IV.2007.01242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Beschluss vom 19. Dezember 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Christina Keller
Jack Würgler & Partner, Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
         Am 24. September 2007 liess E.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. August 2007 erheben und in verfahrensmässiger Hinsicht beantragen, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der die Beschwerde in seinem Namen unterzeichnenden lic. iur. Christina Keller (substituiert von Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler) zu gewähren (Urk. 1 S. 2 und S. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 hatte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das Verwaltungsverfahren die nämliche Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abgelehnt (Urk. 2 in Proz. IV.2007.01404). Da im genannten Prozess IV.2007.01404 heute der Endentscheid über die vom Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung vom 11. Oktober 2007 eingereichte Beschwerde gefällt wird, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren vorab einen Zwischenentscheid über die damit in engem Sachzusammenhang stehende Frage zu fällen, ob dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der ihn gegenüber dem Gericht Vertretenden zu bestellen sei.

2.       Im Prozess IV.2007.01404 folgt das Gericht der auf BGE 132 V 200 abgestützten Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, wonach aus dem zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts abzuleiten sei, dass die den Beschwerdeführer auch im Verfahren IV.2007.01404 Vertretende nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bestellt werden könne, weil sie die für eine unentgeltliche Verbeiständung auch im Verfahren vor Bundesgericht erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle.
         Denn in BGE 132 V 200 habe das Eidgenössische Versicherungsgericht genau dies verlangt, und dem könne die Vertreterin nicht entsprechen, weil sie einerseits selbst nicht über die für einen Eintrag in das kantonalzürcherische Anwaltsregister erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfüge und andererseits als Substitutin eines Rechtsanwalts, welche den bundesrechtlichen Anforderungen genüge, nicht über die zur Übernahme eines Mandats als unentgeltlicher Rechtsbeistand nötige Eigenverantwortlichkeit in der Mandatsführung verfüge.

3.       Im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht schliesst zwar die massgebliche gesetzliche Bestimmung von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Bestellung von Nicht-Anwälten als unentgeltliche Rechtsbeistände nicht aus und hat das Sozialversicherungsgericht solche auch schon zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassen. Angesichts der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kann jedoch daran nicht mehr festgehalten werden.
         Denn wenn vorgängig (im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren) und nachgängig des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht (im Verfahren vor Bundesgericht) die unentgeltliche Verbeiständung strikte den  patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder zumindest die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen (BGE 132 V 200 Erw. 5.1.4, S. 206), muss das, was das Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ausführte (BGE 132 V 200 Erw. 5.1.3, S. 205), für das kantonale Rechtsmittelverfahren erst recht gelten: Es macht keinen Sinn, in dem zwischen dem Verwaltungs- und dem Bundesgerichtsverfahren angesiedelten kantonalen Rechtsmittelverfahren den Kreis zugelassener Rechtsvertreter weiter zu fassen, da ein vor dem letztinstanzlichen Verfahren notwendig werdender Ersatz des bisherigen Rechtsbeistandes durch einen vor dem Bundesgericht zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassenen Anwalt zu zusätzlichem Aufwand sowie unnötigen Mehrkosten führen würde und letztlich weder im Interesse der rechtsuchenden bedürftigen Partei noch des finanzierenden Staates liegt.
         Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person der die Beschwerde in seinem Namen unterzeichnenden lic. iur. Christina Keller zu bestellen, abzuweisen.
         Dies ist zwar insofern eine Praxisänderung des Sozialversicherungsgerichts, als damit auch im Verfahren des Sozialversicherungsgerichts die unentgeltliche Verbeiständung den patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten wird, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder zumindest die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdeführer daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Sozialversicherungsgericht damit nur eine logische Konsequenz von BGE 132 V 200 für das kantonale Verfahren umsetzt und im Übrigen auch bisher Nicht-Anwälte keineswegs generell zur unentgeltlichen Verbeiständung zugelassen hat, sondern nur einzelne von ihnen auf deren besonderes Gesuch und Nachweis einer mehrjährigen Berufspraxis im Sozialversicherungsrecht hin.


Das Gericht beschliesst:
1.         Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der die Beschwerde in seinem Namen unterzeichnenden lic. iur. Christina Keller zu bestellen, wird abgewiesen.
2. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Christina Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
3.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).