Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01238
IV.2007.01238

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 15. Mai 2008
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     U.___, geboren 1960, Hilfsmonteur, seit den Achtzigerjahren in der Schweiz lebend und hier verheiratet, Vater einer 1989 geborenen, in der Schweiz lebenden Tochter sowie von zwei weiteren älteren, in Bangladesch lebenden Kindern, arbeitete zuletzt bis Juli 1998 temporär als Elektromonteur (Urk. 8/3, Urk. 8/9, Urk. 8/76). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Im Januar 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3). Nach ärztlichen (Urk. 8/10, Urk. 8/17) und erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/5, Urk. 8/9) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Februar 2003 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/44).
         Dagegen erhob der Versicherte am 18. Februar 2003 Einsprache (Urk. 8/45). Nach Einholung des Gutachtens der Begutachtungsstelle R.___ vom 22. September 2003 (Urk. 8/59) hiess die IV-Stelle die Einsprache gut (Urk. 8/61-62) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Mai 2004 mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente zu, einschliesslich eine Kinderrente für die Tochter Sabina (Urk. 8/75).
1.2     Ab Oktober 2006 führte die IV-Stelle im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens verschiedene Abklärungen durch (Urk. 8/84-87, Urk. 8/93). Mit Vorbescheid vom 24. April 2007 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/95). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. Mai 2007 Einwände (Urk. 8/98). Am 22. August 2007 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit der sie die in Aussicht gestellte Aufhebung der Rente bestätigte (Urk. 8/104 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Zuschrift vom 24. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. November 2007 wurde dem Versicherten die unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) gewährt (Urk. 9). Der Versicherte hielt in der Replik vom 30. Januar 2008 an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik. Am 31. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.2     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der versicherten Peson nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hob die Rente mit der Begründung auf, der Beschwerdeführer habe der Auflage, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, keine Folge geleistet. Zwar habe er sich bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, angemeldet, indessen sei es bei bloss zwei Konsultationen geblieben (vgl. Urk. 8/93). Erst am 21. Mai 2007 habe er in der Klinik B.___ eine Behandlung aufgenommen (vgl. Urk. 8/103). Weiterhin verweigere der Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie, wobei diese Weigerung keine medizinischen Ursachen habe, sondern Folge der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers sei. Damit habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende Schadenminderungspflicht nicht erfüllt. Beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung ohne gleichzeitige körperliche Beeinträchtigung liege praxisgemäss nur ausnahmsweise eine invalidisierende psychische Erkrankung vor. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme seien vorliegend nicht gegeben. Es liege kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vor, respektive es könne im Vergleich zum Zustand von 1999 von einer relevanten gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden. Die früher ausgeführte Tätigkeit (Hilfsarbeiter im Bau- oder Gastgewerbe) sei dem Beschwerdeführer wieder zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. Zu Recht sei ihm seinerzeit gestützt auf das Gutachten Begutachtungsstelle R.___ eine Rente zugesprochen worden. Der Vergleich der Diagnosen vor und nach dem Revisionsverfahren zeige, dass keine Verbesserung eingetreten sei. Bereits in den Arztberichten vor der Revision sei festgehalten worden, dass nebst den multiplen somatischen Beschwerden eine psychische Auffälligkeit bestehe. In erster Linie sei die Rente aufgrund der psychischen Störungen ungeklärter Ätiologie (Differentialdiagnose: Neurasthenie, schleichende schizophrene Erkrankung, Konversionsstörung) ausgerichtet worden. Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt Ambulatorium Oerlikon, Psychiatriezentrum B.___, der den Beschwerdeführer seit Juni 2007 behandle, habe ebenfalls eine schwere psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erkannt (vgl. Urk. 13). Von einer Verbesserung des Zustandes könne somit nicht gesprochen werden.
         Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es liege eine therapiefähige psychische Störung vor, finde in den Akten keine Stütze. Dass eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe bedeute, nicht gleichzeitig, die Störung sei ohne weiteres heil- und die Arbeitsfähigkeit wieder herstellbar. Zudem sei die Ambivalenz zwischen ärztlich festgestellter Behandlungsbedürftigkeit und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers krankheitsinhärent, mithin Teil der Krankheit. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sei nicht gegeben. Er habe sehr wohl eine Behandlung begonnen. Die Termine mit Dr. A.___ habe er aber nur beschränkt wahrnehmen können, da er sich immer wieder notfallmässig in Spitalbehandlung habe begeben müssen. Das Verpassen der Termine sei nicht auf die mangelnde Motivation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die Versäumnisse seien Folge seiner psychischen Erkrankung (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12 S. 3 ff.).

4.
4.1     Aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle R.___ vom 22. September 2003 ergibt sich zusammenfassend, aus somatischer Sicht könnten keine Diagnosen gestellt werden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Vollständig arbeitsunfähig sei der Beschwerdeführer hingegen aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung unklarer Ätiologie. Nach entsprechender psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sollte der Beschwerdeführer nach 1 ½ Jahren nochmals evaluiert werden (Urk. 8/59 S. 11 und S. 14).
4.2     Im Revisionsfragebogen (Urk. 8/84) gab der Beschwerdeführer am 2. November 2006 an, seit Januar des letzten Jahres habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Ziff. 1.1). Als behandelnde Ärzte nannte er insbesondere Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, und Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin (Ziff. 1.4).
         Dr. E.___ berichtete am 9. November 2006, sie sehe den Beschwerdeführer nur sporadisch. Der Beschwerdeführer klage jeweils über verschiedenste Beschwerdebilder. Mit Untersuchungen halte sie sich zurück, denn sie wisse, dass der Beschwerdeführer einen Ärztetourismus betreibe. Es sei ihr nicht bekannt, ob er sich in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/85/3). Am 29. Dezember 2006 ergänzte Dr. E.___, die Auflage betreffend Psychotherapie habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gesehen oder verstanden. Jetzt sei vorgesehen, dass er mit der nötigen Behandlung beginne (Urk. 8/87).
         Dr. D.___ berichtete am 29. November 2006, er behandle den Beschwerdeführer seit 29. Mai 2005 (Urk. 8/86/2 lit. D.1). Die schwere Somatisierungsstörung des Beschwerdeführers sei einer Behandlung kaum zugänglich. Der Beschwerdeführer suche immer wieder verschiedene Ärzte auf (lit. D.7).
4.3     Dr. A.___ teilte am 29. März 2007 mit, bisher hätten zwei Konsultationen am 19. Januar und am 7. Februar 2007 stattgefunden. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr erschienen (Urk. 8/93/2).
4.4     Am 4. Mai 2007 berichtete Dr. E.___, inzwischen habe der Beschwer-deführer verschiedene Spitalaufenthalte hinter sich (vgl. Urk. 8/97/5-12). Hintergrund dieser Hospitalisationen seien einerseits Allergien mit Asthma und andererseits eine massive Verschlechterung des psychischen Zustandes, verbunden mit Panikstörungen und schweren Schlafstörungen (Urk. 8/97/13).
 4.5    Dr. med. C.___ führte im Bericht vom 25. Juni 2007 (Urk. 8/103) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 21. Mai 2007 (Ziff. 4.1). Relevant für die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.09 (Ziff. 2.1). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 5.1). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer nehme alle Behandlungsmöglichkeiten wahr (Ziff. 6.5) und er sei motiviert für eine Zusammenarbeit. Eine medikamentöse Behandlung sei aufgrund von Problemen mit der Compliance schwierig. Aufgrund des langjährigen und chronifizierten Verlaufs und der schwierigen Zusammenarbeit sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit ungünstig (Ziff. 4.7).
4.6     Dr. med. F.___, FMH Allgemeinmedizin, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 2. Juli 2007 fest, in Behandlung sei der Beschwerdeführer erst ab 21. Mai 2007. Er verweigere aber eine medikamentöse Therapie. Die Verweigerung basiere nicht auf gesundheitlichen Gründen, sondern sei überwiegend wahrscheinlich Folge fehlender Motivation und von psychosozialen Faktoren. Bewusst lasse der Beschwerdeführer Termine ausfallen und betreibe ein Ärzte-Shopping (Urk. 8/105 S. 1 f.).
4.7     Im Bericht vom 30. November 2007 (Urk. 13) hielt Dr. C.___ fest, es stehe fest, dass eine schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege, am ehesten eine chronische Schizophrenie gemäss ICD-10 F20.0 (S. 3). Bereits im Rahmen der 2003 erfolgten Begutachtung an der Begutachtungsstelle R.___ sei eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung erkannt worden (S. 1 f.). Insgesamt sei eine erneute psychiatrische oder polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (S. 3).

5.      
5.1     Fest steht aufgrund der ärztlichen Berichte und Stellungnahmen, dass eine regelmässige psychiatrisch-psychologische Behandlung erst seit Mai 2007 im Psychiatrie-Zentrum B.___ stattfindet. Bereits anfangs 2007 begann der Beschwerdeführer bei Dr. A.___ eine Behandlung, erschien nach den ersten zwei Konsultationen dann aber nicht mehr (vgl. Urk. 8/93/2). Dies mag, wie der Beschwerdeführer geltend macht, mit verschiedenen stationären Hospitalisationen im April und Mai 2007 im Zusammenhang stehen (vgl. Urk. 8/97/5-12). Dadurch nicht beantwortet wird indessen, warum der Beschwerdeführer in den Jahren vor 2007 keine Behandlung aufgenommen hatte. Vorliegend zu klären ist, ob der Beschwerdeführer damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzte oder ob sein Verhalten Teil seiner Krankheit ist.
5.2     Bereits die Gutachter der Begutachtungsstelle R.___ gelangten zur Erkenntnis, der Beschwerdeführer leide an einer schwerwiegenden psychiatrischen Störung, wobei diese nicht ganz klar eingeteilt werden könne. In Betracht falle eine Neurasthenie, wobei diese nach der Beurteilung der Gutachter nicht die gesamte Symptomatik zu erklären vermöge. Das unterschwellig psychotisch imponierende Denken und Verhalten sowie die vollkommene Affektverflachung liessen auch an eine schleichende schizophrene Erkrankung denken. Möglich sei auch eine neurotische Konversionsstörung. Definitiv könne nicht gesagt werden, welche psychiatrische Erkrankung vorliege. Fest stehe, dass eine dringende Behandlungsbedürftigkeit gegeben sei (Urk. 8/59 S. 13 f.).
5.3     Dr. C.___ ging ebenfalls von einer schizophrenen Erkrankung aus. Auch er betonte, die klare Diagnosestellung sei aufgrund der bunten Vermischung körperlicher und psychischer Symptome erschwert. Allerdings hielt Dr. C.___ klar fest, die zahlreichen, wechselhaften und zum Teil bizarr anmutenden körperlichen Beschwerden seien klare Hinweise für eine psychische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie. Auch das affektive Bild passe zu einer schizophrenen Erkrankung (Urk. 13 S. 2). Die in den Akten mehrfach erwähnte Schwierigkeit des Beschwerdeführers, sich für eine psychiatrische Behandlung zu motivieren, könne im Zusammenhang mit schizophrenen Erkrankungen beobachtet werden und sei mithin Ausdruck der krankheitsinhärenten Ambivalenz. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Aufgrund der Vorgeschichte handle es sich am ehesten um eine chronische Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Urk. 13 S. 2).
5.4     Dieser kohärenten und mit den Erkenntnissen des Gutachtens der Begutachtungsstelle R.___ im Einklang stehenden Beurteilung steht diejenige der RAD-Ärztin Dr. F.___ gegenüber. Ihrem Standpunkt, die Verweigerung des Beschwerdeführers basiere nicht auf gesundheitlichen Gründen, sondern sei überwiegend wahrscheinlich Folge fehlender Motivation und Folge von psychosozialen Faktoren, mangelt es an einer substantiierten Begründung. Sie setzte sich mit den gestellten (Verdachts-) Diagnosen nicht auseinander und führte nicht nachvollziehbar aus, warum die von ihr genannten Verhaltensaspekte nicht krankheitsbedingt sein sollten. Dass der Beschwerdeführer bewusst Termine ausfallen lässt, ist aufgrund des derzeitigen Abklärungsstandes gerade nicht überwiegend wahrscheinlich.
5.5     Nach dem Gesagten ist auf die Beurteilung durch Dr. C.___ abzustellen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist nicht ausgewiesen. Zur abschliessenden Klärung des Rentenanspruchs sind vorerst weitere medizinische Abklärungen im Sinne der Empfehlungen von Dr. C.___ (vgl. Urk. 13 S. 3) nötig. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.       
6.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist der bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreterin direkt zuzusprechen (vgl. § 89 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Gemäss § 8 Abs. 1 GebV SVGer wird unter anderem für unnötigen Aufwand keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.3     Mit Schreiben vom 7. April 2008 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von total 20.8 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 156.-- geltend (Urk. 17). Der Stundenaufwand setzte sich zusammen aus 1 Stunde Besprechung mit Klient, 4 Stunden Aktenstudium, 7 Stunden Verfassen der Beschwerdeschrift, 4.5 Stunden Verfassen der Replik, 1 Stunde diverse Telefonate mit Arzt, 1.3 Stunden diverse Schreiben sowie weitere 2 Stunden diverse Telefonate mit Klient.
         Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind einzelne der genannten Positionen als zu hoch zu qualifizieren und der geltend gemachte Aufwand kann nur teilweise als berechtigt erachtet werden.
         Als gerechtfertigt erscheint ein Aufwand von 3 Stunden (anstatt 5.3 Stunden) für die Kontakte mit dem Beschwerdeführer und diverse Bemühungen, von 3 (statt 4) Stunden für das Aktenstudium und von 4.5 (statt 7) Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift. Zusammen mit dem Aufwand von 4.5 Stunden für das Verfassen der Replik sind somit total 15 Stunden entschädigungsberechtigt. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert somit der Betrag von aufgerundet Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), den die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich eine Prozessentschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).