IV.2007.01241
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 21. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
H.___ Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1958, war von 1994 bis Oktober 2005 im Krankenhaus B.___, Z.___, tätig (Urk. 6/9 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 6/101/10 Ziff. 5); per 1. Juni 1999 wurde der Beschäftigungsgrad von 100 % auf 30 % reduziert und eine Teilinvalidenpension ausgerichtet (Urk. 6/1). Am 29. Juni 1999 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/3 Ziff. 7.8).
1.2 Mit Verfügungen vom 9. Juli 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % ein halbe Invalidenrente plus Kinderrente für die Tochter C.___ mit Wirkung ab 1. Mai 1999 zu (Urk. 6/40-42).
Im Rahmen der am 26. Januar 2004 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/46) holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte und einen neuen Arbeitergeberbericht (Urk. 6/48) ein und stellte mit Mitteilung vom 15. März 2004 einen unveränderten Invaliditätsgrad von 63 % fest (Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 27. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund der neuen Rentenabstufung in Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach 4. Revision des IVG eine Dreiviertelsrente plus Kinderrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 6/53).
1.3 Mit Gesuch vom 25. Juli 2005 beantragte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sinngemäss die Erhöhung der Rente (Urk. 6/57). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte, einen neuen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/60) und einen individuellen Auszug aus dem Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/58) ein und hob die zugesprochene Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 16. Januar 2006 auf (Urk. 6/70).
Auf die vom Versicherten am 23. März 2006 erhobene Einsprache (Urk. 6/71) trat die IV-Stelle am 28. März 2006 nicht ein (Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 20. April 2006 (Urk. 6/84) hob sie diesen Entscheid auf (vgl. 6/73-79, Urk. 6/81) und trat auf die Einsprache ein, die am 26. Mai 2006 näher begründet wurde (Urk. 6/89). Die IV-Stelle holte weitere medizinischen Berichte und ein Gutachten (Urk. 6/101/1-25) ein.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut mit der Begründung, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, jedoch die ursprüngliche Invalidenrente zu hoch gewesen sei. Gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 52 % wurde dem Versicherten einen halbe Rente plus Kinderrente mit Wirkung ab 1. März 2006 zugesprochen (Urk. 6/118 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. September 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er über den 28. Februar 2006 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente beziehungsweise Kinderrente im bisherigen Umfang habe (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde
Am 8. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 23. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss Gutachten vom 1. November 2006 des S.___ bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Nach dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 %. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei zwar keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten; die Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei jedoch bei der erstmaligen Rentenzusprache zu tief angesetzt worden. Die angefragten Ärzte hätten nicht klar zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit unterschieden (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei - wie auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt habe - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und daher falle eine Rentenanpassung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG von vorneherein ausser Betracht (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.2). Zu prüfen sei deshalb nur noch, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.4). Dass die ursprüngliche Verfügung nicht mit einem ins Auge springenden Fehler behaftet sei, werde unter anderem dadurch deutlich, dass im Gutachten vom 1. November 2006 ausgeführt worden sei, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. III.4). Ferner hätten die Ärzte im früheren Verfahren durchaus zwischen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit unterschieden. So habe zum Beispiel das F.___ (F.___), die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 30 % und in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit auf 50 % geschätzt (Urk. 2 S. 7 Ziff. III.5).
2.3 Strittig ist, ob die ab 1. März 2006 vorgenommene Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente gerechtfertigt ist.
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesund-heitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügungen vom 9. Juli 2001, Verfügung vom 27. April 2007, nicht verändert beziehungsweise nicht wesentlich verbessert hat (vgl. Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 6/101/24 Ziff. 7.1, Urk. 6/111/3 Mitte, Urk. 1 S. 5 oben). Es fehlt daher an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Zu prüfen bleibt, ob die ursprünglichen Rentenverfügungen vom 9. Juli 2001 (Urk. 6/40-42) beziehungsweise die Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 6/53), die damals unangefochten in Rechtskraft erwuchsen, zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG sind.
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen rechtskräftigen Rentenverfügungen vom 9. Juli 2001 (Urk. 6/40-42) waren im Wesentlichen die Arztberichte vom 31. August 1999 und 1. September 2000 des F.___ (F.___;Urk. 6/12/1-5, Urk. 6/21/3-4).
3.2 In ihrem Bericht vom 31. August 1999 stellten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, F.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/12/3 f. Ziff. 3):
- rezidivierende Kniegelenkergüsse beidseits
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Knicksenkfüsse beidseits
- anamnestisch chronische Urtikaria
- Hochton-Schwerhörigkeit beidseits
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit in der aktuellen beruflichen Tätigkeit als Hilfskrankenpfleger betrage 30 %. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Vermeiden von Hockestellung und wiederholten Kniebeugen sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/12/5 lit. b, lit. e).
3.3 In ihrem Bericht vom 1. September 2000 nannten Dr. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, F.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/21/3 f. Ziff. 3):
- rezidivierende Kniegelenkergüsse beidseits; Differentialdiagnose: synoviale Chondromatose
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Knicksenkfüsse beidseits
Der Beschwerdeführer sei als Hilfskrankenpfleger weiterhin zu maximal 30 % arbeitsfähig; mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei momentan nicht zu rechnen (Urk. 6/21/3 Ziff. 1.1 lit. a). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit unverändert 50 %. Auch hier sei nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/21/3 Ziff. 1.1 lit. b).
4.
4.1 Der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 27. April 2004 lagen der Arztbericht vom 21. Februar 2004 von Dr. D.___ (Urk. 6/49/1-4) und der Verlaufsbericht vom 1. März 2004 von Dr. H.___, F.___, zugrunde.
4.2 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 21. Februar 2004 aus, der Gesundheits-zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Urk. 6/49/1 Ziff. 1); die Diagnose habe sich jedoch nicht verändert (Urk. 6/49/1 Ziff. 2). Er hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, in seiner angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer 12.5 Stunden zu arbeiten (Urk. 6/49/3 unten), was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (Urk. 6/48 Ziff. 8) einer Arbeitsfähigkeit von 30 % entspricht. In einer behinderungsangepassten, vor-wiegend sitzenden Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 21 Stunden arbeiten (Urk. 6/49/3 unten), was einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entspricht.
4.3 Im Verlaufsbericht vom 1. März 2004 führte Dr. H.___ aus, der Gesund-heitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 6/50 Ziff. 1). Hinsichtlich Diagnose hielt er fest, diese habe sich in der Zwischenzeit dahingehend verändert, dass neu auch ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen vorliege. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe vor allem die anzunehmende Progredienz der Knorpeldestruktion. Das lumbale Schmerzsyndrom habe keine zusätzliche Arbeitseinschränkung zur Folge (Urk. 6/50 Ziff. 2). Bezüglich Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, es erscheine glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Hilfskrankenpfleger eine Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht umsetzen könne. Ferner sei er in einer körperlich leichten und vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/50 Ziff. 5).
5.
5.1 Die Rentenherabsetzung per 1. März 2006 erging gestützt auf das Gutachten vom 1. November 2006 des S.___ (Urk. 6/101/1-25) und auf die Stellungnahme vom 22. März 2007 von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, RAD (Urk. 6/111/3 Mitte), welcher vor allem auf das Gutachten des S.___ abstellte.
5.2 Im Gutachten vom 1. November 2006 stellte Dr. med. K.___, Leitender Arzt, und PD Dr. L.___, Chefarzt, S.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/101/19 f.):
- Gonarthrosen beidseits rechtsbetont
- insulinpflichtiger Diabetis mellitus Typ II seit 2005
- chronische Kreuzschmerzen
- Knick-Senkfüsse beidseits
- anamnestisch chronische Urtikaria (gemäss Rheuma F.___)
- anamnestisch Hochton-Schwerhörigkeit beidseits (Rheuma F.___)
Dr. K.___ und Dr. L.___ führten aus, es handle sich um eine jahrelange Schmerzproblematik, vorwiegend des rechten Knies mit rezidivierenden Ergüssen. Weiter bestünden zusätzliche Beschwerden am linken Knie und am Rücken (Urk. 6/101/21 unten). Aus rheumatologischer Sicht ergebe die medizinisch theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, dass aufgrund der rezidivierenden Kniegelenkergüsse keine körperlich belastende Arbeit ausgeübt werden sollte. Dazu gehöre auch die Tätigkeit als Hilfspfleger (Urk. 6/101/22 oben). In einer körperlich wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Tragen würden nur geringe Einschränkungen bestehen. Eine entsprechende Arbeit könnte zweimal drei Stunden pro Tag durchgeführt werden, was einem Pensum von 70 % entspreche. In der angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger sei der Beschwerdeführer höchstens zu 30 % arbeitsfähig, und eine Steigerung erachteten Dr. K.___ und Dr. L.___ als nicht zumutbar (Urk. 6/101/22 Mitte, Urk. 6/101/23 Ziff. 5). Dr. K.___ und Dr. L.___ würden sich aber durchaus auch der Ansicht des F.___, anschliessen können, welches von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit und von 30 % in der angestammten Tätigkeit ausgegangen sei (Urk. 6/101/22 Mitte). Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers hätten keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Verlauf der letzten Jahre erkannt werden können (Urk. 6/101/24 Ziff. 7.1). Daher habe sich auch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht verändert (Urk. 6/101/24 Ziff. 7.3).
5.3 In seiner Stellungnahme vom 22. März 2007 führte Dr. J.___ aus, das rheumatologische Gutachten vom 1. November 2006 sei umfassend und schlüssig. Es sei klar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger zu 30 % und in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/111/3 Mitte).
6.
6.1 Da keine Revisionsgründe vorliegen (vgl. Erw. 2.3), kann eine Rentenverfügung nur noch nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass die fragliche Verfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. zum Ganzen Erw. 1.4).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der vorgenommenen Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente auf das Gutachten vom 1. November 2006 des S.___ (Urk. 6/101/1-25) und auf die Stellungnahme vom 22. März 2007 von Dr. J.___ (Urk. 6/111/3 Mitte), die von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgingen. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenherabsetzung damit, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei der erstmaligen Zusprache einer Rente (9. September 2001 beziehungsweise 27. April 2004) zu tief angesetzt worden sei. Weiter hätten die damals verantwortlichen Ärzte nicht klar zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit unterschieden (Urk. 2 S. 2 unten).
6.3 Eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wäre dann zu bejahen, wenn sich die aus den ärztlichen Berichten, die den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers darstellten und damit Grundlage für die Verfügungen vom 9. September 2001 beziehungsweise 27. April 2004 waren, abgeleitete Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten beziehungsweise leichten bis mittelschweren und vorwiegend sitzenden Tätigkeit (Urk. 6/12/5 lit. b, lit. e, Urk. 6/21/3 Ziff. 1.1 lit. b, Urk. 6/49/3 unten, Urk. 6/50 Ziff. 5) nicht nachvollziehen liesse. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 22. März 2007 aus, das Gutachten vom 1. November 2006 sei umfassend und schlüssig. Es sei klar ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger zu 30 % und in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/11/3). Obwohl Dr. K.___ und Dr. L.___ in ihrem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten, hielten sie fest, dass sie sich aber auch durchaus der Einschätzung der verantwortlichen Ärzte des F.___, anschliessen könnten, welche eben gerade von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten beziehungsweise leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausgingen (Urk. 6/12/5 lit. b, lit. e, Urk. 6/21/3 Ziff. 1.1 lit. b, Urk. 6/49/3 unten, Urk. 6/50 Ziff. 5). Diese Ausführungen von Dr. K.___ und Dr. L.___ zeigen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relativ schwierig ist und dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenso vertretbar ist.
Ferner führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu Recht aus, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die damals verantwortlichen Ärzte hätten nicht klar zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit unterschieden, aktenwidrig sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5). Alle für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers massgebenden Arztberichte machten eine deutliche Unterscheidung zwischen der Arbeitsfähigkeit in einer angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/12/5 lit. b, lit. e, Urk. 6/21/3 Ziff. 1.1 lit. a-b, Urk. 6/49/3 unten, Urk. 6/50 Ziff. 5).
6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es in der Zeit zwischen dem Erlass der Rentenverfügungen vom 9. September 2001 beziehungsweise 27. April 2004 (Urk. 6/40-42, Urk. 6/53) und der Rentenherabsetzung per 1. März 2006 (Einspracheentscheid vom 23. August 2007, Urk. 2) zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen war und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erstgenannten Entscheide (Urk. 6/40-42, Urk. 6/53) zweifellos unrichtig gewesen wären. Damit hatte die Beschwerdegegnerin weder im Rahmen einer Revision noch unter dem Titel einer substituierten Begründung Anlass zu einer Rentenherabsetzung. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. August 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 28. Februar 2006 hinaus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente plus Kinderrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).