IV.2007.01257
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 17. März 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, im Jahre 1983 aus der Türkei in die Schweiz eingereist (Urk. 9/2/1 Ziff. 1.3 und 1.6, Urk. 9/3/1), war vom 1. März 2002 bis zur per 30. Juni 2004 ausgesprochenen Kündigung bei der B.___ in J.___ als Mitarbeiterin im Verkauf und an der Kasse tätig (Urk. 9/1/2, Urk. 9/10/1 Ziff. 1-7, Urk. 9/10/10). Am 4. Oktober 2005 meldete sie sich wegen seit 2003 bestehender Migräneanfälle und seit 2004 bestehender Schulter-, Bein- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1/1, Urk. 9/2/5-7 Ziff. 7.2-3 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/18, Urk. 9/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/10/1-5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7) ein.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/26-27) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 9/29 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. September 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Innert erstreckter Frist (Urk. 7) ging die Beschwerdeantwort vom 5. November 2007 ein (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte auf das aus ihrer Sicht vollständige psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ab und ging aufgrund der übrigen Akten von einer ausreichenden Abklärung der vorwiegend im Schulterbereich bestehenden somatischen Beschwerden aus. Gestützt darauf schloss sie auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'694.-- einen Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort hielt sie daran fest (Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, aus dem Gutachten von Dr. C.___ gehe zwar hervor, dass aus psychiatrischer und neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, doch weise die - vollständig dokumentierte - Gutachterin darauf hin, dass eine rheumatologische Abklärung der Schulterproblematik fehle. Ferner sei die Kopfschmerzproblematik möglicherweise durch einen Mangel von Eisen, Folsäure oder Vitamin B12 und die Erschöpfungssymptomatik durch eine Diabetes mellitus bedingt. Überdies seien nach Erstellung des Gutachtens verschiedene Behandlungen erforderlich gewesen, über welche die Akten keine Auskunft gäben. Insgesamt seien die somatischen Befunde daher nicht ausreichend abgeklärt worden, und es sei entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin gestützt auf das erwähnte Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die medizinischen Berichte ausreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung bilden.
3.
3.1 Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, behandelte die Beschwerdeführerin seit 8. Februar 2005 (Urk. 9/11/5 Ziff. D.1). Mit Bericht vom 18. November 2005 (Urk. 9/11 = Urk. 3/4-5) gab er die wesentlichen Punkte des Blattes der Krankengeschichte vom 8. Februar 2005 (Urk. 9/21/16-23 = Urk. 3/3/16-23) wieder und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom mit Spannungskopfschmerzen bei
- degenerativen Veränderungen
- Myogelosen
2. Schulterbeschwerden links mit klinischer Impingement-Symptomatik bei ausgedehnter Partialruptur der Supraspinatussehne sowohl auf der artikulären wie auf der bursalen Oberfläche mit leichtgradiger Muskelatropie (MRI Oktober 2005)
3. Zunehmende depressive Entwicklung
4. Somatisierungstendenz
5. Hallux valgus beidseits mit linksbetonten belastungsabhängigen Schmerzen
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er intermittierende unklare Ereignisse mit Schwächegefühl (Urk. 9/11/5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 2004 bis dato und hielt allenfalls eine stationäre Evaluation der Arbeitsfähigkeit für angezeigt (Urk. 9/11/5 Ziff. C.6). Nach der Physiotherapie, welche zu einer Besserung der Beweglichkeit geführt habe, seien als Restbeschwerden Muskelverspannungen geblieben. Weiter hätten sich immer wieder Kopfschmerzen mit teils rezidivierendem Erbrechen gezeigt. Zusätzlich sei es im Verlauf der letzten Monate zu einer Akzentuierung der linksseitigen Schulterproblematik gekommen, bei welcher sich im MRI die Ruptur der Supraspinatussehne bestätigt habe, und die Abduktion der linken Schulter sei schmerzhaft (Urk. 9/11/6 Ziff. 4-5). Im Beiblatt zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit äusserte er sich nicht zum zumutbaren Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit, sondern brachte dort den Vermerk „Test ?“ an (Urk. 9/11/4).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, Universitätsspital K.___, welcher die Beschwerdeführerin am 28. April 2004 operiert hatte - es war aufgrund eines Mycetoms des Sinus sphenoidalis links eine Sphenoethmoidektomie durchgeführt worden (Urk. 9/13/7 = Urk. 3/7, Urk. 9/13/8-9) - attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/13/5-6 = Urk. 3/6) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis zum 10. Mai 2004 und verwies zur weiteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Hausarzt. Er führte aus, dass die Kopfschmerzen nach der Operation kontinuierlich zurückgegangen seien und dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht, soweit sein Fachgebiet betroffen sei, grundsätzlich arbeitsfähig sei (9/13/5). Psychische Probleme mit einer depressiven Entwicklung und deutlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schienen aber im Vordergrund zu stehen (Urk. 9/13/6).
3.3 Am 3. Mai 2006 diagnostizierte Prof. Dr. med. F.___, FMH für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2005 untersuchte (Urk. 9/18/2 Ziff. D.2), einen Status nach Sphenoethmoidektomie im April 2004 bei Pilzinfektion sowie vier Episoden von Ausnahmezuständen, eventuell funktionell (Urk. 9/18/1 Ziff. A). Er gab an, bei der Untersuchung keine weiteren Auffälligkeiten, auch nicht in den Zusatzuntersuchungen wie Neuroangiologie und Elektrokardiogramm, gefunden zu haben. Diagnosen habe er keine stellen können, eventuell lägen Synkopen, eventuell jedoch auch psychogene Ausnahmezustände vor (Urk. 9/18/2 Ziff. D.5).
3.4 Am 5. April 2006 berichtete Dr. med. G.___, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, Stadtspital H.___, über die am 3. April 2006 erfolgte Operation, anlässlich derer eine Septumplastik, eine Revisionssphenoethmoidektomie links und eine Turbinoplastik beidseits erfolgte. Als Diagnosen nannte er erstens ein Rezidiv eines Fungus ball im Bereich des Sphenoid links bei einem Status nach Sphenoethmoidektomie im Jahre 2004 und aktuellem Rezidiv sowie zweitens eine chronisch behinderte Nasenatmung bei ausgeprägter Septumdeviation nach links und Nasenmuschelhyperplasie beidseits (Urk. 9/21/27-28 = Urk. 9/21/34-35). Mit Austrittsbericht vom 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 7. April 2006 attestiert (Urk. 9/21/29-30 = Urk. 9/21/36-37).
3.5 Dr. C.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2006 und am 26. Januar 2007 und erstellte gestützt darauf am 9. Juni 2007 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten (Urk. 9/21/1-15 = Urk. 3/3/1-15). Sie führte aus, dass keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen seien und dass insbesondere keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung bestünden. Bei den berichteten synkopalen Zuständen sei von vasovagalen Synkopen beziehungsweise funktionell bedingten Episoden, nicht aber von einer dissoziativen Störung mit Krankheitswert auszugehen.
Wahrscheinlich liege eine Mischsymptomatik aus Migräne- und Spannungskopfschmerzen vor, wobei die Schmerzsymptomatik in den vergangenen Jahren nicht unwesentlich von der Neben- und Stirnhöhlenproblematik unterhalten worden und postoperativ eine deutliche Schmerzbesserung erfolgt sei. Hinsichtlich der Schmerzhaftigkeit des linken Arms beziehungsweise der Schulterproblematik hielt sie fest, dass die elektroneurographische und die neurologische Untersuchung weder ein Karpaltunnelsyndrom noch Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik gezeigt hätten. Insgesamt scheine eine ausgeprägte Erschöpfung vorzuliegen, die jedoch nicht einem psychiatrischen Krankheitsbild entspreche.
Demgemäss bestehe aus psychiatrischer und neurologischer Sicht keine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese sei vielmehr anhand der physischen Belastbarkeit - insbesondere der Schulterproblematik - zu beurteilen (Urk. 9/21 S. 13). Für die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit sei der somatische Befund massgebend. In angepasster Tätigkeit sei aufgrund der Schmerzsymptomatik und der Erschöpfung zur Zeit von einer Arbeitsfähigkeit von nur 50 % auszugehen, wobei diese vermutlich auf Mai 2004 rückbezogen werden könne. Bei konsequenter Behandlung halte sie es für möglich, dass im Rahmen etwa eines halben Jahres eine volle Arbeitsfähigkeit in körperlich nicht sehr belastenden Tätigkeiten erreicht werden könne. Schwere körperliche Tätigkeiten, wie die Beschwerdeführerin sie in ihrer bisherigen Tätigkeit am Buffet und am Verkauf durchgeführt habe, würden wohl auch nach adäquater Behandlung nicht mehr in vollem Umfang möglich sein, doch sei dies fachärztlich zu beurteilen (Urk. 9/21 S. 14 f.).
3.6 Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2007 führte Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), aus, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ für ihren Fachbereich vollständig und schlüssig sei und demzufolge keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die medizinischen Abklärungen seien vollständig, und aus somatischer Sicht sei weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in körperlich optimal leidensangepasster Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 9/23/4).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. Juni 2007 (Urk. 9/21, vorstehend Erw. 3.5) zur Beantwortung der in ihren Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von der Gutachterin vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und ausführlich begründet. Das Gutachten genügt damit für die genannten Fachgebiete den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, weshalb für diesen Teilbereich darauf abzustellen ist.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ ist in Übereinstimmung mit den Parteien somit davon auszugehen, dass keine psychiatrische Erkrankung vorliegt.
4.2 In somatischer Hinsicht betreffen die weiteren medizinischen Berichte in erster Linie die rezidivierende Pilzsinusitis und die damit im Zusammenhang stehenden Kopfschmerzen und nachfolgenden Operationen, aus welchen unbestrittenermassen nur kürzere Arbeitsunfähigkeiten resultierten (vorstehend Erw. 3.2-4).
Zu den in der linken Schulter geklagten Beschwerden äusserte sich einzig Dr. D.___ mit Bericht vom 18. November 2005 (Urk. 9/11, vorstehend Erw. 3.1) eingehender. Aufgrund eines MRI diagnostizierte er insbesondere eine ausgedehnte Partialruptur der Supraspinatussehne. Zwar attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 2004, gleichzeitig hielt er jedoch eine stationäre Evaluation der Arbeitsfähigkeit allenfalls für angezeigt. Vor allem aber äusserte er sich weder zum zumutbaren Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch dazu, welche Art von Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausführen könnte. Vielmehr warf er die Frage auf, ob diesbezüglich ein Test durchzuführen sei.
Obschon somit klare Hinweise für eine sich möglicherweise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Schulterproblematik bestehen, fehlt aus rheumatologischer Sicht eine schlüssige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit sowie Angaben darüber, welche Arbeiten die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden in der linken Schulter noch verrichten kann.
Insgesamt erweist sich damit die medizinische Situation hinsichtlich der Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als zuwenig abgeklärt, so dass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise weiter abkläre und über den Rentenanspruch neu befinde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).