Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene T.___ war in ihrem Heimatland als gelernte Kindergärtnerin tätig. 1989 kam sie mit ihrem damaligen Ehemann als Flüchtling in die Schweiz. In den Jahren 1990 und 1991 gebar sie zwei Töchter. 1999 wurde die Ehe geschieden; seither lebt die Versicherte allein mit ihren Töchtern zusammen. Seit 1993 ist sie als Briefsortiererin erwerbstätig. Sie klagt seit Jahren über Schmerzen im Nacken-, Kopf- und Schulterbereich.
Am 6. Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte um Leistungen der Invalidenversicherung (insbesondere Umschulung auf eine neue Tätigkeit; Urk. 12/3). Daraufhin holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/8) sowie Auskünfte der in den Jahren 2002 bis 2004 Taggelder leistenden Arbeitslosenkasse (Urk. 12/9) und der letzten Arbeitgeberin (Urk. 12/12) ein. Daneben zog sie die Berichte des Neurologen Dr. med. A.___ (Urk. 12/13) und des Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 12/14), bei. Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. und 27. März 2007 die beabsichtigte Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Urk. 12/17) und auf berufliche Massnahmen mit (Urk. 12/19). Nach Eingang der Stellungnahme vom 20. Juni 2007 (Urk. 12/26) verfügte sie am 9. und 10. August 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob T.___ am 13. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von mindestens einer halben Rente sowie um Gewährung von beruflichen Massnahmen; eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel am 4. Dezember 2007 geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3. Ist ein Versicherter zu mindestens 40 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Daneben haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG).
1.4 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 Erw. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299). Diese Frage beurteilt sich wie bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 und vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen nach einem weitgehend objektivierten Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; BGE 127 V 294 Erw. 4b/cc S. 297 f. in fine). Umstände, welche die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 Erw. 4.2.2 S. 71, 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 353 ff.).
Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 im Besonderen ist zu beachten, dass psychosoziale Probleme und/oder emotionale Konflikte eine entscheidende Krankheitsursache darstellen können (BGE 130 V 396 Erw. 6.1 S. 400). Dabei ist zu differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007 in Sachen M., I 514/06, Erw. 2.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der Briefsortierung weiterhin vollzeitlich zumutbar sei. Auslöser der Gesundheitsschäden seien invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2/1-2).
Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aktenwidrig. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die vom Neurologen Dr. A.___ geschilderten Beschwerden und gestellten Diagnosen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten beziehungsweise invaliditätsfremd sein sollten, wie dies der regionale ärztliche Dienst (RAD) behaupte (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde im Laufe des Jahres 2002 im Spital C.___ dreimal ambulant untersucht. Im zusammenfassenden Bericht vom 13. November 2002 wurde ein Panvertebralsyndrom mit zervikobrachialer und zervikozephaler Betonung bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, Dekonditionierung, nicht-dermatomspezifischer Hypästhesien beider Beine sowie psychosozialer Belastungssituation festgestellt. Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über seit zwei bis drei Jahren bestehende Nackenschmerzen mit rezidivierenden Ausstrahlungen in beide Schultern und in den Hinterkopf. Die Schmerzen würden durch die Arbeit verstärkt. Seit zwei bis drei Monaten habe sie auch Schmerzen im Thorax und im thorakolumbalen Übergang. Neu seien auch Kribbelsensationen im Bereich beider lateraler Beine bis zu den Füssen reichend aufgetreten. Gelegentlich würde auch ein Einschlafgefühl in den Armen auftreten. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass die Beschwerden sicher teilweise durch die muskuläre Dekonditionierung und schlechte Haltung bei gleichzeitig monotoner repetitiver Arbeitsbelastung zu erklären seien. Gleichzeitig zeigten sich aber auch gewisse Hinweise für eine Symptomausweitung mit drei von fünf möglichen Waddell-Zeichen bei psychosozialer Belastungssituation und einer gewissen Unzufriedenheit am Arbeitsplatz (Urk. 12/14 S. 31 f.).
3.2 Im Jahre 2005 veranlasste der Hausarzt Dr. med. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1990 in Behandlung steht, eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit am Spital C.___. Im entsprechenden Bericht vom 8. Dezember 2005 wurde - neben der bereits erwähnten Diagnose eines zervikalbetonten Panvertebralsyndroms mit leichter Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform und einer Haltungsinsuffizienz - der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (als primärer Krankheitsgewinn) geäussert (Urk. 12/14 S. 16 und S. 29). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Untersuchung an, seit den Sommerferien zunehmend unter belastungsabhängigen Schmerzen im Nacken, Kopf- und Schulterbereich sowie an thorakalen und lumbalen Schmerzen zu leiden. Dazu bestünden weiterhin Parästhesien dorsolateral in beiden Beinen nach längerem Sitzen sowie neu vermehrte Oberbauchschmerzen und eine massive Müdigkeit und Lustlosigkeit. Sie fühle sich erschöpft und habe für nichts mehr Kraft (Urk. 12/14 S. 20). Hinsichtlich ihrer beruflichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, bis vor fünf Jahren mit einem Pensum von 100 % in drei Schichten mehrheitlich in der Briefsortierung gearbeitet zu haben. Aufgrund der zunehmenden Nackenbeschwerden und der allgemeinen Erschöpfung (Alleinerziehung der zwei Töchter) habe sie dann zur Tagesschicht gewechselt. Zwei Jahre danach, im Jahre 2002, habe sie die Anstellung auf 60 % reduziert. Das daraus resultierende finanzielle Manko habe sie mit einer zusätzlichen 40%igen Anstellung als Kleinkindererzieherin in einem Kinderhort zu kompensieren versucht. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie diese Stelle nicht lange behalten können. Nach einer Pause habe sie gemeinsam mit einer Freundin eine Spielgruppe geleitet, diese Tätigkeit aber wegen zunehmender Schmerzen und einer durch eine Schilddrüsenvergrösserung hervorgerufenen Heiserkeit kurz vor der Abklärung aufgeben müssen (Urk. 12/14 S. 25).
Laut Bericht zeigte die Beschwerdeführerin bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft. Es wurde keine Selbstlimitierung festgestellt. Von fünf Waddell-Zeichen sei lediglich eines positiv gewesen. Aufgrund der Testresultate schlossen die Berichtenden, dass die Beschwerdeführerin ihre mittelschwere Tätigkeit im Bereich der Briefsortierung mit einem Pensum von 60 % (fünf Stunden pro Tag) weiterführen könne. Eine Steigerung auf eine 100%ige Tätigkeit bei der Post oder die Aufnahme einer zusätzlichen Teilzeittätigkeit sei aus ergonomischer Sicht momentan nicht realistisch. Eine leichte Arbeit wurde im Bericht als ganztags zumutbar bezeichnet (Urk. 12/14 S. 19 und S. 25-27).
3.3 Am 15. Mai 2006 teilte der Hausarzt Dr. B.___ dem Neurologen Dr. A.___ mit, im Zentrum der Beschwerden stehe ein zervikalbetontes chronisches Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung beziehungsweise -fehlform und Dekonditionierung. Die Beschwerden seien durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Belastungssituation überlagert. Die Versicherte arbeite zur Zeit im Rahmen einer 60%igen Anstellung in der Briefsortierung. Trotz Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers sei diese Tätigkeit insbesondere auch wegen des enormen Zeitdrucks zu schwer. "Im Verlaufe der letzten Zeit" hätten sich "Zeichen einer mindestens subdepressiven Stimmung" und einer allgemeinen Erschöpfung gezeigt. Die in den letzten Jahren durchgeführten ambulanten Therapieversuche hätten die Beschwerden nicht beeinflussen können. Einerseits fürchte die Versicherte, im Rahmen von Umstrukturierungsmassnahmen bei der Post ihre Stelle zu verlieren und betone, dass sie gerne arbeiten würde. Andererseits fühle sie sich glaubhaft überfordert und dem zunehmenden Druck nicht mehr gewachsen. Es stelle sich die Frage, inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/13 S. 8).
In der Anamnese seines Berichts vom 17. Februar 2007 erwähnte Dr. B.___ schwer belastende Ehebeziehungen mit wiederholten Misshandlungen der seit 1999 geschiedenen Versicherten. Seit dem Jahr 2000 bestünden Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in Kopf und Arme. Im zeitlichen Verlauf habe sich der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ergeben. Es bestehe "zeitweilig" eine "depressive Verstimmung bei psychosozialer Belastungssituation (Überforderung durch Doppelbelastung alleinerziehende Mutter/Arbeitstätigkeit, Ungewissheit über Arbeitsplatz bei Aufhebung Arbeitsort, gesundheitliche Probleme)" (Urk. 12/14 S. 2). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Psychische Funktionen) verneinte Dr. B.___ eine Einschränkung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens, hielt jedoch fest, dass die psychische Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit durch die depressive Verstimmung sicher beeinträchtigt sei. Ob daraus eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, könne er nicht sicher abschätzen. Diesbezüglich sei eine fachärztliche psychiatrische Beurteilung angebracht. Bezogen auf die bisherige Tätigkeit veranschlagte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis 60 %. Für körperlich leichte, rückengerechte Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/14 S. 4).
3.4 Der Neurologe Dr. A.___ diagnostizierte eine seit 2001 bestehende, zunehmende "langdauernde mindestens mittelgradige Depression und somatoforme Schmerzstörung bei ausgeprägten familiären und soziokulturellen Belastungen" mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Den Gesundheitszustand bezeichnete er als sich verschlechternd. Die Versicherte lebe in familiär, soziokulturell und finanziell ungünstigen Verhältnissen. Unter diesen Umständen habe sich ihr Gesundheitszustand vor etwa sechs Jahren allmählich verschlechtert. "Nach eigenen Angaben" habe sie seit 2001 therapiebedürftige Beschwerden und besuche seither intensiv Ärzte und Kliniken. Als er die Versicherte erstmals gesehen habe, habe diese diffuse Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Nacken-, Rücken- und Armbereich verspürt. Auch habe sie starke Schlafstörungen gehabt, sich stets "müde, abgeschlagen, überempfindlich, antriebslos, freude-lustlos" gefühlt und hilf- und ratlos gewirkt. Auch sei sie affektlabil gewesen und habe leicht geweint. "Angeblich" habe sie "einen schweren Kopf" gehabt, stets gegrübelt, sei pessimistisch gewesen, habe starke Angstgefühle verspürt und sei schnell reizbar gewesen. Ihre Belastbarkeit sei erheblich reduziert gewesen. Zusätzlich habe sie seit 2001 einige Male Zustände mit Bewusstseinsveränderungen gehabt und leide häufig an Kopfschmerzen. Sie habe immer Mühe mit dem Aufstehen und den Tag zu beginnen gehabt. Es hätten starke Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Merkfähigkeitsstörungen bestanden, die sich mit ausgeprägter Vergesslichkeit bemerkbar gemacht hätten. Wegen dieser Beschwerden habe Dr. B.___ sie zwischen dem 8. Januar 2004 und dem 20. Juli 2006 zwanzigmal krankheitshalber für eine bis mehrere Wochen zu 50 % bis 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass er im Abstand von einem oder zwei Monaten mit der Versicherten stützende Gespräche in türkischer Sprache führe und sie mit Psychopharmaka (Citalopram) behandle. Die erwähnten Beschwerden und Symptome bestünden jedoch weiter. Die Therapie habe nur eine leichte Besserung gebracht, welche für die Arbeitsfähigkeit nicht von Bedeutung sei. Das klinische Bild sei chronifiziert und therapieresistent. Eine nennenswerte Besserung sei nicht zu erwarten und die Prognose sei ungünstig. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Psychische Funktionen) bezeichnete er sowohl das Konzentrations- und Auffassungsvermögen als auch die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit als eingeschränkt und hielt fest, dass der Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich halbtags zumutbar sei (Bericht vom 7. Februar 2007, Urk. 12/13 S. 3-6).
4.
4.1 Nach Lage der Akten kann die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit in der Briefsortierung nur noch zu 50 % bis 60 % ausüben, hingegen ist sie in einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit aus rein somatischer Sicht voll arbeitsfähig (Bericht von Dr. A.___ vom 7. Februar 2007, Urk. 12/13 S. 4 f.; Bericht von Dr. B.___ vom 12. Februar 2007 S. 12/14 S. 4; Bericht des Spitals C.___ vom 8. Dezember 2005, 8/14 S. 19 und 26). Es fragt sich, ob in psychischer Hinsicht eine zusätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen ist, wovon der Neurologe Dr. A.___ mit einer auf lediglich 50 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/13 S. 4) ausgeht.
4.2 Ende 2002 hatten die Ärzte der Spitals C.___ ein Panvertebralsyndrom mit zervikobrachialer und zervikozephaler Betonung mit Ausweitungstendenz auf den ganzen Rücken festgestellt und diese Beschwerden teilweise mit der muskulären Dekonditionierung und schlechten Haltung bei monotoner repetitiver Arbeitsbelastung erklärt. Gleichzeitig bestanden gewisse Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung im Sinne eines dysfunktionalen Umgangs mit Schmerzen (Urk. 12/14 S. 32). Im Unterschied dazu zeigte die Versicherte trotz einer offenbar nach den Sommerferien 2005 eingetretenen deutlichen Verschlechterung der Symptomatik (zunehmende Schmerzen im Nacken-, Kopf- und Schulterbereich; neu vermehrte Oberbauchschmerzen, massive Müdigkeit, Lustlosigkeit und Erschöpfung) bei den im Dezember 2005 durchgeführten Belastbarkeitstests eine gute Leistungsbereitschaft ohne Selbstlimitierung. Entsprechend war nicht länger von einer Symptomausweitung die Rede, sondern vom Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (Bericht des Spitals C.___ vom 8. Dezember 2005, Urk. 12/14 S. 19 f.; vgl. auch Bericht des Dr. B.___ vom 17. Februar 2007, Urk. 12/14 S. 2-5).
4.3 Im Mai 2006 begab sich die Versicherte von sich aus (Schreiben des Dr. B.___ vom 17. Februar 2007, Urk. 12/14 S. 5) zum Neurologen Dr. A.___ in Behandlung, der in seinem Bericht vom 7. Februar 2007 (Urk. 12/13 S. 5 f.) eine langdauernde, mindestens mittelschwere Depression und eine somatoforme Schmerzstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellte. Es fragt sich, ob damit - was nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist - eine vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer vorliegt, wie sie für die ausnahmsweise invalidisierende Wirkung von ätiologisch-pathogenetisch unspezifischen Erkrankungen vorausgesetzt wird, oder ob die depressive Problematik lediglich als (reaktive) Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten ist.
Dr. A.___ nannte wohl typische Depressionsmerkmale (Antriebsmangel, erhöhte Ermüdbarkeit, Freudlosigkeit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen) und erwähnte die Behandlung mit einem Antidepressivum. Die Diagnose einer mindestens mittelschweren Depression erfolgte jedoch nicht anhand eines anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10 oder DSM IV). Auch erschöpfte sich der Arztbericht weitgehend darin, die subjektiven Angaben und Schilderungen der Explorandin wiederzugeben. Insbesondere aber vermochte Dr. A.___ nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Versicherte seit 2001 an einer mindestens mittelgradigen Depression im fachmedizinischen Sinn leiden soll, nachdem der Hausarzt Dr. B.___ noch im Februar 2007 lediglich von einer zeitweiligen depressiven Verstimmung gesprochen, das Beschwerdebild im Wesentlichen auf belastende psychosoziale Faktoren zurückgeführt und - soweit ersichtlich - auch nie eine fachärztliche antidepressive Behandlung veranlasst hatte (Urk. 12/13 S. 5 und Urk. 12/14 S. 2). Zwar ist ein Allgemeinmediziner nicht berufen, eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, wie dies Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 17. Februar 2007 zum Ausdruck brachte (Urk. 12/14 S. 5). Er dürfte aber in der Regel in der Lage sein, ein psychisches Leiden in seinen Grundzügen zu erkennen und entsprechende Massnahmen in die Wege zu leiten. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. B.___ durchaus geeignet, Zweifel an einer ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung der somatoformen Schmerzstörung zu wecken, zumal es sich bei den Ausführungen des Dr. A.___ nicht um solche eines im Bereich der Psychiatrie spezialisierten Arztes handelt.
Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung durch einen in der Begutachtung von Schmerzpatienten erfahrenen psychiatrischen Facharzt an die Verwaltung zurückzuweisen. Von Interesse ist dabei vor allem die Intensität der depressiven Problematik und deren Verhältnis zur somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise der Einfluss der psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (vgl. Erw. 1. 4 hievor).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 9. und 10. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Post
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).