IV.2007.01267

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 29. Oktober 2008

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. September 2007 den Anspruch des X.___, geboren 1992, auf Berufsberatung abgewiesen hat, da er aus ärztlicher Sicht nur unwesentlich bei der Berufswahl eingeschränkt sei, insbesondere die minimale Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hand kein IV-relevanter Gesundheitsschaden darstelle (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. September 2007, mit welcher der Beschwerdeführer durch seine Mutter, Y.___, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Berufsberatung durch die Invalidenversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2007 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung haben,
dass der Leistungsanspruch voraussetzt, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99),
dass jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung in Betracht fällt, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht, wobei geringste Behinderungen ausgeschlossen sind, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer laut Arztbericht von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 11. Dezember 2006 (Urk. 6/40/3) unter einem Status nach Amputationsverletzung Dig. IV und V links sowie einer Verletzung des ulnaren Digitalnerven Dig. III leidet, nachdem er im Alter von 4 1/2 Jahren mit der linken Hand unter einen laufenden Rasenmäher gegriffen hatte,
dass gemäss Dr. C.___ der Beschwerdeführer einerseits über brennende Schmerzen im Bereiche des Mittelfingers klage, es andererseits bei kalten Temperaturen zu einer lividen Verfärbung der Finger IV sowie V komme und die Handfunktion daneben natürlicherweise beeinträchtigt sei, indessen der Endzustand erreicht sei und keine chirurgischen Verbesserungsmöglichkeiten mehr bestünden,
dass Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, in seinem Arztbericht vom 17. Mai 2007 (Urk. 6/53/5) ausführte, die Funktion der linken Hand sei wesentlich eingeschränkt, grobmanuelle Arbeiten seien damit sicher unmöglich und leichtere Arbeiten nur mit gewissen Einschränkungen, wobei dies nicht genau beurteilt werden könne,
dass Dr. D.___ auch nicht beurteilen konnte, was nach einer Ausbildungs- und Trainingsphase an manuellen Tätigkeiten möglich ist, er aber darauf hinwies, dass die intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers knapp sein dürften wie auch die familiären Ressourcen in Bezug auf eine konstruktive Verarbeitung der Frage nach Verantwortlichkeit, Schuld und Leistungsanspruch,
dass Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass beim Beschwerdeführer nur eine minimale Funktionseinschränkung im Bereich der linken Hand resultiere, welche keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden bedinge (Urk. 6/61/2),
dass dem Beschwerdeführer der Gebrauch seiner linken Hand tatsächlich noch in einem weitgehenden Ausmass möglich ist und ihm zwar nicht mehr die ganze, aber immer noch eine breite Palette an möglichen Berufen offen steht,
dass der Unfall schon im frühen Alter von 4 1/2 Jahren stattgefunden hat, womit sich der Beschwerdeführer weitgehend an die vorhandenen Einschränkungen gewöhnen und diese kompensieren konnte,
dass beim Beschwerdeführer insbesondere auch die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten gesundheitsbedingt in keiner Art und Weise eingeschränkt sind, womit die in zahlreichem Mass ausserhalb der Invalidenversicherung zur Verfügung stehenden Berufsberatungsmöglichkeiten als ausreichend erscheinen, um für ihn einen passenden Beruf zu finden,
dass die Beschwerdegegnerin somit einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).