Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01262
IV.2007.01262

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 10. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1969, war vom 1. April 2001 bis 31. Dezember 2003 bei der B.___ AG als Betriebsarbeiter beschäftigt (Urk. 12/11) und bezog ab 1. Januar 2004 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/8/3).
          Am 7. September 2004 meldete er sich wegen eines seit Juli 2003 bestehenden Rückenleidens (Diskopathie L4/5 und L5/S1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 12/2 Ziff. 7.1-3 und 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/12, Urk. 12/33, Urk. 12/37, Urk. 12/45, Urk. 12/49, Urk. 12/73) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/11) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/4, Urk. 12/79).
1.2     Die IV-Stelle sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen (berufliche Abklärung, Arbeitstraining) zu (Urk. 12/22, Urk. 12/30). Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 hielt sie deren Abschluss fest (Urk. 12/42).
1.3     Mit Verfügung vom 7. April 2006 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 12/55). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2006 Einsprache (Urk. 12/58). Diese wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. August 2007 ab (Urk. 12/88 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 16. September 2004 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
          Am 26. Mai 2008 (Urk. 16) reichte der Versicherte, wie beschwerdeweise in Aussicht gestellt, einen weiteren Arztbericht (Urk. 17) ein.
          Nachdem sich die IV-Stelle innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde am 9. Juli 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).

3.       Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2007 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 3/1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 30. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dem Beschwerdeführer sei gemäss ärztlicher Beurteilung eine körperlich leichte und mittelschwere Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zwei Stunden ganztags zumutbar, so dass er ein Jahreseinkommen von Fr. 41'048.-- erzielen könnte (Urk. 2 S. 3 Mitte). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'755.-- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2 S. 3 unten).
          Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, nebst einer physischen Problematik weise er auch einen psychischen Gesundheitsschaden auf (Urk. 1 S. 3 Ziff. 9), der zusätzlich zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 12). Zudem sei die Arbeitsunfähigkeit höher anzusetzen als eine Einschränkung von zwei Stunden pro Tag (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11).

3.
3.1     Gemäss dem Zeugnis vom 4. August 2003 von Dr. med. C.___, D.___ Medical Center, zog sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2003 eine Wirbelsäulen-Kontusion / -Distorsion zu (Urk. 12/4/65 Ziff. 5).
          Die Ärzte des Universitätsspitals E.___ nannten in ihrem Bericht vom 5. November 2003 als Diagnosen eine Diskopathie L4/5 und L5/S1 und einen Status nach Sturz im Juli 2003 (Urk. 12/12/16 Mitte) und empfahlen, nach Möglichkeit die baldige Wiederaufnahme der Arbeit (Teilzeit) zu versuchen (Urk. 12/12/17 oben).
          SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, berichtete am 18. Februar 2004 über einen klinisch unauffälligen Befund und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 16. Februar 2004 und von 100 % ab 8. März 2004 (Urk. 12/12/15 oben).
          Prof. Dr. med. G.___, D.___ Medical Center, untersuchte den Beschwerdeführer am 18. März 2004 und führte gleichentags aus, es bestehe keine Operationsindikation; empfohlen sei eine stationäre Rheumabadekur und die Wiederaufnahme der Arbeit in einer leichteren Tätigkeit (Urk. 12/12/12).
3.2     Vom 7. Juni bis 1. Juli 2004 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Höhenklinik H.___, wo mit Austrittsbericht vom 1. Juli 2004 folgende Diagnosen genannt wurden (Urk. 12/12/5 Mitte):
1. chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Sturz Juli 2003
- Diskopathie L4/5 und L5/S1, aktuell ohne radikuläre Reizung
- Wirbelsäulenfehlhaltung und muskuläre Dysbalance)
2. psychosoziale Belastung
          Ein erfreulicher Verlauf und die deutliche Schmerzreduktion gestatteten die Planung einer, wenn möglich gestuften, Rückführung ins Arbeitsleben. Gegeben sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für bis zu mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 12/12/6 oben).
          Dr. C.___ attestierte am 1. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Juni bis 31. Juli 2004 und voraussichtlich ab 1. August 2004 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/8/11).
          In seinem Bericht vom 30. Oktober 2004 (Urk. 12/12/1-4) nannte Dr. C.___ die gleichen Diagnosen wie im Austrittsbericht der Höhenklinik H.___ (lit. A). In der angestammten Tätigkeit habe vom 8. März bis 20. Mai 2004 keine und vom 21. Mai bis 8. August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (lit. B). Für eine Tätigkeit, welche den Rücken nicht zu stark belaste, betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (lit. D.7; vgl. Urk. 12/12/4 unten).
3.3     Ein von Dr. C.___ veranlasstes MRI ergab am 29. September 2005 eine kleine flache Diskushernie H L4/5 und L5/S1, eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 und einen anlagebedingt schmalen lumbosakralen Spinalkanal (Urk. 12/33/3 = Urk. 12/49/12 = Urk. 12/79/90).
          Am 15. Dezember 2005 nahm Prof. G.___ noch einmal zu therapeutischen Aspekten Stellung (Urk. 12/33/1-2 = Urk. 12/49/8-9 = Urk. 12/79/84-85) und führte aus, eine Lösung wäre eine 50%ige Berentung und die Suche einer körperlich besser geeigneten Stelle (S. 2).
          Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ berichteten am 29. Dezember 2005, die stattgefundenen Behandlungen (vgl. Urk. 12/37 = Urk. 12/49/13-14 = Urk. 12/79/88-89; Urk. 12/49/10-11 = Urk. 12/79/86-87) hätten keine wesentliche und dauerhafte Schmerzreduktion bewirkt und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer geschützten Werkstatt (Urk. 12/45 = Urk. 12/49/6-7 = Urk. 12/79/82-83).
          Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 9. Februar 2006 (Urk. 12/49/1-5) als Diagnose chronische Lumboischialgie mit mediolateraler Protrusion L4/5 (lit. A). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fügte er eine Liste mit Werten von 100 %, 50 % und (während zwei Wochen im August 2004) 25 % bei (Urk. 12/49/5). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags zumutbar (Urk. 12/49/4 unten).
3.4     Am 31. August 2006 erstatteten Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin / Rheumatologie, und J.___, Physiotherapeutin, Zentrum K.___ (K.___), ein im Auftrag des Beschwerdeführers erstelltes Gutachten (Urk. 12/70 = Urk. 12/79/37-50 = Urk. 3/2).
          Sie nannten als Diagnose (S. 6):
                   chronisches, lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei/mit
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung bei Status nach Morbus Scheuermann
- verminderter Stabilisationsfähigkeit betont der Lendenwirbelsäule
- Diskopathien L4/5 und L5/S1 mit paramedian bis mediolateral linksseitig gelegenen Diskushernien und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 links; anamnestisch wiederholte radikuläre Reizsymptomatik
          Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit seien mit - einzeln genannten - Einschränkungen ganztags zumutbar mit 2 Stunden vermehrten Pausen (S. 6 Ziff. 4.1.3). Die chronische Schmerzentwicklung zeige zusätzlich eine Leistungsminderung, die jedoch psychiatrisch quantifiziert werden müsste (S. 7 Ziff. 5.2).
          Auf entsprechende Nachfrage (vgl. Urk. 12/79/19-20) präzisierte Dr. I.___ seine Angaben am 23. Februar 2007 in dem Sinne, als sich die 2 Stunden vermehrter Pausen auf einen 8-Stunden-Tag bezögen und zusätzlich zu den üblichen Pausen zu verstehen seien (Urk. 12/79/18).
3.5     Kreisarzt Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 27. Oktober 2006 über die erfolgte Abschlussuntersuchung (Urk. 12/79/27-31) und führte aus, er könne sich der Zumutbarkeitsbeurteilung des K.___ anschliessen (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe nicht den Eindruck gemacht, dass er auf psychischer Ebene angeschlagen wäre, insbesondere gebe es (auch anamnestisch) keine Hinweise, dass eine erhebliche psychische Störung von Krankheitswert vorliegen könnte (S. 4 unten).
          Am 28. Februar 2007 (Urk. 12/73 = Urk. 12/79/14-15) äusserte sich Prof. G.___ zu einer allfälligen Operationsindikation und einem von Dr. C.___ veranlassten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 9. Februar 2007 (vgl. Urk. 12/73/3-4 = Urk. 12/79/16-17).
          Am 23. Mai 2007 fand, zur Evaluation einer gemeldeten Verschlechterung, eine weitere kreisärztliche Untersuchung statt. In seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 12/79/2-7) führte Dr. med. M.___, Orthopädische Chirurgie FMH, aus, die aktuellen Befunde seien (wieder) vergleichbar mit denen vom Herbst 2006, entsprechend dürfe auch wieder von der Belastbarkeit ausgegangen werden, wie sie im Sommer 2006 vom K.___ definiert worden sei (S. 5 Mitte). Aufgrund seiner Ausbildung habe der Beschwerdeführer nur eine schlechte Chance, eine seiner verminderten Belastbarkeit angepasste Tätigkeit zu finden (S. 5 unten). Bleibe es bei der jetzigen Konstellation mit einer Position des Beschwerdeführers am Rande der Gesellschaft mit einer Umkehrung der Werte (Erwerbsunfähigkeit generiert Einkommen) lasse sich nichts machen, insbesondere nicht mit stabilisierenden Eingriffen an der Wirbelsäule (S. 6 oben).
          Die Ärzte des Regionalen ärztlichen Diensts (RAD) der Beschwerdegegnerin schlossen sich am 30. August 2007 der von Dr. M.___ dargelegten Beurteilung an (Urk. 12/86/4).
3.6     Am 24. Dezember 2007 hielt Dr. C.___ auf Wunsch des Beschwerdeführers die zusätzlichen psychiatrischen Diagnosen fest, nämlich (Urk. 12/0/2):
1. leichte depressive Episode
2. leichte Anpassungsstörung
          Auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstatteten Dr. med. N.___, Assistenzarzt, und Dr. med. O.___, Oberarzt, Psychiatrie Z.___, wo dieser seit dem 19. September 2007 ambulant behandelt wurde, am 23. Mai 2008 einen Bericht (Urk. 17).
          Sie stellten aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen (S. 2 oben):
- leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- multiple Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10: Z63)
          Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die psychiatrische Problematik wirke sich zwar auf die subjektive Leistungsfähigkeit aus, erreiche jedoch nicht einen Ausprägungsgrad, der eine regelmässige Tätigkeit unter Bedingungen, wie sie bereits von den im Vorfeld beurteilenden ärztlichen Kollegen und Institutionen empfohlen worden sei, verunmögliche. Die psychosoziale Problematik - ihrer Erfahrung nach versicherungsrechtlich nicht als medizinischer Krankheitsfaktor anerkannt - spiele sicherlich eine besondere Rolle. Falls die Quantifizierung der (psycho-somatischen) Funktionseinschränkungen aus versicherungsrechtlichen Gründen erforderlich werde, hielten sie eine möglichst interdisziplinäre Begutachtung für erforderlich (S. 2).

4.
4.1     Die SUVA nahm in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2007 (Urk. 12/85/-2-5) einleitend Bezug auf eine erfolgte Besprechung und ein Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (S. 1 Mitte). Sie ging von einem Valideneinkommen von Fr. 60'755.-- im Jahr 2006 und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'048.--, dies entsprechend dem Anforderungsprofil gemäss K.___-Gutachten und einem zusätzlichen Pausenbedarf von 2 (von 8) Stunden, aus (S. 2 unten), womit ein Invaliditätsgrad von 32.43 % resultierte. Unter Verweis auf eine telefonische Besprechung und das bereits erwähnte Schreiben der Rechtsvertreterin erklärte sie sich bereit, dem Beschwerdeführer eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 % auszurichten. Allfällige subjektive psychische Beschwerden stünden nicht in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem höchstens mittelschweren Unfall.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) von den gleichen Beträgen für Validen- und Invalideneinkommen aus, womit nach entsprechender Rundung (vgl. BGE 130 V 122 f. Erw. 3.2) ein Invaliditätsgrad von 32 % resultierte.
4.3     Die SUVA berücksichtigte bei der Festlegung des Invalideneinkommens ausschliesslich somatisch bedingte Einschränkungen. Die Beschwerdegegnerin hat dieses und die damit erfolgende Beschränkung auf somatische Leiden übernommen.
          Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er leide auch an psychischen Beeinträchtigungen.
          Dem nun vorliegenden Bericht der behandelnden Psychiater sind zwei Diagnosen zu entnehmen, nämlich eine leichte depressive Episode einerseits und multiple Beziehungsprobleme andererseits. Die erstgenannte Diagnose ist erfahrungsgemäss nicht geeignet, eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen, und bei der zweiten handelt es sich klarerweise um psychosoziale Umstände, die nicht versicherungsrelevant sind. Davon abgesehen wurde im psychiatrischen Bericht selber ausdrücklich ausgeführt, die psychiatrische Problematik erreiche jedoch nicht einen Ausprägungsgrad, der eine regelmässige Tätigkeit unter den in früheren Beurteilungen genannten Bedingungen verunmögliche.
          Damit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend geklärt und feststehend, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch somatische Leiden beeinträchtigt wird.
4.4     Wie von ihm selber im unfallversicherungsrechtlichen Kontext anerkannt, ist somit auf die Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss (dem von ihm veranlassten) K.___-Gutachten abzustellen.
          Mithin besteht, bei einem zusätzlichen Pausenbedarf von 2 Stunden, für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei für das Heben vom Boden zu Taillenhöhe eine Limite von 17.5 kg, von Taille zu Kopfhöhe eine solche von 12.5 kg und für das Heben horizontal eine solche von 25 kg zu beachten ist; ferner sollen vorgeneigtes Sitzen, Arbeiten über Kopf und Knien maximal 3 Stunden täglich gefordert sein (Urk. 12/70 S. 6 Ziff. 4.1.3).
          Der im Durchschnitt aller Wirtschaftzweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Lohn betrug gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 Fr. 4'732.-- pro Monat (LSE 2006, S. 25, Tab. TA1, Total, Niveau 4), was im Jahr und bei der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2009, S. 98, Tab. B9.2) Fr. 59'197.-- entspricht (Fr. 4'732.-- x 12 : 40.0 x 41.7).
          Der zusätzliche Pausenbedarf von 2 (von 8) Stunden führt dazu, dass der Beschwerdeführer für 8 Stunden lohnwirksamer Erwerbstätigkeit eine um 2 auf 10 Stunden erhöhte Präsenzzeit aufwenden muss. Somit entsprechen 10 Stunden Präsenzzeit lediglich 8 effektiv bezahlte Stunden. Dies ist gleichbedeutend mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %, womit sich das Einkommen entsprechend auf Fr. 47’358.-- (Fr. 59'197.-- x 0.8) vermindert.
          Die aus medizinischer Sicht formulierten positionellen Einschränkungen sind kaum unterscheidbar von der ebenfalls postulierten Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Arbeiten. Soll ihnen - plus noch einmal den pausenmässigen Besonderheiten - dennoch mit einem zusätzlichen Abzug Rechnung getragen werden, so sind dafür maximal 15 % angemessen.
          Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 40'254.-- (Fr. 47'358.-- x 0.85).
4.5     Im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 60'755.-- resultiert damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'521.--, was einem Invaliditätsgrad von 34 % entspricht.
          Auch dieser Invaliditätsgrad liegt unterhalb des Mindestwerts von 40 %, so dass kein Rentenanspruch besteht.
          In diesem Sinne erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).