IV.2007.01209

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 25. März 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
der 1953 in Italien geborene A.___ 1974 erstmals in die Schweiz eingereist war, wo er als Saisonier in der Bau- und vor allem Baunebenbranche erwerbstätig war, zuletzt bis Ende 2003 als Biegereimitarbeiter bei der B.___ AG, '___' (letzter effektiver Arbeitstag: 20. März 2003), wobei er ab 1999 jeweils während neun Monaten (März bis November) pro Jahr hierzulande seiner Erwerbstätigkeit nachging sowie die restliche Zeit (Dezember bis Februar) bei seiner Familie in Italien verbrachte und am 29. Juli 2002 ein vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. August 2002 bewilligtes Gesuch um Erteilung einer (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) stellte (vgl. Urk. 8/2, 8/4-5, 8/9-10, 8/14-15, 8/19/2, 8/33, 8/60, 8/85 und 9),
er sich im September 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet hatte (Urk. 8/3 und 8/34),
die Verwaltung daraufhin verschiedene Abklärungen vornahm, worunter Beizug der Unfallversicherungsakten (unter Urk. 8/1-111), Erhebung der IK-Auszüge vom 15. Oktober 2003 (Urk. 8/9) beziehungsweise 21. November 2006 (Urk. 8/85) und des Arbeitgeberberichts vom 28. Oktober 2003 (Urk. 8/15), Einholung der Arztberichte des Spitals C.___ vom Oktober 2003 (Urk. 8/16), von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie, '___', vom 5. November/1. Dezember 2003 (Urk. 8/17) respektive 17. September 2004 (Urk. 8/38) und der Klinik E.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/1), Kenntnisnahme des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 13. März 2006 (Urk. 8/76) sowie Veranlassung der Gutachten von Dr. med. G.___, Arzt für Orthopädische Chirurgie, '___', vom 18. März 2003 (Urk. 8/30) und des Zentrums H.___, '___', vom 28. November 2006 (Urk. 8/86),
sie dem Versicherten schliesslich - nach Begrüssung der verwaltungsinternen Berufsberatung (Stellungnahme vom 5. Februar 2006 [Urk. 8/88]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2007 [Urk. 8/91] und Stellungnahme des Versicherten vom 7. März 2007 [Urk. 8/96], samt diversen Zeugnissen von Hausarzt Dr. F.___ [Urk. 8/95/4-7]) - mit Verfügungen vom 24. Juli 2007 (Urk. 2/1-2 = 8/107-108) eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 66 % mit Wirkung ab 1. März 2004 zusprach (samt Kinderrenten für die Töchter I.___ und J.___; s. Feststellungsblatt vom 6. Februar 2007 [Urk. 8/89] und Mitteilungen an die zuständige Ausgleichskasse K.___ vom 6. Februar 2007 [Urk. 8/92] bzw. 23. April 2007 [Urk. 8/103]);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten hiergegen mit Eingabe vom 13. September 2007 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Entscheide und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 2 Antr.-Ziff. 1 und 3),
die Beschwerdeantwort vom 22. November 2007 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-111]), worin die Verwaltung unter Verzicht auf eine weitergehende Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst;
unter Hinweis darauf, dass
dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf Gesuch vom 7. März 2007 (Urk. 8/96) hin mit Verfügung vom 30. August 2007 (Urk. 8/110) die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, gewährt worden war, unter entsprechender Entschädigung desselben für seine Bemühungen und Barauslagen,
der nunmehr durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, vertretene Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren nachsucht (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2 und S. 5 Ziff. 3);
sich die vorliegende Angelegenheit ohne Weiterungen als spruchreif erweist, nachdem die Beschwerdegegnerin es im Rahmen ihrer Vernehmlassung (Urk. 7) beim integralen Verweis auf die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen hat bewenden lassen;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der B.___ AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheit obligatorisch versichert war, nach Schulterluxationen links und einer Acetabulumfraktur links die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen erbrachte (Unfälle Nrn. 9.15185.02.9 und 9.72125.04.0),
sie dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfügung vom 21. September 2005 (Urk. 8/62), rektifiziert durch Verfügung vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/64), eine Invalidenrente der Unfallversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 16 % mit Wirkung ab 1. August 2005 sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von total 20 % zusprach,
die vom Beschwerdeführer dagegen am 14. November 2005 eingelegte Einsprache von der SUVA mit Entscheid vom 14. September 2007 (Urk. 8/111) abgewiesen wurde,
eine vom Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Einspracheentscheid am 18. Oktober 2007 beim hiesigen Gericht anhängig gemachte Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden ist (Proz.-Nr. UV.2007.00459);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen erwog, der seit März 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkte Beschwerdeführer, dem die angestammte Tätigkeit als Biegereimitarbeiter gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar sei, vermöge durch Verwertung der ihm verbliebenen 40%igen Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wie z.B. im Bereich Kontrolle und Überwachung, Automaten- und Maschinenbedienung oder Verpackung und Abfüllung) Fr. 17'349.-- pro Jahr zu verdienen, womit sich verglichen mit dem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 51'668.-- eine Einbusse von Fr. 34'319.-- respektive 66 % ergebe (Vergleichsbasis: 2005), was zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe (Urk. 2/1-2),
sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem lohnstatistischen Durchschnittsverdienst von Fr. 57'831.-- ausging, diesen auf einen Beschäftigungsgrad von 40 % umrechnete und von den verbleibenden Fr. 23'132.40 in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer "nur noch leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten verrichten kann und funktionell in der einen Hand massiv eingeschränkt ist" und für ihn "wegen der Epilepsie Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Schichtarbeit und Verrichtungen mit Zwangshaltungen nicht in Frage kommen", einen Abzug von 25 % vornahm,
sie bei der Quantifizierung des 25%igen Abzugs mitberücksichtigte, dass der Beschwerdeführer "nur noch Teilzeit arbeiten kann und eine einkommensmässige Einschränkung darin besteht, dass er nur über eine Aufenthaltsbewilligung B [EG/EFTA] verfügt",
der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend machen lässt (Urk. 1):
- es bestünden namhafte gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, indem nur mehr leichte, im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, wobei insbesondere die zu gewärtigende Epilepsie sowie die faktische Gebrauchsuntauglichkeit der einen Hand nachteilig ins Gewicht fallen würden (S. 4 Ziff. 2.1),
- eine zuverlässige Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungsfunktionen (und sei dies auch nur im Rahmen von 40 %) etwa im Bereich der maschinellen Abfüllung und Verpackung sei nicht möglich und folglich eine Beschäftigung aufgrund des erheblichen Schadenpotentials betrieblich unzumutbar (S. 4 Ziff. 2.2.1),
- angesichts des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens auf Seiten des Invalideneinkommens ein höherer als der aufgrund des Alters, der Sprachbarrieren, der Ausländereigenschaft und so weiter bereits auf 25 % veranschlagte Abzug zu machen sei (S. 5 Ziff. 2.2.2);
in weiterer Erwägung, dass
am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, wobei in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), und demnach vorliegend bei am 24. Juli 2007 ergangenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG noch nicht zur Anwendung gelangen, so dass es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind,
im Begründungsbeiblatt ("Verfügungsteil 2") der angefochtenen Entscheide die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und seinen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG, sowohl in der vor als auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt worden sind, worauf verwiesen werden kann,
die Beschwerdegegnerin im Lichte der alle gesundheitlichen Aspekte abdeckenden spezialärztlichen Ausführungen im Austrittsbericht der Rehaklinik L.___ vom 22. Juli 2005 (gezeichnet: Dres. med. M.___ und N.___; Urk. 8/60/7-14) und insbesondere im interdisziplinären H.___-Gutachten vom 28. November 2006 (gezeichnet: Dres. med. O.___ und P.___; Urk. 8/86/3-41) zutreffenderweise von einer 40%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit ausgegangen ist, was vom Beschwerdeführer im Grundsatz denn auch zu Recht nicht mehr bestritten wird (vgl. noch Stellungnahme vom 7. März 2007 [Urk. 8/96]), und wogegen die gänzlich unsubstantiierten Ausführungen des Allgemeinmediziners und Hausarztes Dr. F.___ gemäss Bericht vom 13. März 2006 und diversen Zeugnissen (Urk. 8/76 und 8/95) nicht aufzukommen vermögen,
ausgehend vom medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil durchaus realistische Arbeitsmöglichkeiten bestehen, die namentlich den schulter-, hüft- und wirbelsäulenspezifischen Vorgaben Rechnung tragen, wobei mit der Beschwerdegegnerin etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zu denken ist (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. November 2006 in Sachen O. [U 303/06] Erw. 7.2.2, 21. Februar 2001 in Sachen M. [I 47/00] Erw. 3a und 22. Dezember 1999 in Sachen N. [U 132/99] Erw. 2a),
an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss ohnehin keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des EVG vom 22. November 2006 in Sachen O. [U 303/06] Erw. 7.2.2, mit Hinweis auf AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b),
allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit braucht, die er - zumindest grösstenteils - sitzend verrichten kann, noch nicht zur Annahme führt, er könne an einer leidensangepassten Stelle nur einen vergleichsweise reduzierten, unterdurchschnittlichen Verdienst realisieren, sondern vielmehr davon ausgegangen werden darf, dass die Entlöhnung für im Sitzen zu verrichtende erwerbliche Tätigkeiten nicht generell geringer ausfällt als für Arbeiten, die eine stehende oder abwechslungsweise auch gehende Position erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2007 in Sachen V. [U 423/06 + U 424/06] Erw. 4.3.3),
laut übereinstimmender Fachmeinung aus der mittlerweile medikamentös gut eingestellten (Orfiril® long) und inzwischen seit längerer Zeit anfallsfreien Epilepsie-Erkrankung nur insoweit eine Einschränkung im Leistungsvermögen und in der betrieblichen Einsetzbarkeit resultiert, als Verweisungstätigkeiten mit ausgeprägter Selbst- oder Fremdgefährdung (Tätigkeit auf Gerüsten, Hantieren mit gefährlichen Maschinen, Personentransport mit Fahrzeugen, Führen von Lastwagen, Umgang mit schweren Baugeräten etc.) oder erhöhtem Anfallsrisiko (Schichtarbeit mit entsprechendem Schlafentzug) nicht in Frage kommen, was bezogen auf das ohnehin restriktive anforderungsmässige und zeitliche Zumutbarkeitsprofil allerdings kaum erschwerend ins Gewicht fällt,
bezüglich der rein funktionellen Einarmigkeit überdies zu beachten ist, dass dem Beschwerdeführer nach gutachterlicher Beurteilung trotz zugebilligter krankheitswertiger psychosomatischer Störung und intellektueller Minderbegabung durchaus noch eine gewisse, über das rein subjektive Empfinden hinausgehende Willensanstrengung zur entsprechenden Leidensüberwindung zugemutet werden kann, ohne dass deswegen eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten wäre,
das Ausmass, in welchem Tabellenlöhne herabzusetzen sind, praxisgemäss von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist (vgl. BGE 126 V 75 ff.), wobei der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, mit Hinweisen),
der Ausgangsbasis der Invalidenlohnberechnung der Beschwerdegegnerin bildende Tabellenlohn von Fr. 57'831.-- den gängigen Veröffentlichungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) entspricht (= Fr. 4'588.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %; Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 98 f. Tabellen B9.2, B10.1 und B10.2), und die weiteren Berechnungsschritte vom Beschwerdeführer masslich nicht in Frage gestellt werden (Fr. 57'831.-- x 40 % x 75 % = Fr. 17'349.30),
in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2002 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (EG/EFTA) anstelle der bisherigen Saisonierbewilligung nachsuchte, welche ihm am 12. August 2002 auch erteilt wurde (Urk. 7/5/1 und 9), bei der Festsetzung des Valideneinkommens von einer ganzjährigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist,
sich der ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielbare, vom Beschwerdeführer in der von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Höhe von Fr. 51'668.-- (vgl. dazu Urk. 8/88) akzeptierte (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/96), gestützt auf die letzte Arbeitgeberauskunft vom 1. März 2005 (Urk. 8/60/25) indessen im Jahr 2005 Fr. 52'832.-- (= Fr. 3'980.-- x 13 + Fr. 91.-- x 12; vgl. SUVA-Verfügungen vom 21. September 2005 [Urk. 8/62] bzw. 13. Oktober 2005 [Urk. 8/64] und -Einspracheentscheid vom 14. September 2007 [Urk. 8/111]) betragende Ganzjahresverdienst zwar - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - als gemessen am statistischen Durchschnittslohn rund 13 % tiefer erweist (100 % : Fr. 61'075.-- [= Fr. 4'829.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Mte. + 1.1 %] x Fr. 8'243.-- [= Fr. 61'075.-- - Fr. 52'832.--]; Die Volkswirtschaft 12-2007, S. 98 f. Tabellen B9.2, B10.1 und B10.2, Sektor 2/Baugewerbe),
wohl richtig ist, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sämtliche persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles mit zu berücksichtigen sind, worunter neben der leidensbedingten Einschränkung auch invaliditätsfremde Faktoren wie mangelhafte Schul- und Berufsbildung, eingeschränkte Sprachkenntnisse und mangelnde Flexibilität, Durchsetzungsfähigkeit oder Sozialkompetenz zu zählen sind, und beim Abstellen - wie hier - auf den zuletzt tatsächlich erzielten, vom branchenüblichen Durchschnitt erheblich abweichenden Lohn als Validenverdienst dafür ursächliche invaliditätsfremde Faktoren auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens gebührend berücksichtigt werden müssen (vgl. Urteil des EVG vom 13. März 2006 in Sachen G. [U 231/05] Erw. 4.1),
es indessen nicht statthaft ist, die invaliditätsfremden Faktoren losgelöst von leidensbedingten Nachteilen (z.B. sog. Schwerarbeiterabzug) gleichsam zusätzlich zu berücksichtigen, sondern der gesamthaft festzulegende Abzug vom statistischen Durchschnittslohn in jedem Fall maximal 25 % beträgt (vgl. Urteil des BGer vom 19. Juni 2007 in Sachen R. [I 141/07] Erw. 3.5; vgl. auch Urteile des EVG vom 22. November 2006 in Sachen O. [U 303/06 bzw. I 654/05] Erw. 9.1 bzw. Erw. 10.1 und 13. März 2006 in Sachen G. [U 231/05] Erw. 4.1),
sich die Abweichung von rund 13 % zwischen dem Durchschnittslohn und dem tatsächlich realisierten Verdienst bereits dadurch erklärt, dass Schwankungen nach oben wie nach unten statistisch ausgeblendet werden (vgl. Urteil des BGer vom 4. Juni 2007 in Sachen Z. [U 458/06] Erw. 3.3), und folglich nicht jede Abweichung automatisch zu einer entsprechenden Kürzung führt (vgl. Urteil des BGer vom 29. Mai 2007 in Sachen T. [I 405/06] Erw. 4.1), wobei der Beschwerdeführer im Übrigen nicht im Bau(haupt)gewerbe, sondern in der lohnmässig tiefer einzustufenden Baunebenbranche tätig war,
der Umstand, dass die Löhne in der Biegerei allgemein unterdurchschnittlich sind (vgl. für diesen Bereich etwa Urteil des BGer vom 5. Februar 2007 in Sachen V. [I 817/05] Erw. 8.2 und 9.1.1-2), wiederum unbeachtlich bleibt, weil eine invalide Person aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht gehalten ist, ihre Restarbeitsfähigkeit optimal zu verwerten, und der bereits seit 1974 regelmässig als Saisonier in der Schweiz tätig gewesene Beschwerdeführer schon längst einen Wechsel seines Aufenthaltsstatus hätte herbeiführen und sich so auf dem Arbeitsmarkt besser positionieren können (vgl. Urteil des EVG vom 22. November 2006 in Sachen O. [I 654/05] Erw. 11.1.2),
nach der alles in allem als grosszügig zu bewertenden Zubilligung des Höchstabzugs von 25 % durch die Beschwerdegegnerin von vornherein die Handhabe für eine weitere Senkung des hypothetisch anrechenbaren Verdienstes fehlt,
nach Massgabe eines Valideneinkommens von Fr. 52'832.-- und eines zumutbarerweise anrechenbaren Invalideneinkommens von Fr. 17'349.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'483.-- respektive ein zu einer Dreiviertelsrente führender Invaliditätsgrad von (rund) 67 % resultiert,
sich der angefochtene Entscheid demnach als rechtens erweist, zumal der Rentenbeginn (1. März 2004) nicht strittig ist und die Rentenberechnung von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, was zur Abweisung der Beschwerde führt;
in weiterer Erwägung, dass
die beschwerdeweisen Einwände die insgesamt in sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der Aktenlage ergangenen Entscheide der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. nebst dem Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"] der angefochtenen Entscheide auch das Feststellungsblatt vom 6. Februar 2007 [Urk. 8/89] und die Stellungnahme des Fachdienstes für berufliche Eingliederung vom 30. März 2007 [Urk. 8/99]),
sich die Beschwerdevorbringen darüber hinaus in den wesentlichen Zügen auf die Wiederholung der bereits in der Verlautbarung zum Vorbescheid (Urk. 8/96) vorgebrachten und in den einlässlich begründeten Verfügungen (Urk. 2/1-2) hinlänglich entkräfteten Rügen beschränken, ohne weitere Argumente oder den Standpunkt unterstützende stichhaltige Beweismittel zu benennen,
dem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) somit zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann, ohne dass die Kriterien der wirtschaftlichen Bedürftigkeit und sachlichen Gebotenheit geprüft werden müssten (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen);
weshalb
vorab in prozessualer Hinsicht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung und hernach in der Sache selbst die Beschwerde - unter Kostenfolge (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) zulasten des Beschwerdeführers - abzuweisen ist;


beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Q.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).