Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 23. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2007 Kostengutsprache für die Verlängerung der BBT-Anlehre um ein 3. Ausbildungsjahr abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2007, mit welcher der Vertreter des Beschwerdeführers die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache beruflicher Massnahmen beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2007 (Urk. 12) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); der Anspruch auf berufliche Massnahmen für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen ist,
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG),
die berufliche Weiterbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG),
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Weiterausbildung damit begründete, dass die Erwerbsfähigkeit nach der zweijährigen Anlehre gegeben sei und von einem 3. Lehrjahr keine wesentliche Verbesserung erwartet werden könne (Urk. 13/65),
der Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich im Wesentlichen geltend machte, dass der Beschwerdeführer sowohl im mathematischen als auch sprachlichen Bereich noch viel Potential habe und weiterhin motiviert sei; eine Anlehre als Berufsausbildung kaum mehr einen eigenständigen Wert habe und für jede Weiterentwicklung das Beherrschen der grundlegenden Kulturtechniken von zentraler Bedeutung sei (Urk. 1),
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2005 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt hat; diese sich auf eine zweijährige BBT-Anlehre zum Werkhofarbeiter vom 15. August 2005 bis 14. August 2007 sowie eine Vergütung an die Berufsschule für Hörgeschädigte erstreckte (Urk. 13/33),
vorliegend die Weiterführung dieser beruflichen Massnahme um ein weiteres Jahr strittig ist,
in weiterer Erwägung, dass
Y.___ von der Berufsschule für Hörgeschädigte in seinem Schreiben vom 26. Februar 2007 festhielt, dass ein weiteres Ausbildungsjahr sinnvoll sei, da der Beschwerdeführer sowohl im praktischen Bereich als auch in der Schule immer noch erstaunliche Fortschritte mache; er überdies überzeugt sei, dass sich eine solche Massnahme rentenwirksam bemerkbar mache (Urk. 13/50),
Z.___, Lehrer für Allgemeinbildung an der Berufsschule für Hörgeschädigte, in seinem Abschlussbericht vom 7. August 2007 festhielt, dass der Beschwerdeführer in den zwei Jahren nicht nur lesen und schreiben gelernt, sondern auch in seiner persönlichen Entwicklung grosse Fortschritte erzielt habe; der Beschwerdeführer über ein intaktes Potential verfüge, welches weiter entwickelt werden könne; so die Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer eine berufliche Grundausbildung mit Attest meistern könne, wofür er aber zur Zeit noch nicht reif genug sei, auch im Hinblick auf seine rechnerischen Fähigkeiten; die Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch diese Massnahme markant verbessert werden könnten, so dass der Beschwerdeführer hoffentlich selbständig und sozial unabhängig werden könne (Urk. 8),
gemäss den zitierten Lehrkräften der Schule für Hörgeschädigte eine Weiterausbildung des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen wird,
es im heutigen beruflichen Umfeld auch in den Handwerksberufen unerlässlich ist, über ausreichende Kenntnisse im sprachlichen und mathematischen Bereich zu verfügen, da nur so ein selbständiges Arbeiten möglich ist,
der Beschwerdeführer gerade in diesen Bereichen noch einen Rückstand aufweist, so dass es sinnvoll erscheint, dass gemäss den Berichten des Lehrpersonals noch vorhandene Potential weiter auszuschöpfen, auch im Hinblick auf die Erlangung eines eigentlichen Lehrabschlusses,
es dazu entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht genügt, allein einer praktischen Tätigkeit im Berufsfeld nachzugehen, da so die schulischen Defizite nicht behoben werden können (Urk. 13/65, Urk. 13/30),
es zusammenfassend als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass eine Verlängerung der beruflichen Massnahmen entsprechend der Verfügung vom 11. April 2005 die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich verbessert,
dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Gutheissung der Beschwerde führt,
das Verfahren kostenpflichtig ist, da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
diese ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für ein Jahr Anspruch auf Kostengutsprache für die berufliche Weiterausbildung im Umfang der Leistungen gemäss Verfügung vom 11. April 2005 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).