IV.2007.01223
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern B.___ und C.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1996 geborene A.___ leidet an einem kognitiven Entwicklungsrückstand, einer Spracherwerbsverzögerung und motorischer Ungeschicklichkeit (vgl. Bericht des Kinderspitals H.___ vom 11. August 2006, Urk. 7/16 S. 3-5). Am 21. Januar 1999 erfolgte die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Urk. 7/3). Nach getätigten Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mehrmals Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Urk. 7/7; 7/9; 7/12; 7/15; 7/32). Gestützt auf den „Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag“ vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/20) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Februar 2007 mit, dass er ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe. Einen Intensivpflegezuschlag sprach sie ihm nicht zu (Urk. 7/21). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, mit Eingabe vom 29. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/27), verfügte die IV-Stelle am 16. August 2007 im Ergebnis im angekündigten Sinne und führte aus, dass der invaliditätsbedingte Mehraufwand beim Versicherten weniger als vier Stunden pro Tag betrage, weshalb kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. August 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. Oktober 2005 ein Intensivpflegezuschlag leichten Grades zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung beziehungsweise eines Intensivpflegezuschlags kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk. 2).
2.
2.1 Die IV-Stelle kam in der angefochtenen Verfügung - nach Berücksichtigung der Einwände zum Vorbescheid - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit März 2002 in den Bereichen An- und Ausziehen, Verrichtung der Notdurft, Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Dritthilfe angewiesen sei. Zudem bedürfe er der persönlichen Überwachung. Dies führe zu einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 230,06 Minuten pro Tag. Es bestehe daher kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass die Berechnung des invaliditätsbedingten Mehraufwandes (Essen, Wäscheverschleiss) hauptsächlich aufgrund der Angaben der Heilpädagoginnen erfolgt sei. Zu Hause sei die Situation aber eine andere, wie die Ausführungen der Eltern im Abklärungsbericht vom 1. Februar 2007 zeigten, weshalb nicht einfach auf die Angaben der Schule abgestellt werden dürfe. Den Eltern entstehe durch den erheblichen Entwicklungsrückstand des Beschwerdeführers in der Betreuung und Pflege insgesamt ein Mehraufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag (Urk. 1).
3.
3.1 Vorliegend ist der Schweregrad der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers unbestritten und durch die Akten belegt. Zu prüfen ist einzig, ob Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht.
3.2 Im „Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag“ vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/20) hielt die Abklärungsperson (Frau D.___) fest, das Gespräch habe am 18. Januar 2007 am Wohnort des Versicherten in Anwesenheit der Eltern stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei laut elterlichen Angaben ein fröhlicher Junge, benehme sich jedoch wie ein Kleinkind. Wenn ihm etwas nicht passe, reagiere er sofort mit Schreien, lege sich auf den Boden oder singe; seine Sprache sei in solchen Momenten unverständlich. Er versuche täglich seinen Willen durchzusetzen. Während des Einkaufens müsse immer ein Spielzeug gekauft werden. Wenn die Eltern nicht seinem Wunsch entsprächen, dann schreie er oder lege sich mitten im Geschäft auf den Boden.
Was die einzelnen Lebensverrichtungen angehe, betrage der invaliditätsbedingte Mehraufwand für das An- und Auskleiden 37,5 Minuten. Der Versicherte ziehe einen Pullover und Unterwäsche alleine an. Die Hose ziehe er selbständig an, ziehe diese jedoch meist viel zu hoch. Den Reissverschluss und den Knopf schliesse er nicht. Er probiere, die Socken selber anzuziehen, was ihm meistens nicht gelinge. Das Anziehen von Schuhen mit Klettverschluss sei selbständig möglich. Eine telefonische Rücksprache bei den Heilpädagoginnen (Frau E.___ und Frau F.___) ergab, dass sich der Versicherte zur Turnstunde selber auszieht, wobei die einzelnen Kleidungsstücke seitenverkehrt liegen bleiben und von der Lehrerin jeweils wieder auf die korrekte Seite gedreht werden müssen. Zum Ausziehen benötigt er etwa 10 Minuten, zum Anziehen zwischen 15 und 20 Minuten. Für die Körperpflege wurde im Abklärungsbericht ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 40 Minuten pro Tag angegeben. Der Versicherte werde täglich geduscht, wobei er einfach in die Badewanne steige und warte, bis die Mutter alles mache. Auch beim Haarewaschen und Zähneputzen sei Dritthilfe nötig. Dies werde von der Heilpädagogin (Frau F.___) bestätigt. Für die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft betrage der Mehraufwand 5 Minuten. Nach der Stuhlentleerung reinige er sich nicht genügend und in der Nacht rufe er ein- bis zweimal nach den Eltern, welche den Lichtschalter für den anstehenden Toilettengang betätigen müssten. Gemäss der Heilpädagogin (Frau E.___) ist der Toilettengang in der Schule hingegen selbständig möglich. Zum Schliessen des Hosenknopfes rufe er die Lehrerin. Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte/persönliche Überwachung sei ein Mehraufwand von 120 Minuten ausgewiesen. In der Wohnung sei er selbständig, ausser Haus benötige er Dritthilfe, da er als nicht verkehrstauglich anzusehen sei. Er fahre gerne mit dem Fahrrad um den Block, müsse aber beaufsichtigt werden, da er schon öfters an die Hauptstrasse gefahren sei. Auch die Heilpädagogin (Frau E.___) schätze den Versicherten als nicht verkehrstauglich ein. Aus der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen resultiere schliesslich ein Mehraufwand von 0,06 Minuten. Dies führe gesamthaft zu einem invaliditätsbedingten täglichen Mehraufwand von 202 Minuten.
3.3 Nachdem der Beschwerdeführer Einwand gegen den gestützt auf diesen Abklärungsbericht ergangenen Vorbescheid vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/21) erhoben hatte, führte die Abklärungsperson in einer Stellungnahme vom 16. August 2007 (Urk. 7/33) aus, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits beim ersten abzuklärenden Bereich (An-, Auskleiden) einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 60 Minuten angegeben habe, ohne diesen hohen Zeitaufwand indes plausibel zu erklären. Er sei auch nicht mehr bereit gewesen, sich zum benötigten Zeitaufwand zu äussern und habe mitgeteilt, man solle sich bei der Heilpädagogin der Schule informieren; diese könne besser Auskunft geben. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand sei folglich nicht mehr vor Ort erhoben, sondern aufgrund der Angaben der beiden Heilpädagoginnen ermittelt und die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen seien wie folgt verifiziert worden: Ankleiden/Auskleiden (inklusive Kleiderwechsel während des Tages) 55 Minuten; Körperpflege 40 Minuten; Verrichtung der Notdurft 15 Minuten; Persönliche Überwachung 120 Minuten; Begleitung Arztbesuche 0,06 Minuten. Dies führe gesamthaft neu zu einem invaliditätsbedingten Mehraufwand von 230,06 Minuten pro Tag (= 3 Stunden 50 Minuten).
4.
4.1 Aufgrund des Abklärungsberichts (vom 1. Februar 2007) und der im Vorbescheidverfahren angebrachten Korrekturen (Stellungnahme der Abklärungsperson vom 16. August 2007) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim An- und Ausziehen, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Körperpflege sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, mithin in vier der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Der behinderungsbedingte Mehraufwand beträgt - unter Berücksichtigung von zwei Stunden an die Mehr-Betreuung des minderjährigen Versicherten aufgrund der dauernden Überwachung (vgl. Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV) - drei Stunden und 50 Minuten. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 IVV, die eine Anrechnung von vier Stunden zuliesse, ist nicht ausgewiesen. Somit liegt keine besonders intensive behinderungsbedingte zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden vor, die einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag rechtfertigten würde.
4.2
4.2.1 Die einschlägigen Abklärungen erfolgten durch qualifizierte Fachpersonen, in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den Diagnosen (kognitiver Entwicklungsrückstand, Spracherwerbsverzögerung, motorische Ungeschicklichkeit) sich ergebenden Beeinträchtigungen des Versicherten. Die Berichtstexte sind insgesamt plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Faktoren. Die zuständige Abklärungsperson erhob ihre Abklärungen zunächst vor Ort und nahm jeweils Rücksprache mit den Heilpädagoginnen E.___ und F.___. In der Folge wurde umständehalber (Erw. 3.3 hievor) wesentlich auf die Angaben der beiden Heilpädagoginnen abgestellt, welche den Versicherten in der Heilpädagogischen Schule G.___ betreuten und in der Lage waren, über die einzelnen Beeinträchtigungen zuverlässig Auskunft zu geben, was offenbar auch der Vater des Versicherten grundsätzlich anerkennt (vgl. Urk. 7/33). Es liegen somit zuverlässige Entscheidungsgrundlagen im Sinne der Rechtsprechung vor. Mangels klar feststellbarer Fehleinschätzungen besteht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Personen einzugreifen, die näher am konkreten Sachverhalt sind als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 62 Erw. 6.1.2 und 6.2).
4.2.2 Daran vermögen die beschwerdeweise erhobenen Einwände nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass bei der Bemessung des Mehraufwandes für den Intensivpflegezuschlag Minderjähriger nicht allein die Betreuung in der Schule, sondern der durchschnittliche objektive Betreuungsaufwand massgebend ist, weshalb es entscheidwesentlich auch auf die (schlüssigen) Angaben der den Versicherten zu Hause betreuenden Eltern ankommt. Die erste Abklärung fand denn wie erwähnt auch vor Ort im Beisein der Mutter und des Vaters des Versicherten statt (Urk. 7/20 S. 1 f.). Allerdings erachtete die Abklärungsperson der IV den vom Vater angegebenen invaliditätsbedingten Mehraufwand von 60 Minuten allein für das morgendliche An- und Auskleiden als nicht plausibel, worauf aus nicht bestrittenen und im Übrigen nachvollziehbaren Gründen schliesslich auf die Angaben der zuständigen Heilpädagoginnen abgestellt wurde.
Laut Bericht der Heilpädagogischen Schule G.___ 2006/2007 (vom 28. Mai 2007) hat sich - nicht zuletzt aufgrund der nun engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern, die dem Versicherten Halt gibt und ihm enge Grenzen setzt - innert kurzer Zeit eine bemerkenswert positive Entwicklung bezüglich Arbeitsverhalten, Interaktion und Lebenspraxis eingestellt. Während es laut der Heilpädagogin E.___ noch bis zu den Weihnachtsferien zeitweise kaum möglich gewesen war, mit dem Versicherten unter angemessenen Umständen zu arbeiten (stark vereinnahmendes überstelliges Verhalten; anhaltendes Lachen und Schreien am Boden liegend), kann er nun besser warten und auf Kompromisse eingehen. Als erfreulich werden die neu entwickelte Lernfreude sowie die Fähigkeit bezeichnet, sich längere Zeit selbst zu beschäftigen. Man habe dem Versicherten gezeigt, dass er in der Schule nicht nur nach dem Lustprinzip arbeiten könne. Zwar packe er selbständig zu erledigende Aufgaben immer noch zögerlich an und bei Misserfolgen sei seine Frustrationstoleranz gering, doch zeige er sich zunehmend motivierter und geduldiger. Im Sozialbereich ist ebenfalls von grossen Fortschritten die Rede; im zweiten Semester seien die körperlichen Tätlichkeiten des Versicherten seltener geworden und in Konfliktsituationen zeige er sich jetzt einsichtiger und gesprächsbereiter (Urk. 7/31 S. 1-3). Hinsichtlich des lebenspraktischen Bereichs (Urk. 7/31 S. 3) hält der Schulbericht fest, dass der Versicherte - der die Mittagszeit offenbar dreimal wöchentlich im Hort und einmal pro Woche im Rahmen des Kochunterrichts in der Klasse verbrachte - zwar wegen seiner feinmotorischen Schwierigkeiten und der Tendenz zur Ungeduld im Kochunterricht bei Handlungen wie etwa Giessen und Abmessen auf Handführung angewiesen ist, umgekehrt aber anhand von Fotorezepten gelernt hat, "Rüeblisalat, Gurkensalat, Salatsauce und zwei Desserts weitgehend selbständig herzustellen". Beim Essen muss er zwar hin und wieder auf eine angemessene Sitzhaltung und langsames Esstempo aufmerksam gemacht werden, Messer und Gabel kann er aber "richtig anwenden" (Urk. 7/31 S. 3).
Wenn der Versicherte nun trotz vorhandener Fähigkeiten und der bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch eingetretenen bemerkenswerten Fortschritte die Situation der vollen Aufmerksamkeit als einziges zu betreuendes Kind zu Hause ausnützt - etwa bei Tisch bedient werden will oder kaum sind seine Kleider etwas nass oder nur wenig verschmutzt nach neuen Kleidern ruft und die Eltern auf solche Forderungen eingehen -, so kann dies nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevanter zeitlicher Mehraufwand berücksichtigt werden.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).