IV.2007.01214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1974 geborene A.___, Staatsangehörige von B.___, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder, welche am 11. Dezember 1997 und am 2. Juni 2001 geboren wurden (Urk. 13/4 S. 2-6). Bis im Juli 2002 war sie für die C.___ AG als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 13/1 S. 1; 13/12 S. 1). Am 25. September 2006 meldete sich die Versicherte wegen Krankheit, welche zu Schmerzen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Oberbauch sowie in die Oberschenkel führe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 13/4-11). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 13/14). Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 5. Februar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 13/18), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 13/22-28) und wies das Begehren mit Verfügung vom 7. August 2007 und der Begründung, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. August 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr rückwirkend ab Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 14. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Da die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik einreichte und somit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Februar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).

2.       Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass kein dauerhafter, relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Gynäkologisch ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit, auch seitens des Rückens liessen sich keine erheblichen Pathologien objektivieren und es fehle an konkreten Anhaltspunkten, welche eine psychische Störung darlegten (Urk. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr lediglich eine Arbeitszeit von 5,5 Stunden pro Tag zumutbar sei, bei einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Somit resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, zuzüglich eines gerechtfertigten leidensbedingten Abzuges von 25 % ein solcher von 41,25 % (Urk. 1). Sie leide an multiplen Diagnosen. Der Gesundheitszustand sei jedoch nach wie vor nicht gründlich abgeklärt worden, weshalb ein interdisziplinäres Gutachten erforderlich sei (Urk. 16).

3.
3.1     Im Bericht des Spitals D.___ über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 23. März 2006 (Urk. 13/6 S. 7-8) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Intermittierender Sakrumschmerz mit Dysästhesien beider Beine, neurologisch nicht objektivierbar, differentialdiagnostisch abdominelle Ursache;
- Uterus bicornis und Vagina septa, Status nach lap. skop. Adnexektomie rechts mit Adhäsiolyse 2003, Status nach lap. skop. Ovarialcystenexstirpation rechts 1995, Status nach 2 x Sectio 1997 und 2001;
- Status nach Hepatitis B
         Aus dem Status und den durchgeführten Untersuchungen seien die Beschwerden nicht objektivierbar. Eine mögliche Ursache wären die multiplen vorausgehenden abdominalen Operationen, weshalb eine erneute gynäkologische Beurteilung diskutiert werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben.
3.2     Der Chiropraktiker Dr. med. E.___ diagnostizierte in seinem Schreiben vom 3. Juli 2006 (Urk. 13/6 S. 3-4) unklare LWS-Abdominalbeschwerden und führte aus, dass er eine nicht vertebragene Ursache der Beschwerden vermute, höchstens im weitesten Sinne eine spondylogene im Rahmen von tendinoligamentären Störungen. Echte lumbale Dysfunktionen, inklusive lumbosakralem und thorakolumbalem Übergang, habe er kaum aufdecken können.
         In seinem Bericht vom 31. Oktober 2006 (Urk. 13/6 S. 1-2) diagnostizierte Dr. E.___ akut rezidivierende lumbale und abdominale Schmerzattacken bei Status nach multiplen abdominalen chirurgischen Eingriffen und vermutlich auch im Sinne eines lumbospondylogenen Syndroms, und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juni 2006 bis dato, während ihr zukünftig eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Bei den psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit) sah Dr. E.___ keine Einschränkung, während er bei der Belastbarkeit ein Fragezeichen setzte und hinzufügte, dass sich die Beschwerdeführerin stark fühle, bei der Anamneseerhebung aber geweint habe (Urk. 13/6 S. 6).
3.3     Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2006 (Urk. 13/22 S. 3-4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklare Bauchschmerzen, welche sich nicht objektivieren liessen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Ovarialzysten, welche sich nach der Implanonentfernung wieder vollständig zurück gebildet hätten. Die Versicherte klage über ein generalisiertes Schmerzsyndrom, wobei man die Schmerzen weder einer Erkrankung aus dem rheumatischen Kreis, noch einer Erkrankung der abdominellen Organe zuordnen könne. Die Arbeitsbelastbarkeit könne sie nicht beurteilen.
3.4     Dr. med. H.___ von der Rheumatologischen Praxisgemeinschaft D.___ erhob in seinem Bericht vom 15. respektive 22. März 2007 (Urk. 13/23) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Panvertebralsyndrom mit/bei Fehlhaltung/Fehlform und einer deutlichen Somatisierung bestehend seit September 2006. In der bisherigen Tätigkeit sei sie ganztags arbeitsfähig.
3.5     Der Bericht der Reha G.___ über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 12. Juli 2007 (Urk. 3) stützt sich bezüglich der Diagnosen auf den Bericht des Spitals D.___ (Urk. 13/6 S. 7-8). Primär stünden sicher gynäkologisch verursachte Beschwerden im Vordergrund, die sekundär zu funktionellen Störungen im Bereich der Lendenwirbelsäulen-Becken-Hüftregion mit der Ausprägung projizierter und ausstrahlender Schmerzsymptomatiken - vergleichbar einem lumbalen pseudoradikulären Schmerzsyndrom - führten. Muskuloskelettale Funktionsstörungen seien aufgrund der aktuellen radiologischen Veränderungen mit leichter Symphyseninstabilität, asymmetrischem Beckenring bei möglicher alter vorderer Beckenringfraktur rechts, leichter ISG Arthrose sowie Zeichen einer leichten Hüftdysplasie zu berücksichtigen, erklärten das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung jedoch nur teilweise. Die arbeitsbezogen relevanten Probleme seien Beschwerden im Bereich aller grosser Gelenke der oberen und unteren Extremität, Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, lumbalbetont, sowie subjektiv "schwere Beine", Schwindel und schnell auftretende Erschöpfung. Sodann wurde ausgeführt, dass es aufgrund der Beobachtungen während der Tests Hinweise dafür gegeben habe, dass die Zumutbarkeit zusätzlich durch eine psychische Störung mit Krankheitswert eingeschränkt werde, was weiter abgeklärt werden sollte. Infolge Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte bei gutem Effort mehr leisten könnte, als sie bei den Leistungstests zeige. Zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen bestehe eine leichte bis mittelschwere Leistungsminderung sowohl infolge einer gynäkologischen als auch einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden, der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Eine klare Trennung von funktionell-somatisch und psychisch bedingter Einschränkung sei schwierig. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit erfolge aus globaler Sicht. Der Anteil der funktionell-somatischen Problematik an der Entwicklung der Einschränkung der arbeitsbezogenen Belastbarkeit sei auf 30 % zu schätzen. Die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt arbeitsfähig: Bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag bedürfe sie zusätzlicher Pausen von insgesamt etwa 30 Minuten unter Berücksichtigung der speziellen Einschränkungen mit Heben und Tragen bis maximal 7.5 kg sowie ergonomischen Anpassungen am Arbeitsplatz (Urk. 3 S. 4).
3.6     Im Stadtspital I.___ wurden gemäss dem Bericht vom 27. September 2007 (Urk. 9) anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 11. bis am 20. September 2007 folgende Diagnosen gestellt:
- Verdacht auf Spondarthropathie;
- unklare Polysynovitiden;
- Panvertebralsyndrom;
- chronische Stuhlunregelmässigkeiten;
- rezidivierende Ovarialzysten;
- leichter Eisenmangel;
- bekannter Uterus bicornis;
- Status nach bekannter Hepatitis B.
         Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit als Hausfrau zu 100 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Aus medizinischer Sicht kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit über Schmerzen an verschiedenen Stellen klagt, indes bis anhin keine organisch objektivierbaren Befunde erhoben werden konnten, aufgrund welcher sich eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen liesse. Dr. H.___ und das Stadtspital I.___ gehen in ihren Berichten denn auch davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht eingeschränkt sei. Zu einer anderen Beurteilung gelangen Dr. E.___ sowie die Reha G.___, welche davon ausgehen, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags respektive zu 6 Stunden pro Tag zumutbar sei. Im Bericht der Reha G.___ ist zwar von schwieriger Trennung zwischen den somatisch und den psychisch bedingten Einschränkungen sowie von einer psychischen Störung mit Krankheitswert die Rede. Die Diagnose einer eigentlichen psychischen oder der Verdacht auf eine konkrete psychische Störung mit Krankheitswert wird jedoch nicht erhoben. Hinweise auf eine solche bestehen auch in den übrigen Unterlagen nicht. Für Dr. E.___ ist im Bericht vom 3. Juli 2006 die Diagnose unklar und er erwähnt die Möglichkeit funktioneller Störungen (Urk. 13/6 S. 3 und S. 4). Am 31. Oktober 2006 nennt er akut rezidivierende Schmerzattacken als Status nach multiplen abdominalen chirurgischen Eingriffen und vermutet daneben ein lumbospondylogenes Syndrom (Ur. 13/6 S. 6). Auch er deutet die Möglichkeit psychischer Beeinträchtigungen nur an. Es ergeben sich jedoch auch bei Dr. E.___ keinerlei Hinweise auf eine ernsthafte, invalidisierende psychische Krankheit. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht in entsprechender Behandlung. Gemäss dem Bericht des Stadtspitals I.___ nimmt sie lediglich die Schmerzmedikamente Novalgin und Dafalgan ein, aber keine Psychopharmaka. Hingegen bestehen nach dem Gesagten deutliche Hinweise auf eine nicht objektivierbare Somatisierungsstörung. Dr. H.___ von der Rheumatologischen Praxisgemeinschaft D.___ sprach ausdrücklich von einer deutlichen Somatisierung (Urk. 13/23).
4.2     Liegen von einem Psychiater diagnostizierte somatoforme Störungen vor, müssen indessen zusätzliche Kriterien gegeben sein, damit sie als nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar und damit als invalidisierend gelten (BGE 130 V 352). Nähere Abklärungen zur Frage, ob tatsächlich eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, können dennoch unterbleiben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Denn es spricht nichts dafür, dass eine nach weiteren Beweisvorkehren fachärztlich allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung die Beschwerdeführerin derart intensiv und konstant behindern würde, dass dies zu einem rentenberechtigenden Invaliditätsgrad führte.
         Namentlich bestehen keine Hinweise für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne einer starken oder schweren Depression oder für körperliche Begleiterkrankungen, zumal die Reha G.___ bei der Beschwerdeführerin eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung festgestellt und darauf hingewiesen hat, dass diese "bei gutem Effort" mehr leisten könnte, als sie in den Leistungstests gezeigt habe. Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte für einen innerseelischen Rückzug. Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens bestehen ebenfalls keine. Vielmehr berichtete Dr. E.___ von einer erstaunlich selbständigen, gut Deutsch sprechenden Frau (Urk. 13/6 S. 3).
         Der Beschwerdeführerin ist damit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar, mit welcher sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Die über keine Berufsausbildung verfügende Versicherte (Urk. 13/3 S. 4) war stets als Hilfsarbeiterin tätig, was ihr weiterhin und ohne massgebende Einkommenseinbusse zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin selber hat aufgrund des Berichts der Reha G.___ einen nur knapp über 40 % liegenden Invaliditätsgrad berechnet. Dabei nahm sie eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % an und hielt fest, es sei des Weitern ein "Invalidenabzug" von 25 % gerechtfertigt, so dass ein Invaliditätsgrad von 41,25 % resultiere. Sie ging dabei von der höchstrichterlichen Praxis aus, wonach dann, wenn das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist. Mit dem sogenannten Leidensabzug sollte ursprünglich berücksichtigt werden, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Da die Versicherte bis anhin nie körperliche Schwerarbeit verrichtet hat, ist ein Abzug unter diesem Titel zweifellos nicht gerechtfertigt. Die weiter geltend gemachte Tatsache, dass die Versicherte über den Tag verteilte Pausen von einer halben Stunde benötigte, rechtfertigt zudem keineswegs den höchstmöglichen Einschlag von 25 %, sondern maximal einen Abzug von 10 %. Nach Anwendung eines solchen ergibt sich aber kein mindestens 40 % erreichender Invaliditätsgrad. Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).