IV.2007.01256
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. April 2009
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
Sachverhalt:
1.
1.1 Der Vater des 1993 geborenen X.___ meldete diesen am 7. Mai 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge zur Sonderschulung; Urk. 7/3 Ziff. 5.7) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Berichte des schulpsychologischen Dienstes (Urk. 7/7 und Urk. 7/12) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 7/8 = Urk. 7/11) ein und veranlasste eine logopädische Abklärung (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 27. August 2003 erteilte sie Kostengutsprache für die Sprachheilbehandlung bis Ende des Schuljahres 2004/05 (Urk. 7/9). Am 30. September 2003 erteilte sie Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen bis Ende des Schuljahres 2003/2004 (Urk. 7/14), welche mit Verfügungen vom 17. Mai 2004, 24. Mai 2005 sowie 22. Mai 2006 bis Ende des Schuljahres 2006/2007 verlängert wurde (Urk. 7/18, Urk. 7/20 und Urk. 7/30).
1.2 Am 29. Oktober 2006 meldete der Vater des Versicherten diesen zum Bezug von IV-Leistungen (psychologische Behandlung) an (Urk. 7/31-32), worauf die IV-Stelle einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes einholte (Urk. 7/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/37-40) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2007 das Gesuch um Kostengutsprache für Psychotherapie ab (Urk. 7/41 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. September 2007 (Urk. 2) erhob die Swica Krankenversicherung AG als Krankenversicherer (nachfolgend: Swica) am 1. Oktober 2007 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 12. November 2007 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Nachdem dieser jedoch auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde am 22. Januar 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Invalidenversicherung übernimmt dabei grundsätzlich nur solche medizinischen Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ATSG). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. fortan auch Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei solchen Versicherten nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Dies trifft unter anderem bei Schizophrenien zu (BGE 105 V 20 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 64 Erw. 1).
1.3 Psychotherapeutische Massnahmen gehen sodann nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (Rz 645-647/845-847.5 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, in der ab 1. November 2005 gültigen Fassung, AHI 2003 S. 106 Erw. 4b; statt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. November 2003, I 416/03).
2. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Kostenübernahme für die Psychotherapie damit, dass kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vorliege. Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten werde der Versicherte seit dem Jahre 2005 psychologisch begleitet, wobei im Durchschnitt alle vier Wochen eine Sitzung stattgefunden habe und es zu einer klaren Besserung des Zustandes gekommen sei. Seit Herbst 2006 seien erneute Probleme aufgetaucht, welche jedoch aufgrund der einsetzenden Pubertät zu sehen seien (Urk. 2 S. 1). Die psychopathologischen Befunde seien relativ marginal und die Ausprägung nicht in einem solchen Ausmass, als dass diese Behandlung unter Art. 12 IVG von der Invalidenversicherung übernommen werden könnte (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der Versicherte sei ein Kind mit durchschnittlicher Intelligenz, welches jedoch deutliche Teilleistungsschwächen zeige, insbesondere im sprachlichen Bereich. Dies habe dazu geführt, dass der Versicherte nicht mehr gerne zur Schule gegangen sei und eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung entwickelt habe. Er sei in eine Sonderschule versetzt worden und habe als ergänzende Massnahme auch Psychotherapie erhalten (Urk. 1 Ziff. II). Psychotherapie bei Minderjährigen sei zuzusprechen, wenn Massnahmen für die Sonderschulung durch die psychische Störung behindert oder verunmöglicht würden. Es müsse sich dabei um eine Sonderschulmassnahmen ergänzende Massnahme handeln, wobei die Behandlung des Leidens deutlich im Hintergrund stehe. Gemäss den angefragten Fachpersonen sei ein Schulbesuch in der Sonderschule ohne flankierende Psychotherapie nicht möglich gewesen (Urk. 1 Ziff. III).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme der Psychotherapie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG besteht.
3.
3.1 Am 28. März 2003 hielt Z.___, Schulpsychologischer Beratungsdienst C.___, fest, X.___ verfüge insgesamt über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, die Leistungsfähigkeit im sprachlichen Teil des Intelligenztests würden in einem knapp durchschnittlichen Bereich liegen. Deutliche Teilleistungsschwächen zeigten sich sowohl im auditiven Kurzzeitgedächtnis als auch im rechnerischen Denken. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei klar eingeschränkt und erschwere das Bewältigen des schulischen und insbesondere des sozialen Alltages sehr. Er gehe nicht mehr gerne zur Schule und fühle sich nicht mehr wohl in der Klasse. Der Leidensdruck des Kindes sei sehr gross, die Situation im sozialen Bereich habe sich zugespitzt. Aufgrund der Lern- und Sprachschwierigkeiten sei der Versicherte als sonderschulbedürftig einzustufen, für eine adäquate Weiterschulung benötige er einen Sonderschul-Rahmen, in welchem er in einer kleinen, übersichtlichen Gruppe gefördert werden könne (Urk. 7/12/5).
In ihrem Bericht vom 17. Juni 2003 führte Z.___ sodann aus, X.___ leide an motorischer Unruhe, einer grossen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, einer Sprachbehinderung, Ablenkbarkeit, geringer Ausdauer und Belastbarkeit sowie sozialen Störungen im Sinne externalisierender Verhaltensstörungen (Urk. 7/7 Ziff. 3.1). Diese Störungen würden durch deutliche Teilleistungsschwächen im sprachlichen und handlungsorientierten kognitiven Bereich verursacht und seien der Hauptgrund für das Versagen in der Volksschule (Urk. 7/7 Ziff. 3.2 und 3.4). Z.___ schlug für eine Dauer von zwei Jahren eine externe Sonderschulung sowie Logopädie vor (Urk. 7/7 Ziff. 5.1 und 5.2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für ORL und Phoniatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. August 2003 eine subtotale Trommelfellperforation links, eine schwere Sprachentwicklungsstörung sowie eine Schriftspracherwerbsstörung, hielt jedoch fest, da X.___ mit dem rechten Ohr gut höre, sollte in der Schule keine Benachteiligung resultieren (Urk. 7/8 S. 1 = Urk. 7/11 S. 1).
3.3 Am 20. August 2003 wurde der Versicherte zusätzlich durch B.___, IV-Abklärungsstelle, Logopädischer Dienst, C.___, untersucht. Diese bestätigte in ihrem Bericht vom 22. August 2003 die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen einer schweren Sprachentwicklungsverzögerung sowie einer Schriftspracherwerbsstörung (Urk. 7/10 Ziff. 2). Es liege eindeutig ein schweres Sprachgebrechen vor, welches Sonderschulmassnahmen sowie eine Logopädietherapie für zwei Jahre notwendig mache (Urk. 7/10 Ziff. 3 und 4).
3.4 Am 25. August 2003 erklärte Z.___, der Besuch einer Kleinklasse (Sonderklasse D) sei nicht mehr möglich. X.___ benötige wegen einer Sprachbehinderung, massiven Teilleistungsschwächen im sprachlichen und auditiven Wahrnehmungsbereich, Dyskalkulie und Legasthenie, einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie motorischer Unruhe eine Kleinstgruppe (Urk. 7/12/1).
3.5 Die Klassenlehrerin D.___ führte in ihrem Bericht vom 20. April 2004 aus, es würden grosse Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich bestehen. Dies werde dadurch erschwert, dass der Versicherte auf einem Ohr ganz schlecht höre. Er habe Mühe, sich verbal verständlich auszudrücken und andere verbal richtig zu verstehen. Daraus würden sich fast dauernd irgendwelche Konflikte ergeben, da er doch sehr verletzlich und sensibel sei und sich mit körperlicher Gewalt wehre. Er sei auf eine enge, gut strukturierte, aber sehr liebevolle Betreuung angewiesen, da er sonst leicht abdriften könnte (Urk. 7/16 S. 1).
Am 11. Mai 2005 hielt D.___ sodann fest, X.___ mache schulisch stete Fortschritte. Er erhalte zweimal pro Woche sprachlichen Förderunterricht und besuche einmal wöchentlich die Logopädie. Im letzten Halbjahr sei es einige Male zu Diebstählen von Portemonnaies und Geld gekommen. Selbst wenn alles klar bewiesen gewesen sei, habe er die Tat geleugnet. Wenn er sich ungerecht behandelt fühle, könne er auch Erwachsenen gegenüber ausrasten, wild um sich schlagen und gewalttätig werden (Urk. 7/19 S. 1).
3.6 In ihrem Bericht vom 4. Juli 2005 berichtete auch B.___ von erfreulichen Fortschritten in den letzten zwei Jahren. X.___ arbeite fleissig und willig mit, habe aber vor allem im Sprachbereich immer noch einen grossen Rückstand (Urk. 7/21 S. 1).
3.7 D.___ und E.___, Lehrer, führten im Schulbericht vom 5. Mai 2006 aus, X.___ habe Fortschritte, aber auch Rückschritte gemacht. Phasen, in denen er sich sehr bemühe und vorwärts kommen wolle, würden sich abwechseln mit Zeiten, in denen er hänge, müde und uninteressiert wirke. Dies seien auch die Momente, in denen er grossmäulig, frech und arrogant auftrete. Seine seelische Befindlichkeit sei schwankend und pubertätsbestimmt. Schulisch mache X.___ stete Fortschritte (Urk. 7/29 S. 1).
3.8 In ihrem Bericht vom 20. Februar 2007 nannten Dr. med. F.___, Oberarzt, und G.___, lic. phil. Psychologe FSP, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD), Regionalstelle H.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/35 lit. A):
- Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung
- Differentialdiagnose: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens
- Artikulationsstörung
- Expressive Sprachstörung
Der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig und durch die medizinische Massnahme könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden (Urk. 7/35 lit. C.1 und C.2). Subjektiv würden keine Beschwerden angegeben. Die anfängliche Problematik mit Diebstählen von Geld und Gegenständen sowie Nichteinhalten von Regeln zu Hause habe sich im Laufe der Einzeltherapie seit August 2005 weitgehend zurückgebildet. Zurzeit würden Schwierigkeiten im Sozialkontakt mit anderen Kindern persistieren, was jedoch subjektiv nicht als störend empfunden werde. Objektiv bestehe eine Tendenz zu aggressivem Verhalten und Imponiergehabe als Kompensation für das schwach ausgeprägte Selbstwertgefühl (Urk. 7/35 lit. D.4). Seit August 2005 hätten in zwei- bis dreiwöchigen Abständen insgesamt 23 Einzeltherapiestunden mit regelmässigen Besprechungen mit den Eltern und der Schule stattgefunden. Nach einer Stabilisierung der Situation sowohl im häuslichen wie auch im schulischen Rahmen sei es ab Herbst 2006 erneut zu einer Zunahme von Auseinandersetzungen in der Schule gekommen, vermutlich mitbedingt durch die einsetzende Pubertät bei weiterhin schwachem Selbstwertgefühl. Aktuell werde die Aufnahme in eine Wochenschule geprüft. Aufgrund der fehlenden Motivation des Versicherten sei die Fortsetzung der Einzeltherapie aktuell unklar (Urk. 7/35 lit. D.7).
3.9 Am 3. September 2007 führten Dr. F.___ und lic. phil. G.___ sodann aus, die Psychotherapie sei anlässlich des Übertritts in eine Wochenschule sistiert worden, wobei offen geblieben sei, ob und wann diese weitergeführt werden solle. Seit dem Schuleintritt sei seitens der Schule keine Rückmeldung erfolgt, daher seien sie nicht darüber informiert, ob die Psychotherapie andernorts fortgesetzt worden sei (Urk. 3/2 Ziff. 1). Die bisherige Erfahrung habe gezeigt, dass der Schulbesuch in einer Sonderschule ohne flankierende Psychotherapie nicht hätte gewährleistet werden können. Inwiefern sich diese Ausgangslage am neuen Schulort verändert habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Von einer klaren Verbesserung der bestehenden Schwierigkeiten könne allein aufgrund eines Schulwechsels nicht ausgegangen werden (Urk. 3/2 Ziff. 2).
4.
4.1 Der Versicherte X.___ leidet unter anderem an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung, einer Artikulationsstörung sowie einer expressiven Sprachstörung (Urk. 7/35 lit. A), einer schweren Sprachentwicklungsverzögerung und einer Schriftspracherwerbsstörung (Urk. 7/10 Ziff. 2). Hinzu kommen grosse Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Ablenkbarkeit, geringe Ausdauer und Belastbarkeit (Urk. 7/7 Ziff. 3.1). Dass diese Leiden die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindern können, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Zu prüfen bleibt jedoch, ob hinsichtlich des Erfolges der Psychotherapie eine günstige Prognose gestellt werden kann bzw. deren für die Erzielung eines Erfolges notwendige Dauer voraussichtlich begrenzt ist.
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass X.___ aufgrund der Teilleistungsschwächen seit anfangs 2003 Schwierigkeiten in der Schule hat, welchen anfänglich mit externer Sonderschulung und Logopädie begegnet wurde (Urk. 7/7 Ziff. 5.1 und 5.2). Bereits damals hielt Z.___ fest, durch die eingeschränkte sprachliche Ausdrucksfähigkeit habe X.___ Schwierigkeiten in der Bewältigung des schulischen und insbesondere auch sozialen Alltages, der Leidensdruck sei hoch (Urk. 7/12/5). Nachdem es zunächst im Frühjahr 2004 zu dauernden Konflikten gekommen war, auf welche X.___ mit körperlicher Gewalt reagiert hatte (Urk. 7/16 S. 1), traten im Jahre 2005 vermehrt Probleme mit Diebstählen und Gewaltausbrüchen auf (Urk. 7/19 S. 1). Dies führte in der Folge zur Aufnahme einer Psychotherapie bei G.___ im Juni 2005 (Urk. 7/35 lit. D.1).
Obschon die anfängliche Problematik von Diebstählen und Nichteinhalten von Regeln zu Hause durch die Psychotherapie zunächst weitgehend gelöst werden konnte (Urk. 7/35 lit. D.4), konnte die Situation nicht dauerhaft stabilisiert werden. Gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ und G.___ kam es im Herbst 2006 zu einer erneuten Zunahme von Auseinandersetzungen in der Schule. Nachdem im Februar 2007 die Aufnahme in eine Wochenschule geprüft wurde (Urk. 7/35 lit. D.7), besucht X.___ nun die Sonderschule in I.___ (Urk. 3/2 Ziff. 1).
4.3 Der bisherige Verlauf zeigt, dass beim Versicherten nicht von einer dauerhaften Verbesserung der Situation ausgegangen werden kann. Trotz intensiver Einzeltherapie kam es insgesamt zu keiner Stabilisierung der Situation, vielmehr nahmen die Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten in der Schule wieder zu und X.___ wechselte schliesslich in eine Wochenschule.
Zur voraussichtlichen Dauer der Psychotherapie vermochten Dr. F.___ und G.___ keine Angaben zu machen (vgl. Urk. 7/35 und Urk. 3/2) und hielten in ihrem Bericht vom 3. September 2007 vielmehr fest, alleine aufgrund eines Schulwechsels könne nicht von einer klaren Verbesserung ausgegangen werden (Urk. 3/2 Ziff. 2). Zwar wiesen Dr. F.___ und G.___ klar darauf hin, dass der Schulbesuch in einer Sonderschule ohne flankierende Psychotherapie nicht hätte gewährleistet werden können (Urk. 3/2 Ziff. 2), doch vermag dies nichts daran zu ändern, dass angesichts der anhaltenden Schwierigkeiten und des notwendig gewordenen Schulwechsels nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Diese Einschätzung wird sodann durch die Ausführungen von Dr. F.___ und G.___ im Februar 2007 gestützt, wonach die Fortsetzung der Therapie aufgrund der fehlenden Motivation von X.___ als unklar eingestuft wurde (Urk. 7/35 lit. D.7).
4.4 Ebenfalls zu beachten ist sodann, dass gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ und G.___ die andauernden Schwierigkeiten des Versicherten vermutlich durch die einsetzende Pubertät mitbedingt seien (Urk. 7/35 lit. D.7). Auffälligkeiten im Sozialverhalten, welche während der Pubertät auftreten bzw. durch diese bedingt sind oder verstärkt werden, vermögen jedoch keine Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen.
4.5 Insgesamt kann somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapie der Beseitigung oder Korrektur eines stabilen oder wenigstens relativ stabilen Defektzustandes dient, sondern vielmehr der Behandlung eines Leidens an sich. Zudem bleibt unsicher, auf welche Dauer die Behandlung angeordnet werden muss, um einen Erfolg zu erzielen. Dementsprechend sind die Kosten der Psychotherapie beim KJPD, Regionalstelle H.___, denn auch nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).