IV.2007.01264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. April 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann
Advokaturbüro Frei & Kaufmann
Münzgraben 2, 3011 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958 und gelernter Decolleteur (Urk. 8/5/4), tätigte eine Vielzahl meist kurzer Arbeitseinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern, letztmals für die Y.___ ag, Z.___, vom 18. Oktober 2005 bis 2. Februar 2006 (Urk. 8/24). Am 30. August 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Rente) an mit der Begründung, er sei aufgrund einer Bandscheibenproblematik seit Januar 2006 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/5). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/14) erstellen, erkundigte sich bei der Y.___ ag (Urk. 8/24) sowie der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/15) und zog die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hausarzt des Versicherten, vom 23. September 2006 (Urk. 8/12/1-5 mit weiteren Berichten) und von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 3. Oktober (Urk. 8/23/2-4), 7. November 2006 (Urk. 8/19) und 26. Januar 2007 (Urk. 8/27) bei. Mangels integrationswirksamer Mitwirkung und Zusammenarbeit des Versicherten wies die IV-Stelle nach Durchführung des Mahnverfahrens (Urk. 8/29) sein Leistungsbegehren um Kostenübernahme für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/31) ab. Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2007 (Urk. 8/33) teilte sie X.___ mit, dass sie sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente ebenfalls ablehnen werde, wogegen der Versicherte durch Fürsprecher Peter Kaufmann am 16. Juli 2007 (Urk. 8/39) Einwand erheben liess. Nach Stellungnahme durch Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Juli 2007 (Urk. 8/43/2) wies die IV-Stelle das Rentengesuch mit Verfügung vom 29. August 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ durch Fürsprecher Peter Kaufmann am 1. Oktober 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine interdisziplinäre Exploration in Auftrag zu geben. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung seit dem 1. Januar 2007 zuzusprechen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Fürsprecher Peter Kaufmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1, unter Auflage diverser ärztlicher Berichte, insbesondere des Berichts von Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabiliation FMH, vom 26. September 2007, Urk. 3/20).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2007 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-47) gestützt auf eine erneute Beurteilung durch Dr. C.___ (Urk. 7a) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. November 2007 (Urk. 9) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichte Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Decolleteur als auch in jeder beliebigen industriellen Tätigkeit voll arbeitsfähig, womit ihm keine Erwerbseinbusse entstehe und der Invaliditätsgrad Null betrage (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die erneute Beurteilung durch den RAD vom 8. November 2007 dafür, dass Dr. D.___ zwar eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert habe, in einer behinderungsangepassten Arbeit hingegen auch vor der Durchführung einer allfälligen Operation von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Weil der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keiner längeren geregelten Tätigkeit nachgegangen sei - bei der E.___ AG habe er nur drei Monate gearbeitet (Mai bis Juli 2005), weshalb auf dieses Einkommen ebenfalls nicht abgestellt werden könne -, seien die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik als Basis zu verwenden. Gestützt auf die Ziffern 15 - 37 (verarbeitendes Gewerbe) der LSE 2004, Anforderungsniveau 4, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung hätte der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 61'917.90 im Jahre 2006 erzielen können. Dabei sei auf den Zentralwert für Hilfsarbeiter abgestellt worden, weil der IK-Auszug des Beschwerdeführers nie ein höheres Einkommen ausweise, welches dem Anforderungsniveau eines Gelernten entsprochen hätte. Das Invalideneinkommen für das Jahr 2006 sei gemäss LSE mit Fr. 58'524.79 bzw. unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % mit Fr. 52'672.31 zu beziffern. Damit ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'245.59 und demnach ein Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 7).
1.3         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer vorbringen, Dr. D.___ habe therapieresistente, invalidisierende Cervicobrachialgien links bei schweren mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen diagnostiziert, welche ihm in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit vom maximal noch 50 % ermöglichten. Auch bei leichteren Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen, körperlichen Zwangshaltungen, wiederholten Oberkörperrotationen und vor allem vornübergeneigter Kopfhaltung bestehe eine beträchtliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche noch festzustellen sei. Die konstanten Schmerzen könnten durch einen operativen Eingriff möglicherweise reduziert werden, jedoch sei auch bei ergonomisch optimaler Adaption der Arbeitsstelle mit einer eingeschränkten Belastbarkeit zu rechnen (Urk. 1 S. 5). Zudem hätten dem RAD die bildgebenden Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden, ansonsten er festgestellt hätte, dass das MRI vom 2. März 2006 die oberen Halswirbel nicht darstelle. Darüber hinaus vermöge seine Feststellung den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht zu genügen, habe der RAD doch weder die körperlichen Anforderungen des Decolleteurs berücksichtigt, noch die alternativen Tätigkeiten spezifiziert. Damit sei der Entscheid nicht transparent und nicht überprüfbar. Bereits als Folge dieser formellen Mängel sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 6). Endlich enthielten die Akten kein medizinisches Gutachten, und die vorhandenen Berichte seien weder in sich schlüssig noch beruhten sie auf allseitigen und spezialärztlichen Untersuchungen. Da die geklagten Beschwerden nach einer orthopädischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Beurteilung verlangten, entbehre der Entscheid der Beschwerdegegnerin einer tragfähigen Grundlage (Urk. 1 S. 7). Schliesslich sei dem gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer, dessen vermeintliche Restarbeitsfähigkeit mit erheblichen Schmerzen und Einschränkungen verbunden sei, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Aus den genannten Gründen sei eine interdisziplinäre Exploration durchzuführen. Da einzig der Bericht von Dr. D.___, welcher seit dem 16. Januar 2006 eine durchgehend mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, die Anforderungen an den Beweiswert erfülle, sei - im Sinne eines Eventualantrages - dem Beschwerdeführer zumindest eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 8).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Mit Bericht vom 2. März 2006 (Urk. 8/12/6) hielt Dr. med. F.___, Chefarzt Radiologie, Spital G.___, fest, die gleichentags erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS) habe eine fortgeschrittene Discopathie zervikal, nach caudal zunehmend zwischen C3 und C6 mit Übergang in eine Osteochondrose bei C5/6 ergeben. Begleitend bestünden lateral akzentuierte Uncovertebralarthrosen auf gleicher Höhe mit Lumenreduktion der Neuroforamina, links betont im Segment C5/6 und rechts auf Höhe C6/7. Eine spinale Stenose bestehe nicht, und Hinweise auf eine Myelopathie hätten sich nicht ergeben.
3.2     Am 19. April 2006 (Urk. 8/12/7-8) berichtete Dr. med. H.___, Oberarzt, Klinik I.___, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches, therapieresistentes zervikospondylogenes Syndrom links mit C6- und C7-Symptomatik linksseitig, und hielt dafür, dass das geschilderte Beschwerdebild mit einer klinischen C6- und C7-Symptomatik - der Beschwerdeführer habe über in den lateralen Ober- und Unterarm linksseitig ausstrahlende Schmerzen mit Kribbelparaesthesien der Digiti II - V berichtet - ein bildmorphologisches Korrelat habe.
3.3     Gemäss Bericht von Dr. H.___ vom 15. Mai 2006 (Urk. 8/12/9) hatte die am 28. April 2006 durchgeführte Elektrophysiologie keine Radikulopathie bei C6/7 links zu Tage gefördert. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Konsultation von einem unveränderten Beschwerdebild berichtet, weshalb vereinbart worden sei, in zwei Monaten eine erneute bildmorphologische Standortbestimmung durchzuführen.
3.4     Dr. med. J.___, Oberarzt, Klinik I.___, notierte am 26. Mai 2006 (Urk. 8/12/10-11), die Reizsymptomatik habe sich erfreulicherweise gelegt, eine stark schmerzhafte Cervicalgie sei jedoch verblieben. An Befunden nannte der Arzt einen muskulären Nackenhartspann und eine eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen der HWS. Der Spurling-Test sei negativ ausgefallen, die Kraft regelrecht. Ebenso seien Sensibilität, Reflexe und periphere Durchblutung regelrecht. Zur Behandlung der Cervicalgie blieben nur konservative Therapiemöglichkeiten, wobei Haltungsschulung, Kräftigung und Dehnung der Muskulatur wichtig seien. Für die Nacht werde eine analgetische Therapie empfohlen. Weitere Verlaufstherapien seien nicht vorgesehen.
3.5     Im ärztlichen Zeugnis vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/15/16) bzw. vom 22. August 2006 (Urk. 8/15/15) zu Händen der Arbeitslosenkasse attestierte Dr. A.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Juli 2006, wobei sich die Zumutbarkeit auf leichtere Arbeiten beschränke (Urk. 8/15/16).
         Mit Bericht vom 23. September 2006 (Urk. 8/12/1-5 und 8/13) bestätigte Dr. A.___ sowohl die bisherige Tätigkeit als auch jede behinderungsangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/12/4, 8/13/10), wobei der Beschwerdeführer in rein grobmanuellen Tätigkeiten, welche das Heben schwerer Lasten über die Schulterhöhe erforderten, eingeschränkt sei (Urk. 8/12/4, 8/13/9). Als Mechaniker habe vom 5. bis zum 10. Dezember 2005 und vom 16. Januar bis zum 15. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 15. bis zum 30. April 2006 eine solche von 50 % sowie vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2006 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe er den Beschwerdeführer nicht mehr gesehen. Schliesslich bezeichnete Dr. A.___ den Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit als durch physiotherapeutische Massnahmen besserungsfähig.
3.6     Laut medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 4. Oktober 2006 (Urk. 3/17) hielt der orthopädische Chirurg Dr. B.___ die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr, eine behinderungsangepasste Beschäftigung jedoch für vollumfänglich zumutbar. Sofern keine schweren Gewichte von über 5 kg zu heben seien, sei eine normale Belastung zu 100 % möglich (Urk. 8/23/3). Dabei seien das Heben und Tragen leichter Gewichte, Handrotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien, Sitzen und Stehen, das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Treppensteigen manchmal, das Gehen kurzer und mittellanger Strecken oft möglich (Urk. 3/17/2). Die psychischen Ressourcen seien uneingeschränkt (Urk. 3/17/3).
3.7     Am 7. November 2006 (Urk. 8/19) diagnostizierte Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer erstmals am 8. August 2006 untersucht hatte, chronische Nacken- und Armschmerzen links bei multisegmentärer Spondylarthrose und Diskushernie C5/6 und C6/7. Er notierte, die HWS sei in ihrer Beweglichkeit um etwa einen Viertel, betont in Rotation, reduziert. Signifikante neurologische Defizite hätten sich jedoch nicht finden lassen. Mittels diagnostischen Facettenblockaden bei C4/5 und C5/6 sei es gelungen, die Nacken- und Armbeschwerden für vier Stunden zu lindern. Eine zweite Blockade habe wiederum zu einer 90%igen Linderung mit leicht persistierenden Armschmerzen geführt. Therapeutisch sei eine Rhizotomie bei C4, C5 und C6 vorgesehen, wovon eine signifikante Linderung der Armschmerzen zu erwarten sei. Nach einer Rekonvaleszenz werde der Beschwerdeführer wieder im Berufsleben einsetzbar sein, wobei schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Angepasste Tätigkeiten könnten jedoch vollzeitig durchgeführt werden (Urk. 8/19/2).
3.8     Mit Bericht vom 26. Januar 2007 (Urk. 8/27) hielt Dr. B.___ fest, die am 6. Dezember 2006 durchgeführte Rhizotomie habe zu einer nahezu kompletten Remission der Nackenschmerzen links geführt. Die Armschmerzen links, welche früher deutlich im Hintergrund gestanden seien, persistierten demgegenüber und würden verstärkt wahrgenommen, jedoch nur bei entsprechenden Bewegungen (beim Führen des Armes in Innen- oder Aussenrotation hinter den Körper). Der postoperative Neurobefund habe sich unauffällig gezeigt. Die Armschmerzen würden derzeit mittels Physiotherapie behandelt. Eine Kontrolluntersuchung finde in sechs Wochen statt.
3.9     Dr. D.___ nannte am 26. September 2007 (Urk. 3/20) aufgrund der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 18. und 20. September 2007 folgende Diagnose: therapieresistente invalidisierende Cervicobrachialgien links bei schweren mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen (Chondrosen mit Diskusprotrusionen C3-5, Oestochondrose C5/6, Unkarthrosen C3-5 mit Einengung der Neuroforamina C6 und C7 [MRI vom 2. März 2006]) mit radikulärer Reizsymptomatik links und intermittierenden Sensibilitätsstörungen, mit Hyperlordose der unteren HWS und Kyphosierung der oberen HWS und mit myofaszialem Schmerzsyndrom. Die Ärztin erklärte, es sei zu einem erneuten Auftreten der linksbetonten Nackenschmerzen gekommen (Urk. 3/20/2). An Befunden erhob sie eine leichte Hyperkyphose der oberen BWS und eine Hyperlordose der unteren HWS mit Kopfprotraktion sowie deutlicher Schulterprotraktion beidseits. Die HWS-Beweglichkeit sei in Lateralflexion zu zwei Dritteln eingeschränkt, in Rotation zu einem bis zwei Dritteln mit Endphasenschmerz. Bei C1/2 sei die Rotation leichtgradig eingeschränkt, bei C2/3 frei, in der unteren HWS leicht bis mässig eingeschränkt. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien beidseits lebhaft auslösbar, die Sensomotorik seitengleich intakt. Die Rotatorenmanschettenteste hätten sich beidseits als unauffällig erwiesen, jedoch bestünden an der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur ausgeprägte Myogelosen (Urk. 3/20/2).
         Die Ärztin berichtete im Weiteren, die Röntgenuntersuchung vom 20. September 2007 habe eine vermehrte Lordose der unteren HWS, eine Kyphosierung der oberen HWS ab HWK3, eine leichte rechts-Translation des Kopfes, Osteochrondrosen bei C3/4 und C5/6, eine Chondrose bei C4/5 sowie mehrsegmentale Spondylarthrosen und Unkarthrosen visualisiert (Urk. 3/20/3). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien im Rahmen der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der HWS mit ausgeprägter Fehlform ausreichend zu erklären. Eine intermittierende radikuläre Reizsymptomatik sei nicht auszuschliessen, hätten sich doch im MRI Einengungen der Neuroforamina gezeigt. Aufgrund der objektivierten Befunde sei davon auszugehen, dass körperlich anspruchsvolle Arbeiten wie das Heben von schweren Lasten bis maximal 5 kg (richtig wohl: ab 5 kg) oder Tätigkeiten oberhalb der Schulterebene nicht mehr durchgeführt werden könnten. Bei leichteren Arbeiten mit repetitiven Bewegungen, körperlichen Zwangshaltungen, wiederholten Oberkörperrotationen und vor allem vornübergeneigter Kopfhaltung bestehe ebenfalls eine beträchtliche Einschränkung in noch festzustellendem Ausmass. Hinsichtlich weiterem therapeutischem Vorgehen bleibe nach Ausschöpfen der konservativen Therapien höchstens noch eine operative Intervention (Urk. 3/20/3).
         Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Decolleteur - selbst wenn eine optimale Anpassung an die genannten Einschränkungen stattfände - als maximal zu 50 % arbeitsfähig. Es sei möglich, dass ein operativer Eingriff die konstanten Schmerzen reduziere, jedoch sei auch bei ergonomisch optimaler Adaptation der Arbeitsstelle mit einer eingeschränkten Belastbarkeit zu rechnen. Über den Grad der Leistungsfähigkeit könnten erst nach erfolgter Operation und Rehabilitation zuverlässige Aussagen gemacht werden. (Urk. 3/20/3).
3.10   In seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. D.___ erklärte Dr. C.___, RAD, am 8. November 2007 (Urk. 7a) unter Hinweis auf die Beurteilung durch den orthopädischen Facharzt Dr. med. K.___, ebenfalls RAD, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, in welcher keine grossen Ansprüche an die Beweglichkeit und Belastung der Halswirbelsäule gestellt würden, sei indes eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit klar ausgewiesen. Diese Beurteilung habe bereits vor der Durchführung einer allenfalls zur Schmerzreduktion nötigen Operation Geltung und beruhe nicht auf bildgebenden Röntgenbefunden, sondern lasse sich aus den - auch von Dr. D.___ - nur geringgradig beschriebenen klinischen Befunden ableiten, welche eine gewisse, wenn auch schmerzhafte Bewegung der HWS noch zuliessen, neurologische Ausfälle jedoch weitgehend ausschlössen.

4.
4.1     Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme des RAD vom 31. Juli 2007 vorbringt, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb der angefochten Entscheid nicht überprüfbar und daher aufzuheben sei (Erw. 1.3), ist dem entgegenzuhalten, dass die genannten Ausführungen von Dr. C.___ auf seine bereits am 21. November 2006 (Urk. 8/40/2) gemachte Stellungnahme verweisen. Darin hatte er ausgeführt, auch nach einer geplanten operativen Therapie werde in der angestammten Tätigkeit eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zurückbleiben. In einer optimal körperlich leidensangepassten leichten Beschäftigung bestehe jedoch bereits jetzt als auch nach postoperativer Rekonvaleszenz eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/40/2). Unter Beizug der Beurteilung durch den orthopädischen Facharzt Dr. K.___, ebenfalls RAD, hielt Dr. C.___ am 8. November 2007 an seiner Einschätzung, eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei zumutbar, fest (Erw. 3.10). Verwies der RAD einzig auf eine Verweisungstätigkeit, mit dem Hinweis, der angestammte Beruf sei nicht mehr zumutbar, so erübrigte sich die Erstellung eines Arbeitsprofils eines Decolleteurs. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit stellte der Beschwerdeführer richtig fest (Urk. 1 S. 6), dass diesbezüglich nur einfache Hilfsarbeitertätigkeiten in Frage stehen. Dennoch verbleibt dem Beschwerdeführer in diesem Erwerbszweig ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten, weshalb sich seine Rüge als unbegründet erweist. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen drängt sich nicht auf.
4.2     Nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule leidet. Wie bereits festgestellt, anerkannte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Erw. 3.10) und eine diesbezügliche Einschränkung auch nach einer allfälligen Operation verbleiben werde (Urk. 8/40/2). Strittig ist jedoch, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar ist und ob die aufliegenden medizinischen Berichte eine solche Beurteilung erlauben.
4.2.1   Vorab ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, nicht auf die vorliegenden Arztberichte abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen auch Berichte der behandelnden Ärzte zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes zu genügen, sofern sie vollständig und nachvollziehbar sind sowie auf umfassenden Untersuchungen beruhen (Erw. 2.4). Dass alleine ein Gutachten diese Anforderungen erfüllte, ist nicht zutreffend. Im Übrigen ist der Vorwurf, die aufliegenden Berichte beruhten nicht auf spezialärztlichen Untersuchungen, verfehlt, handelt es sich doch mit Ausnahme des Allgemeinmediziners Dr. A.___ bei den involvierten Ärzte entweder um Radiologen oder um Spezialisten aus dem Gebiet Orthopädie/Wirbelsäule.
4.2.2   Wie der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2007 (Urk. 8/39) zutreffend ausführen liess, lässt sich aus der ärztlichen Dokumentation einzig eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausmachen, währenddem die Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitgehend übereinstimmend erfolgte. So stützte sich denn auch die Ärztin Dr. D.___ auf das MRI vom März 2006 (vgl. Erw. 3.1) und erhob - abgesehen von der bereits bekannten Einschränkung der HWS-Beweglichkeit - keine (neuen) relevanten pathologischen Befunde (Erw. 3.9). Dass eine radikuläre Reizsymptomatik aufgrund der eingeengten Neuroforamina nicht auszuschliessen sei, war ebenso bekannt (Erw. 3.2) wie die Einschätzung, das Heben schwerer Lasten sowie Tätigkeiten oberhalb der Schulterebene seien nicht mehr zumutbar (vgl. Erw. 3.5 und 3.6). Weshalb, sofern keine weiteren Abklärungen veranlasst würden, alleine auf die Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen wäre, ist daher nicht einsichtig, zumal Dr. D.___ in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, währenddem der orthopädische Chirurg Dr. B.___ diese als vollumfänglich unzumutbar bezeichnet (Erw. 3.6) und sich RAD-Arzt Dr. C.___ dieser Beurteilung angeschlossen hatte (Erw. 3.10).
4.2.3   Hatte selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers eine leichte Arbeit als vollumfänglich zumutbar bezeichnet (Erw. 3.5) und Dr. B.___ bereits im Oktober 2006 - und damit noch vor durchgeführter Rhizotomie - eine normale Belastung, sofern keine schweren Gewichte von über 5 kg zu heben seien, als zu 100 % möglich erachtet (Erw. 3.6), ist die Schlussfolgerung von Dr. C.___, eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Erw. 3.10), nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich Dr. D.___ vor einer operativen Intervention zur Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht explizit zu äussern vermochte (Erw. 3.9). Ihrem Bericht lässt sich nämlich dennoch entnehmen, dass leichte Arbeiten - sofern sie keine repetitiven Bewegungen, körperliche Zwangshaltungen, wiederholte Oberkörperrotationen und eine vornübergeneigte Kopfhaltung bedingen (vgl. Erw. 3.9) - zumutbar sind. Ein Vergleich mit dem von Dr. B.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Er. 3.6) führt schliesslich zur Erkenntnis, dass die Beurteilung von Dr. D.___ mit diesem durchaus zu vereinbaren ist.
4.2.4   Was schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, die schmerzbedingte Schlafstörung, deren Auswirkung auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie die psychische Verfassung des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 7), ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise für diesbezügliche relevante Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Infolgedessen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen, weshalb der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht rechtsgenügend erstellt ist.
4.2.5         Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Arbeit unter Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Gewichte von über 5 kg und unter Einhaltung des von Dr. B.___ formulierten Zumutbarkeitsprofiles (Erw. 3.6) vollumfänglich zumutbar ist.
4.3     Zu prüfen bleibt, wie sich die auf das genannte Arbeitsprofil eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
4.3.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3.3   Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Jahre 1985 bis 1988 jeweils nur während einiger Monate beim gleichen Arbeitgeber tätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/14), rechtfertigt es sich, zur Festlegung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und hierbei auf den Zentralwert des Anforderungsniveaus 4, Hilfsarbeiter im verarbeitenden Gewerbe, abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2006 (mutmasslicher Rentenbeginn 2007, vgl. Urk. 8/5/5, Erw. 3.5) ist damit von einem monatlichen Wert von Fr. 5'003.-- auszugehen, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahre 2007 anzupassen ist und Fr. 5'215.60 ergibt (Die Volkswirtschaft, 3-2009, Tab. B2 S. 98). Auf eine Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung kann vorliegend verzichtet werden, erfolgt doch auch die Berechnung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenwerten (nachfolgend, Erw. 4.3.4). Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 62'587.20 pro Jahr.
4.3.4   Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Dabei ist jedoch - in Abweichung für die Bestimmung des Valideneinkommens - auf den Zentralwert für alle Hilfstätigkeiten des Niveau 4 abzustellen, welcher Fr. 4'732.-- monatlich beträgt. Dieser ist ebenfalls auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden anzupassen und ergibt Fr. 4'933.10. Auf die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung kann verzichtet werden (vgl. Erw. 4.3.3), womit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 59'197.20 resultiert.
4.3.5   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Ist weder dem Alter des Beschwerdeführers, noch der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Nationalität oder dem Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, sondern fällt als alleiniger Faktor die Beschränkung der Leistungsfähigkeit auf leichte Arbeiten mit dem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil ins Gewicht, so rechtfertigt sich lediglich ein leidensbedingter Abzug von 10 %.
4.3.6   In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 53'277.50 (90 % von Fr. 59'197.20) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62’587.20 zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 9'309.70 und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14.9 % führt.
         Selbst wenn - was aber wie dargelegt nicht angezeigt ist - der maximal mögliche Abzug von 25 % (vgl. Erw. 4.3.5) gewährt würde, ergäbe dies keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (Invalideneinkommen: Fr. 44'398.--, Erwerbseinbusse: Fr. 18'189.20, Invaliditätsgrad: 29 %).

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3/21-30), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Seinem Gesuch vom 1. Oktober 2007 ist daher zu entsprechen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.      
8.1     Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Fürsprecher Peter Kaufmann, machte mit Honorarnote vom 8. April 2009 (Urk. 11) einen Aufwand von 18,25 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 230.-- und Barauslagen von Fr. 104.-- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 4'631.10 inkl. MWSt geltend.
8.2     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist jedoch ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
8.3     Der von Fürsprecher Peter Kaufmann gemachte Aufwand von 18,25 Stunden erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses nicht als angemessen.
         Angesichts der rund 30 relevanten Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, deren Kenntnis bei Beschwerdeerhebung aufgrund der Vertretung ab Vorbescheidverfahren bereits vorhanden war, der achtseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2-9) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Fürsprecher Kaufmann auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Oktober 2007 wird dem Beschwerdeführer Fürsprecher Peter Kaufmann, Bern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Peter Kaufmann, Bern, wird mit Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Peter Kaufmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).