Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01263
IV.2007.01263

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 11. März 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       S.___, geboren 1982, trat nach Absolvierung der obligatorischen Schulen eine Lehre als Coiffeuse an. Diese schloss sie in der Folge nicht ab. Von August 2001 bis Juli 2002 besuchte sie die Vorschule für Spitalberufe und begann hernach im Oktober 2002 die Ausbildung zur Pflegefachfrau Diplomniveau I. Diese Ausbildung beendete sie im Juni 2005 ohne Diplom. Ab Juli 2005 arbeitete sie zunächst vollzeitlich und seit Ende April 2006 teilzeitlich (50 %) als Pflegeassistentin im Wohn- und Pflegezentrum A.___ in B.___ (Urk. 8/1-5, Urk. 8/2 S. 4 Ziff. 6, Urk. 8/10).
         Am 17. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/2). Nach verschiedenen ärztlichen und beruflich/erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/17, Urk. 8/19) sowie nach Beizug verschiedener Unterlagen der Unfallversicherung (Urk. 8/12) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 20. Juni 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/24). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 25. Juni 2007 Einwände (Urk. 8/25). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin der Versicherten weitere Auskünfte ein (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 31. August 2007 erliess sie die Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen) der Versicherten abwies (Urk. 8/30 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 31. August 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. September 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 11. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. August 2007 erging, gelangen die re-vidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorlie-genden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Ge-setzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft ge-wesen sind.


1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.4     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5     Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle An-forderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Ver-sicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Pflegeassistentin wieder voll arbeitsfähig. Weswegen sie lediglich im Umfang von 50 % arbeite, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe ausgehend von den durchgeführten Abklärungen und den eingeholten Unterlagen am 13. Juni 2007 festgestellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und auch keine Invalidität unmittelbar drohe (vgl. Urk. 8/22 S. 3). Diese Beurteilung werde im beigezogenen Bericht von Dr. med. C.___ vom 13. September 2007 gestützt (vgl. Urk. 8/36). Dr. C.___ habe in diesem Bericht ausdrücklich hervorgehoben, für ihn sei der Entscheid der Invalidenversicherung plausibel und nachvollziehbar. Des weiteren habe Dr. C.___ ausgeführt, die Tätigkeit als Pflegeassistentin sei weiterhin vollzeitig zumutbar, sofern lediglich körperlich leichte Arbeiten auszuführen seien. Dieses Erfordernis sei an der vorhandenen Arbeitsstelle erfüllt, wobei angepasste Arbeiten lediglich im Umfang eines halben Pensums verfügbar seien. Dr. C.___ habe die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin vollumfänglich als zumutbar eingestuft (Urk. 2 S. 1, Urk. 7. S. 2 Ziff. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bestehe gemäss Dr. C.___ in der aktuellen Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine schwere Pflegetätigkeit bestehe gar nur noch eine Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 25 %. Nur für eine leichte Pflegetätigkeit, bei der auf die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des linken Arms und der linken Finger Rücksicht genommen werden, könne von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Neurologe Dr. med. D.___ sei in seinem Bericht vom 14. September 2006 zum Schluss gekommen, in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau müsse mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden (vgl. Urk. 8/9 S. 3). Die begonnene Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau habe allein aufgrund der körperlichen Einschränkungen abgebrochen werden müssen. Die jetzige Tätigkeit als Pflegeassistentin sei höchstens im Umfang von 50 % möglich. Die Beschwerdeführerin sei zu einer beruflichen Neuorientierung ohne weiteres in der Lage. Jedoch reichten die Kenntnisse über Neigungen und Möglichkeiten nicht aus, um selbstständig einen der Behinderung angepassten Beruf wählen respektive finden zu können. Die Erwerbseinbusse in der bisherigen Tätigkeit liege eindeutig über der Erheblichkeitsschwelle von 20 %. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen gegeben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5, S. 5 ff. Ziff. 8 ff.).

3.
3.1         Hintergrund der Anmeldung zum Leistungsbezug ist ein Reitunfall, den die Beschwerdeführerin im Oktober 2004 erlitt. Sie zog sich dabei einen offenen Vorderarmbruch links mit inkompletter Läsion des Nervus medianus zu. Die Heilung verlief kompliziert. Insgesamt waren fünf operative Eingriffe notwendig und unbestrittenermassen blieb eine Funktionseinschränkung am Unterarm und der Hand zurück. Einzelheiten können den verschiedenen Arztberichten entnommen werden (Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/36). Zu beurteilen ist, welche Arbeitsbelastungen aufgrund dieser Restbeschwerden weiterhin zumutbar sind.
3.2     Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin respektive des RAD (vgl. Urk. 8/22 S. 3) stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 1. Mai 2007, worin dieser ausführte, nach letztem Wissen sollte die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 8/17 S. 1 lit. B). Wie Dr. E.___ zu dieser Einschätzung gelangte, lässt sich indessen nicht nachvollziehen. Erläuternde Ausführungen fehlen gänzlich. Die Beurteilung lässt sich auch nicht anhand der diversen beigelegten Berichte und Stellungnahmen aus den Jahren 2005 und 2006 nachvollziehen (vgl. Urk. 8/17/3-9). Eine brauchbare Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor. Auf die Einschätzung von Dr. E.___ kann nicht abgestellt werden. Auch Dr. med. F.___ vom RAD kam zu keiner eigenen schlüssigen Beurteilung. Er hielt fest, die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Pensum von 100 % leiste seien „anscheinend“ nicht medizinischer Natur (Urk. 8/22 S. 3). Auf eine solche eher unklare Beurteilung kann ebenfalls nicht abgestellt werden. 
3.3         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4) stützt der Bericht von Dr. C.___ vom 19. September 2007 (Urk. 8/36) ihren Standpunkt nicht. Gemäss den im einzelnen begründeten und objektiv nachvollziehbaren Darlegungen im Bericht ist die Beschwerdeführerin im bisherigen Tätigkeitsbereich nur dann voll arbeitsfähig, wenn sie ausschliesslich körperlich leichte Arbeit verrichten kann. Bei Verrichtung der in diesem Tätigkeitsbereich gewöhnlich ebenfalls anfallenden körperlich belastenderen Arbeiten besteht abhängig vom Ausmass des damit verbundenen Einsatzes des linken Arms eine teilweise Arbeitsfähigkeit zwischen 25 % und 50 % (Urk. 8/36 S. 6 Ziff. 6.1). Am bisherigen Arbeitsplatz sind körperlich belastendere Einsätze bei einer vollzeitlichen Tätigkeit unumgänglich. Dies belegen die entsprechenden Auskünfte der Arbeitgeberin (vgl. Ur. 8/10/4-6, Urk. 8/27/2-7). Mithin steht fest, dass sich die funktionelle Beeinträchtigung im bisherigen Berufsbereich deutlich auswirkt. Eine vollzeitliche Beschäftigung im Pflegebereich ist nicht mehr uneingeschränkt möglich, denn eine Tätigkeit im Pflegebereich ohne Anforderungen an die funktionelle Leistungsfähigkeit ist kaum vorstellbar.
3.4     Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie habe bereits die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau im Jahr 2005 als Folge des Reitunfalls aufgeben müssen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Den ersten Teil der Ausbildung hatte sie erfolgreich absolviert, wenn auch mit insgesamt durchschnittlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/1-4). Angesichts der medizinisch ausgewiesenen Funktionseinschränkungen könnte diese Darstellung der Beschwerdeführerin durchaus zutreffen.
3.5         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedingt durch die Unfallrestbeschwerden die begonnene Ausbildung zur Pflegefachfrau aufgegeben hat und seither als Pflegeassistentin arbeitet, wobei auch diese Tätigkeit nur bedingt geeignet ist. Mit anderen Worten weist sie im Pflegebereich invaliditätsbedingt eine deutliche Einschränkung auf, das heisst, ohne Möglichkeit zur Schonung kann sie in diesem Berufszweig lediglich noch 50 % tätig sein. Die Erheblichkeitsschwelle auch für die qualifizierten beruflichen Massnamen (Umschulung) sind erfüllt. Betreffend Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung bestehen weniger weitgehende Anforderungen. Es genügen leidensbedingte Erschwernisse bei der Eingliederung. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sind die noch nötigen Abklärungen zu tätigen und die geeigneten beruflichen Massnahmen zu evaluieren und durchzuführen.

4.      
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2         Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. August 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).