Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01242
IV.2007.01242

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

dieser substituiert durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, erlitt im Jahr 1988 oder 1989 im Libanon eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk mit Durchtrennung des Nervus Medianus und verschiedener Beugesehnen (Urk. 11/44/1). Im Jahr 1990 reiste er in die Schweiz ein und war ab 1992 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG in Winterthur tätig (Urk. 11/3). Am 3. Juli 2005 erlitt der Versicherte eine dislozierte intraartikuläre Basisfraktur der Mittelphalanx des Zeigefingers der rechten Hand mit ossärem Ausriss des Mittelzügels (Urk. 11/44/1).
         Nachdem der Versicherte sich am 20. Oktober 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 11/3/8), zog diese Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/19/1-64, Urk. 11/27/1-12, Urk. 11/31/1-22), liess im Rahmen eines vom 18. Januar bis zum 29. März 2006 dauernden stationären Aufenthalts des Versicherten in der Z.___ (vgl. Austrittsbericht vom 10. April 2006, Urk. 11/21) eine vierwöchige berufliche Abklärung durchführen (Bericht vom 13. April 2006, Urk. 11/25), holte den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, Handchirurgie FMH, Winterthur, vom 17. April 2006 ein (Urk. 11/23) und liess die medizinischen Akten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) prüfen (Urk. 11/44/2).
         Den Taggeld-Zahlungen der SUVA folgend ging die IV-Stelle von einer 100%-igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Zeit zwischen dem Unfall vom 3. Juli 2005 bis zum Abschluss der Rekonvaleszenz am 31. August 2006 aus. Für die Folgezeit ermittelte sie gestützt auf die Einschätzung des RAD, wonach von funktioneller Einhändigkeit auszugehen sei und der Versicherte höchstens leichte linkshändige Tätigkeiten ausüben könne, bei denen er die rechte Hand nur als Hilfshand einsetzen müsse, einen Invaliditätsgrad von 29 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 von Fr. 61'200.-- (vgl. Urk. 11/8/2) einen wegen der Beschränkung auf leichte, einhändige Tätigkeiten um 25 % reduzierten Tabellenlohn von Fr. 43'373.-- (75 % des auf das Jahr 2005 hochgerechneten Zentralwerts für Hilfsarbeiter  gemäss Tabelle 1 der Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamts für Statistik, nämlich Fr. 57'831.--) gegenüberstellte (Urk. 11/44/3 in Verbindung mit Urk. 11/36/2). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2006 stellte sie dem Versicherten deshalb eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Juli 2006 bis November 2006 in Aussicht und verneinte einen Rentenanspruch ab Dezember 2006 (Urk. 11/67). Am 29. August 2007 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 24. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm rückwirkend auf den 3. Juli 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Ferner wandte er sich gegen die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Verrechnung einer Forderung der Arbeitslosenkasse B.___, Winterthur, über Fr. 3'449.25 mit dem Nachzahlungsbetreffnis für die Monate Juli bis November 2006 und ersuchte diesbezüglich um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 5 f.). In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer, es sei ein Gutachten betreffend die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, eventualiter ein Handgutachten zu erstellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
3.       Am 6. November 2007 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) sowie die Akten (Urk. 11/1-81) ein. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5     Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzliche verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 S. 388 mit Hinweisen).
         Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.       Beschwerdeweise verlangt der Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Rente rückwirkend ab Juli 2006 (Urk. 1 S. 1). Indessen wird ihm mit der angefochtenen Verfügung bereits eine ganze Rente ab Juli 2006 zugesprochen (Urk. 2) und macht der Beschwerdeführer in der Begründung auch nicht geltend, dass er schon ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine Rente erhebe. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung unstrittig ist. Strittig ist die Herabsetzung des Rentenanspruchs per Dezember 2006, wobei nicht in Frage steht, dass per Ende August 2006 die Heilbehandlungen und Eingliederungsmassnahmen nach dem Unfall vom 3. Juli 2005 abgeschlossen wurden, sondern vielmehr, ob der stabile Residualzustand ab diesem Zeitpunkt den Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass damit eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Erwägung 1.4 eingetreten sei, welche ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und noch andauert.
2.1     Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind seine noch anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 3 f.). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts lägen sich widersprechende fachärztliche Beurteilungen vor. So werde im Gutachten der Z.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leichten, einarmig ausführbaren Tätigkeiten festgehalten, während Dr. A.___ aufgrund der funktionellen Einarmigkeit jegliche Arbeitsfähigkeit im Bereich von Hilfsarbeiten ausschliesse (Urk. 1 S. 3).
2.2     Tatsächlich besteht unter den Experten einerseits Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Abheilen der Verletzungen aus dem Unfall vom 3. Juli 2005 kaum mehr Arbeiten mit der rechten Hand ausführen kann und demzufolge in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist und bleibt (Urk. 11/21/2; Urk. 21/23). Andererseits geht auch Dr. A.___ nicht davon aus, dass zusätzlich zur nicht mehr funktionellen rechten Hand noch weitere körperliche Funktionen eingeschränkt seien. Es besteht somit Einigkeit unter den Experten, dass eine funktionelle Einarmigkeit vorliegt (vgl. auch die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch den RAD, Urk. 11/44/2), wobei die rechte Hand nach den Feststellungen während der stationären Abklärung in der Z.___ noch beschränkt als Hilfshand einsetzbar ist. Dass ein mit einer vollständigen Lähmung oder einem Status nach Amputation vergleichbarer Zustand bestehe, welcher jeglichen Einsatz der rechten Hand verunmögliche, behauptet auch Dr. A.___ nicht.
         Weitere medizinische Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Anders als in dem Fall, welcher dem vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Forderung nach Einholung eines Handgutachtens angerufenen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2006 (U 330/06) zugrunde lag, sind hier Art und Ausmass der von den medizinischen Experten zu beurteilenden funktionellen Einschränkungen unbestritten. Soweit Dr. A.___ bestreitet, dass der heutige Arbeitsmarkt noch einhändig ausführbare Erwerbstätigkeiten anbietet (Urk. 21/23), geht es um einen arbeitsmarktlichen Sachverhalt, dessen Beurteilung nicht in die Fachkompetenz der Ärzte fällt (vgl. Erw. 1.3).
2.3     Was die von Dr. A.___ aufgestellte und vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf den Entscheid UV 2002/14 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2003 wiederholte Behauptung anbelangt, auf dem Arbeitsmarkt seien grundsätzlich keine spezifischen Arbeitsplätze für einarmige Personen vorhanden (Urk. 1 S. 4), kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss der das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Dementsprechend ist die Gerichtspraxis bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen konnten, bisher von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten ausgegangen (vgl. Urteil 9C_442/2008 des Bundesgerichts vom 28. November 2008 E. 4.2 unter Hinweis auf Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 521/06 vom 10. Dezember 2007, U 303/06 vom 22. November 2006, I 797/05 vom 29. August 2006 und I 685/05 vom 16. Mai 2006), wobei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels Tabellenlöhnen der Erschwernis, eine leidensangepasste Stelle zu finden, regelmässig mit einem Abzug von 20 % oder sogar 25 % Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil 9C_418/2008 des Bundesgerichts vom 17. September 2008 E. 3.2.2 unter Hinweis auf Urteil U 521/06 vom 10. Dezember 2007 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 685/05 vom 16. Mai 2006, I 479/03 vom 19. November 2003, U 247/00 vom 28. Oktober 2002 und U 40/02 vom 18. Juli 2002).
         Im Lichte dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe die Auswirkungen der ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers falsch beurteilt und damit das zumutbare Invalideneinkommen nicht richtig ermittelt. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung des Rentenanspruchs per Dezember 2006 erweist sich deshalb als rechtsbeständig.

3.       Was die vom Beschwerdeführer gerügte Verrechnung einer Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse B.___, Winterthur, über Fr. 3'449.25 mit dem Nachzahlungsbetreffnis für die Monate Juli bis November 2006 (Urk. 1 S. 5 f.) anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage keine Gelegenheit hatte, sich vor dem Verfügungserlass hierzu zu äussern. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 nimmt die Beschwerdegegnerin dazu auch nicht Stellung. Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, wie sich der Rückforderungsbetrag zusammensetzt und ob der Beschwerdeführer nach der Erhöhung des Tagessatzes eine Nachzahlung der Arbeitslosenkasse für die Laufzeit des Rentenanspruchs erhalten hat.
         Der vom Beschwerdeführer beantragte zweite Schriftenwechsel genügt nicht, um die diesbezüglichen Verfügungsmängel zu heilen, weshalb die strittige Verrechnungsanordnung aufzuheben und die Sache zur Abklärung dieses Sachverhalts sowie anschliessender Gehörsgewährung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.       Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Verrechnung einer Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse B.___ aufzuheben und die Sache im Sinne von Erwägung 3 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde aus den in Erwägung 2 dargelegten Gründen abzuweisen.

5.       Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer sowie zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Anteil in Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Sodann ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 500.-- an den Beschwerdeführer zu verpflichten.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 24. September 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2007 angeordnete Verrechnung einer Rückerstattungsforderung der Arbeitslosenkasse B.___ aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne von Erwägung 3 und anschliessendem Neuentscheid über diesen Sachverhalt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).