IV.2007.01226
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 14. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 29. Mai 1989 als Verkäuferin für die Y.___ (Urk. 7/9) in einem 100 % Pensum - seit 2004 ist ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund von Knie- und Beinbeschwerden eingeschränkt (Urk. 7/8 S. 5, Urk. 7/18-19).
Am 1. Februar 2007 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, während sie bei der gleichen Arbeitgeberin in einem 50 % Pensum weiterhin beschäftigt war (Urk. 7/9/2/7, Urk. 7/3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 13. Februar 2007, Urk. 7/8), sowie den Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. April 2007 (Urk. 7/9) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/16) holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 17. Juli 2007 (Urk. 7/18) sowie den Bericht von Dr. med. B.___, unter anderem Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, vom 19. Juli 2007 (Urk. 7/19; dieser Bericht ist identisch mit dem Bericht vom 26. Juli 2007, Urk. 7/20) ein. In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. August 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der sich ergebende Invaliditätsgrad von 20 % führe nicht zu einer Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. November 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. August 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2 Bei der Ermittlung des im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.3.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %, welcher nicht zu einer Rente berechtige (Urk. 2).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, es gebe keine Arbeit, welche alle an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen erfülle. Ausserdem sei sie nicht vom Vertrauensarzt der IV-Stelle untersucht worden. Es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
3.2 Dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin in der Y.___ wesentlich beeinträchtigt ist, ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/21 S. 2).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in welcher leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, und ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.
4.1 Der operierende Arzt, Dr. Z.___, stellte in seinem Bericht vom 13. Februar 2007 (Urk. 7/8 S. 5; vgl. Urk. 7/3 S. 7) die Diagnosen eines Status nach unicondylärer medialer Knieprothese bei medialer Gonarthrose links 9/03 und eines Status nach unicondylärer medialer Kniearthroplastik wegen medialer Gonarthrose rechts 7/06. Es bestehe ein objektiv flüssiges und hinkfreies Gangbild, eine beidseitige vollständig freie Kniefunktion und ein stabiler Bandapparat. Beide unikompartimentellen Knieprothesen würden einen radiologisch einwandfreien Sitz aufweisen. Bei der Schlusskontrolle habe die Beschwerdeführerin noch Restbeschwerden in beiden Knien angegeben. Jeweils nach den Eingriffen sei die Beschwerdeführerin für 3 bis 4 Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen. Zwischenzeitlich sollte sie aus orthopädischer Sicht mindestens zu 50 % arbeitsfähig sein. Auch längerfristig sehe er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt. In der stehenden Tätigkeit als Verkäuferin sollte sie auch langfristig mindestens zu 50 % einsatzfähig sein (Urk. 7/8 S. 3 ff.; vgl. auch den Bericht vom 8. Januar 2007, Urk. 7/18 S. 7; vgl. auch Urk. 7/18 S. 8 f.).
Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 17. Juli 2007 (Urk. 7/18 S. 2) gehen die Diagnosen von Lymphödemen in beiden Beinen, einer beidseitigen Gonarthrose bei einem Status nach Teilprothese links und rechts und eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms (LSS) rechts bei Fehlbelastung hervor. Die psychischen Ressourcen seien uneingeschränkt und es liege keine Depression vor. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ein oftmaliger Positionswechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen sei sehr von Vorteil, damit die 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben könne (Urk. 7/18 S. 2-6).
Dr. B.___ führte für die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine vertrauensärztliche Abklärung zur Klärung der beruflichen Situation durch. Die Behandlung dauerte vom 3. bis zum 24. Mai 2007. Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 19. Juli 2007 (Urk. 7/19) die Diagnosen eines Status nach Knie-Teilprothese links bei Prothesenlockerung und eines Status nach Knie-Operation rechts sowie massiver Lymphödeme in beiden Beinen mit/bei Gehschwierigkeiten und muskulären Krämpfen in beiden Beinen fest. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich aus sitzender Position zu erheben, das Gehen sei verlangsamt und sie habe teilweise Anlaufschwierigkeiten. Die Stimmung sei ausgeglichen und es bestehe keine depressive Stimmungslage bei Sorgen um die berufliche Zukunft. Die Beschwerdeführerin werde von den behandelnden Ärzten zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie werde vorwiegend im Abenddienst eingesetzt, da dann weniger Kunden kämen. Dabei benötige sie während der Schicht zusätzliche Pausen. Da die Beschwerdeführerin morgens deutlich weniger Schmerzen und weniger geschwollene Beine habe, werde derzeit ein Einsatz am Vormittag geprüft, wobei dann die Produktion (beispielsweise von Sandwiches) anfalle, was mit noch längerem Stehen an Ort verbunden sei. Eine sitzende Tätigkeit an der Kasse führe zu verstärkten Schwellungen und Stauungsschmerzen, da das Beinhochlagern nicht möglich sei. Längeres Sitzen führe zu Beschwerden beim Aufstehen und zu Anlaufschwierigkeiten in beiden Knien. Es werde ferner eine Aufteilung der halben Schicht auf je 2 Stunden vor- und nachmittags geprüft. Aktuell besuche die Beschwerdeführerin 2 bis 3 Mal wöchentlich ein Ausdauer-Bewegungstraining, welches sie vor allem gehend auf dem Laufband absolviere. Gleichzeitig sei sie dabei, ihr Gewicht zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert, ihren Arbeitsplatz zu erhalten und wolle weiter arbeiten und nicht den ganzen Tag allein zu Hause bleiben. Vielmehr suche sie den Kontakt zu anderen Leuten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht möglich, denn schon heute sei die Leistung wegen der Bewegungseinschränkung mit Verlangsamung und der zusätzlichen Pausen eingeschränkt. Dennoch sollte längerfristig versucht werden, zumindest eine 50%ige Leistung zu erhalten, was derzeit durch arbeitsorganisatorische (Aufteilung der Arbeitszeit, längere Pausen) sowie durch die schwierige Suche nach einer behinderungsangepassten Tätigkeit versucht werde. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, bei welcher sie ausschliesslich und oft längere Zeit stehen müsse, zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19).
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle kam gestützt auf die Einschätzung Dr. Z.___s sowie Dr. A.___s und Dr. B.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, welche mit häufigem Gehen und Stehen verbunden sei, zu 50 % arbeitsunfähig sei. In angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne überwiegende Geh- und Stehbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/21).
4.2 Vorweg ist - wie bereits oben erwähnt - festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen aufgrund ihrer Knie- und Beinbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in der Y.___ eingeschränkt ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/8, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/18-19, Urk. 7/21 S. 2). Dabei ist - gestützt auf die Beschreibung der individuellen Tätigkeit vom 3. April 2007 - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit oft gehen, stehen und leichte Gewichte heben oder tragen musste, wobei die Produktion von Pizza manchmal, die Beratung und der Verkauf von Frischprodukten und Getränken oft anfielen (Urk. 7/9 S. 4 f.). Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeit als Verkäuferin in der Y.___ vor allem stehen und innerhalb von wenigen Metern hinter der Theke gehen musste, ergibt sich sodann auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 19. Juli 2007 (Urk. 7/19 S. 2).
4.3 Die IV-Stelle kam gestützt auf die Einschätzung des RAD zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne überwiegende Geh- und Stehbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 2, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/21 S. 2). Dieser Schlussfolgerung kann aber nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn wenn gestützt auf die neuere Einschätzung des RAD keine überwiegende Geh- und Stehbelastungen zumutbar sind (Urk. 7/21 S. 2), kommt als einzige länger einzunehmende Körperhaltung eine sitzende Stellung in Frage (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/10 S. 2). Dabei ist aber unklar, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Knie- und Beinbeschwerden (Lymphödeme) hierzu überhaupt in der Lage ist. Zwar nahm keiner der involvierten Ärzte ausdrücklich zu den medizinischen Folgen oder zur medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer überwiegend sitzenden Tätigkeit Stellung. Aus den Ausführungen von Dr. B.___ und Dr. A.___ ergeben sich jedoch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden auch in einer sitzenden Tätigkeit Schwierigkeiten hat. So hielt Dr. A.___ fest, dass eine länger dauernde sitzende Haltung nur manchmal (6-33 %) möglich sei. Zudem sei ein häufiger Positionswechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen von Vorteil, um die 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Urk. 7/18 S. 5). Dr. B.___ führte sodann aus, dass eine sitzende Tätigkeit an der Kasse zu verstärkten Schwellungen sowie Stauungsschmerzen, und längeres Sitzen zu Beschwerden beim Aufstehen und zu Anlaufschwierigkeiten in beiden Knien führe (Urk. 7/19 S. 2). Dass ein Arbeitsversuch in sitzender Tätigkeit durchgeführt worden war, ergibt sich sodann auch aus dem Arbeitgeberbericht der Y.___, gemäss welchem die Beschwerdeführerin an der Kasse und am Büffet abwechselnd sitzend, gehend und stehend gearbeitet habe (Urk. 7/9 S. 3 ff.). Angesichts dieser Ausführungen erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin eine überwiegend sitzende Tätigkeit ausüben kann. Dabei ist zu erwähnen, dass auch der RAD nicht dazu Stellung nahm, ob und inwiefern eine sitzende Tätigkeit durch die Kniebeschwerden und die Lymphödeme allenfalls beeinträchtigt wird. Dessen Einschätzung ist daher in Anbetracht der ärztlichen Hinweise auf entsprechende Probleme weder plausibel noch nachvollziehbar.
Wie der RAD sodann zum Schluss gelangen konnte, dass die Beschwerdeführerin in der von ihm geschilderten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll, ist ebenfalls unklar. Denn es geht aus keinem der medizinischen Berichte eine entsprechende Einschätzung hervor. Vielmehr erklärte Dr. A.___, es sei ein oftmaliger Positionswechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen nötig, damit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne (Urk. 7/18 S. 5). Da die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in der Y.___ nur stehende und gehende Elemente enthielt (vgl. Urk. 7/9 S. 4 f., Urk. 7/19 S. 2; vgl. auch Erw. 4.2), muss diese Einschätzung somit eine leidensangepasste Tätigkeit betreffen. Auch aus dem Bericht von Dr. B.___ ergeben sich Hinweise, dass eine sitzende Tätigkeit bereits geprüft und verworfen wurde, womit ihre Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine leidensangepasste betreffen würde (Urk. 7/19 S. 2).
Festzuhalten ist abschliessend, dass auf die Berichte Dr. Z.___s (Urk. 7/8, Urk. 7/18 S. 7-9) weder für die Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit noch für den Umfang der Restarbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Denn zum einen zieht er bei seiner Beurteilung lediglich die Kniebeschwerden mit ein, zum anderen handelt es sich um den operierenden Arzt, womit seine Einschätzung möglicherweise nicht ganz objektiv ist.
4.4 Zusammenfassend bestehen damit Unklarheiten betreffend die genaue Ausgestaltung einer allfälligen leidensangepassten Tätigkeit, wobei insbesondere unklar ist, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin einer sitzenden Tätigkeit nachgehen kann. Unklar ist sodann, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin insgesamt noch arbeitsfähig ist, sei es in einer Tätigkeit mit oder ohne sitzende Elemente.
Aufgrund dieser Unklarheiten ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2007 aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird die IV-Stelle nebst den oben erwähnten Unklarheiten auch zu prüfen haben, welche Tätigkeiten die von ihr formulierten Anforderungen überhaupt erfüllen würden (vgl. Erw. 2.3.3). Abzuklären ist sodann, ob die Beschwerdeführerin möglicherweise an ihrer Arbeitsstelle bereits optimal eingegliedert ist (vgl. Erw. 2.3.2). Eine Zusammenarbeit mit der vertrauensärztlichen Abklärungsstelle der Y.___, welche über die nötige Fachkompetenz in Sachen Arbeitsmedizin verfügt, wäre dabei allenfalls angezeigt. Ausserdem könnte herausgefunden werden, welche Arbeitsversuche bereits durchgeführt wurden, welche Resultate sich daraus ergaben, welche möglichen angepassten Tätigkeiten beim bestehenden Arbeitgeber vorhanden sind und inwiefern der bestehende Arbeitsplatz möglicherweise verbessert werden könnte. Falls danach noch immer eine anderweitige und höherprozentige leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet würde, wäre allenfalls die Zusprache beruflicher Massnahmen zu prüfen. Ferner hat die IV-Stelle abzuklären, ob ein Nebenerwerb existiert. Gemäss IK-Auszug ist ein solcher nur bis 2005 ausgewiesen (Urk. 7/2/6). Dabei stellt sich die Frage, ob dieser aufgrund gesundheitlicher Probleme aufgegeben wurde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde damit gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).