Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 30. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene A.___ war als Kurierfahrerin tätig und erlitt am 29. April 2003 eine Heckauffahrkollision mit Distorsion der HWS. In der Folge richtete die SUVA als Unfallversicherer bis 31. August 2005 Leistungen aus, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 15/8 S. 163, 15/8 S. 38-39). Am 22. August 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit sowie eine Rente (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 15/3-21) und gab beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (B.___) ein Gutachten in Auftrag, welches am 12. Dezember 2006 erging (Urk. 15/27).
Gestützt auf dieses Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. März 2007 mit, dass sie ab dem 2. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Rente habe und ab 1. August 2005 auf eine 40%-Rente (richtig wohl Viertelsrente), befristet bis am 25. Januar 2006 (Urk. 15/32). Am 9. August 2007 ergingen die entsprechenden Verfügungen (Urk. 2/1-2), wobei der Rentenbeginn auf den 1. Mai 2004 und das Anspruchsende auf den 31. Dezember 2006 festgelegt wurden.
2. Gegen die Verfügungen vom 9. August 2007 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. August 2005 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Sodann stellte sie den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 wiederum eine ganze Rente auszurichten sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 13). In der Replik vom 17. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 23). Nachdem die Versicherte einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 27 und 28) und die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatten, womit Verzicht darauf anzunehmen ist, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 32).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zu Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275, 109 V 262 E. 4a S. 265, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging in ihrer Vernehmlassung neu davon aus, dass die Voraussetzungen für eine ganze Rente ab 1. April 2007 ausgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei indes ab dem Mai 2005 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb sie ab 1. August 2005 bis 31. Dezember 2006 respektive Ende März 2007 nur Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 13).
Die Beschwerdeführerin wendet sich vorab gegen die Rentenherabsetzung zwischen 1. August 2005 und 31. Dezember 2006 und macht geltend, dass sie aufgrund diverser Leiden seit dem 20. April 2004 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die verfügte Rentenreduktion entbehre der medizinischen Grundlage und das psychiatrische Gutachten verkenne die gesundheitliche Situation vollumfänglich (Urk. 1 und 23).
2.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Herabsetzung der Rente ab 1. August 2005 gerechtfertigt war.
3.
3.1 Massgebend für die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2004 war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 29. April 2003 und einer diagnostizierten Distorsion der HWS (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. Juni 2003, Urk. 15/8 S. 161) sowie zwei gescheiterten Arbeitsversuchen ab 10. Dezember 2003 für vollständig arbeitsunfähig erklärt wurde (vgl. Schreiben von Dr. C.___ vom 23. Juni 2004, Urk. 15/8 S. 102).
3.2 Im Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 27. Juli 2004 (Urk. 15/8 S. 96) werden die Diagnosen Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD 10: F43.22), chronische Schmerzen im Bereich der oberen Wirbelsäulenabschnitte sowie Migräne gestellt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig.
Auch im Bericht vom 18. April 2005 (Urk. 15/8 S. 61-62) hält die Psychiatrische Klinik D.___ eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % für möglich, nunmehr bei folgenden Diagnosen:
- Status nach HWS Schleudertrauma;
- Migräne;
- Adipositas Grad II (BMI 40);
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61);
- mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F32.1);
- Nikotinabhängigkeit (ICD 10: F17.25).
3.3 Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 12. Juli 2005 (Urk. 15/8 S. 45-49) führt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, in der Zusammenfassung und Beurteilung aus, dass sich in der Untersuchung eher diskrete Befunde ergäben. Es bestünden eine leichte Druckdolenz im Bereich der rechtsseitigen Nackenmuskulatur und unspezifische thorakale paravertebrale Muskelverspannungen, freie Beweglichkeit in der BWS/LWS und minimale Einschränkung in der HWS bei kräftiger Rückenmuskulatur und bildgebend unwesentlich degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule. Eine gewisse psychische Labilität/Instabilität sei festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mindestens zu 50 % arbeitsfähig, somatisch sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich, vollschichtig ohne eine ungünstige vorgeneigte Körperposition möglich.
3.4 Im Bericht von Dr. C.___ vom 24. November 2005 (Urk. 15/15 S. 1-4) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Wetter- und vor allem belastungsabhängige Kopf-Schultergürtel-Arm- und thorakaler Bereich vor allem als Restbeschwerden nach HWS-Distorsion und Schulterprellung (zum Teil vorbestehende), Mobbing-Situation, mindestens nach jenem Unfall vom 29. März 2003 gehäufte und tagelange Migräne, seit dem Unfall mehrmals pro Woche aber auch klar vorbestehend, wie zusätzliche Kopfwehformen, depressive Entwicklung mit Angst- und Anpassungsstörung. Weiter führt Dr. C.___ aus, dass seit dem Unfall eine somatisch-unfallbedingte sowie psychiatrisch- und mobbingbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit dem 29. September 2005 bestehe eine somatisch nicht bezifferte, psychiatrisch aber auf 50 % festgelegte Arbeitsunfähigkeit. Diese Aufteilung sei zwar falsch, aber so könne sich der Unfallversicherer aus der Affäre ziehen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab 29. September 2005, beziehungsweise nach erfolgter beruflicher Umstellung, halbtags arbeitsfähig.
3.5 Im B.___-Gutachten vom 12. Dezember 2006 (Urk. 15/27) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10: F33.0);
- konversionsneurotische Störung (ICD 10: F44.9);
- chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom (ICD 10: M53.0)
- Migräne ohne Aura (ICD 10: G43.0).
Aufgrund des Cervikalsyndroms seien der Beschwerdeführerin keine schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe sowohl aus neurologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit somatisch und psychiatrisch könne nicht kumuliert werden, da keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten, gehen die B.___-Gutachter davon aus, dass seit dem Unfall vom 29. April 2003 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Klinik D.___ habe am 18. April 2005 festgestellt, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % möglich sei, weshalb davon auszugehen sei, dass ab Mai 2005 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vorhanden gewesen sei.
3.6 Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führt in ihrem Schreiben vom 29. September 2007 (Urk. 8) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass sich der Gesundheitszustand Ende 2006 zunehmend verschlechtert habe, was schliesslich im Februar 2007 zu einer erneuten Hospitalisation in der Klinik D.___ geführt habe. In den Tätigkeiten als Kurierfahrerin, Hilfsarbeiterin und Reinigerin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Beim polydisziplinären B.___-Gutachten handelt es sich um ein umfassendes Gutachten, das die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt (vgl. BGE 125 V 353). Es wurde aufgrund von eingehenden Beobachtungen und Untersuchungen, insbesondere die Anamneseerhebung, eine internistische, neurologische und psychiatrische Beurteilung, sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchungen werden zudem ausführlich beschrieben. Es kann deshalb grundsätzlich auf das B.___-Gutachten abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin für eine leichtere bis mittelschwere Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Dem Gutachten ist auch insoweit zu folgen, als es zutreffend festhält, dass die Psychiatrische Klinik D.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 18. April 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Sie hatte dies bereits in ihrem Bericht vom 27. Juli 2004 getan, was darauf hindeutet, dass bezüglich der psychischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin eine gewisse Stabilität vorhanden war. Dies wird indirekt auch durch das Schreiben von Dr. F.___ bestätigt, welche berichtet, dass sich der Gesundheitszustand Ende 2006 zunehmend verschlechtert habe. Schliesslich ist die von der Beschwerdeführerin verfasste Schilderung ihres Tagesablaufes (Ein Tag im 2005/2006, Urk. 24) nicht geeignet, die fachärztlich festgestellte Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, zumal es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die Anamneseerhebung durch die B.___-Gutachter nicht korrekt erfolgt ist.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, das B.___-Gutachten setze sich nicht mit der von der SUVA anerkannten 100%igen Arbeitsunfähigkeit auseinander, muss festgehalten werden, dass der Zeitpunkt, bis zu welchem der Unfallversicherer Versicherungsleistungen erbringt, für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in der Invalidenversicherung nicht präjudiziell wirkt. Die Suva verweist zudem in ihrer Verfügung vom 12. August 2005 (Urk. 15/8 S. 38-39) auf den Bericht von Dr. E.___, welcher der Beschwerdeführerin keine bis am 31. August 2005 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (vgl. Erw. 3.3). Selbiges hat für allfällige Einschätzungen der Vermittlungsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung zu gelten, weshalb auf den Beizug dieser Akten verzichtet werden kann.
Aus somatischer Sicht gibt es keine Hinweise, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2006 einschränken würden. Gemäss Dr. E.___ ist in dieser Beziehung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Auch Dr. C.___ geht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, wenn auch erst ab 29. September 2005. Aus seinem Bericht lässt sich indes nicht nachvollziehen, wie und gestützt auf welche Befunde er zu dieser Einschätzung gelangte. Sein Bericht bildet auch insofern keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, als er keine Kenntnisse von den psychiatrischen Berichten hatte.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2006 zu 50 % arbeitsfähig war.
4.2 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der nunmehr festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle ging in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit) von einem Gesamtinvaliditätsgrad für den fraglichen Zeitraum von 40 % aus.
Vorab kann festgehalten werden, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, grundsätzlich unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin lässt zwar ausführen, dass sie neben ihrer 80%igen Tätigkeit als Kurierfahrerin noch während 6 bis 9 Stunden pro Monat als Raumpflegerin für die Gemeinde G.___ gearbeitet habe (Urk. 1 S. 8). Wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 36 Stunden pro Woche als Kurierfahrerin gearbeitet hatte (Urk. 15/14 S. 2), bleiben diese durchschnittlich 7,5 zusätzlichen Stunden pro Monat (bei 21,7 Arbeitstagen pro Monat entspricht das einer Zunahme von 0,34 Stunden pro Tag) ohne sich bei der Invaliditätsbemessung niederschlagende Auswirkung auf das Arbeitspensum.
Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 32'855.--. Dies ist unter Berücksichtigung des für das Jahr 2003 ausgewiesenen Einkommens von monatlich Fr. 2'480.-- (Urk. 15/14 S. 2), eines 13. Monatslohnes und der Nominallohnentwicklung bis in das Jahr 2005 (2004: 0,9 %, 2005: 1,0 %; Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B 10.2, S. 95) an sich nicht zu beanstanden. Da ihr die angestammte Tätigkeit als Kurierfahrerin aber weiterhin zumutbar gewesen wäre, resultiert somit ohnehin eine Einschränkung von 50 %. Für den Haushaltsbereich wird weder eine Einschränkung geltend gemacht, noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Im Erwerbsbereich resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad von 40 % ([80 x 50] : 100), im Haushalt ein solcher von 0 %, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % ab 1. Mai 2005 und einer Viertelsrente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2006 führt. Die Beschwerde ist demnach insoweit abzuweisen. In Bezug auf den darauf folgenden Zeitraum hat die IV-Stelle eingeräumt, die Versicherte sei ab 1. Januar 2007 aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig (Urk. 13 S. 2). Sie beantragte demgemäss, die Rente sei - unter Einhaltung der Karenzfrist von Art. 88a Abs. 2 IVV) - ab dem 1. April 2007 auf eine ganze zu erhöhen (Urk. 13 S. 3). Diesem aufgrund der Sach- und Rechtslage berechtigten Antrag, bezüglich welchem die Parteien übereinstimmen, ist stattzugeben und die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2 Nachdem die Gemeinde G.___ bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2005 Sozialhilfe bezieht und mit dem Existenzminimum lebt (Urk. 3 und 33), ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen. Angesichts dessen, dass auch die übrigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, und Rechtsanwältin Christina Ammann ist zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu ernennen.
Angesichts ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Versicherten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 29), welche zeitliche Aufwendungen von 16,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 154.60 geltend macht, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.- pro Stunde ist die gesamte Entschädigung auf Fr. 3'717.15 (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, rund die Hälfte dieser Entschädigung, nämlich Fr. 1'850.--, zu übernehmen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'867.15 ist Rechtsanwältin Christina Ammann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.3 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Versicherten von den Parteien je zur Hälfte zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG); zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch der Anteil der Beschwerdeführerin auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO). Im Übrigen werden sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. August 2007 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt: der Anteil der Beschwerdeführerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'850.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'867.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).