Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01229[9C_676/2009]
IV.2007.01229

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1961 geborene X.___ verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ging nie für längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 1991 war sie zuletzt arbeitstätig und wurde daraufhin von der Fürsorgebehörde Y.___ unterstützt (Urk. 9/6, Urk. 9/8 S. 2, Urk. 9/31 S. 7).
1.2     Am 24. August 1994 hatte sich die Versicherte - unterstützt durch die Fürsorgebehörde Y.___ (vgl. Urk. 9/6) - wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr aufgrund der im Bericht der Z.___ vom 30. Dezember 1994 attestierten mittelschweren phobischen Erkrankung bei abhängiger Persönlichkeit (Urk. 9/8) mit Verfügung vom 15. Dezember 1995 mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 9/14 S. 5, vgl. Urk. 9/11).
1.3     Im Dezember 1996 versuchte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht der Z.___ erhältlich zu machen. Mit Schreiben vom 1. April 1997 teilte diese der IV-Stelle mit, es sei nicht möglich, einen Verlaufsbericht zu verfassen, da die Versicherte nicht zur Konsultation erschienen sei und der letzte Kontakt im April 1995 stattgefunden habe (Urk. 9/15). Daraufhin wurde der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1997 weiterhin eine ganze Invalidenrente gewährt (Urk. 9/17).
1.4     Eine weitere amtliche Revision fand im September 2002 statt (vgl. Urk. 9/18). Da keine aussagekräftigen medizinischen Akten eingeholt werden konnten (vgl. Urk. 9/20-21, Urk. 9/23), veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 5. Oktober 2006, Urk. 9/31). Gestützt auf die Einschätzungen in diesem Gutachten hob die IV-Stelle die gewährte Rente - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, während welchem die Versicherte den Bericht der inzwischen aufgesuchten Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2007 einreichte (Urk. 9/35-36, Urk. 9/40-41) - mit Verfügung vom 23. August 2007 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verbessert. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für eine Hilfsarbeitertätigkeit. Damit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 2).
2.       Die Versicherte lässt gegen die Verfügung vom 23. August 2007 Beschwerde führen und nebst der Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle die Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente, eventualiter die Anordnung eines umfassenden gerichtlichen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen zum Gesundheitszustand und zur Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, zur Anordnung eines Gutachtens und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Rente beziehungsweise auf berufliche Massnahmen beantragen (Urk. 1). Ihrer Beschwerde legte sie den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 8. September 2007 bei (Urk. 3/1-2).
         Die IV-Stelle beantragt in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die IV-Stelle habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die beantragte Besprechung nicht durchgeführt habe. Ausserdem habe die IV-Stelle sich nicht ausreichend mit den Einwänden und dem Bericht von Dr. B.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 11).
1.2     Beim Anspruch auf rechtliches Gehör handelt es sich um den zentralen Aspekt der Mitwirkungsrechte der Partei (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 2 und Rz 6). Dabei beinhaltet der Gehörsanspruch verschiedene Teilgehalte wie zum Beispiel den Anspruch auf vorgängige Orientierung, Akteneinsicht, auf Äusserung und auf Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung (Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 11-20).
         Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzen soll, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Werden Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 20 und Art. 49 Rz 37 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 9 f.).
1.3     Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle in ihrer Verfügung zu den Einwänden und zum eingereichten Bericht von Dr. B.___ in ausreichender Art und Weise Stellung genommen. So erklärte die IV-Stelle insbesondere, weshalb sie auf das Gutachten Dr. A.___ und nicht auf den Bericht Dr. B.___s abstellte (Urk. 2 S. 2 f). Damit kam die IV-Stelle ihrer Begründungspflicht nach.
         Sodann umfasst der in Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - trotz der verschiedenen darin enthaltenen Teilaspekte kein Recht auf eine Besprechung mit der IV-Stelle. Die IV-Stelle hat damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt, weil sie darauf verzichtet hat, ein persönliches Gespräch durchzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Die angefochtene Verfügung ist materiell zu überprüfen.

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. August 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

3.      
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
3.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.       Mit Verfügung vom 15. Dezember 1995 hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 9/14 S. 3 ff., vgl. Urk. 9/11). Anlässlich einer ersten amtlichen Rentenrevision wurde der medizinische Sachverhalt nicht weiter überprüft und die ganze Invalidenrente weiterhin gewährt (Urk. 9/15, Urk. 9/17).
        
         Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache am 15. Dezember 1995 (Urk. 9/14 S. 5) bis zum Erlass der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 23. August 2007 in dem Masse gebessert hat, dass kein Rentenanspruch mehr besteht.

5.
5.1     Gemäss dem Bericht der Z.___ vom 30. Dezember 1994 (Urk. 9/8) lag bei der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt eine mittelschwere Agora-, Klaustro- und soziale Phobie (ICD-10: F40.00, F40.1, F40.2) auf dem Boden einer abhängigen Persönlichkeit (ICD-10: F60.7) vor, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass seit 1991 Phasen mit Angstzuständen bestünden. Es komme zu einem Rückzug, einem Gefühl der Auswegslosigkeit und zu Isolation. Die Beschwerdeführerin habe soziale Phobien und eine mittelgradige Klaustrophobie mit einem entsprechenden Vermeidungsverhalten entwickelt. Sie müsse sich Mühe geben, den Tag zu strukturieren und das Haus zu verlassen und habe Fluchttendenzen in normalen Alltagssituationen (Urk. 9/8 S. 2).
5.2     Über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der strittigen Rentenrevision geben das Gutachten von Dr. A.___ vom 5. Oktober 2006 (Urk. 9/31) sowie die Berichte von Dr. B.___ vom 20. März (Urk. 9/40) und vom 8. September 2007 (Urk. 3) Auskunft.
         Dabei kam Dr. A.___ zum Schluss, dass auf psychiatrischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden (mehr) bestehe. Es liege eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit akzentuierten passiv-aggressiven Zügen (ICD-10: Z73.1) vor. Es habe bei der Abklärung eine gewisse soziale Ängstlichkeit mit Unwohlsein in überfüllten Aufzügen oder in der S-Bahn sowie zu Herzklopfen und Schweissausbrüchen vor Erstbegegnungen festgestellt werden können. Die ICD-Kriterien einer phobischen Störung seien hingegen nicht mehr erfüllt. Die Versicherte habe sodann dysthyme Verstimmungszustände vor allem im Zusammenhang mit dem menstruellen Zyklus beschrieben. Es seien aber keine depressiven Phasen abzugrenzen. Auch seien die Kriterien einer Persönlichkeit mit abhängigen Zügen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erscheine charakterologisch soweit auffällig, dass sie recht fordernd und dysphorisch, wenig reflektierend und absolut introspektions- beziehungsweise kritikunfähig auftrete. Damit seien die ICD-Kriterien einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert jedoch nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für intellektuell wenig anspruchsvolle Arbeiten (Hilfsarbeiterin, Bürohilfskraft etc.) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/31 S. 8 f.).
         In Bezug auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin hielt Dr. A.___ fest, es bestehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein geregelter Kontakt. Die Beschwerdeführerin pflege zudem einen kleinen Bekanntenkreis. So wohne ihr ehemaliger Partner, den sie regelmässig besuche und welcher eine wichtige Bezugsperson sei, im gleichen Haus. Weiter könne sie bei einem Kollegen am Computer arbeiten und im Internet surfen. Ein anderer Kollege passe auf ihren Hund auf, wenn sie Termine habe (Urk. 9/31 S. 2 und S. 4). Die Beschwerdeführerin führe morgens den Hund aus und habe dann irgendein Tagesprogramm. Sie habe viele Interessen, sei aber tendenziell überwiegend zu Hause anzutreffen. Erstbegegnungen mit Leuten seien schwierig. Sie habe dann Herzklopfen und es werde ihr heiss. Wenn sie sich an jemanden gewöhnt habe, gehe es. Sie sei nicht gern zu nah an Leuten, habe lieber ein bisschen Distanz. So sei es ihr auf der Fahrt zur Begutachtung im Zug nicht ganz wohl gewesen. Aufzug fahren sei kein Problem, es sei denn der Aufzug sei voll. Dann nehme sie die Treppe. Es sei kein Problem, einkaufen zu gehen, aber sie meide die Stosszeiten. Auch in die Stadt gehe sie ungern wegen der vielen Leute und des Lärms (Urk. 9/31 S. 4 f. und S. 7).
5.3     Die Beschwerdeführerin begann am 19. Februar 2007 - mithin nach der Information über die beabsichtigte Renteneinstellung mit Vorbescheid vom 1. Februar 2007 (Urk. 9/35) - eine psychotherapeutische Behandlung bei Dr. B.___. Nach der Durchführung von sechs Einzelgesprächen verfasste diese ihren Bericht vom 20. März 2007 und stellte die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) bei einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10: F60.6; Urk. 9/40). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des depressiven Syndroms seit dem 19. Februar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/40 S. 3).
         Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) stellte Dr. B.___ in ihrem späteren Bericht vom 8. September 2007, welcher zwar nach der Verfügung vom 23. August 2007 verfasst wurde, jedoch den massgeblichen Zeitraum vor Erlass der Verfügung betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist, nach weiteren regelmässigen Einzelgesprächen nicht mehr, da sich das depressive Syndrom gebessert habe (Urk. 3/1). Vielmehr diagnostizierte sie eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10: F90), eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10: F60.6) und eine sonstige näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10: F38.8) im Zusammenhang mit den weiblichen Genitalorganen und dem Menstruationszyklus (ICD-10: N94.8). Diesem Bericht legte Dr. B.___ den Bericht der psychodiagnostischen Untersuchung durch lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP, vom 7. August 2007 bei (Urk. 3/2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, es bestehe seit dem 19. Februar 2007 bis auf weiteres aufgrund der psychischen Erkrankung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Infolge der Komorbidität von ADHS, einer affektiven Störung mit rezidivierenden kurzen depressiven Episoden vorwiegend mittelgradiger Schwere und der Persönlichkeitsstörung müsse von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, da alle drei Einzeldiagnosen eine berufliche Reintegration erschweren oder verhindern könnten. Um die soziale Integration der Beschwerdeführerin zu unterstützen, sei neben der Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung allenfalls die Aufnahme in ein Berufsabklärungsprojekt und eine den Resultaten dieser Abklärung entsprechende Förderung im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung zu prüfen (Urk. 3/1 S. 1 und S. 4).
5.4
5.4.1   Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die behandelnde Ärztin Dr. B.___ übten am Gutachten von Dr. A.___ Kritik. Das Gutachten sei zu wenig umfassend und damit ungenügend. Insbesondere habe das Gespräch lediglich 50 Minuten gedauert. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, das Vertrauen zu Dr. A.___ zu gewinnen und sich auf die Fragen einzulassen. Es sei kein eigentlicher Rapport zustande gekommen, die Atmosphäre sei schlecht gewesen. Es hätte ein weiterer Termin vereinbart werden müssen. Es bestünden Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der Gutachterin, da sie die Formulierungen "noch knapp durchschnittlich intelligent", die Beschwerdeführerin wirke "recht fordernd", "wenig reflektierend" und "absolut introspektions- bzw. kritikunfähig" gebraucht habe. Dr. A.___ habe sich mit den 1994 gestellten Diagnosen zu wenig auseinandergesetzt. Dass über 12 Jahre keine ärztlichen Berichte vorhanden seien, sage nichts aus (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 3/1 S. 4 f.).
5.4.2   Vorwegzunehmen ist, dass das Gutachten Dr. A.___ - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - als umfassend zu bezeichnen ist. Insbesondere enthält die Anamnese ausführliche Angaben zur Familie, zur Vergangenheit und zur heutigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Zudem werden die subjektiven Angaben wie auch die objektiven Befunde detailliert geschildert. Ausserdem enthält das Gutachten begründete und nachvollziehbare Schlussfolgerungen betreffend die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit. Zu erwähnen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, in welchen Bereichen die Angaben unvollständig und unzureichend blieben, womit die Kritik als unspezifisch zu bezeichnen ist. Entsprechend bestritten weder Dr. B.___ noch die Beschwerdeführerin die Ausführungen Dr. A.___ zum Tagesablauf und zur Lebenssituation. Dabei ist insbesondere anzumerken, dass auch im neueren Bericht Dr. B.___s keine wesentlichen Abweichungen und Neuerungen in den Befunden oder betreffend die Lebenssituation festzustellen sind, womit die allgemein gehaltene Kritik, das Gutachten sei ungenügend, umso weniger überzeugt. Sodann kann aus der behaupteten 50minütigen Gesprächsdauer - gemäss dem Bericht Dr. B.___s dauerte das Gespräch 60 Minuten (Urk. 1 S. 8, Urk. 3 S. 5) - nichts abgeleitet werden, zumal das Gutachten trotzdem alle relevanten Angaben enthält. Dass die Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, das Vertrauen zu Dr. A.___ zu gewinnen und sich auf die Fragen einzulassen, sagt zum einen allein nichts über die Qualität des Gutachtens aus. Zum anderen kann aufgrund der detaillierten Schilderungen im Gutachten von Dr. A.___ davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ausreichender Art und Weise Auskunft gab und damit auf die gestellten Fragen eingehen konnte.
         Auch die geltend gemachten Bedenken betreffend die Unvoreingenommenheit und Objektivität der Gutachterin zufolge Benutzung gewisser Formulierungen (Urk. 1) erscheinen unbegründet. Denn es wurde insbesondere weder behauptet noch dargelegt, dass die von Dr. A.___ erhobenen fachärztlichen Befunde, welche für die Diagnosestellung relevant sind, falsch oder unzureichend sind. Dass Dr. A.___ betreffend die Diagnosen zu einem anderen Resultat kam als Dr. B.___, bedeutet sodann nicht, dass sie voreingenommen oder nicht objektiv war. Mit den gewählten Formulierungen legte Dr. A.___ ausserdem offen dar, wie sie die Beschwerdeführerin empfand und einschätzte, was nicht zu beanstanden ist.
         Schliesslich setzte sich Dr. A.___ - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin - in ausreichender Art und Weise mit den im Jahre 1994 gestellten Diagnosen auseinander. So legte sie dar, dass zwar eine gewisse soziale Ängstlichkeit habe festgestellt werden können, die im Zeitpunkt der Begutachtung erhobenen Befunde jedoch nicht mehr genügten, um die ICD-Kriterien zu erfüllen, weshalb im Gegensatz zu 1994 keine phobischen Störungen mehr zu diagnostizieren seien (Urk. 9/31 S. 8). Dafür, dass eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen vorliege, bestehen zudem weder aufgrund der von der Dr. A.___ noch der von Dr. B.___ erhobenen Befunde Anhaltspunkte, weshalb eine nähere Auseinandersetzung unterbleiben konnte.
         Damit sprechen grundsätzlich keine Gründe dagegen, auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen.
5.4.3   Im Folgenden ist zu den von Dr. B.___ und Dr. A.___ gestellten Diagnosen und zu den Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen:
         Im Gegensatz zu Dr. A.___, welche zwar eine gewisse soziale Ängstlichkeit, aber keine phobische Störung im Sinne der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen feststellte (Urk. 9/31 S. 8), diagnostizierte Dr. B.___ eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10: F60.6). Dabei gingen beide Fachärztinnen davon aus, dass die Beschwerdeführerin Kontakte innerhalb eines kleinen Kollegenkreises pflegt und sie ein gewisses Unwohlsein in überfüllten Aufzügen, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Erstbegegnungen verspürt (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 9/31 S. 2, S. 4 und S. 8). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die genannten Befunde ausreichen, um die in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen genannten Kriterien zu erfüllen. Denn es ist auch aus den Berichten Dr. B.___s nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, zumal sie in der Lage ist, ihre Wohnung täglich beispielsweise für Hundespaziergänge, Einkäufe, Freundschaften und Arzttermine zu verlassen, und ein gewisses Mass an sozialen Kontakten zu pflegen (vgl. Urk. 9/31 S. 4). Zudem legte Dr. B.___ nicht dar, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin die Überwindung der noch bestehenden sozialen Ängstlichkeit beziehungsweise einer allfälligen Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden Zügen nicht zugemutet werden kann. Vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer allfälligen Problematik nicht derart in alltäglichen Lebenssituationen eingeschränkt ist, dass ihr keine Arbeit mehr zumutbar ist. Festzuhalten ist sodann, dass eine begleitende therapeutische Behandlung möglicherweise insbesondere zu Beginn des Wiedereinstiegs von Vorteil wäre. Eine solche Therapie ist aber als zumutbar zu erachten. Auch mit der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes kann auf die in einem gewissen Masse vorhandene soziale Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen werden.
         In Bezug auf die von Dr. B.___ diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10: F90) ist sodann festzuhalten, dass - sollte diese Störung tatsächlich vorliegen, was offen gelassen werden kann - sie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Denn es ist auch aus den Berichten Dr. B.___s nicht ersichtlich, inwiefern die in diesem Zusammenhang erwähnte innere Unruhe und die von lic. phil. C.___ aufgeführte verminderte Konzentrationsfähigkeit (vgl. Urk. 3/1-2) die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer einfachen Tätigkeit einschränken sollen. Diesbezüglich ist insbesondere zu erwähnen, dass die innere Unruhe, welche beispielsweise zum Aufschieben von Arztterminen geführt habe (vgl. Urk. 3/1 S. 4), nicht in einem einschränkenden Ausmass vorliegen kann, da die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ diverse Arzttermine beim Zahnarzt und beim Gynäkologen wahrnehmen konnte (Urk. 9/31 S. 4), sie wöchentlich zu Terminen bei Dr. B.___ erscheint und sie insbesondere in der Lage war, eine 3 ¼ Stunden lang dauernde psychodiagnostische Untersuchung mit lediglich einer Rauchpause durchzustehen (Urk. 3/2 S. 1). Sodann erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihrer inneren Unruhe mit täglicher körperlicher Aktivität begegnen könne (Urk. 3/1 S. 2), was zumutbar ist. Von der von lic. phil. C.___ gestützt auf die psychodiagnostische Untersuchung festgestellten Konzentrationsstörung (Urk. 3/2 S. 2 ff.) kann schliesslich nicht ohne Weiteres auf eine Konzentrationsstörung mit Krankheitswert geschlossen werden. So legte Dr. B.___ nicht dar, wie sich die Konzentrationsstörung anlässlich der therapeutischen Gespräche und im Alltag effektiv manifestiert. Vielmehr hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin die Konzentrationsstörung subjektiv wahrnehme als leichte Ablenkbarkeit durch akustische Reize, als subjektiv empfundene Überforderung mit Anstieg der inneren Spannung bei zu vielen Sinneseindrücken und als rasche Ermüdbarkeit mit Zunahme von "Denkblockaden" bei Aufgaben, die Konzentration erfordern (Urk. 3/1 S. 2). Da Dr. B.___ nicht zeigte, wie sich die allfällige Konzentrationsstörung objektiv auswirkt, und anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen bestanden (vgl. Urk. 9/31), bestehen beträchtliche Zweifel am Vorliegen einer Konzentrationsstörung mit Krankheitswert und es ist nicht ersichtlich, wie diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
         Schliesslich ist auch betreffend die von Dr. B.___ diagnostizierte sonstige näher bezeichnete affektive Störung (ICD-10: F38.8) im Zusammenhang mit den weiblichen Genitalorganen und dem Menstruationszyklus (ICD-10: N94.8) festzuhalten, dass sowohl Dr. A.___ wie auch Dr. B.___ diesbezüglich von denselben objektiven Befunden ausgingen. So nannte Dr. A.___ dysthyme Verstimmungszustände im Zusammenhang mit dem menstruellen Zyklus  (Urk. 9/31 S. 7 f.) und Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe prämenstruell zunehmende Beschwerden mit Schmerzen, einem Schweregefühl und Parästhesien, welche einhergingen mit herabgesetzter Stimmung und vermindertem Antrieb (Urk. 3/1 S. 2). Daraus lässt sich keine Störung ableiten, die die Arbeitsfähigkeit dauernd einzuschränken vermag.
         Insgesamt ist daher gestützt auf die Einschätzung von Dr. A.___ festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für intellektuell wenig anspruchsvolle Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/31 S. 8 f.).
         Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden objektiven Befunde drängen sich sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine weiteren Abklärungen auf.

6.       Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt im Jahr 1991 und zuvor unregelmässig als Hilfsangestellte gearbeitet (vgl. Urk. 9/9, Urk. 9/31 S. 3). Zwischenzeitlich ist sie  - wie oben erwähnt - wieder für einfache Hilfstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Da sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen auf dieselben Tabellenlöhne abzustellen ist, kann auf eine detaillierte Invaliditätsbemessung verzichtet werden, denn es resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 0 %.
         Die IV-Stelle hat die Rente daher zu Recht aufgehoben, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
         Wie die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 23. August 2007 festhielt, kann sich die Beschwerdeführerin, falls sie bei der Stellensuche Hilfe benötigt, mit einem separaten Antrag bei der IV-Stelle melden (Urk. 2 S. 2).

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).