Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01225
IV.2007.01225

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Rippmann
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, wuchs im Kosovo auf und absolvierte dort eine Ausbildung als Elektrotechniker. Im Zuge kriegerischer Ereignisse wurde er 1990 von der serbischen Armee zum Militärdienst einberufen. Nach acht Monaten desertierte er und reiste in der Folge im August 1991 in die Schweiz ein. Hier hatte er verschiedene Stellen als Serviceangestellter oder Hilfsarbeiter inne (Urk. 13/77/5). Zuletzt arbeitete er ab Juli 2000 als Magaziner und Chauffeur bei der Y.___ (Urk. 13/9/1, Urk. 13/12, Urk. 13/77/5). Am 3. Januar 2001 stürzte er auf einer Treppe und erlitt eine Schädel-, Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenkontusion (Urk. 13/9/94, Urk. 13/9/85-87). Sodann zog er sich am 20. Februar 2001 bei einem weiteren Sturz eine Kniekontusion zu (Urk. 13/9/57). Per Ende Februar oder per Ende März 2001 - was aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 4. Mai 2002 offen bleiben muss - wurde ihm die Stelle gekündigt (Urk. 13/12). Seit dem 3. Januar 2001 ist er zunächst aus somatischen, alsdann vorwiegend aus psychischen Gründen arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/10, Urk. 13/11, Urk. 13/57, Urk. 13/58).
         Am 4. März 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 13/3/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 13/9/1-95, Urk. 13/10, Urk. 13/11, Urk. 13/12) und gewährte eine berufliche Abklärung im Zentrum C.___ für die Dauer vom 1. September bis 30. November 2003 (Urk. 13/31). Diese wurde indessen frühzeitig abgebrochen (Urk. 13/39, Urk. 13/41, Urk. 13/43). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 13/57, Urk. 13/58, Urk. 13/62) und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (D.___-Gutachten vom 22. März 2005, Urk. 13/77) erachtete die IV-Stelle den Versicherten für wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig, errechnete einen Invaliditätsgrad von 27 % und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 28. April 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/83). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 fest (Urk. 13/89).
         Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/90/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juli 2006 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückwies (Urk. 13/95). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Begutachtung (Gutachten vom 14. März 2007, Urk. 13/104) und sprach - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/110, Urk. 13/114) - mit Verfügung vom 13. September 2007 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2004 zu (Urk. 2).

2.         Dagegen lässt X.___ mit Eingabe vom 20. September 2007 Beschwerde führen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung insofern beantragen, als ihm nicht bereits Leistungen ab dem 1. Januar 2002 zugesprochen worden seien. Zudem legt er einen Bericht der A.___ vom 6. September 2007 ins Recht (Urk. 1, Urk. 3/9). Am 2. Oktober 2007 reichte er sodann einen Bericht der A.___ vom 28. September 2007 nach (Urk. 7, Urk. 8). Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
         Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der IVV vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Da die angefochtene Verfügung am 15. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a.         mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
         b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
2.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Strittig ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechend die Entstehung des Rentenanspruchs in zeitlicher Hinsicht. Die IV-Stelle geht von einer Arbeitsunfähigkeit ab September 2003 aus (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hält eine Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2001 für ausgewiesen (Urk. 1).
3.2     Im psychiatrischen Gutachten vom 14. Mai 2007 diagnostizierte Dr. Z.___  eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode mit teilweise psychotischen Symptomen (Code F33.3 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), eine Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangssymptomen (Code F42.2 der ICD-10), eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (Code F43.1 der ICD-10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10). Dazu führte er aus, als Folge traumatischer Kriegserlebnisse liege eine komplexe Belastungsstörung vor. Nach der Flucht des Versicherten in die Schweiz sei die Belastungsstörung vorübergehend in den Hintergrund getreten. Der Treppensturz im Jahre 2001 habe im Sinne eines Triggers zur Reaktivierung dieser Störung geführt. Sekundär habe sich ein komplexes Bild mit somatoformer Schmerzstörung, fluktuierender rezidivierender depressiver Störung, Angst und Zwangssymptomen entwickelt. Aktuell stehe die depressive Symptomatik im Vordergrund.
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befunds seien dem Versicherten keine Arbeitstätigkeiten mehr zumutbar. Die retrograde Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf sei schwierig. Er gehe davon aus, dass der Verlauf in den Jahren seit 2001 fluktuierend gewesen sei und dass seit mindestens zwei Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestehe. Wahrscheinlich habe diese Arbeitsunfähigkeit aber bereits seit dem Jahre 2001 bestanden (Urk. 13/104 S. 11 ff.).
3.3     Zu den im Wesentlichen selben Diagnosen und zur selben Beurteilung der Arbeitsfähigkeit waren auch die Ärzte des A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie gelangt (Urk. 13/76/1-6, Urk. 13/99). Letzterer behandelte den Beschwerdeführer seit November 2003. Bereits im Bericht vom 28. April 2004 erklärte er aufgrund der von ihm festgestellten psychischen Störungen, die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfall vom 3. Januar 2001 (Urk. 13/62, vgl. auch Urk. 3/10). Die Ärzte des A.___ untersuchten den Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2003. Im Bericht vom 4. März 2004 attestierten sie ihm ab September 2003 eine "20%ige Arbeitsunfähigkeit" (Urk. 13/58). Dabei handelt es sich indessen um einen Verschrieb. Gemeint war eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, wie das A.___ in den Schreiben vom 26. und 27. April 2007 darlegte (Urk. 13/117, Urk. 13/118). Dies geht auch aus dem Bericht vom 4. März 2004 selber hervor, zumal die Ärzte des A.___ bei ihrer Beurteilung auf das Arbeitstraining in der geschützten Werkstatt C.___ vom 1. September bis 10. Oktober 2003 Bezug nahmen, wo der Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsleistung von 20 % erbringen konnte (Urk. 13/39). Des Weiteren verwiesen sie für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit vor September 2003 auf frühere Berichte von Ärzten, die den Beschwerdeführer somatisch behandelt hatten (Urk. 13/58). In den Schreiben vom 27. April, 6. September und 28. September 2007 erklärte der leitende Arzt des A.___, der Beschwerdeführer habe zwar bis ins Jahr 2003 keine psychiatrische Fachhilfe beansprucht. Es sei jedoch aus psychiatrischer Sicht von einer seit dem Jahr 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 3/9, Urk. 8, Urk. 13/118).
3.4     Mit Ausnahme der D.___-Ärzte (Urk. 13/77), auf deren Gutachten wie das Gericht anlässlich des ersten Prozesses erkannte (Urk. 13/95 S. 9 Erw. 5) indessen nicht abgestellt werden kann, gehen sämtliche psychiatrischen Fachärzte von einer seit 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus. In diesem Zusammenhang kritisierte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle, dass es sich um retrospektive Einschätzungen handle (Urk. 13/116).
         Es trifft zu, dass eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit generell und namentlich auch bei psychischen Störungen schwierig ist. Dies schliesst fachärztliche Aussagen über zurückliegende Zeiträume jedoch nicht aus. Vorliegend bestehen echtzeitliche Hinweise auf eine psychische Problematik, zumal bereits im Juli beziehungsweise August 2001 die Ärzte des Kantonsspitals R.___ eine Anpassungsstörung beziehungsweise einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert hatten (Urk. 13/56/93, Urk. 13/56/108, vgl. auch Urk. 13/58/1+3). Diesbezüglich erfolgten zunächst keine näheren Abklärungen. Dies ist wohl auch darauf zurückführen, dass damals die Fallführung der SUVA oblag und diese sich (begreiflicherweise) auf somatische Abklärungen konzentrierte (vgl. Urk. 13/56). Dass der Beschwerdeführer selber mit der Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfe bis Oktober 2003 zuwartete, lässt sich nach Meinung der Ärzte des A.___ durch die erlittene Traumatisierung im Krieg erklären. Denn diese steht insofern im direkten Zusammenhang mit der Psychiatrie, als er als Soldat durch die Verabreichung von Psychopharmaka kampfwillig gemacht worden sei (Urk. 3/9, Urk. 8). Laut Dr. B.___ dauerte es aufgrund der negativen Erfahrungen mit Ärzten über ein Jahr, bis sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber habe hinreichend erklären können (Urk. 13/76/3-4).
3.5     Der Gutachter Dr. Z.___ und die Ärzte des A.___ äusserten sich nicht zum exakten Beginn der Arbeitsunfähigkeit, führten diesen aber auf die durch den Sturz vom 3. Januar 2001 ausgelöste Aktivierung der Kriegserlebnisse zurück. In dieser Hinsicht distanzierte sich der Experte ausdrücklich von der im D.___-Gutachten vertretenen Auffassung, angesichts der 11jährigen Latenzzeit könne die Diagnose einer durch die kriegerischen Erlebnisse bedingten posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden (Urk. 13/77 S. 14 Ziff. 4.2.4). Vielmehr schloss sich Dr. Z.___ explizit der Beurteilung seiner Vorgänger, den Psychiatern des Kantonsspitals R.___ respektive des Universitätsspitals S.___ an und sprach von einer chronifizierten, komplexen posttraumatischen Belastungsstörung im Längsverlauf. Dass sich die psychische und die somatische Symptomatik im Sinne eines Circulus vitiosus gegenseitig beeinflussten (Urk. 13/104 S. 11 Ziff. 5), weist klar darauf hin, dass es sich um eine mit dem Treppenunfall im Januar 2001 ausgelöste Erkrankung handelt, die sich von Anfang an und kontinuierlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkte, zumal auch Dr. B.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit explizit auf den Unfallzeitpunkt festsetzte (Urk. 3/10). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme, dass bereits ab Januar 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Dementsprechend besteht im Hinblick auf die am 4. März 2002 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2002. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. September 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Rippmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).