Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01248[8C_485/2009]
IV.2007.01248

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 26. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         X.___, geboren 1957, war als Schwesternhilfe tätig. Im März 2002 wurde bei ihr ein Ovarialkarzinom diagnostiziert. Dieses wurde im April 2002 operativ behandelt. Danach unterzog sich die Versicherte einer Chemotherapie (Urk. 9/13/2). Am 8. Juni 2002 ersuchte sie die Invalidenversicherung um Abgabe einer Perücke als Hilfsmittel (Urk. 9/1). Im Jahr 2003 absolvierte sie eine Ausbildung zur diplomierten Pflegehelferin SRK und hatte danach Stellen in dieser Funktion inne (vgl. Urk. 3/5). Am 5. April 2006 stellte sie bei der Invalidenversicherung ein Rentenbegehren (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 9/12, Urk. 9/13, Urk. 9/16, Urk. 9/19, Urk. 9/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % mit Verfügung vom 27. August 2007 ab. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig (Urk. 9/34, Urk. 9/45).

2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg vom Support Sozialdepartement der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 26. September 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Rente ab April 2005. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen  Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Haushaltsbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin leidet an einem Ovarialkarzinom. Daneben bestehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierender zervikozephaler Schwindel nach Schleudertrauma-Äquivalent im Jahr 2004, eine Rhinitis allergica und ein leichtes allergisches Asthma bronchiale (Urk. 9/13, Urk. 9/19/5). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teil- oder Vollzeiterwerbstätige einzustufen ist. Des Weiteren ist die Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich strittig (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8).
3.2     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
3.3     Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbstätig (Urk. 1). Aus den Akten geht hervor, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2002 regelmässig auf einige Monate befristete Arbeitsverhältnisse, zumeist als Schwesternhilfe, im Umfang von 80 bis 100 % einging. Dazwischen hatte sie Arbeitsunterbrüche. Verschiedentlich bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 3/5, Urk. 9/11). Ab 1995 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens generierte sie damit folgende Einkommen: Fr. 27'935.-- (1995), Fr. 36'128.-- (1996), Fr. 30'175.-- (1997), Fr. 32'058.-- (1998), Fr. 12'682.-- (1999), Fr. 29'527.-- (2000) und Fr. 27'899.-- (2001; IK-Auszug, Urk. 9/11). Soweit die Beschwerdeführerin dazu geltend macht, sie habe bis zum Tod ihres Vaters im Jahr 1997 wegen dessen Pflege nur teilzeitlich arbeiten können (Urk. 3/6), ist ihr entgegen zu halten, dass sich ihr Erwerbsverhalten auch nach dem Tod ihres Vaters nicht änderte und ihre Einkommen gar noch geringer ausfielen als zuvor. Angesichts dieser Einkommen, die aufs Jahr gesehen auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit schliessen lassen, ist ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung vom 19. März 2007, im Gesundheitsfall würde sie einer Erwerbstätigkeit in einem 70 %-Pensum nachgehen, weil sie diesfalls nicht vom Sozialamt abhängig wäre und genug Zeit für sich hätte (Urk. 9/29/3), plausibel. Demgegenüber erscheint die in der Stellungnahme zum Vorbescheid sowie in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, sie habe die Frage nach dem Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit anlässlich der Haushaltsabklärung falsch verstanden und sei bei ihrer Antwort von der jetzigen Situation ausgegangen (Urk. 1, Urk. 3/5, Urk. 3/6), als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a). Nach erfolgter Krebsbehandlung absolvierte die Beschwerdeführerin eine sechsmonatige Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Das Pensum betrug 80 %. Danach arbeitete sie von Dezember 2003 bis Mai 2004 in einem 60%-Pensum und schliesslich von Mai bis August 2006 zu 50 % als Pfleghelferin (Urk. 3/5, vgl. auch Urk. 9/11/2). Zwar musste die Beschwerdeführerin die von ihr ausgeübten Pensen von 80 beziehungsweise 60 % wegen körperlicher Erschöpfung reduzieren (vgl. Urk. 9/19/6), jedoch schöpfte sie auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (vgl. dazu Erw. 3.4) nicht gänzlich aus, sondern arbeitete phasenweise.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig einzustufen.
3.4     Im Haushaltbereich besteht, wie die Abklärung vor Ort ergab, keine invalidisierende Einschränkung, was unbestritten ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/29). Hinsichtlich des Erwerbsbereichs ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens vorwiegend als Schwesternhilfe tätig war und danach eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK absolvierte und diesen Beruf verschiedentlich ausübte (vgl. Urk. 3/5). Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall diesen Beruf in einem 70%-Pensum ausüben würde. Der Hausarzt, Dr. med. Y.___, attestierte ihr für diese Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/16). Das Z.___, Medizinische Poliklinik, hielt im Bericht vom 19. Oktober 2006 fest, aktuell arbeite die Beschwerdeführerin zu 50 %, jedoch sei aus medizinischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % vertretbar (Urk. 9/19/5-7). Auf letztere Angabe stellte die IV-Stelle ab, während die Beschwerdeführerin das genannte 60%-Pensum als nicht realisierbare Prognose verstanden haben will (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 9/33/3-4). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn je nachdem besteht im Erwerbsbereich eine Einbusse von 10 % oder 20 %, was bei einem Erwerbsanteil von 70 % einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 7 beziehungsweise 14 % ergibt (30 x 0 + 70 x 0,1 = 7 oder 30 x 0 + 70 x 0,2 = 14).
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben (vgl. Urk. 3/4). Demgemäss sind die Gerichtskosten in Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2007 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 26. September 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).