Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.01244
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 13. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___ leidet an einer Muskeldystrophie des Typs Duchenne. Aus diesem Grund wurden ihm bereits verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, unter anderem erhielt er leihweise auch mehrere, jeweils den veränderten Verhältnissen angepasste Elektrorollstühle einschliesslich invaliditätsbedingter Anpassungen sowie Zubehör (vgl. Urk. 8/11-13, Urk. 8/36-37, Urk. 8/42, Urk. 8/116, Urk. 8/126).
Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ein Kostenvoranschlag für eine Handheizung zur Bedienung des Joysticks des Rollstuhls bei kalten Temperaturen zugestellt (Urk. 8/222). Nach Einholung einer Stellungnahme der Y.___ (Urk. 8/224) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/225-230) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 2) eine Kostenübernahme ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2007 (Eingang beim Sozialversicherungsgericht) Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für die Handheizung im Betrag von Fr. 965.-- (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 12. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 13. November 2007 geschlossen (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die IV-Stelle lehnt die Übernahme der Kosten für die Handheizung mit der Begründung ab, das beantragte Hilfsmittel sei nicht in der abschliessenden Liste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthalten und könne auch keiner dort aufgeführten Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden. Des Weitern handle es sich dabei auch nicht um Zubehör zum Rollstuhl des Beschwerdeführers. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar, wärmende Handschuhe anzuziehen oder sich anziehen zu lassen (vgl. Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/230).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Handheizung sei ein notwendiges Zubehör zu seinem Rollstuhl. Seine Krankheit sei inzwischen derart fortgeschritten, dass er bei Temperaturen unter 20 Grad den Joystick zur Steuerung des Elektrorollstuhls nicht mehr sicher bedienen könne. Durch das Tragen von Handschuhen werde die Sensibilität seiner Finger beeinträchtigt, was ihm das Steuern des Rollstuhls verunmögliche (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8/228).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die Handheizung für den Elektrorollstuhl des Beschwerdeführers zu übernehmen hat.
3.
3.1 Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie aufgrund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung, des Zugangs zur Um- und Aussenwelt oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen C. vom 28. Juli 2003, I 768/02, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Der Anspruch auf Hilfsmittel erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 2 Abs. 4 HVI).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer progressiven Muskeldystrophie des Typs Duchenne leidet. Im Alter von sieben Jahren konnte er sich noch einigermassen problemlos allein fortbewegen (vgl. Urk. 8/7 S. 2). In den folgenden Jahren verschlechterte sich seine gesundheitliche Situation aber entsprechend dem typischen Krankheitsverlauf, so dass er mit neun Jahren infolge der Muskelschwäche gehunfähig wurde und fortan auf einen Rollstuhl zur Fortbewegung angewiesen war (vgl. Urk. 8/11 S. 2). Im weiteren Verlauf war die Muskelschwäche progredient (vgl. Urk. 8/160 S. 2), was unter anderem auch dazu führte, dass der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren kaum mehr in der Lage war, seine Hände zu benutzen (vgl. Urk. 8/214 S. 2 und 4). Mit der Beschwerde hat er dem Sozialversicherungsgericht einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher ihn bereits seit Jahren betreut, eingereicht. Laut diesem Bericht vom 24. September 2007 kann der Beschwerdeführer seinen elektrischen Rollstuhl dank der noch minim vorhandenen Mobilität der rechten Hand selbständig bedienen. Jeder Temperaturabfall sowie jede Beeinträchtigung der motorischen und taktilen Leistungsfähigkeit führten indes dazu, dass er den Rollstuhl nicht mehr bedienen könne und seine Selbständigkeit im Rollstuhl völlig verliere. Gemäss Dr. Z.___ beeinträchtigt das Anziehen von Handschuhen die Motorik sowie die taktilen Fähigkeiten so sehr, dass das Steuern des Rollstuhls nicht mehr möglich ist. Aufgrund dieser Überlegungen hielt der Hausarzt die Handheizung für medizinisch dringend indiziert (vgl. Urk. 3/5).
4.2 Der IV-Stelle ist zwar darin zuzustimmen, dass die Handheizung für den Rollstuhl nicht in der hinsichtlich der Hilfsmittelkategorien abschliessenden Liste der HVI enthalten ist (vgl. dazu BGE 131 V 114 Erw. 3.4.2 und 3.4.3 mit Hinweisen). Die beantragte Handheizung ist aber als invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör (so auch unveröffentlichtes Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen B. vom 22. Dezember 2008, IV.2007.00982, Erw. 3.1) oder invaliditätsbedingte Anpassung zum bereits bewilligten Elektrorollstuhl gemäss Ziff. 9.02 des Anhanges zur HVI zu qualifizieren, wobei aufgrund des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, welcher der beiden Kategorien (Zubehör oder Anpassung) die Handheizung zuzuordnen ist. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seines Hausarztes ergibt sich nämlich, dass er bei tieferen Temperaturen - laut Beschwerdeführer bereits bei Unterschreiten von 20 Grad (vgl. Urk. 1) - wegen fehlender Sensibilität in den Händen zufolge Unterkühlung den Joystick seines Rollstuhls nicht mehr bedienen kann. Durch das Anziehen von Handschuhen kann dieses Problem entgegen der Auffassung von Dr. med. A.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 29. August 2007 (Urk. 8/230) nicht umgangen werden, da Handschuhe ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Motorik sowie der taktilen Fähigkeiten führen, welche das Steuern des Rollstuhls verunmöglicht. Nur mit Hilfe der beantragten Handheizung kann sich der Beschwerdeführer also weiterhin selbständig mit seinem Elektrorollstuhl ausser Haus fortbewegen, die Handheizung bildet ein notwendiges Zubehör beziehungsweise eine notwendige Anpassung zur Erreichung des mit der Abgabe des Rollstuhles angestrebten Eingliederungsziels (vgl. die Urteile des EVG in Sachen K. vom 13. Oktober 2005, I 712/04, Erw. 2.3 mit Hinweis sowie in Sachen C. vom 28. Juli 2003, I 768/02, Erw. 3.3; vgl. auch Ziff. 9.02 des Anhanges zur HVI). Die weiteren Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sind nach dem Gesagten ebenfalls gegeben, zumal dies auch die Fachstelle Y.___ festgestellt hat, welche nach der Verwaltungspraxis bei Unklarheit über das Erfülltsein dieser Anforderungen beizuziehen ist (vgl. dazu das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] Rz 9.01.4 in Verbindung mit Rz 9.02.2 in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung sowie Urk. 8/224). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine gewisse Selbständigkeit sowie Kontakt mit der Umwelt schliesslich auch insgesamt höher zu gewichten ist als die von der Invalidenversicherung zur Erreichung dieses Zieles zu tragenden Kosten von rund Fr. 1'000.-- für die anbegehrte Handheizung (vgl. Urk. 8/222), ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt. Die IV-Stelle hat demnach die Kosten für die Handheizung zu übernehmen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beantragte Handheizung für den Elektrorollstuhl hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär
Bürker-PaganiKlemmt