IV.2007.01265
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Juli 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die am 1. Januar 1964 geborene X.___, Staatsangehörige von Afghanistan, ist Mutter von zwei Kindern, geboren 1980 und 1981. Nach der Schulzeit absolvierte sie in ihrer Heimat eine Lehre als Schneiderin und übte diesen Beruf nach dem Tod ihres Mannes 1991 aus. Am 9. April 1997 reiste sie in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie als Flüchtling anerkannt. Vom 14. Februar bis 13. August 2000 war die Versicherte im Rahmen eines Einsatzprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) beim Y.___ als Mitarbeiterin in der Ausstattung angestellt. Gemäss ihren Angaben absolvierte sie vom 11. Juni bis 11. Dezember 2002 ein weiteres Beschäftigungsprogramm des RAV. Sie leidet seit einigen Jahren an Knie- und Beinbeschwerden und an einer Schilddrüsenerkrankung. Ferner entwickelte sich ein psychischer Gesundheitsschaden.
Am 16. Januar 2003 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst dem Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 4. März 2003 diverse medizinische Berichte ein. Gestützt auf diese Unterlagen wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Mai 2003 mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Die dagegen am 18. Juni 2003 erhobene Einsprache wurde nach Einholung zusätzlicher medizinischer Berichte mit Entscheid vom 16. Juli 2004 ebenfalls abgewiesen. Die Begründung wurde dahingehend geändert, dass der Leistungsanspruch wegen fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen zu verneinen sei (vgl. Sachverhalt im Urteil vom 21. Februar 2005 in Sachen der Parteien im Verfahren Nr. IV.2004.00567, Urk. 7/38).
1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Februar 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.000567 (Urk. 7/38) in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung in somatischer und psychiatrischer Hinsicht an die Verwaltung zurückwies. Ausserdem wurde die IV-Stelle angewiesen, nach Prüfung der - unter Anwendung der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen - versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen den Rentenanspruch der Versicherten erneut zu prüfen.
In Nachachtung der ihr auferlegten Abklärungspflicht gab die IV-Stelle darauf ein interdisziplinäres Gutachten beim Z.___, Zürich, in Auftrag (Urk. 7/41-43). Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 24. November 2006 (Urk. 7/45) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. April 2007 mit, dass aus psychiatrischer Sicht seit 1997 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 7/49). Nach Eingang des schriftlichen Einwands der Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, als Vertreterin der Versicherten vom 10. Mai 2007 (Urk. 7/55) und deren ergänzendem Schreiben vom 20. Juni 2007 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie des Z.___, zum Beginn der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 30. Mai 2007 (Urk. 7/57 und 7/58) hielt die IV-Stelle mit Verfügung 29. August 2007 am vorgesehenen Entscheid fest und ergänzte, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz eine rentenrelevante Einschränkung bestanden habe, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 3. Oktober 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Prozessual liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 20. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darauf wurde der Schriftenwechsel am 21. November 2007 geschlossen.
Auf die weitern Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung von Bedeutung, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Rückweisungsentscheid vom 21. Februar 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00567 wurden die Bestimmungen und Grundsätze über den in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1, 130 V 343), die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG), den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Invalidenrente und die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG), die Entstehungsgründe des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) dargelegt. Ebenfalls dargelegt wurden die relevanten Bestimmungen betreffend die ausländerrechtliche Stellung einer Person, welcher in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 58 und Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz, AsylG). Darauf wird verwiesen.
1.2 Anzufügen bleibt im Zusammenhang mit den rechtlichen Grundlagen betreffend die Rentenberechtigung, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art. 3bis des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 in der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge und Staatenlose (FlüB; SR 831.131.11) unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der AHV sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung haben.
2.
2.1 Strittig ist weiterhin, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt hat. Diese müssen bei Eintritt der Invalidität gegeben sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). In diesem Zeitpunkt muss die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der mindestens einjährigen Beitragszahlung erfüllt haben (vgl. Erw. 2.1.3 im Urteil Nr. IV.2004.00567, Urk. 7/38). Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 FlüB unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat, gilt doch die Voraussetzung des erforderlichen Mindestbeitragsjahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG auch für Schweizer Bürger.
2.2 Im Rückweisungsentscheid vom 21. Februar 2005 (Urk. 7/38) führte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aus, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit einigen Jahren im Wesentlichen an Bein- und Knieschmerzen sowie an einer Schilddrüsenerkrankung leide. Aufgrund der damaligen Aktenlage liess sich weder abschliessend beurteilen, ob die Bein- und Kniebeschwerden überhaupt rentenrelevant sind und falls ja, ob sie bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ein rentenbegründendes Ausmass erreicht hatten. Ferner war unklar, wann genau die Schilddrüsenbeschwerden aufgetreten sind und in welchem Zeitpunkt diese allenfalls zu einer leistungsbegründenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geführt haben. Im weiteren liess sich gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage auch in psychischer Hinsicht nicht abschliessend beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreise in die Schweiz am 9. April 1997 in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt war (vgl. Erw. 5.1 bis 6.2 im erwähnten Urteil).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stützte den nunmehr angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf das in Nachachtung des Rückweisungsentscheids in Auftrag gegebene Gutachten des Z.___ vom 24. November 2006 (Urk. 7/45). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung unterzogen. Gestützt darauf sowie auf die bereits vorhandenen medizinischen Akten kamen Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, in der zusammenfassenden Beurteilung, welche gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden war, zu folgendenDiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/45/19):
1. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit/bei:
- leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0)
2. Fortgeschrittene Femoropatellararthrose beidseits und medial betonte Go- narthrose beidseits rechtsbetont mit/bei:
- myofascialer Schmerzkomponente
- flauer Verkalkung im Bereich der Kniekehle (DD: Hydroxyapatit- Ablagerungen)
Die Beschwerdeführerin klage über seit 1987 bestehende belastungsakzentuierte Schmerzen in beiden Beinen, welche ab 2001 vor allem links zugenommen hätten. Die stationäre Abklärung im D.___ im September 2002 habe zur Diagnose einer beidseitigen, linksbetonten Gonarthrose mit Hydrosyapatitablagerungen sowie einer generalisierten Bandlaxität geführt. Eine weitere rheumatologische Abklärung im Februar 2003 durch Dr. E.___ habe ebenfalls eine Femoropatellararthrose beidseits mit rezidivierenden Reizzuständen ergeben. Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. F.___ (vgl. Urk. 7/45/25-28) seien die Kniegelenke reizlos gewesen mit einer ausgeprägt peripatellären Druckdolenz, welche sich auch über dem medialen Kniekompartiment rechts sowie lateral links nachweisen lasse. Bildgebend konnte eine für das Alter fortgeschrittene Femoropatellararthrose beidseits objektiviert werden. Daneben bestehe auch eine rechtsbetonte mediale Gonarthrose. Im Bereich+ der Ferse rechts zeige sich ein Fersensporn; das Ellbogengelenk links, in welchem die Beschwerdeführerin intermittierende Schmerzen angebe, komme unauffällig zur Darstellung. Zusammengefasst bestehe eine beidseitig fortgeschrittene Gonarthrose, insbesondere femoropatellär, aber auch im Bereich des medialen Kniekompartiments rechtsbetont. Die von der Beschwerdeführerin zudem geklagten Fersenschmerzen seien gut erklärbar durch das Vorliegen einer Fasciitis plantaris mit Ausbildung eines Fersensporns rechts bei muskulärer Dysbalance. Die Ellbogenschmerzen links seien vorwiegend myofascial bedingt. Trotz dieser objektivierbaren Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer beschwerdeangepassten leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit, wie die angestammte Tätigkeit als Näherin, begründet werden. Auch aus internistischer Sicht erkannten die zuständigen Ärzte bei Schilddrüsenwerten, welche unter Substitution mit Eltroxin im Normbereich lagen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen des psychiatrischen Explorationsgesprächs durch Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/45/29-33) seien die psychosozialen Belastungen und die erlittenen Traumata, insbesondere die Bilder des ermordeteten, blutüberströmten Bruders, im Vordergrund gestanden. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin traurig, hoffnungslos und deprimiert gewirkt. Ängste bestünden in Form von Albträumen und nächtlichen Schreianfällen, die aufgrund der schweren psychischen Traumata als dissoziative Zustände zu interpretieren seien. Vor diesem Hintergrund habe sich eine leicht ausgeprägte, depressive Symptomatik entwickelt mit Freudlosigkeit, Antriebsverlust, Traurigkeit und Perspektivenlosigkeit, welche zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer leichten depressiven Episode geführt habe.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Problematik aktuell zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Wegen ihrer rheumatologischen Problematik sei ihr zudem nur noch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Sowohl die angestammte Tätigkeit als Näherin als auch eine andere angepasste Tätigkeit wäre seit 1997 zu 50 % zumutbar gewesen (Urk. 7/45/20-22).
Die Anschlussfrage der Vertreterin der Beschwerdeführerin an Dr. A.___ nach dem Zeitpunkt, seit wann aus rein psychiatrischer Sicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in wesentlichem Umfang, das heisst zu mindestens 20 % bestehe, beantwortete dieser am 30. Mai 2007 wie folgt (Urk. 7/57):
Die posttraumatische Belastungsstörung, welche er in seinem Bericht vom 12. Oktober 2006 diagnostiziert habe, habe per se keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Hier komme es vielmehr auch auf den Ausprägungsgrad und die damit verbundenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an. Die Störung sei in ihrer Ausprägung sehr wechselhaft, manchmal komme es zu einer Heilung, in seltenen Fällen zu einem chronischen Verlauf bis hin zur einer dauernden Persönlichkeitsstörung. Besonders die Wechselhaftigkeit des Ausprägungsgrades der posttraumatischen Belastungsstörung verunmögliche es ihm, die Frage, seit wann die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig sei, zu beantworten. Er müsse sich diesbezüglich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen stützen. Hier werde seitens Dr. med. G.___ erstmals am 16. Juni 2004 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, depressiver und somatoformer Typus gestellt (vgl. Urk. 7/23/1-6) und die Arbeitsfähigkeit zu 50 % beurteilt. Dies decke sich mit seiner Einschätzung. Ob die Beschwerdeführerin im Vorfeld aus psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig gewesen sei, bleibe Spekulation, an welcher er sich nicht beteiligen wolle (Urk. 7/57).
3.
3.1 Im Lichte der höchtsrichterlichen Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a) erweist sich das Gutachten des Z.___ in Bezug auf die somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als auf allseitigen Untersuchungen beruhende, schlüssig begründete und nachvollziehbare Beurteilung, welche denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 und). Gestützt darauf rechtfertigt sich nunmehr der Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Einschränkungen gemäss Diagnosestellung im Z.___ in ihrer angestammten Tätigkeit als Näherin nicht eingeschränkt ist. Auch besteht kein Anlass, auf eine frühere Phase längerer Arbeitsunfähigkeit infolge der somatischen Beschwerden zu schliessen, zumal die anamnestischen Erhebungen darauf schliessen lassen, dass insbesondere die Knieschmerzen erst nach 2001 an Intensität zugenommen haben (vgl. Urk. 7/45/8) und die Schilddrüsenbeschwerden vor 1998 in der persönlichen Anamnese keiner weitern Erwähnung wert waren und seither offensichtlich mittels Eltroxin erfolgreich behandelt werden (vgl. 7/45/7 und 7/45/21).
3.2 Was den psychischen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin anbelangt, rechtfertigen sich am ebenfalls überzeugenden Teilgutachten von Dr. A.___ vom 7. November 2006 grundsätzlich keine Zweifel, zumal es sowohl in der Diagnosestellung als auch in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von A. H.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 16. Juni 2004 (Urk. 7/23) übereinstimmt.
Mit Blick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit brachte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2007 deutlich zum Ausdruck, dass er eine rückwirkende Einschätzung als unseriös erachte, was er insbesondere mit der Wechselhaftigkeit der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung begründete (Urk. 7/57). Dr. C.___ und Dr. B.___ legten sich in der zusammenfassenden Beurteilung lediglich insofern fest, als sie festhielten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit 1997 zu 50 % zumutbar sei (vgl. Urk. 7/45/22). Sie äusserten sich jedoch weder zur genauen Datierung der bescheinigten Arbeitsfähigkeit im Jahr 1997, noch zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit davor. Letztendlich gibt ihre Beurteilung keine abschliessende Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführerin von 1997 bis zur Begutachtung nicht auch eine höhere Arbeitsleistung zumutbar gewesen wäre.
Sowohl dem Teilgutachten von Dr. A.___ vom 7. November 2006 (Urk. 7/45) als auch dem Bericht von Dr. G.___ und dem Psychologen H.___ vom 16. Juni 2004 (Urk. 7/23) ist zu entnehmen, dass der traumatische Tod des jüngeren Bruders, der von den Taliban getötet und blutüberströmt vor das Haus der Beschwerdeführerin geworfen worden war (Anamnese in Urk. 7/45/29-30), wesentlich zur psychischen Symptomatik der Beschwerdeführerin beigetragen hat. Die Hinweise in den Akten hinsichtlich des genauen Todeszeitpunkts divergieren von September 1996 (vgl. Urk. 7/58/3) bis, unspezifisch, ins Jahr 1997 (vgl. dazu Anamnese in Urk. 7/23/3). Ausserdem wies Dr. A.___ darauf hin, dass sich die depressive Symptomatik vor diesem Hintergrund entwickelt habe, mithin erst im Laufe der Zeit zur nunmehr diagnostizierten psychischen Störung im aktuellen Ausmass geführt hat. Auch notierte er in seinem Teilgutachten vom 7. November 2006, dass gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin eine vermehrte Schreckhaftigkeit vorliege seit sie in der Schweiz sei, und dass in den letzten Jahren suizidale Gedanken aufgetreten seien (Urk. 7/45/31). All dies deutet auf eine sich entwickelnde psychische Problematik hin, welche ihren Anfang sicherlich schon in Afghanistan genommen hat und durch die Traumatisierung durch den Tod des Bruders erheblich beeinflusst wurde, jedoch erst allmählich zur nunmehr vorliegenden Ausprägung gelangte. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass erstmals überhaupt im IV-Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1. September 2003, eine psychische Gesundheitsstörung diagnostiziert wurde (Urk. 7/20/5), und die Hausärztin Dr. med. J.___, Ärztin für Allgemeinmedizin FMH, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 12. September 1998 in Behandlung stand, am 7. Dezember 2004 erklärte, dass sie die Beschwerdeführerin nie aus psychischen Gründen krank geschrieben habe (Urk. 7/37/3).
Angesichts dessen rechtfertigt sich der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht seit 1997 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, nicht. Vielmehr kann anhand der Aktenlage weiterhin nicht mit dem beweisrechtlich notwendigen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) bejaht werden, dass ein gesundheitliches Leiden im hier notwendigen Mass im Sinne einer eingetretenen Invalidität bereits in Afghanistan respektive bei der Einreise in die Schweiz im April 1997 vorlag.
Ein weiteres ärztliches Gutachten könnte angesichts der überzeugenden Ausführungen von Dr. A.___ vom 30. Mai 2007 zur Wechselhaftigkeit der diagnostizierten Störung (Urk. 7/57) hinsichtlich des Zeitpunktes nicht schlüssig beantworten, ob bereits vor dem Ablauf eines vollen Jahres, in dem die Beschwerdeführerin Beiträge geleistet hat, mithin bis Ende Juni 1998 (vgl. dazu Erw. 4.2 im Urteil vom 21. Februar 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00567, Urk.7/38), ein invalidisierendes psychisches Leiden vorlag oder nicht, weshalb davon abzusehen ist. Des weitern erübrigen sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2000 im Rahmen eines halbjährigen Einsatzprogramms des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) gearbeitet hatte, anderweitige Abklärungen, um den Sachverhalt zu erhellen. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Einsatz vom 14. Februar bis zum 13. August 2000 einen 80%igen Einsatz an vier Tagen pro Woche mit achtstündigem Pensum absolvierte, und die Arbeitgeberin keinerlei Behinderung respektive krankheitsbedingte Absenzen in der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. April 2003 notierte (Urk. 7/7).
Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der psychische Gesundheitsschaden sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten wie auch einer andern angepassten Tätigkeit schon vor Juli 1997, dem Beginn der Beitragszahlung, bestanden hat, und es ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d) auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten.
Den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist mit Dr. A.___ auf den Zeitpunkt der abschliessenden Untersuchung durch den Psychiater Dr. G.___ vom 16. Juni 2004 (Urk. 7/23) festzulegen.
3.3 Entsprechend Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die Wartezeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente demnach am 15. Juni 2005 erfüllt.
4. Bei zumutbarer Verwertung des Leistungsvermögens im Rahmen einer halbtags ausgeübten Beschäftigung als Näherin vermöchte die Beschwerdeführerin 50 % des hypothetischen Einkommens ohne Behinderung zu erzielen (Prozentvergleich, vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2b), zumal sich der Umstand der Teilzeitarbeit bei Frauen im Vergleich zum Vollzeitäquivalent im Allgemeinen gar leicht lohnfördernd auswirkt (vgl. Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, S. 29). Damit ist der Anspruch auf eine halbe Rente ab 15. Juni 2005 ausgewiesen und die Beschwerde gutzuheißen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Da die Beschwerdeführerin durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, mithin eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe, vertreten wird, entfällt ein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11f.).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2007 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 15. Juni 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).