IV.2007.01249
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
unter Hinweis darauf,
dass der 1955 geborene X.___ von 1982 bis 2004 diverse Stellen als Kellner und Barman innehatte, und zuletzt von April bis November 2004 als Verkäufer tätig war und danach Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 9/11, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/18, vgl. Urk. 9/23),
dass er sich am 3. März 2006 unter Hinweis auf eine seit August 2004 bestehende Lungenfibrose bei der Invalidenversicherung anmeldete und berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) sowie eine Rente beantragte (Urk. 9/11),
dass die IV-Stelle mit Verfügungen vom 27. und 28. August 2007 einen Anspruch auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen verneinte, da der Versicherte eine behinderungsangepasste Tätigkeit in vollem Umfang ausüben könne (Urk. 2/1-2),
dass der Versicherte dagegen Beschwerde erheben lässt mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügungen sei ihm eine ganze Rente ab 1. Januar 2006 auszurichten und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1),
dass er mit der Beschwerde den Bericht von Dr. I.___, Fachärztin für innere Medizin und Lungenkrankheiten, vom 20. September 2007 einreicht (Urk. 3/4),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde schliesst (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in den angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt hat, und darauf verwiesen wird (Urk. 2/1-2),
dass die idiopathische Lungenfibrose (Lungenerkrankung unbekannter Ursache), welche zur Gruppe der interstitiellen Lungenerkrankungen gehört, zu einem bindegewebig-narbigen Umbau des Lungengerüsts und damit einhergehend zu einer Gasaustauschstörung (Diffusionsstörung) und zu einer restriktiven Ventilationsstörung führt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 987),
dass das Hauptsymptom der Lungenfibrose eine zunehmende Atemnot ist, zunächst während körperlicher Belastung (im frühen Krankheitsstadium) und später auch in Ruhe (bei fortgeschrittener Krankheit),
dass die Patienten im fortgeschrittenen Stadium der Lungenfibrose bereits bei der kleinsten Anstrengung an Atemnot (Dyspnoe) leiden, welche in eine Ateminsuffizienz übergehen kann,
dass die Indikation zur Lungentransplantation besteht, wenn sich die Lungenfibrose im fortgeschrittenen Stadium befindet und alle konservativen Therpapiemöglichkeiten (v.a. medikamentöse Therapie) ausgeschöpft sind,
dass Dr. H.___, Facharzt für innere Medizin und Pneumologie, im Bericht vom 10. Mai 2006 anführte, im Januar 2005 sei eine thorakoskopische Lungenbiopsie durchgeführt worden, welche eine idiopathische Lungenfibrose schweren Grades ergeben habe (Urk. 9/20/3-8),
dass Dr. H.___ im Weiteren festhielt, anlässlich der Untersuchung vom 2. Mai 2006 habe der Beschwerdeführer über Atemnot bei schwerer körperlicher Belastung berichtet, die Lungenfunktionsprüfung habe eine mittelschwere bis schwere restriktive Ventilationsstörung mit schwerer Restriktion der CO-Diffusion gezeigt (vgl. Urk. 9/20/8),
dass Dr. H.___ als Diagnose eine idiopathische Lungenfibrose mit schwerer Ventilationsstörung sowie schwerer CO-Austauschstörung nannte,
dass Dr. H.___ sodann bezogen auf die Arbeitsfähigkeit angab, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, Strecken bis 50 m oft (entsprechend 3 bis 5 Stunden am Tag) zu gehen, Strecken über 50 m dagegen nur manchmal (entsprechend 1/2 bis 3 Stunden am Tag), und feststellte, in der angestammten Tätigkeit als Kellner und in jeder anderen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/20/3, Urk. 9/20/5),
dass der Hausarzt Dr. med. N.___, Arzt für allgemeine Medizin, im Bericht vom 1. Juni 2006 bei bekannter Diagnose angab, in der angestammten Tätigkeit als Kellner sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig, und sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht äusserte (Urk. 9/21),
dass Dr. I.___, welche als Nachfolgerin von Dr. H.___ den Beschwerdeführer seit Oktober 2006 behandelt, im Bericht vom 20. Februar 2007 bei bekannter Diagnose feststellte, die Lungenfunktion habe sich in den letzten 2 Jahren stetig verschlechtert, aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit mehr als 70 % betrage und therapeutisch nurmehr eine Lungentransplantation in Frage komme (Urk. 9/28),
dass Dr. I.___ im - erst kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügungen erstellten und damit für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden - Bericht vom 20. September 2007 bestätigte, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der schweren pulmunalen Limitation eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für alle Arbeitstätigkeiten, also auch für leichte körperliche und sitzende Tätigkeiten, bestehe, und der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lungenfunktionsparameter alle Kriterien für eine Lungentransplantation erfülle (Urk. 3/4),
dass die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen vom 27. und 28. August 2007 gestützt auf die Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes davon ausging, dass die Beurteilungen von Dr. H.___ und Dr. N.___ nicht schlüssig seien,
dass die IV-Stelle annahm, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Kellner aufgrund des schweren Lungenleidens nicht mehr zumutbar, eine angepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit sei ihm jedoch in vollem Umfang zumutbar, und daran der Bericht von Dr. I.___ vom 20. Februar 2007 nichts ändere, da er keine neuen Tatsachen enthalte (Urk. 2/1-2, Urk. 9/23, Urk. 9/33),
dass der Beschwerdeführer dagegen anführt, die einzigen Arztberichte, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllten, seien die Berichte von Dr. I.___ vom 20. Februar 2007 und vom 20. September 2007, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 1, Urk. 12),
dass aufgrund der klaren Aussagen von Dr. I.___ in den erwähnten Berichten, wonach sich die Lungenfunktion seit 2005 stetig verschlechtert habe, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit 70 % betrage, und der Beschwerdeführer alle Kriterien für eine Lungentransplantation erfülle, gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Lungenfibrose beim Beschwerdeführer - bei Erlass der angefochtenen Verfügungen - bereits weit fortgeschritten war und sich in rentenrelevanter Weise auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte,
dass auf die Berichte von Dr. I.___ allein jedoch nicht abgestellt werden kann, da die darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsangaben nicht ausreichend begründet wurden, und weitere fachärztliche Abklärungen daher unerlässlich sind,
dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. und 28. August 2007 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Abklärung der Lungenerkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. und 28. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).