Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ kam als 18-Jähriger in die Schweiz (Urk. 7/5 S. 3, 7/32 S. 16). Er ist gelernter Elektroinstallateur und arbeitete seit 1994 bei der Y.___ AG als Maschinenführer (Urk. 7/11 S. 1). Seit Februar 2005 war der Versicherte arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/11 S. 10, Urk. 7/18). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis infolge der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten per 30. November 2005 auf (Urk. 7/11 S. 10). Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 7/5). Seine Ehefrau, von der er seit 2006 getrennt ist, lebt mit den drei gemeinsamen Kindern in seinem früheren Heimatland A.__ (Urk. 7/32 S. 13 f.).
Am 5. Dezember 2005 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/11-13) und liess den Versicherten durch das Zentrum Z.___ beurteilen (Gutachten vom 26. Mai 2007; Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 5. Juni 2007 informierte sie den Versicherten, dass keine Invalidität vorliege und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. August 2007 ab (Urk. 2). Ein am 9. Juli 2007 eingereichtes Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wies sie mit Verfügung vom 27. September 2007 ab (Urk. 7/36-37, Urk. 7/39-40).
2. Gegen die Verfügung vom 20. August 2007 erhob der Vertreter des Versicherten am 21. September 2007 Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6) wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 22. März 2009 reichte der Beschwerdeführervertreter einen Arztbericht von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Januar 2008 ein (Urk. 9, Urk. 10). Mit Schreiben vom 8. April 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Der in vorliegendem Verfahren am 22. März 2009 - und somit eineinhalb Jahre nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. August 2007 - eingereichte Arztbericht Dr. A.___s vom 3. Januar 2008 (Urk. 9) kann bei der Entscheidfindung nach dem Gesagten nur insoweit Beachtung finden, als sich aus ihm Rückschlüsse für den entscheidrelevanten Zeitraum ziehen lassen.
2.
2.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit als Maschinist sowie als Mitarbeiter einer Getränkeabfüllfirma sowie auch jeder andere Erwerb, welcher keine körperlich schweren Arbeiten, Zwangshaltungen und kein repetitives Heben von Lasten über 5 Kilogramm (kg) oder Einzellasten über 20 kg beinhalte, zu einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Es liege keine Invalidität vor und der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer hingegen lässt vorbringen, er könne aus medizinischen, insbesondere psychiatrischen Gründen nicht mehr arbeiten. Er stehe in ständiger Behandlung bei Dr. A.___ und lic. phil. B.___. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Entscheid auf die Begutachtung durch das Z.___, wobei die psychiatrischen Abklärungen allesamt in deutscher Sprache stattgefunden hätten. Nur deshalb habe das Gutachten zum Schluss kommen können, die Schilderung der Angst sei nicht nachvollziehbar und nicht echt. Alle behandelnden Ärzte würden dem Beschwerdeführer unabhängig voneinander eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 bis 100 % bescheinigen, allein infolge der krankheitswertigen psychiatrischen Probleme. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei und naturgemäss tiefsitzende Persönlichkeitsprobleme nur schwer in einer anderen Sprache artikuliert werden könnten, genüge das Gutachten des Z.___ den Anforderungen an eine abschliessende psychiatrische Abklärung nicht. Dies insbesondere auch deshalb, weil vom behandelnden Arzt überhaupt kein Bericht eingefordert worden sei (Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund psychischer Befunde, Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.
4.1 Im Bericht des Stadtspitals C.___ Zürich, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 12. Januar 2003 berichteten die verantwortlichen Ärzte zuhanden von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, über ambulante rheumatologische Untersuchungen von Oktober 2003 bis Januar 2004. Dabei diagnostizierten sie ein chronisches Thoraco- und Lumbovertebralsyndrom mit/bei Wirbelsäulen (WS)-Fehlform/Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance und ein intermittierendes Cervicovertebralsyndrom (Urk. 7/12 S. 13).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2005 in der Rheumasprechstunde der Klinik E.___, Orthopädie, untersucht. Die verantwortlichen Ärzte diagnostizierten im Bericht an Dr. D.___ vom 4. März 2005 (Urk. 7/ 12) ein chronisches Panvertebralsyndrom (Erstmanifestation 2002) bei muskulärer Dysbalance, Fehlform und -haltung der WS (S. 5). Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenführer handle es sich um körperlich nicht anstrengende Arbeit, bis anhin sei keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden erfolgt (S. 6). Nach erneuter Untersuchung vom 24. Mai 2005 ergänzten die verantwortlichen Ärzte am 3. Juni 2005 ihre am 4. März 2005 gestellten Diagnosen dahingehend, dass am 11. Mai 2005 eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Hals- und der oberen Brust-WS gemacht worden sei und einen anlagebedingt leicht engen cervikalen Spinalkanal, eine rechtsausladende Diskusprotrusion C4/5 mit beginnender zentraler Spinalkanalastenose ohne Myelopathie und keine foraminale Stenosen aufgezeigt habe. Im MRI zeige sich kein Korrelat zur angegebenen Klinik. Es bestünden klinisch keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik, insbesondere nicht einer Radikulopathie C5 entsprechend (S. 7). Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Indikation für eine operative Behandlung (S. 8).
4.3 Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 16. Januar 2006 ein chronisches thorakal-betontes Panvertebralsyndrom bei WS-Fehlhaltung und degenerativen WS-Veränderungen und eine Depression bei Status nach Kriegserlebnissen (Urk. 7/12 S. 1-4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Februar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab Januar 2006 ein Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Woche denkbar. Er sei aufgrund der Depression in sämtlichen psychischen Funktionen eingeschränkt (S. 4).
4.4 Dr. med. F.___, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, verwies in ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 28. Januar 2006 (Urk. 7/13 S. 5) auf ihren Bericht an den Vertrauensarzt der G.___ Krankenkasse vom 29. Oktober 2005 (Urk. 7/13 S. 6 und 7) und führte ergänzend an, die letzte Behandlung des Beschwerdeführers habe Anfang Dezember 2006 stattgefunden und ihre Beurteilung gelte noch immer. Da der Beschwerdeführer als A.__ der Meinung sei, er könne mit ihr wegen ihrer Abstammung nicht sprechen, habe es ihr nötig erschienen, ihm eine andere Behandlungsmöglichkeit zu verschaffen (Urk. 7/13 S. 5). Im Bericht an den Vertrauensarzt der G.___ Krankenkasse vom 29. Oktober 2005 hatte sie aus psychiatrischer Sicht eine reaktive leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0-32.1) diagnostiziert und ausgeführt, die depressive Episode habe ihres Erachtens einen eindeutigen Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden (Rückenschmerzen) und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der Beeinträchtigung von dessen körperlicher Integrität zu beurteilen, aus den jetzigen psychiatrischen Erkrankungen entstünde keine Arbeitsunfähigkeit. Wenn die körperliche Gesundheit wiederhergestellt werden könnte, denke sie nicht nur, dass der Beschwerdeführer arbeiten, sondern dass die depressive Problematik aufgelöst werden könnte (Urk. 7/13 S. 7).
4.5 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juni 2006 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/18) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 respektive F45.8) in Verflechtung mit posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), beides seit Ende 2004. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) seit 1996 schleichend zunehmend und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 respektive F45.8) seit 2003 fest. Der Beschwerdeführer sei seit Februar 2005 arbeitsunfähig (S. 5). Dessen Gesundheitszustand sei sich verschlechternd, die Arbeitsfähigkeit könnte durch medizinische Massnahmen verbessert werden und er halte ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt (S. 2). Alle psychischen Funktionen des Beschwerdeführers seien eingeschränkt. Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (S. 4). Aktuell erscheine der Beschwerdeführer weder in seiner bisherigen Berufstätigkeit noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Er benötige unbedingt intensive Erfassung und Bearbeitung der zugrundeliegenden psychischen Problematik und Aufbau von Einsicht und Eigenkräften. Es habe seit längerem ein schleichender Prozess eingesetzt, der schwer umkehrbar erscheine, was aber dringend sei, insbesondere aufgrund des Alters. Unter Prognose führte er an, es bestehe eine starke Tendenz zur Chronifizierung eines umfassenden, diffusen Krankheitsbildes, dessen Genese unklaren psychischen Ursprungs erscheine. Eine intensive psychotherapeutische Bearbeitung traumatischer Kriegserfahrungen erscheine bedenkenswert. Der Beschwerdeführer sehe aus finanziellen Gründen keine Möglichkeit zur Intensivierung der Psychotherapie (S. 6).
4.6 Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens des Z.___ vom 26. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer am 28. März 2007 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 7/32). Die Fachärzte erhoben keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Syndrom bei ausgeprägter Fehlhaltung und muskulärer Dekonditionierung, ein intermittierendes cervikovertebrales und cervikocephales Syndrom mit geringer Osteochondrose C3/4 und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4) fest, wobei aktuell keine depressive Symptomatik bestehe (S. 18). Bei der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine ausgeprägte Fehlhaltung der WS mit lumbosakraler Hyperlordose, thorakaler Hyperkyphose sowie Schulter- und Kopfprotraktion. Die Beweglichkeit der WS sei in allen Abschnitten frei und lediglich die Extension sei lumbal etwas schmerzhaft. Klinisch bestünden keine Zeichen einer radikulären Kompression. Radiologisch fänden sich keine schwerwiegenden pathologischen Befunde. Somit könne das chronische Schmerzbild nicht mit somatischen, strukturellen Befunden erklärt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte oder mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung, ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg und Einzellasten über 20 kg keine Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe sich ein psychopathologisch unauffälliges Bild gezeigt. Der auf Anraten des Anwalts zugezogene Dr. A.___ habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung gestellt und den Beschwerdeführer deshalb als 100%ig arbeitsunfähig beurteilt. Der geschilderte Symptomenkomplex ähnle durchaus dem einer posttraumatischen Belastungsstörung, erfülle aber ganz und gar nicht alle Kriterien. Die Schilderung sei wenig einfühlbar, die Ängste seien in keiner Weise nachvollzieh- oder spürbar und auch ein Leidensdruck sei praktisch nicht zu eruieren. Schmerzen würden zwar geschildert, seien aber in den Schilderungen wenig einfühlsam. Es komme auch im Rahmen der Untersuchung nicht zu Schmerzäusserungen. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der aktuellen Exploration allenfalls die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt werden, wobei aktuell keine manifeste depressive Symptomatik bestehe. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich zurzeit nicht rechtfertigen und auch die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (S. 19 f.).
4.7 Dr. A.___ und lic. phil. B.___ diagnostizieren in ihrem Bericht an RA Bernhard Zollinger vom 3. Januar 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und deren chronifizierte Form einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach anhaltender Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Beschwerdeführer stehe seit Januar 2006 bei ihnen in Behandlung, aus finanziellen Gründen (Reisekosten) sei die Konsultationshäufigkeit stark eingeschränkt. Seit Therapiebeginn imponiere er ausnahmslos in jeder Sitzung als deutlich schmerzgeplagt mit verlangsamten, vorsichtig-steifen Bewegungen und regelmässigem Wunsch nach zusätzlichen Kissen für den Lumbalbereich. Sie beurteilten seine Mimik, Gestik und Psychomotorik (im Gegensatz zu Dr. med. H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie vom Z.___) als deutlich auffällig, und als ausgeglichen nur im Sinn von gleichbleibend, nämlich stark vermindert, niedergestimmt und verlangsamt. Das Verständnis und der Ausdruck emotionaler Begriffe und Inhalte sei sehr rudimentär. Zum Beispiel könne er Depression nicht konkretisieren oder gar erklären. Wahrscheinlich sei diese Einschränkung durch die Herkunft bedingt und in seinem Umfeld würden nur konkrete, aber nicht seelisch-emotionale Inhalte verbalisiert. Gewöhnlich werde dann seelisches Erleben als körperliches verarbeitet. Es sei bekannt, dass nach solch tiefen Erfahrungen, wie sie der Beschwerdeführer im Krieg habe machen müssen, psychische Störungen unter Umständen auch erst nach Jahrzehnten aufträten. Die mehrjährige Latenzzeit mit scheinbar unauffälliger Arbeits- und Genussfähigkeit mit Eheschliessung und Familiengründung bis zum Einsetzen der Krankheitssymptome sei mit der gestellten Diagnose vereinbar. Gegenüber dem prämorbiden Wesen des Beschwerdeführers müssten deutliche und anhaltende Veränderungen im Sinne von Fehlanpassung und Starrheit im Wahrnehmen, Denken und Verhalten bezüglich der Umwelt und der eigenen Person vermutet werden. Es fielen vor allem chronische Nervosität, regelmässiges Wiedererinnern der Traumen in Träumen und als Flashbacks sowie Vermeidung darüber zu sprechen, Gefühle der Hoffnungslosigkeit und Leere, Anhedonie, mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik, Suizidgedanken, Angst und Misstrauen gegenüber der Umwelt, sozialer Rückzug, emotionale Teilnahmslosigkeit gegenüber der Familie, Schreckhaftigkeit, Schlaflosigkeit, Impotenz und übermässiger Alkoholwunsch (der aus finanziellen Gründen nicht ausführbar sei) auf. Wenn der Beschwerdeführer angebe, dass er sich durchaus an gewissen Dingen erfreuen könne, drücke er aus, dass er den Begriff sich freuen kenne und sich erinnere, dies früher selber gefühlt zu haben, aber nicht, dass er sich aktuell, und gar im früheren Mass, selber freuen könne. Denn auf all ihr, auch gezielt aufmunterndes Nachfragen, habe er bis vor kurzem jegliches Freudeerleben verneint. Die psychische Symptomatik scheine 2002/2003 zeitgleich mit den körperlichen Schmerzen eingesetzt zu haben. Dies spreche nicht gegen die Interpretation einer schweren psychischen Störung. Es sei ihnen aufgefallen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Z.___-Gutachten mehrfach zwar so wiedergegeben, im Widerspruch dazu aber in der anschliessenden Interpretation dann anders zitiert würden, nämlich dass für ihn das psychische Leiden die Folge der körperlichen Schmerzen sei. Heute, nach längerer Therapiedauer, beurteilten sie anders als im Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. Juni 2006 die posttraumatische Belastungsstörung (respektive die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) als primär, und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge oder Bestandteil davon (Urk. 9 mit Hinweisen auf Urk. 7/32).
5.
5.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist (Urk. 1, Urk. 2). Was die physischen Beschwerden angeht, herrscht zwischen den Parteien grundsätzlich auch bezüglich der Diagnosen Einigkeit (Urk. 1, Urk. 2). Umstritten sind die psychischen Befunde, wobei die IV-Stelle bei der Beurteilung auf das Gutachten des Z.___ vom 26. Mai 2007 abstellt und der Beschwerdeführer insbesondere auf die Berichte von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 20. Juni 2006 und 3. Januar 2008 (Urk. 2, Urk. 1). Das Gutachten des Z.___ ist umfassend und schlüssig. Der Beschwerdeführer wurde allseits gründlich untersucht und zwar internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt. Die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar (Urk. 7/32). Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 2.4) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.
5.2 Daran vermögen die sich zu psychischen Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äussernden, teilweise gegenteiligen Arztberichte, und damit auch diejenigen von Dr. A.___ und lic. phil. B.___, nichts zu ändern. Bei den Berichten von Dr. D.___ und Dr. A.___ und lic. phil B.___ ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Hausarzt Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Januar 2006 als erster eine psychiatrische Diagnose, nämlich diejenige einer Depression (Urk. 7/12 S. 1). Er, als Spezialarzt für innere Medizin, ist jedoch nicht im psychiatrischen Fachgebiet tätig (zum grundsätzlich beweisrechtlichen Vorrang der psychiatrischen gegenüber der nichtfachärztlichen Beurteilung im Bereich psychischer Leiden vgl. BGE 131 V 49 Erw. 1.2). Die Erste den Beschwerdeführer behandelnde psychiatrische Fachärztin war Dr. F.___, die die psychischen Beschwerden als Folge somatischer Leiden sah und keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden attestieren konnte (Urk. 7/13 S. 7). Im Gegensatz dazu diagnostizierte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 20. Juni 2006 eine somatoforme Schmerzstörung in Verflechtung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und in seinem Bericht mit lic. phil. B.___ vom 3. Januar 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung und attestierte in beiden Berichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18 S. 5, Urk. 9). Dies alles - Diagnosen und 100%ige Arbeitsunfähigkeit - wurden wiederum bei der Untersuchung am 28. März 2007 durch die Fachärztin Dr. H.___ ausdrücklich verneint (Urk. 7/32 S. 32).
5.3 Nach der Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt auf die Leitlinien der ICD abzustellen (Urteile des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.4; in Sachen Z. vom 12. September 2006, U 422/05, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 15. März 2006, U 213/04, Erw. 4.2; in Sachen P. vom 2. Februar 2006, U 381/04, Erw. 3.2 und in Sachen B. vom 27. Januar 2006, I 715/05, Erw. 6.2). Danach soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Dilling/Mambour/Schmidt, Hrsg., Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 170). Die posttraumatische Belastungsstörung muss gemäss ICD-10 sodann in der Regel innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten (Urteile des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.3; in Sachen B. vom 27. Januar 2006, I 715/05, Erw. 6.2), was vorliegend nach einer Zeitspanne von mindestens 8 Jahren (Einzug in den Kriegsdienst im Jahr 1994, und auftreten erster Beschwerden 2002/2003, gemäss Arztbericht Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 3. Januar 2008; Urk. 9) offensichtlich nicht der Fall ist.
5.4 Der Beschwerdeführer lässt bezüglich des Gutachtens des Z.___ vom 26. Mai 2007 schwergewichtig bemängeln, dass der psychiatrische Teil der Untersuchung in deutscher Sprache stattgefunden habe. Das Gutachten des Z.___ hält jedoch ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer recht differenziert Deutsch spreche und die Verständigung vollkommen unproblematisch möglich sei (Urk. 7/32 S. 15). Es gibt keine Anhaltspunkte in den Akten, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen aufkommen lassen. So führen denn auch die behandelnden Fachpersonen Dr. A.___ und lic. phil. B.___ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2008 aus, der Beschwerdeführer verständige sich in Deutsch in konkreten Belangen recht problemlos. Verständnis und Ausdruck emotionaler Begriffe und Inhalte dagegen seien sehr rudimentär, was sie jedoch auf die Herkunft und das Umfeld des Beschwerdeführers und nicht auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückführen (Urk. 9 S. 1). Auch lebt der Beschwerdeführer seit seinem 18. Lebensjahr und somit seit rund 16 Jahren in der Schweiz (Urk. 7/32 S. 16). Das Gutachten des Z.___ vom 26. Mai 2007 ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
5.5 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 26. Mai 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Maschinist/Mitarbeiter einer Getränkeabfüllfirma sowie auch in jedem anderen Erwerb, welcher keine körperlich schweren Arbeiten, Zwangshaltungen und kein repetitives Heben von Lasten über 5 kg oder Einzellasten über 20 kg beinhaltet, auszugehen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).