Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei X.___, geboren 1957, wurde im Kindersalter die Diagnose eines infantilen psychoorganischen Syndroms gestellt (Geburtsgebrechen Ziffer 496 nach der damals gültig gewesenen Version des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV]; vgl. den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 29. April 1969, Urk. 14/1). Ausserdem wurde bei ihr im Jugendalter eine deutliche Skoliose festgestellt, deren Entwicklung teilweise in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gebracht wurde (Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädie, vom 11. März 1971, Urk. 14/10). Die Invalidenversicherung erbrachte für diese beiden Problemkreise verschiedene Leistungen (vgl. das Leistungsblatt in Urk. 14/3 und die medizinischen Unterlagen in Urk. 14/1-25).
Nach dem Besuch der Primar- und der Realschule arbeitete X.___ zunächst eine Zeit lang in einer Privatfamilie als Haushalthilfe (vgl. den Berufsberatungsbericht der damaligen IV-Regionalstelle vom 11. Januar 1974, Urk. 14/27), absolvierte dann von 1974 bis 1975 in einer Kinderkrippe eine einjährige Anlehre als Kleinkindererzieherin, arbeitete danach in verschiedenen Familien und Kinderheimen und trat im April 1984 eine Stelle als Hausangestellte in einem Alters- und Pflegeheim an. Nach dem Verlust dieser Stelle per Ende August 1985 (Angaben vom 3. Oktober 1985 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 14/40) und dem Antritt einer neuen Teilzeitstelle in einem Café (Angaben vom 22. Juli 1987 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 14/50) meldete sich X.___ im September 1985 bei der Invalidenversicherung und ersuchte insbesondere sinngemäss um Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Schreiben des Vaters der Versicherten vom 5. September 1985, Urk. 14/38; Anmeldung vom 23. September 1985, Urk. 14/39). Gestützt auf einen Bericht der Klinik C.___ vom 5. November 1985 (Urk. 14/41) wies die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Rentenbegehren mit Verfügung vom 8. Januar 1986 ab (Urk. 14/44).
1.2 Am 13. Juli 1987 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 14/45). Nachdem sie sich im Oktober 1987 einer operativen Korrektur der Skoliose unterzogen hatte (Berichte der Klinik C.___ in Urk. 14/46-48), wurde ihr, namentlich gestützt auf die Berichte der Klinik C.___ vom 6. Januar und vom 17. Oktober 1988 (Urk. 14/51 und Urk. 14/64) sowie auf die Ergebnisse einer persönlichen Befragung (Protokoll vom 2. Juni 1988, Urk. 14/58), mit Verfügung der Ausgleichskasse Hotela vom 6. Dezember 1988 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1988 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 14/66). Im Jahr 1989 wurde dieser Anspruch im Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung des IV-Sekretariates der kantonalen Ausgleichskasse vom 11. Dezember 1989, Urk. 14/72).
Mit Verfügung der Ausgleichskasse Hotela vom 5. September 1990 wurde die halbe Rente ab dem 1. März 1990 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 14/80), nachdem die Versicherte im Frühjahr 1990 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gemeldet (Urk. 14/73 und Urk. 14/74) und das IV-Sekretariat den Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, vom 24. April 1990 eingeholt hatte (Urk. 14/75). Im nachfolgenden Revisionsverfahren zog das IV-Sekretariat neben einem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Dezember 1991 (Urk. 14/84) einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei und stellte fest, dass die Versicherte im Jahr 1991 in einem Privathaushalt ein Einkommen von Fr. 52'400.-- erzielt hatte (Urk. 14/86). Die Ausgleichskasse Hotela hob daraufhin die Rente mit Verfügung vom 14. April 1992 (Urk. 14/98) rückwirkend ab dem 1. April 1991 auf (vgl. auch Urk. 14/87-97, insbesondere die Angaben der Familie E.___ vom 5. April 1992 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 14/97).
Nachdem die Versicherte das Pensum im genannten Privathaushalt reduziert hatte, stellte sie im Mai/Juli 1992 ein neues Rentenbegehren (Urk. 14/99 und Urk. 14/101), das die kantonale Ausgleichskasse in der Folge nach Beizug eines Berichts von Dr. D.___ vom 17. Juli 1992 (Urk. 14/104) und der Unterlagen über das Arbeitsverhältnis (das per Ende 1993 aufgelöst wurde; Urk. 14/106, Urk. 14/107, Urk. 14/114, Urk. 14/116) sowie nach Abklärungen zum Valideneinkommen (Angaben der IV-Berufsberatungsstelle vom 3. August 1993, Urk. 14/121) mit Verfügung vom 25. August 1993 abwies (Urk. 14/123). Ein Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 1993 (Urk. 14/126) wies die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Januar 1994 ebenfalls ab (Urk. 14/130).
1.3 Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 gelangte Dr. med. F.___ von der Klinik C.___ an die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, und ersuchte namens der Versicherten um die (erneute) Prüfung ihrer Ansprüche, insbesondere desjenigen auf eine Umschulung (Urk. 14/132). Die IV-Stelle holte einen Bericht von Dr. F.___ vom 14. Februar 2000 ein (Urk. 14/136), zog die Unterlagen über die aktuellen beruflichen Tätigkeiten der Versicherten bei (Urk. 14/134, Urk. 14/135, Urk. 14/137, Urk. 14/140-141 und Urk. 14/146) und liess Abklärungen durch ihre Berufsberatungsstelle durchführen (Verlaufsprotokoll vom 28. November 2000, Urk. 14/143). Anschliessend hielt sie mit Mitteilung an die Versicherte vom 29. November 2000 fest, dass weitere berufliche Massnahmen nicht notwendig seien, da die Versicherte zur Zeit in ihrem angestammten Beruf als Kleinkinderbetreuerin effektiv tätig sei (Urk. 14/144).
1.4 Nachdem X.___ am 3. August 2002 und am 25. Januar 2003 bei Autounfällen Distorsionen der Halswirbelsäule erlitten hatte (vgl. die Unfallakten der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in Urk. 14/160-163), meldete sie sich am 24. September/9. Oktober 2003 wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 14/159 und Urk. 14/147). Die IV-Stelle beschaffte neben den Unfallakten die Angaben der Arbeitgeber vom 8. Januar 2004 (Elternverein G.___, Arbeitsverhältnis vom 1. September 2000 bis zum 12. Juli 2003; Urk. 14/149) und vom 12. Februar 2004 (Familie H.___, Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 2002; Urk. 14/151; vgl. auch die Unterlagen über dieses Arbeitsverhältnis in Urk. 14/135 und Urk. 14/137) und holte den Bericht von med. pract. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 15. Januar 2004 (Urk. 14/150 S. 1-4) und den Bericht von Dr. med. K.___, Spezialärztin für Innere Medizin, vom 16. Februar 2004 betreffend die Behandlung einer Brustkrebserkrankung ein (Urk. 14/152). Des Weiteren liess sie am 14. Dezember 2004 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vornehmen (Bericht vom 21. Januar 2005, Urk. 9/167) und holte anschliessend von Dr. F.___, nunmehr Klinik L.___, den Bericht vom 28. Dezember 2004 ein (Urk. 14/166).
Es folgten Bemühungen der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 14/172-176 und die Verlaufsprotokoll der Berufsberatungsstelle vom 4. August 2006 und vom 25. Januar 2007, Urk. 14/177 und Urk. 14/184). Schliesslich teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2006 mit, dass sie die Arbeitsvermittlungsbemühungen abschliesse, da eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht gelungen sei (Urk. 14/180). Sodann eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2007, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad unter der Annahme, dass die Versicherte bei guter Gesundheit zu 70 % im Beruf und zu 30 % im Haushalt tätig wäre, lediglich 6,75 % betrage (Urk. 14/185). Nach Kenntnisnahme der Einwendungen der Versicherten (Schreiben vom 19. Februar 2007, Urk. 14/191) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2007 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 14/194).
2. Mit Schreiben vom 29. August 2007 gelangte die Pro Infirmis Zürich namens der Versicherten an die IV-Stelle und kündigte an, einen Einwand gegen den "Vorbescheid" vom 16. Juli 2007 erheben zu wollen (Urk. 1/1 = Urk. 14/197). Die IV-Stelle leitete dieses Schreiben auf das entsprechende Ersuchen der Versicherten vom 20. September 2007 hin (Urk. 1/2 = Urk. 14/201; vgl. die Anfrage vom 13. September 2007, Urk. 14/198) als Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vom 16. Juli 2007 an das Sozialversicherungsgericht weiter (Schreiben vom 27. September 2007, Urk. 5 = Urk. 14/203). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 forderte das Gericht die Versicherte zur Verbesserung der Beschwerde auf (Urk. 6). Diese reichte daraufhin die Eingabe vom 18. Oktober 2007 ein (Urk. 8) mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, auf Zusprechung einer Invalidenrente und auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8 S. 4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nachdem die Versicherte das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 hatte zurückziehen lassen (Urk 15), liess sie in der Replik vom 7. Februar 2008 an ihren materiellen Anträgen festhalten (Urk. 19). Die IV-Stelle blieb in der Duplik vom 10. März 2008 ebenfalls bei ihrem Standpunkt (Urk. 22), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2008 geschlossen wurde (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, die damit verbundenen Änderungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung (ATSG) und das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 16. Juli 2007 ergangen ist, gelangen im vorliegenden Fall die revidierten materiellen Vorschriften der vorstehenden Regelungswerke noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich daher um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
Vor dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 galten Definitionen, die den zitierten entsprechen (vgl. BGE 130 V 343).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die in einem nicht erwerblichen Aufgabenbereich, insbesondere im Haushalt, tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Bei Versicherten, die zum einen Teil erwerbstätig und zum andern Teil in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig sind, wird der Invaliditätsgrad entsprechend der anteilsmässig ermittelten Behinderung in beiden Bereichen bemessen (sogenannte gemischte Methode; vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 und der revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV am 1. Januar 2004 war die Rechtslage zur Invaliditätsbemessung entsprechend; die Gesetzesrevisionen stellen Kodifikationen der bisherigen Rechtsprechung dar.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (beziehungsweise Art. 41 IVG bis Ende 2002) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 114 Erw. 5.4).
2.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c).
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf oder im bisherigen nicht erwerblichen Aufgabenbereich an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
2.5 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls auf berufliche Massnahmen hat.
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte nach den zitierten Vorakten von Oktober 1988 bis März 1991 schon einmal eine Rente der Invalidenversicherung bezogen (Verfügungen vom 6. Dezember 1988, vom 5. September 1990 und vom 14. April 1992, Urk. 14/66, Urk. 14/80 und Urk. 14/98); danach war ihr neues Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. August 1993 (Urk. 14/123) abgewiesen worden. Der (erneute) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit zunächst davon abhängig, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 2) eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist.
Anlässlich der neuen Anmeldung vom 7. Dezember 1999 durch Dr. F.___ (Urk. 14/132) standen lediglich berufliche Massnahmen zur Diskussion, die schliesslich im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin nicht weiterverfolgt wurden (Verlaufsprotokoll der Berufsberatungsstelle vom 28. November 2000, Urk. 14/143 S. 3; Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2000, Urk. 14/144), da die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2000 mit reduziertem Pensum bei der Familie H.___ weiterbeschäftigt wurde (Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2000, Urk. 14/137) und am 1. September 2000 eine weitere Teilzeitstelle im Kinderhütedienst des Elternvereins G.___ antreten konnte (Urk. 14/149). Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Frage nach einer Sachverhaltsänderung ist somit aufgrund der dargelegten Rechtsprechung die rentenabweisende Verfügung vom 25. August 1993.
3.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Skoliose schon seit langem eingeschränkt ist. Dennoch war es ihr nach der Operation vom Oktober 1987 und der nachfolgenden vorübergehenden Berentung wieder gelungen, von Januar 1991 bis März 1993 im Privathaushalt E.___ in ihrem angestammten Beruf als Kleinkindererzieherin zuerst ein 100%iges und nachher ein 80%iges Pensum aufzunehmen und zu verrichten (vgl. die Angaben vom 5. April 1992 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 14/97 S. 3), dies entgegen dem Attest einer nur 25-33,3%igen Arbeitsfähigkeit in den Berichten von Dr. D.___ vom 24. April 1990 und vom 17. Dezember 1991 (Urk. 14/75 S. 2 und Urk. 14/84 S. 2). Es war denn auch dieser Umstand gewesen, mit dem die rentenabweisende Verfügung vom 25. August 1993 (Urk. 14/123) begründet worden war. Auch nach dem Erlass dieser Verfügung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Familie E.___ per Ende März 1993 vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten bei der Familie H.___ von Oktober 1994 bis Januar 2002 (Urk. 14/135 und Urk. 14/151) und dem Elternverein G.___ von September 2000 bis Juli 2003 (Urk. 14/149) ein Arbeitspensum von 60-80 % zu leisten. Dr. F.___ hielt jedoch im Schreiben vom 7. Dezember 1999 fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihre berufliche Tätigkeit dauernd Rückfälle erleide (Urk. 14/132), und bestätigte dies in seinem Bericht vom 14. Februar 2000, indem er ausführte, die jeweils zunehmenden Schmerzen im Tagesverlauf und im Verlauf der Woche seien im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kleinkindererzieherin zu sehen (Urk. 14/136 S. 5). Solche Überlastungserfahrungen bei der konkreten Erprobung der Leistungsfähigkeitslimite können auch ohne eigentliche gesundheitliche Veränderung als invalidenversicherungsrechtlich relevante Änderung der Sachlage erscheinen. Zudem ist schon der Verlust der beiden Stellen im Januar 2002 beziehungsweise im Juli 2003 als massgebliche Änderung einzustufen, auch wenn als Grund dafür nicht eine gesundheitliche Überlastungssituation, sondern ein nicht mehr bestehender Bedarf angegeben wurde (vgl. Urk. 14/149 S. 1 und Urk. 14/151 S. 1). Denn aus dem Berufsberatungsprotokoll vom 28. November 2000 (Urk. 14/143 S. 1 und S. 3) und auch aus den Angaben der Familie H.___ vom 12. Februar 2004 (Urk. 14/151 S. 3) geht hervor, dass es sich bei den beiden Stellen um Arbeitsplätze gehandelt hat, die der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gut angepasst waren. Deren Einbusse stellt daher eine allenfalls rentenrelevante Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin dar. Umgekehrt waren es denn auch die verbesserten erwerblichen Verhältnisse gewesen, die zur damaligen Rentenaufhebung per 1. April 1991 geführt hatten.
Daneben bestehen auch Anhaltspunkte für relevante gesundheitliche Veränderungen. So hatte die Beschwerdeführerin im August 2002 und im Januar 2003 Distorsionstraumen der Halswirbelsäule erlitten, die allerdings gemäss den Unfallakten (Urk. 14/160-163) und gemäss dem Bericht von med. pract. J.___ vom 15. Januar 2004 (Urk. 14/150 S. 4) keine längerdauernde zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Ferner musste sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. K.___ vom 16. Februar 2004 (Urk. 14/152) im Dezember 2003 einer Brustkrebsoperation unterziehen und war in der Folge während mehrerer Monate - zuerst ganz und später teilweise - arbeitsunfähig. Im Bericht vom 28. Dezember 2004 nannte Dr. F.___ dann keine einschränkenden Auswirkungen dieser Ereignisse mehr, berichtete aber neu von einer Gonarthrose links, die anlässlich einer Magnetresonanzuntersuchung vom Mai 2002 festgestellt worden sei, und von einer Gonarthrose rechts, die im Oktober 2004 zu einer massiven Schmerzexazerbation mit massiver Einschränkung der Gehfähigkeit geführt habe (Urk. 14/166 S. 3 und S. 4). Den aktuellen Zustand der Kniegelenke bezeichnete Dr. F.___ zwar als ordentlich, bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erwähnte er aber neben dem Rückenleiden auch die beidseitige Gonarthrose als einschränkend (Urk. 14/166 S. 4).
Damit steht fest, dass sich im massgebenden Zeitraum seit dem Erlass der Verfügung vom 25. August 1993 in verschiedener Hinsicht Änderungen ergeben haben. Die Beschwerdegegnerin hat dies zu Recht implizit bejaht und im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2007 die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente erneut materiell geprüft. Darauf hinzuweisen ist dabei noch, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dort, wo eine Veränderung eines der revisionsrechtlich relevanten Parameter erstellt ist, keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter besteht, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind, sondern dass diesfalls sämtliche anspruchserheblichen Elemente einer freien Prüfung zu unterziehen sind (vgl. BGE 117 V 200 Erw. 4b; AHI 2002 S. 164 und S. 166 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 25. Juni 2002, I 10/02 Erw. 2b).
3.4 Was die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit betrifft, so stützte sich die Beschwerdeführerin auf die Beurteilung von Dr. F.___ im Bericht vom 28. Dezember 2004. Der Arzt hielt darin unter Verweisung auf seinen Bericht vom 14. Februar 2000 (Urk. 14/136) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeit als Kleinkindererzieherin zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 14/166 S. 4), attestierte ihr aber für eine der Behinderung besser angepasste Tätigkeit eine ganztägige Einsatzfähigkeit (Urk. 14/166 S. 2), dies ebenfalls in Übereinstimmung mit seinen Angaben im Bericht vom 14. Februar 2000 (Urk. 14/136 S. 6 f.). Dabei hatte er die behinderungsangepasste Arbeit in jenem Bericht umschrieben als idealerweise sitzende Tätigkeit, wobei auch Tätigkeiten mit abwechselndem Stehen und Sitzen möglich wären. Zu vermeiden seien demgegenüber das Heben von Lasten sowie Tätigkeiten mit dauernder Rotation des Rumpfes (Urk. 14/136 S. 6 f.). Dr. F.___ war im Zeitpunkt dieser Beurteilungen bereits seit einiger Zeit mit der Beschwerdeführerin befasst; so findet sich in den Unfallakten ein von ihm unterzeichneter Bericht der Klinik C.___ über eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 1996 (Urk. 14/150 S. 7-8). Die Angaben von Dr. F.___ sind somit grundsätzlich als zuverlässig zu betrachten.
Allerdings empfahl Dr. F.___ in seinem aktuellsten Bericht vom 28. Dezember 2004, anders als noch in seinem Bericht vom 14. Februar 2000 (Urk. 14/136 S. 4), die Durchführung einer ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 14/166 S. 3). Dies mag (auch) damit zusammenhängen, dass Dr. F.___ gemäss seiner ausdrücklichen Beanstandung (Urk. 14/166 S. 3) den Eindruck hatte, seinen Beurteilungen werde von der Beschwerdegegnerin keine Beachtung geschenkt. Zusätzlich gilt aber zu bemerken, dass die aktuellste Beurteilung von Dr. F.___ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2007 bereits zweieinhalb Jahre zurücklag und dass aus dem nachfolgenden Zeitraum abgesehen von einem einfachen Attest von Dr. F.___ vom 15. Februar 2007 (Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Arbeit als Kleinkindererzieherin von 50 %; Urk. 14/187) keinerlei Arztberichte vorhanden sind. Dass sich in diesem Zeitraum keine weiteren gesundheitlichen Veränderungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, kann nun aber nicht gesagt werden. Denn die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2007 zum Vorbescheid vor, ihre Beschwerden hätten sich trotz der Therapien verschlechtert, sie leide ständig unter starken Schmerzen im Rücken und in den Kniegelenken und sie könne deshalb auch eine angepasste Tätigkeit nur zu einem Pensum von höchstens 50 % ausführen (Urk. 14/191 S. 2). Diesen Standpunkt vertritt sie auch im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 19 S. 4).
Unter diesen Umständen erscheint es als angezeigt, wie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 19. Februar 2007 beantragt (Urk. 14/191 S. 2), eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen. Deren Schwerpunkt wird in der Beurteilung der konkreten körperlichen Belastbarkeit liegen (allenfalls mit einer sogenannten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit), da in diagnostischer Hinsicht, soweit ersichtlich, kaum Fragen offen sind. Damit kann die Höhe des zumutbaren Invalideneinkommens zur Zeit noch nicht bestimmt werden, und auch auf das Valideneinkommen sowie auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ist an dieser Stelle noch nicht einzugehen. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Grundsatz der "Eingliederung vor Rente" auf eine angepasstere als die bisherige Tätigkeit umsatteln müsste und sich gegebenenfalls beruflichen Massnahmen zu unterziehen hätte, wenn solche Vorkehren eine massgebliche Steigerung ihrer Erwerbsfähigkeit erwarten liessen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen keinen rentenerheblichen Invaliditätsgrad voraussetzt, sodass die Beschwerdegegnerin über diesen Anspruch auch dann befinden müsste, wenn ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen wäre.
2.5 Bereits an dieser Stelle ist hingegen die Streitfrage zu entscheiden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit berufstätig und in welchem Umfang sie im Haushalt tätig wäre.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich (vgl. Urk. 13 S. 2) bei der Annahme einer 70%igen Berufs- und einer 30%igen Haushalttätigkeit auf die Angaben im Bericht vom 21. Januar 2005 über die Haushaltabklärung vom 14. Dezember 2004. Die Abklärungsperson hielt dort fest, die Beschwerdeführerin gebe "bei Gesundheit ein Pensum zwischen 60 % und 80 % an" (Urk. 14/167 S. 3). Es wird jedoch nicht deutlich, ob die Beschwerdeführerin dies tatsächlich gesagt hat oder ob es sich dabei nur um eine Interpretation der Abklärungsperson handelt. Denn als direkte Aussage der Beschwerdeführerin ist weiter vorn nur festgehalten, sie müsse aus finanziellen Gründen im genannten Umfang tätig sein, und es wird ausserdem darauf hingewiesen, dass sie sich bei der Arbeitslosenversicherung für die Vermittlung eines maximal 75%igen Arbeitspensums gemeldet habe (Urk. 14/167 S. 2). Diese Angaben besagen indessen noch nicht, dass sich die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit mit einem Teilzeitpensum begnügt hätte. Die Abklärungsperson führte denn auch aus, sie habe der Beschwerdeführerin mehrmals erklärt, "dass es sich hierbei um eine hypothetische Annahme handelt" (Urk. 14/167 S. 3), was auf eine gewisse Unsicherheit der Berichterstatterin hindeutet, ob die Beschwerdeführerin die Hypothese der guten Gesundheit tatsächlich richtig verstanden habe. Unter diesen Umständen hätte sich die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der Statusfrage nicht mit den Angaben im Haushaltabklärungsbericht begnügen dürfen, sondern sie hätte diese Angaben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen) im Kontext der gesamten Lebenssituation der Beschwerdeführerin würdigen müssen, was an dieser Stelle nachzuholen ist.
Die Beschwerdeführerin hat keine eigene Familie, sondern lebte gemäss dem Abklärungsbericht vom 21. Januar 2005 (vgl. auch bereits das Protokoll der Beschwerdegegnerin über die persönliche Befragung durch die damalige IV-Kommission vom 2. Juni 1988, Urk. 14/58 S. 2) zusammen mit ihrem Vater im Elternhaus und führte für den Vater auch den Haushalt, bis er im Januar 2002 verstarb (Urk. 14/167 S. 3). Die Geschichte des Berufslebens der Beschwerdeführerin war jedoch von allem Anfang an von gesundheitlichen Einschränkungen geprägt, und es bestehen, wie die Beschwerdeführerin in der Replik zu Recht bemerken lässt (Urk. 19 S. 3), zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass es diese Einschränkungen waren, die sie davon abgehalten hatten, über längere Dauer ein 100%iges Arbeitspensum zu verrichten, und dass die gewählte Lebensform mit unstabiler Einkommenssituation und Haushaltbesorgung für den Vater ebenfalls als Folge der gesundheitlichen Situation anzusehen ist. So hatte es sich bei der Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin von April 1984 bis August 1985 in einem Alters- und Pflegeheim verrichtet hatte, um eine Vollzeitstelle gehandelt, und im Fragebogen für den Arbeitgeber ist vermerkt, dass deren Aufgabe gesundheitliche Gründe hatte (Urk. 14/40 S. 1). Anlässlich der persönlichen Befragung vom 2. Juni 1988 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Schmerzen während der Tätigkeit im Altersheim zugenommen hätten, und führte aus, sie habe danach darum nur noch Teilzeitstellen gesucht, weil sie sich neben der Arbeit Therapien habe unterziehen müssen (Urk. 14/58 S. 3). Zudem versuchte die Beschwerdeführerin auch in späterer Zeit wieder, vollzeitlich zu arbeiten, so im Jahr 1991 bei der Familie E.___ (vgl. Urk. 14/92 und Urk. 14/97 S. 3); gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie auch denjenigen der Familie E.___ war ihr aber dieses Pensum oder bereits ein solches von 80 % gesundheitlich zu belastend (vgl. Urk. 14/101 S. 1 und Urk. 14/116 S. 1), und Dr. D.___ bestätigte in seinem Bericht vom 17. Juli 1992, dass es gesundheitliche Gründe seien, welche die Beschwerdeführerin auf ein 80%iges Pensum einschränkten (Urk. 14/104 S. 2).
Was des Weiteren den vorliegend interessierenden Zeitraum ab dem 25. August 1993 betrifft, so ist keine Korrelation zwischen der Veränderung der Lebenssituation durch die Erkrankung des Vaters, die gemäss den Angaben im Berufsberatungsprotokoll vom 28. November 2000 schon im Jahr 2000 eingetreten sein muss (vgl. Urk. 14/143 S. 2), und dem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ersichtlich. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin ab September 2000 nebeneinander zwei Arbeitsstellen inne, nämlich das etwa 40%ige Pensum bei der Familie H.___ und das Pensum im Umfang von 6-10 Wochenstunden beim Elternverein G.___ (Urk. 14/137 und Urk. 14/149). Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin sich immer wieder dagegen ausgesprochen hat, anstelle des Teilzeitpensums im angestammten Beruf eine Vollzeitstelle in einer angepassteren, leichteren Tätigkeit zu suchen. Die Beschwerdeführerin begründete dies jedoch jeweils einleuchtend mit ihrer Neigung und mit ihren einschlägigen beruflichen Erfahrungen (vgl. Urk. 14/58 S. 4 und Urk. 14/143 S. 2 f.). Im Übrigen ist, wie die Beschwerdeführerin in der Replik richtig bemerken lässt (Urk. 19 S. 3), im Protokoll über das Berufsberatungsgespräch vom 22. Juni 2005 in Relativierung der angeblichen Aussage während der Haushaltabklärung die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, die Rückenprobleme seien der Grund für die bisherige Teilzeitarbeit gewesen (Urk. 14/177 S. 3). Hinzu kommt schliesslich, dass der Ausbildungsgrad der Beschwerdeführerin ihr kaum erlaubt, mit einem Teilzeitpensum ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass sie sich ohne die Rückenerkrankung nicht mit einem reduzierten Pensum begnügt hätte.
In Würdigung all dieser Umstände erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit durchgehend vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und noch wäre. Die Invaliditätsbemessung hat somit entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin aussschliesslich anhand eines Einkommensvergleichs und nicht nach der sogenannten gemischten Methode zu erfolgen.
2.6 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).