Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01261
IV.2007.01261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die A.___ geborene X.___, Mutter zweier Kinder, war seit 1. April 2001 bis 30. April 2003 zu 100 % und ab 3. Mai 2003 bis 30. April 2006 zu 50 % als Aussendienst- und Innendienstmitarbeiterin bei der B.___ angestellt gewesen (Urk. 3/7; 9/10/2/12). Ihr letzter effektiver Arbeitstag war der 17. September 2004 (Urk. 9/46/9/14). Am 12. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3/1/7). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach X.___ darauf mit Verfügung vom 14. April 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/15/1/4). Aufgrund der Geburt des zweiten Kindes am 15. August 2005 und gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. August 2005 gelangte die IV-Stelle im Revisionsverfahren - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 % respektive 20 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 24,9 % - zu einer gewichteten Invalidität von insgesamt 47 %. Mit Verfügung vom 29. August 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu, welche sie ab 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 1. Oktober 2007 mit dem Rechtsbegehren, es seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen zu treffen und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2007 wurde die Abweisung beantragt (Urk. 8). Am 5. Dezember 2007 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Mit Replik vom 22. Januar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. März 2008 geschlossen (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.      
2.1     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a).
2.2     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.      
3.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der im Rahmen der Revision zunächst heraufgesetzten Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat.
3.2     In medizinischer Hinsicht wird im Gutachten vom 7. April 2006 des C.___ aufgrund der Rückenschmerzen und der psychischen Beschwerden eine 50%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte festgestellt (Urk. 9/30/1). Die Einwände, wonach diese Einschränkung bei einer Teilzeitarbeit anders festzulegen sei, sind unbegründet, zumal im Gutachten ausdrücklich eine Restarbeitsfähigkeit von global 50 % beschrieben wird.
3.3
3.3.1   Die Verfügung vom 14. April 2004 betreffend eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 beruhte auf der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 100 % arbeiten würde.
3.3.2   Im Revisionsverfahren ging die Verwaltung davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nach der Geburt des zweiten Kindes nicht mehr zu 100 %, sondern zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei nach der Geburt ihres ersten Kindes wieder voll erwerbstätig gewesen und auch beim zweiten Kind sei die Betreuung gewährleistet. Es sei deshalb bei der Invaliditätsbemessung nicht von der gemischten Methode auszugehen, sondern es sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
3.3.3 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres ersten Kindes wieder zu 100 % arbeitete. Sodann war es ihr bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber auch möglich gewesen, teilweise zuhause zu arbeiten. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Kindsbetreuung gewährleistet ist. Streitig ist lediglich, ob die Verwaltung zu Recht gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. August 2006 von einer 80%igen Erwerbstätigkeit ausging. Dabei stützte sie sich auf die bei der Abklärung erfolgte Aussage der Beschwerdeführerin, im Gesundheitsfall zu 100 % oder zu 80 % beim ehemaligen Arbeitgeber zu arbeiten. Der Abklärer hielt sodann fest, die Ausübung eines hohen Arbeitspensums sei glaubhaft. Nicht begründet wurde, weshalb die Qualifikation im Erwerbsbereich auf 80 % festgesetzt wurde. In der Beschwerdeantwort begründete die IV-Stelle dies mit dem Beweisgrundsatz der „Aussage der ersten Stunde“. Mit Blick auf die Aktenlage kann dem nicht gefolgt werden. Im Abklärungsbericht gab die Beschwerdeführerin zwar an, auf jeden Fall eine 80%-Tätigkeit auszuüben, schloss aber eine 100%ige Tätigkeit nicht aus. Da sie bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes ein Vollzeitpensum ausübte, und zwischen den beiden Kindern ein zehnjähriger Altersunterschied liegt, sie somit nicht einer Doppelbelastung mit zwei Kleinkindern unterworfen ist und ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr auch die Möglichkeit zuhause zu arbeiten eingeräumt hatte, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes wiederum zu 100 % gearbeitet hätte. Eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen kann in der Geburt des Kindes nicht erblickt werden, weshalb revisionsweise eine andere Art der Invaliditätsbemessung ungerechtfertigt ist.
3.4      Demnach ergibt sich der Invaliditätsgrad allein aus dem Einkommensvergleich. Im Revisionsverfahren ging die Verwaltung zu Recht von einem reduzierten Invalideneinkommen aus. Denn die Versicherte konnte wegen ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr im Aussendienst tätig sein, sondern verrichtete bei ihrem Arbeitgeber bis zur Kündigung per 30. April 2006 lediglich noch Bürotätigkeiten. Der resultierende Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 2) begründet folglich weiterhin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
4.      
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2007 aufgehoben, soweit die Rente ab 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).