränkung der Leistungsfähigkeit rechtfertigten. So hielten bereits die Dres. D.___ und E.___ vom Spital M.___ eine rasche Rückkehr an den Arbeitsplatz für wichtig und attestierten nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % noch eine solche von 50 % für den Zeitraum vom 13. bis zum 27. Februar 2006 (Erw. 3.1). Nachdem Dr. F.___, Klinik N.___, keine zu den geklagten Beschwerden korrelierenden pathologischen Befunde erhoben hatte (Erw. 3.2), berichtete im Juni 2006 auch Dr. G.___ von der Klinik N.___, keine pathologischen Ursachen für die panvertebralen Schmerzen der Beschwerdeführerin gefunden zu haben. Seine Feststellung, dass daher aus neuro-orthopädischer Sicht keine therapeutische Möglichkeit bestehe und dass sich die Beschwerdeführerin voll belasten dürfe (Erw. 3.3), kann nur dahingehend verstanden werden, als dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Daran lässt auch der Bericht der Dres. H.___ und I.___ keine Zweifel offen. Wenngleich sie dafürhielten, dass ein Teil der Symptome durchaus durch die degenerativen Veränderungen an der LWS und die rezidivierende Dysfunktion der ISG erklärbar sei (Erw. 3.4), diagnostizierten die beiden Ärztinnen keine über die bereits bekannten Diagnosen hinausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und hielten mangels Erklärbarkeit der übrigen Beschwerden eine psychosoziale Abklärung für angezeigt. Auch wenn die Dres. H.___ und I.___ sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten, drängt sich mit Blick auf die schon in den vorangegangenen Berichten gestellten Diagnosen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ärztinnen bei der Untersuchung fünf Waddellzeichen positiv testeten und Überreaktionen der Beschwerdeführerin dokumentierten, keine von obiger Beurteilung abweichenden Einschätzung einer vollen Leistungsfähigkeit - wenigstens aus rheumatologischer Sicht - auf.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch der Bericht von Dr. B.___ nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, geschweige denn eine solche von 100 %, zu belegen. Dem Bericht ist keinerlei Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sein sollte. Neben der Notiz, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich zusehends, verwies Dr. B.___ im Wesentlichen auf die von ihm eingereichten Berichte des Spitals M.___, der Klinik N.___ und des Spitals L.___ (Erw. 3.5). Wie aber bereits festgestellt, lassen diese Berichte nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Da der Bericht des Hausarztes damit weder nachvollziehbar noch rechtsgenüglich begründet ist, fehlt es ihm an Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 2.4), weshalb er nicht zu berücksichtigen ist.
Dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre, ergibt sich endlich ebenso wenig aus dem Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals L.___ (Erw. 3.6). Obgleich die Ärzte eine Prognose nicht als möglich erachteten, lässt sich gestützt auf diesen Bericht eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Mit Ausnahme des Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung - welche, wie noch zu zeigen sein wird, nicht rentenbegründend ist - erhoben die Ärzte nämlich wiederum die bereits bekannten Diagnosen, ohne erhebliche, krankhafte Befunde zu dokumentieren. Im Gegenteil machten sie ein auffälliges Schmerzgebaren, eine massive Schonhaltung und ein angedeutetes Schonhinken, welches bei Ablenkung vermindert gewesen sei, aktenkundig (Erw. 3.6). Schliesslich beschlagen die Empfehlungen der Ärzte entweder die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin (Ausschleichen von Ponstan, Rekonditionierung), die Therapie der Schmerzerkrankung (Erhöhung von Trittico) und psychosoziale Faktoren (ambulante Psychotherapie) oder dienen allenfalls weiteren Abklärungen (MRI in akuter Schmerzsituation).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht halten lässt.
4.2 Selbst wenn sich der Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung erhärtete, begründete dies keine Invalidität im Sinne des Gesetzes, besteht doch vielmehr die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung und ihre Folgen mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3). Weitere Faktoren, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und damit den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, sind vorliegend keine ersichtlich. Im Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell (im November 2006) nicht an einer Depression leide (Erw. 3.6), womit es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere fehlt. Auch kann von einem sozialen Rückzug nicht die Rede sein, pflegt die Beschwerdeführerin doch Hobbies und einen regen sozialen Kontakt (Erw. 3.6). Daran, dass ein Gesundheitsschaden auch in psychischer Hinsicht nicht ausgewiesen ist, vermag auch das ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ nichts zu ändern (Erw. 3.9). Weder genügt dieses Schreiben den Anforderungen an einen beweismässig verwertbaren Bericht (vgl. Erw. 2.4), noch lassen sich ihm - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Erw. 1.3) - irgendwelche Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Im Übrigen wurde das Schreiben erst nach der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2007 erstellt, weshalb es bereits aus diesem Grund nicht zu beachten wäre. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und es insbesondere versäumt, eine psychiatrische Untersuchung anzuordnen, ist entgegenzuhalten, dass die Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde eine psychiatrische Erkrankung ausschlossen, womit diesbezüglich weitere Abklärungen nicht angezeigt waren. Ihre Empfehlung, eine ambulante Psychotherapie ohne familiäre Übersetzung durchzuführen (Erw. 3.6), deutet denn auch ausschliesslich auf einen möglichen psychosozialen Konflikt hin. Ein solcher hätte, da invaliditätsfremd, unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5).
Damit ist aus psychischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht erstellt.
4.3 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder an einem rheumatologisch noch an einem psychisch relevanten Gesundheitsschaden leidet, womit sich die Ermittlung des Invaliditätsgrades erübrigt (vgl. Erw. 1.3).
5.
5.1 Neben den Anträgen in der Sache beantragte die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 7) unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe, aufgefordert worden war, die prozessuale Bedürftigkeit zu belegen, liess sie am 14. Januar 2008 (Urk. 14) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 15) zusammen mit weiteren Belegen (Urk. 16/2-11) auflegen.
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
5.3 Gemäss Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über ein Auto im Wert von Fr. 1'000.-- sowie über ein Bankkonto mit schwankendem Kontostand (Urk. 15 S. 2). Auf der letzten Seite des Formulars findet sich demgegenüber die Erklärung des Steueramtes O.___, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahre 2006 über ein Reinvermögen von Fr. 48'000.-- verfügten (Urk. 15 S. 7). Ob und bejahendenfalls in welcher Höhe und aus welchem Grund sich das erwähnte Vermögen zwischenzeitlich reduzierte, lässt sich den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Belegen nicht entnehmen. Überdies reichte sie bloss einen einzelnen Kontoauszug vom 31. August 2007 lautend auf ihren Namen und einen Schlusssaldo von Fr. 5'847.80 ausweisend ein (Urk. 16/6) und versäumte es, die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes offen zu legen. Damit erweisen sich ihre Angaben über die finanzielle Situation als ungenügend substantiiert, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin bei einem Vermögensstand von rund Fr. 50'000.-- auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen wäre.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. September 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).