Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01252
IV.2007.01252

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 25. Februar 2008
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1945, ist gelernter Mechaniker (Urk. 7/4 Ziff. 6.2) und arbeitet seit 1. Januar 2000 bei der A.___ AG in Z.___ (Urk. 7/1 Ziff. 1 und Ziff. 6).
         Am 12. Dezember 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. April 2004 (Urk. 7/14) und Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (Urk. 7/25) einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Urteil vom 2. November 2004 im Verfahren Nr. IV.2004.00523 gut (Urk. 7/28) und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie den medizinischen Sachverhalt und vorgängig dazu die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung beziehungsweise zum Erhalt des Arbeitsplatzes prüfe (Urk. 7/28 S. 5 f. Erw. 3.1 und 3.3).
1.2     Am 15. März 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorgesehen (Urk. 7/33).
         Mit Verfügung vom 26. April 2006 (Urk. 7/55) beziehungsweise 2. Mai 2006 (Urk. 7/58) sprach die IV-Stelle dem Versicherten antragsgemäss (Urk. 7/44) zwei Hörgeräte zu.
         Am 5. September 2006 wurde das polydisziplinäre Gutachten erstattet (Urk. 7/63).
         Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/68), wogegen der Versicherte am 29. Januar 2007 Einwände erhob (Urk. 7/75). Mit Verfügung vom 31. August 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/85 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Versicherte am 3. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 29. Januar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1).
         Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel Kontrolltätigkeiten, leichte Montagearbeiten oder leichte Verpackungstätigkeiten zu 100 % zumutbar. Aufgrund des Einkommensvergleichs würde ein Invaliditätsgrad von 36 % resultieren (Urk. 2 S. 2 oben). Das Gutachten des B.___ (B.___) sei umfassend und schlüssig (Urk. 2 S. 2 Mitte).
         Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er könne dem Gutachten nicht folgen, da die ihn behandelnden Ärzte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen seien (Urk. 1 S. 3 oben). Weiter seien psychische Probleme aufgetreten, die sich auch auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese Einschränkung sei vom Gutachter nicht beachtet worden (Urk. 1 S. 3 Mitte). Ferner seien das Validen- und Invalideneinkommen falsch berechnet worden und es sei von einem Leidensabzug von 25 % auszugehen (Urk. 1 S. 3 unten f.). Zudem sei es ihm infolge seines Alters unmöglich, sich vollständig auf eine neue Tätigkeit einzustellen (Urk. 1 S. 5 oben).
         Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2. November 2004 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 7/28):
Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Dr. C.___ ging davon aus, dass gegen leichte Arbeiten ohne schweres Heben oder langanhaltende Zwangshaltungen nichts einzuwenden sei. Bei dieser Aussage handelte es sich jedoch um keine speziell nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. D.___ äusserte sich zwar als Kardiologe auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, sein Bericht enthielt jedoch keinerlei Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf die es für die Invaliditätsbemessung letztlich ankommt. Schliesslich erachtete Dr. E.___ - aufgrund seiner konsiliarischen Untersuchung zuhanden der Arbeitgeberin - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte Tätigkeit mit regelmässiger Wechselbelastung, ohne Heben von Gewichten über 11 Kilogramm und ohne Arbeiten in unergonomischer Zwangshaltung als allenfalls vorstellbar. Dr. E.___ wies jedoch insbesondere darauf hin, dass aus medizinischer Sicht eine betriebsinterne Umteilung zu unterstützen wäre, wenn sich eine den Einschränkungen Rechnung tragende Arbeit finden liesse, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich äusserst motiviert erscheine. Diesfalls sei auch eine Evaluation der medizinischen Leistungsfähigkeit indiziert und allenfalls eine stationäre Rehabilitation in einer hierfür geeigneten Klinik im Sinne einer Optimierung der zur Verfügung stehenden Ressourcen in Erwägung zu ziehen. Daraus erhellt, dass beim Beschwerdeführer Eingliederungspotential vorhanden ist, welches allenfalls mit der in Art. 18 IVG vorgesehenen, begleitenden Beratung durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes ausgeschöpft werden könnte. Der Jahrgang des Beschwerdeführers steht dem, angesichts seiner hohen Motivation, nicht entgegen.
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Im Vordergrund steht jedoch vorliegend die vorgängig durchzuführende Eingliederung des Beschwerdeführers bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, welche einem allfälligen Rentenanspruch vorgeht (Erw. 3.1).
3.2     Vorab ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer offenbar anfangs 2005 gekündigt worden ist (siehe Urk. 7/63 S. 6 oben). Lohnzahlungen erfolgten laut IK-Auszug (Urk. 7/82) bis Mai 2005.
         In den Akten finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Auftrag im Rückweisungsurteil vom November 2004 betreffend Arbeitsplatzerhalt überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn umgesetzt hätte. Die einzige Reaktion scheint der Gutachtensauftrag gewesen zu sein. Ob im damaligen Zeitpunkt noch eine Chance bestanden hätte, dem Beschwerdeführer den bestehenden Arbeitsplatz zu erhalten, mag offen bleiben; rein zeitlich wäre in den ersten Monaten des Jahres 2005 eine Intervention jedenfalls noch möglich - und vom Gericht verbindlich in Auftrag gegeben - gewesen.
3.3     Im B.___-Gutachten vom 5. September 2006 führten Dr. Peter Pavel Masár, Innere Medizin FMH, und Dr. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wörtlich Folgendes aus (Urk. 7/63 S. 19 unten):
Nachträglich möchten wir unsere psychiatrische Beurteilung dahingehend etwas revidieren, dass wir aufgrund des Schlussgesprächs und aufgrund des klinischen Eindrucks vom Exploranden noch eine reaktive Depression attestieren müssen. Trotzdem bleiben wir bei unserer Beurteilung. Der Explorand weist trotz dieser psychosozialen Schwierigkeiten noch genügende und gesunde psychische Ressourcen auf.
         Die Beurteilung, an welcher die Gutachter somit festhielten, hatte gelautet, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne dauernde körperliche Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei der leidensangepassten Tätigkeit hätten die Gutachter allenfalls an Kontrolltätigkeiten als Mechaniker gedacht (Urk. 7/63 S. 18 unten)
3.4     In seinem Bericht vom 8. Januar 2007 führte der Hausarzt, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, aus, dass bereits im B.___-Gutachten in der Schlussbeurteilung eine reaktive Depression attestiert worden sei und dies als ungünstiger Faktor bezeichnet wurde. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation mit chronischem Schmerzzustand und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit der Ehefrau nach einem Carunfall in der H.___ im Jahre 2005 habe sich die psychische Verfassung weiter verschlechtert. Zusätzlich werde die Situation durch Zukunftsängste auch in finanzieller Hinsicht verstärkt (Urk. 7/70 unten).

4.         Aufgrund des B.___-Gutachtens sowie des Arztberichtes von Dr. G.___ ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an somatischen wie auch an psychischen Beschwerden leidet. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht kann der Beurteilung der Gutachter gefolgt werden (Urk. 7/63 S. 18 unten).
         Bezüglich psychischen Beschwerden führte Dr. F.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/63 S. 12 unten - S. 15 Mitte) aus, dass kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass bestünde, welches den Kriterien von ICD-10 entsprechen würde (Urk. 7/63 S. 14 unten). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor viele und gute soziale Kontakte und sei bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert (Urk. 7/63 S. 14 oben). Seiner kämpferischen Haltung, wonach er sich für sein Recht einsetzen müsse, lägen Ängste und Besorgnis zugrunde, in seiner Lebenssituation nicht zurechtzukommen. In dieser Abwehrhaltung läge auch keine genügende psychische Einsichtsfähigkeit vor, die es erlauben würde, von psychotherapeutischen Massnahmen eine Besserung des Zustandsbildes zu erhoffen (Urk. 7/63 S. 15 oben). Im Anschluss an die Schlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer kamen die Gutachter dann aber zum Schluss, dass doch eine reaktive Depression bestünde. An ihrer Beurteilung würden sie jedoch dennoch festhalten (Urk. 7/63 S. 19 unten). Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig, aus welchem Grund die aufgeführte reaktive Depression nicht bereits in der fachspezifischen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. G.___ festgestellt und in seinem Teilgutachten diagnostiziert werden konnte. Weiter wurde mit karger Begründung ausgeführt, dass zwar ein psychisches Leiden bestünde, die Gutachter jedoch bei ihrer Beurteilung blieben (Urk. 7/63 S. 19 unten). Es ist vorliegend nicht klar ersichtlich, ob ein psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht.
         Aus diesen vorhandenen Entscheidungsgrundlagen ist kein nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffender Sachverhalt zu gewinnen. Namentlich ist das Zusammenwirken der somatischen und psychischen Leidenskomponenten zu ermitteln. Die Sache ist daher zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese geeignete ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle, und sodann über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).