Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, arbeitete seit 1. Januar 1996 als Teleoperatrice (Urk. 12/5 Ziff. 6.3.1) und war seit 8. Oktober 2002 in verschiedenem Umfang wegen Krankheit arbeitsunfähig (Urk. 12/5 Ziff. 6.6), als sie sich am 20. November 2003 wegen Rückenschmerzen und Migräneattacken bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 12/5 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 12/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/8) ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab mit der Begründung, das Wartejahr laufe erst im Oktober 2004 ab (Urk. 12/11).
1.2 Mit Schreiben vom 14. September 2004 ersuchte die Versicherte erneut um Prüfung des Rentenantrages (Urk. 12/12), worauf die IV-Stelle einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/15) sowie medizinische Berichte (Urk. 12/17, Urk. 12/22) einholte und eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (Urk. 12/30). Mit Verfügung vom 1. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/32). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 29. März 2007 reichten Dr. med. B.___ und lic. phil. C.___ einen neuen Bericht ein und ersuchten um eine Neubeurteilung (Urk. 12/36). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/39-40) reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 12/42, Urk. 12/44-45) ein. Mit Verfügung vom 28. August 2007 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 12/47 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 28. August 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. September 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 wies die Vertreterin der Versicherten darauf hin, sie sei sehr kurzfristig mandatiert worden und habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Akten vor Einreichen der Beschwerde einzusehen (Urk. 15 S. 1), worauf am 10. Januar 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 16). Am 18. April 2008 ging die Replik der Versicherten ein (Urk. 20), wohingegen die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik ausdrücklich verzichtete (Urk. 24). Am 8. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 1. März 2006 wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch ab (Urk. 12/32) und stützte sich dabei gemäss Feststellungsblatt vom 1. März 2006 insbesondere auf das Y.___-Gutachten vom 10. Januar 2006, wonach die Beschwerdeführerin trotz der diagnostizierten Neurasthenie sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowohl in einer leidensangepassten als auch in der bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/31 S. 2 f.).
In der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2007 ging die Beschwerdeführerin sodann davon aus, dass keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkennbar sei. Es sei sicher eine ausgeprägte belastende Gesundheitsstörung vorhanden, in der Entstehung würden jedoch psychosoziale Auslöser mit fraglicher versicherungsmedizinischer Relevanz dominieren. Da sie seit 1996 in einem Pensum von 80 % tätig sei, sei sie als zu 80 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Die angestammte Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 80 % zumutbar. Auch unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne die Beschwerdeführerin jedoch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21. September 2007 auf den Standpunkt, nach der Untersuchung im Y.___ seien weitere Beschwerden hinzugekommen. Sie leide seither unter massiven Schlafstörungen und Depressionen, habe Magenbeschwerden und würde auch viele Lebensmittel nicht mehr vertragen. Dazu würden starke einseitige Rückenbeschwerden und starke Kopfschmerzen kommen (Urk. 1 Ziff. II.2). Aufgrund der objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei sie nur noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 Ziff. II.4). Im Weiteren sei sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren, da sie ihr Arbeitspensum bereits nach der Scheidung aus behinderungsbedingten Gründen nur auf 80 % gesteigert habe (Urk. 1 Ziff. II.5).
Ergänzend dazu führte die Beschwerdeführerin in der Replik vom 18. April 2008 aus, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe einen dreiwöchigen stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ nötig gemacht. Dabei seien eine rezidivierende depressive Störung sowie ein Burnout-Syndrom diagnostiziert worden (Urk. 20 Ziff. 1). Dennoch habe die Beschwerdegegnerin am Gutachten aus dem Jahre 2006 festgehalten, obwohl damals keine Depression festgestellt worden sei. Die neu eingereichten psychiatrischen Berichte seien beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zudem durch einen Spezialarzt für Orthopädie beurteilt worden (Urk. 20 Ziff. 2). Dr. B.___ sowie lic. phil. C.___ hätten festgehalten, die Depression, welche in einer lavierten Form bestehe, sei lange Zeit unerkannt geblieben. In der Anamnese könnten frühere depressive Episoden ausgemacht werden, welche das Zustandsbild bereits vor der somatoformen Schmerzstörung und der Migräne dominiert hätten. Ein Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren würde den gesundheitlichen Zustand denn auch nicht grundlegend ändern (Urk. 20 Ziff. 3). Nach der Scheidung habe sie aus gesundheitlichen Gründen nur eine Erwerbstätigkeit von 80 % aufgenommen. Zudem habe 1996 noch der damals minderjährige Sohn zu Hause gelebt, welcher sich in Ausbildung befunden habe. Sie leide schon jahrelang an wiederkehrenden Depressionen mit somatischem Syndrom, seit den 70er-Jahren seien Panikattacken dokumentiert (Urk. 20 Ziff. 4). Zudem lebe sie seit dem Jahre 2001 alleine und habe keine finanzielle Unterstützung durch ihren früheren Lebenspartner mehr. Bei Gesundheit hätte sie alles getan, um ihren Lebensstandard erhalten zu können, und daher auf jeden Fall in einem Pensum von 100 % gearbeitet (Urk. 20 Ziff. 5).
3.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sowie in einem zweiten Schritt, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 1. März 2006 verändert haben.
4.
4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.2 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2007 war der Sohn der Beschwerdeführerin 28 Jahre alt und somit nicht mehr betreuungsbedürftig (vgl. Urk. 12/2/2). Dies spräche grundsätzlich für eine volle Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit der Scheidung im Jahre 1996 nie voll erwerbstätig war, sondern in einem Pensum von 80 % arbeitete (Urk. 12/8 Ziff. 1 und 9). Die Beschwerdeführerin begründete dieses von Anfang an reduzierte Pensum mit gesundheitlichen Problemen, welche bereits damals bestanden hätten. Die Krankengeschichte belege, dass sie schon jahrelang an wiederkehrenden Depressionen mit somatischem Syndrom leide, seit den 70er-Jahren seien Panikattacken dokumentiert. Zudem habe der damals noch minderjährige Sohn, welcher sich in Ausbildung befunden habe, noch zu Hause gelebt (Urk. 20 Ziff. 4).
Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 1976 bis 1983 in psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 21/2-3). Es finden sich in diesen Berichten jedoch keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit bereits damals durch die unbestrittenermassen bestehenden psychischen Probleme eingeschränkt gewesen wäre. Ebenso liegen keine Berichte vor, welche im Zeitpunkt der Scheidung im Jahre 1996 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausweisen. Es kann daher nicht als erstellt betrachtet werden, dass die gesundheitlichen Beschwerden bereits im Jahre 1996 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten und die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine Stelle in einem Pensum von lediglich 80 % antrat. Auch war der Sohn damals bereits 17 Jahre alt und bedurfte daher keiner Betreuung mehr. Es ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall in einem Teilzeitpensum von 80 % arbeitstätig gewesen wäre. Dadurch allein kommt jedoch nicht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung: Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG stehen. Wäre die versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken oder ist die Ausübung der Ganztagstätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2).
5.
5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätige Person zu qualifizieren ist, ist im Folgenden aufgrund der medizinischen Akten zu prüfen, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 1. März 2006 verändert haben.
5.2 Am 8. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch die Ärzte der Medizinischen Begutachtungsstelle, Medizinisches Zentrum Y.___ (Y.___), interdisziplinär untersucht. Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, welche das Gutachten vom 10. Januar 2006 unterzeichneten, stützten sich dabei auf die vorliegenden Akten sowie eigene internistische, rheumatologische und psychiatrische Untersuchungen (Urk. 12/30 S. 1). Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/30 S. 15 Ziff. 4):
- Neurasthenie
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Daneben nannten die Ärzte folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 12/30 S. 15 Ziff. 4):
- histrionisch akzentuierte Persönlichkeitszüge
- Migräne
Mit Aufnahme der vorwiegend sitzenden Berufstätigkeit 1996 hätten die seit 1979 bestehenden Rückenbeschwerden wieder zugenommen. Im weiteren Verlauf sei es zu einer deutlichen Verstärkung der Schmerzen, v.a. im Nacken und Schulterbereich, gekommen. Zudem klage die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen und zunehmende Erschöpfungszustände mit chronischer Müdigkeit. Seitdem sie das Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe, seien die Rückenschmerzen nicht mehr konstant. Sie leide jedoch nach wie vor an migräniformen Kopfschmerzen, die zirka alle 14 Tage auftreten würden. Durch die konstanten Beschwerden hätten sich eine zunehmende Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Stimmungsschwankungen entwickelt und es sei wegen der gehäuften körperlichen Beschwerden zu einem sozialen Rückzug gekommen (Urk. 12/30 S. 4 f. Ziff. 2.4). Bei fehlenden klinischen und geringen radiologischen Befunden könne die angegebene Beschwerdesymptomatik jedoch nicht erklärt werden. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführerin in sämtlichen leichten bis mittelschweren, rückenergonomischen Tätigkeiten, ebenso in der angestammten Tätigkeit als Telefonistin eine Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar (Urk. 12/30 S. 16 5 f.). Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Ende 2003 (Urk. 12/30 S. 17 Ziff. 7.3).
5.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. C.___, Klinischer Psychologe, nannten in ihrem Bericht vom 29. März 2007 folgende Diagnosen (Urk. 12/36 S. 1):
- somatoforme Schmerzstörung
- psychophysische Erschöpfung
- Migräne
Nachdem die Beschwerdeführerin im November 2003 durch ihren Hausarzt krank geschrieben worden sei, sei sie trotz der weiter bestehenden Beschwerden weiterhin in der Lage gewesen, die verbliebenen 50 % zu leisten. Aufgrund der verminderten Arbeitsfähigkeit sei ihr die Arbeitsstelle auf 50 % reduziert worden. Zusätzlich habe der Arbeitgeber den Arbeitsort verlegt, was zu einem deutlich längeren Arbeitsweg und damit einer massiven Mehrbelastung geführt habe (Urk. 12/36 S. 1). Die Belastung mit Stellensuche, Arbeit und Arbeitsweg habe wieder vermehrt zu wechselnden Schmerzen und Migräneattacken geführt. Nachdem die Beschwerdeführerin Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sei, habe die Belastung weiter zugenommen. Im September 2006 hätten sie die Beschwerdeführerin als deutlich überlastet und zunehmend ausgebrannt erlebt und sie für das 50 %-Pensum vom 19. September bis 27. Oktober 2006 arbeitsunfähig geschrieben. Aufgrund der aktuellen Entwicklung hätten sie einen Aufenthalt zur psychischen und physischen Rehabilitation auf der psychosomatischen Abteilung der Klinik D.___ per 12. April 2007 veranlasst. Der Beschwerdeführerin könne eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % als Teleoperatrice zugemutet werden. Ob die Erwerbsfähigkeit mit einer Berufsberatung und Umschulung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit zusätzlich gesteigert werden könne, erscheine sehr fragwürdig. Allenfalls sei die Erhaltung des Status quo das realistischere Therapieziel (Urk. 12/36 S. 2).
5.4 In ihrem Bericht vom 18. Mai 2007 hielten Dr. B.___ und lic. phil C.___ sodann fest, bei der Beschwerdeführerin sei eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer deutlichen Zunahme der Migräneattacken, der Ein- und Durchschlafstörungen, der Schmerzbelastung, der Stimmung und der Ängstlichkeit aufgetreten. Es liege nun eine eindeutige depressive Episode mittelschweren Ausmasses vor. Diese Verschlechterung sei in einem direkten Zusammenhang mit der Arbeit als Teleoperatrice zu sehen. Aufgrund der jüngsten Entwicklung sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 12/42 S. 1).
5.5 Vom 30. April bis 19. Mai 2007 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ auf. In ihrem Austrittsbericht vom 11. Juli 2007 diagnostizierten Dr. med. E.___, Assistenzarzt Psychosomatik, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Psychosomatik, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Symptomen, sowie ein Burnout-Syndrom (Urk. 12/44/1). Aufgrund der klinischen Einschätzung und Befunde hätten sie ein Rehabilitationsprogramm zusammengestellt, in dessen Rahmen es der Beschwerdeführerin unter Miteinbezug des protektiven Milieus der Klinik schon kurz nach Eintritt gelungen sei, annähernd schmerzfrei sein zu können. Es bestehe daher wohl eine enge Koppelung zwischen Stressbelastung und Schmerzsymptomatik. Eine Schmerzmedikation habe sich im stationären Rahmen daher als überflüssig erwiesen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nach dem dreiwöchigen Aufenthalt in psychisch und physisch verbessertem Zustand nach Hause entlassen worden. Vom 30. April bis 20. Mai 2007 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, anschliessend sei die Beschwerdeführerin bis 28. Mai 2007 zu 30 % arbeitsfähig gewesen. Danach müsse die Arbeitsfähigkeit durch den weiterbehandelnden Arzt neu beurteilt werden (Urk. 12/44/3).
5.6 In seinem Bericht vom 2. August 2007 nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/45/11 Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom
- Status nach Burnout-Syndrom September 2006 bis Mai 2007
- somatoforme Schmerzstörung
- Migräne
Als Teleoperatrice sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/45/11 Ziff. 1.2). Seit dem letzten Entscheid im Jahre 2006 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Es liege eine deutliche depressive Entwicklung mittelschweren Ausmasses mit somatischem Syndrom vor. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter belastungsabhängigen migräneartigen Kopfschmerzen sowie Rücken- und Hüftschmerzen. Diese seien als somatoforme Schmerzstörung zu interpretieren. Die Verschlechterung des Zustandes stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Belastung an der Arbeitsstelle als Teleoperatrice sowie den Belastungen, die aufgrund der Arbeitssuche und den Auflagen des RAV entstehen würden. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeit als Teleoperatrice in einem Pensum von maximal 50 % zugemutet werden. Mit einer Berufsberatung und Umschulung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit könnte die Erwerbsfähigkeit wieder auf maximal 80 % gesteigert werden (Urk. 12/45/15).
Am 3. August 2007 führte Dr. B.___ bezüglich der physischen und psychischen Ressourcen sodann aus, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit 2003 während 20 Stunden pro Woche arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne ihr hingegen in einem Pensum von 80 % zugemutet werden (Urk. 12/45/6 Ziff. 6.2). Als zumutbar bezeichnete Dr. B.___ sodann Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie ohne Hantieren mit schweren Werkzeugen. Längerdauerndes Sitzen sei bis maximal vier Stunden zumutbar, ebenso Stehen bis 20 Minuten. Beim Gehen sei die Beschwerdeführerin nur auf langen Strecken eingeschränkt (Urk. 12/45/4-5 Ziff. 6.1).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Untersuchung im Y.___ seien weitere Beschwerden hinzugekommen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf massive Schlafstörungen, Magenbeschwerden mit Unverträglichkeit vieler Lebensmittel sowie starke Rücken- und Kopfschmerzen verwies (Urk. 1 Ziff. II.2), wurden diese bei der Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ bereits berücksichtigt. So hielten Dr. Z.___ und Dr. A.___ bei der Systemanamnese fest, die Beschwerdeführerin klage über Schlafstörungen und Magenbeschwerden, weshalb sie bestimmte Lebensmittel vermeiden müsse (Urk. 12/30/3 Ziff. 2.3). Weiter leide sie seit der Geburt des Sohnes im Jahre 1979 unter Rückenschmerzen, welche mit der Aufnahme der Berufstätigkeit wieder zugenommen hätten (Urk. 12/30/4 Ziff. 2.4), sowie migräniforme Kopfschmerzen (Urk. 12/30/5). In somatischer Hinsicht kann somit nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden.
6.2 Zu prüfen bleibt somit, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verschlechtert hat.
Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Y.___, erklärte die Beschwerdeführerin am 8. November 2005, wenn sie nachts den Schlaf nicht finde, verselbständige sich dies schnell in einem Erschöpfungszustand. Sie fühle sich manchmal sehr traurig, vor allem wenn sie sehe, dass sie sich nichts mehr leisten könne. In diesem Zusammenhang kenne sie auch Suizidgedanken bzw. -fantasien. Dr. G.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als in der Kontaktaufnahme unkompliziert, offen und sehr freundlich zugewandt, ein emotionaler Rapport sei nahezu sofort zustande gekommen. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien nicht eingeschränkt und es würden weder inhaltliche oder formale Denkstörungen noch Wahn oder Sinnestäuschungen bestehen (Urk. 12/30/21), ebenso wenig wie Ich-Störungen, Ängste oder Zwänge. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin vordergründig aufgestellt, beim Thema ihrer sozialen Demontage würden Wut und Traurigkeit zutage kommen. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei absolut erhalten. Die Beschwerdeführerin berichte davon, sich im Affekt leicht bis mittelschwer labil zu fühlen, es würden immer wieder Stimmungstiefs mit Resignation, Verzweiflung, existenziellen Ängsten, Freudlosigkeit und Motivationsverlust, Gedankenkreisen und Grübeln auftreten. Die Vitalität sei gestört mit einem Gefühl der Erschöpfung und Energielosigkeit, schmerzbedingt bestünden Durchschlafstörungen. Es sei zu einem leichten sozialen Rückzug gekommen, aktuell gebe es jedoch keine direkten Anhaltspunkte für Suizidalität (Urk. 12/30/22).
Demgegenüber hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2. August 2007 fest, die Beschwerdeführerin klage über ein Auf und Ab, anhaltende Müdigkeit trotz ausreichendem Schlaf, leichten Schwindel und rasche Erschöpfbarkeit. Die Stimmung sei momentan zufriedenstellend, die Beschwerdeführerin leide jedoch unter fehlenden Sozialkontakten. Mit der Einnahme von Remeron seit Mai 2007 habe sie deutlich weniger Ängste, dennoch weiche sie Menschenmassen aus. Wenn sie nach Arbeitsschluss müde und kaputt am Bahngleis stehe, denke sie vermehrt daran, dass es einfacher wäre, vor den Zug zu springen und dem ganzen Leid ein Ende zu setzen (Urk. 12/45/13 Ziff. 4.4). Der affektive Rapport zur freundlich zugewandten Beschwerdeführerin sei gut herstellbar, sie sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Auffassung und Gedächtnis seien ungestört. Das formale Denken sei leichtgradig eingeengt auf die berufliche Situation und leichtgradig ideenflüchtig. Es bestehe eine mittelgradige Furcht vor Fahrten in Bus und Zug, mittelgradiges Vermeideverhalten sowie leichtgradiges Misstrauen. Anhaltspunkte für Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen seien jedoch nicht feststellbar. Im Affekt leide die Beschwerdeführerin unter einer mittelgradigen Störung der Vitalgefühle und Insuffizienzgefühlen, sie sei mittelgradig hoffnungslos, deprimiert und ambivalent, leichtgradig ratlos, antriebslos, gefühllos, dysphorisch, klagsam und reizbar. Sie leide unter einem ausgeprägten sozialen Rückzug und Einsamkeitsgefühlen. Es bestehe zwar eine Todessehnsucht, jedoch keine akute Suizidalität (Urk. 12/45/14).
Ein Vergleich dieser beiden Beurteilungen ergibt, dass sich die Befunde zwischen Januar 2006 sowie August 2007 nicht wesentlich verändert haben. Unterschiede bestehen insbesondere in der Beurteilung der depressiven Störung, nachdem Dr. G.___ keine aktuelle affektive Störung diagnostizierte und lediglich auf die anamnestisch bestehenden rezidivierenden ängstlich depressiven Phasen hinwies (Urk. 12/30/22), und Dr. B.___ von einer gegenwärtig mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung ausging (Urk. 12/45/11 Ziff. 2.1). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Somatisierungsstörungen von unterschiedlichen Schweregraden von Depression und Angst begleitet werden und daher nicht getrennt diagnostiziert werden müssen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, S. 81 Fn 135, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, mit Hinweis auf ICD-10 Kapitel V (F), 4. Auflage, S. 185 Ziff. 2). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin auch aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich und dauerhaft verschlechtert hat.
6.3 Diese Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass selbst Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2. August 2007 eine mögliche Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit festhielt (Urk. 12/45/15), nachdem er am 29. März 2007 noch davon ausgegangen war, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erscheine sehr fragwürdig (Urk. 12/36 S. 2). Ebenso ist der Aufenthalt in der Klinik D.___ vom 30. April bis 19. Mai 2007 vor dem Hintergrund einer vorübergehenden Verschlechterung im Rahmen eines Burnout-Syndroms zu sehen (vgl. Urk. 12/44/1-3). Er stützt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte dauerhafte Verschlechterung der Gesundheitszustandes nicht.
6.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenabweisung mit Verfügung vom 1. März 2006 in somatischer Hinsicht nicht verschlechtert hat und die zusätzlich im Frühjahr 2007 aufgetretenen psychischen Beschwerden vorübergehender Natur waren.
Nachdem somit gestützt auf die gestellten Diagnosen sowie die objektiv festgestellten Befunde nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, ist die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2007 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).