IV.2007.01269
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 30. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Juridica, lic. iur. Thomas Fischer
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nach Absolvierung des Primarlehrerseminars des Kantons Zürich erwarb die 1967 geborene X.___ am '___' 1989 das Fähigkeitszeugnis für Primarlehrer (Urk. 8/2) und trat in der Folge in den Schuldienst ein (Urk. 8/9 S. 4).
1.2 Am 18./19. Juli 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine durch die Beamtenversicherungskasse anerkannte Berufsinvalidität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 8/9). Gestützt auf Berichte der Vertrauensärztin der Beamtenversicherungskasse, Dr. med. Y.___, Spezialärztin für Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, vom 25. Oktober 2000 respektive 15. Juni 2001 (Urk. 8/12/2 und 9) sowie des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 7. August 2001 (Urk. 8/11), sprach die IV-Stelle der Versicherten in der Folge vom 22. Oktober 2001 bis 16. respektive 18. November 2007 etappenweise berufliche Massnahmen (Umschulung Pädagogikstudium an der Universität '___') wie folgt zu, wobei jeweils entsprechende separate Taggeldverfügungen ergingen: Am 15. Mai 2002 für das 1. und 2. Semester (Urk. 8/32), am 19. Juli 2002 für das 3. und 4. Semester (Urk. 8/46/1), am 17. Oktober 2003 für das 5. und 6. Semester (Urk. 8/73/1) und am 18. Juni 2004 für das 7. bis 10. Semester ab 4. Juli 2004 bis 30. Oktober 2006 (Urk. 8/92/1). Die zwei das 1. bis 4. Semester umfassenden Verfügungen enthielten dabei den Vermerk, die Berufsberatung werde "in Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle die angeordnete Massnahme überwachen", währenddem die Verfügungen für die 5. bis 10. Semester keinerlei Hinweise, Bedingungen oder Auflagen enthielten.
Am 13. Oktober 2006 verfügte die IV-Stelle schliesslich die Übernahme der Verlängerung der Umschulung ab 1. November 2006 als Vorbereitung auf das Lizentiat bis 16. November 2007 (Diplomübergabe) und hielt ausdrücklich fest, eine weitere Verlängerung der beruflichen Massnahmen sei aufgrund der Gesamtdauer nicht mehr möglich (Urk. 8/153/1). Am 3. November 2006 verlangte die Versicherte in Bezug auf die Begrenzung der Gesamtdauer der beruflichen Massnahme mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 eine anfechtbare Verfügung mit der Begründung, ein Studienabschluss bis zum 16. November 2007 sei für sie leider nicht mehr möglich (Urk. 8/161/1). Am 10. Januar 2007 bekräftigte die IV-Stelle, sie übernehme die Kosten für die Verlängerung der Umschulung des Studiums als Vorbereitung auf das Lizentiat bis 16. November 2007 (Diplomübergabe), wie sie es bereits am 13. Oktober 2006 angeordnet hatte. Dabei fügte sie nochmals an, eine weitere Verlängerung der beruflichen Massnahmen sei aufgrund der Gesamtdauer nicht mehr möglich (Urk. 8/180/1). Am 12. Januar 2007 verlangte die Beschwerdeführerin einen Vorbescheid mit Begründung (Urk. 8/181/1). Am 5. Februar 2007 teilte A.___ von der IV-Stelle, Berufsberatung, der Versicherten mit, die Verfügung vom 10. Januar 2007 könne als Vorbescheid betrachtet werden. Eine weitere Verlängerung der Umschulung über den Termin im Herbst 2007 hinaus könne nicht befürwortet werden (Urk. 8/187/1). Am 6. März 2007 erfolgte der schriftliche Einwand der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 10. Januar 2007 (8/194/1). In der Folge hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2007 an der Begrenzung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen bis zum 16. November 2007 fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. September 2007 führt die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragt, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien bis Februar 2009, eventuell um eine angemessene Dauer zu verlängern (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. November 2007 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 3. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art bestehen in Berufsberatung, erstmaliger beruflicher Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
2. Die Verwaltung hat sich nie auf die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG berufen. Die Verfügung kann tatsächlich nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, denn das Vorliegen einer den Anspruch auf Umschulung begründenden Invalidität (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) konnte angesichts der ärztlichen Aussagen bejaht werden, und auch die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit als Pädagogin mit dem zuvor ausgeübten Beruf als Primarlehrerin (BGE 124 V 110 Erw. 2a) war nicht von Vornherein zu verneinen. Zwar hat sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen einer Anfang 2003 der IV-Stelle gegenüber abgegebenen internen Stellungnahme kritisch dazu geäussert, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung überhaupt gegeben seien und den Fall als in dieser Hinsicht zu wenig abgeklärt beurteilt (Urk. 8/61/3). Das BSV hat sich indessen offensichtlich mit der Stellungnahme der IV-Stelle abgefunden, wonach man gewissen Bedenken Rechnung getragen habe, indem die Zusprache schrittweise vorgenommen worden sei. Das BSV hat denn auch kein korrigierendes Vorgehen vorgeschlagen oder gar aufsichtsrechtlich angeordnet. Von einer von Anfang an zweifellosen Unrichtigkeit der Gewährung der Umschulung zur Pädagogin kann deshalb nicht ausgegangen werden.
3.
3.1 Demnach stellt sich die Frage, ob die Limitierung der Umschulung bis zum 16. November 2007 rechtens war oder der Versicherten noch bis zum Februar 2009 Leistungen zustehen.
Da die IV-Stelle unbestrittenermassen der Versicherten die Umschulung in Form eines (abgeschlossenen) Pädagogikstudiums gewährt hat und es sich bei Umschulungen nach Art. 17 IVG um Naturalleistungen handelt (BGE 110 V 266 Erw. 1a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, Erw. 4.1), hat die Verwaltung für die gesamte Umschulung aufzukommen, wenn diese invaliditätsbedingt notwendig und verhältnismässig ist. Dass diese Voraussetzung ursprünglich gegeben war, ist unbestritten und davon ist auszugehen, wie in Erwägung 2 oben ausgeführt worden ist.
Art. 7 Abs. 1 IVG sieht allerdings vor, dass die anspruchsberechtigte Person verpflichtet ist, die Durchführung der Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn die anspruchsberechtigte Person die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Die Eingliederung wird insbesondere erschwert, wenn die versicherte Person ihre Ausbildung in unzulässiger Weise verzögert. Damit verletzt sie die sie treffende Schadenminderungspflicht.
Nach der Rechtsprechung ist indessen in solchen Fällen die vorzeitige Einstellung der Leistungen, wie sie hier zur Diskussion steht, erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zulässig: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Sanktion muss somit in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung während der gewährten Umschulungsmassnahme keine Verletzung der Eingliederungspflichten durch die Beschwerdeführerin gerügt und diese insbesondere auch nicht unter Fristansetzung aufgefordert, Arbeiten abzuliefern, Prüfungen abzulegen oder sonst irgendwelche Vorkehrungen zu treffen, um das Studium voranzutreiben. Hingegen hat die IV-Stelle am 13. Oktober 2006 die Übernahme der Verlängerung der Umschulung ab 1. November 2006 als Vorbereitung auf das Lizentiat bis 16. November 2007 (Diplomübergabe) ausdrücklich mit dem Hinweis verbunden, eine weitere Verlängerung der beruflichen Massnahmen sei aufgrund der Gesamtdauer nicht mehr möglich (Urk. 8/153/1).
Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob damit das erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt eingeleitet war; dies bedeutet, der versicherten Person unter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen könne, und sie - unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit - auffordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen.
3.2 Am 18. Juni 2004 hatte die IV-Stelle noch vorbehaltlos die Etappe "Umschulung für das 7. bis 10. Semester ab 4. Juli 2004 bis 30. Oktober 2006" bewilligt (Urk. 8/92/1). Am 13. Oktober 2006 verfügte sie die Übernahme der Verlängerung der Umschulung ab 1. November 2006 als Vorbereitung auf das Lizentiat bis 16. November 2007 (Diplomübergabe) mit dem Vermerk, eine weitere Verlängerung der beruflichen Massnahmen sei aufgrund der Gesamtdauer nicht mehr möglich (Urk. 8/153/1). Ein Hinweis, dass die Versicherte die Studiendauer schuldhaft verzögert hatte, erfolgte nicht. Die IV-Stelle ging einfach davon aus, eine gesamte Studiendauer bis 16. November 2007 müsse genügen. Zwischen den beiden Verfügungszeitpunkten vom 18. Juni 2004 und 13. Oktober 2006 hatte die Versicherte mit ausführlichem Schreiben vom 8. März 2006 die IV-Stelle zwar darüber informiert, dass ein Studienabschluss laut Studienberater frühestens im Herbst 2007 realistisch sei. Gleichzeitig hat sie aber relativierend darauf hingewiesen, dies bedinge aber einen reibungslosen Ablauf, vor allem bei der Verfassung der Lizentiatsarbeit. Abschliessend hielt sie fest, der Studienabschluss im Herbst 2007 sei "nach wie vor" ihr "eigentliches Ziel" (Urk. 8/134/1). Dem Schreiben legte sie eine "Studienplanung bis zum Abschluss im Herbst 2007 (12. Semester)" vor (Urk. 8/135/1). Daraus ergaben sich die Termine Mai sowie Juni 2007, in welchen die Voranmeldung und die definitive Anmeldung für die Lizentiatsprüfungen stattfinden mussten, falls das Studium im November 2007 abgeschlossen werden sollte (Urk. 8/135/2). Der Brief an die IV-Stelle war an A.___ von der Berufsberatung der IV-Stelle gerichtet, welche verwaltungsintern die jeweils mit den Verfügungen vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/32) und vom 19. Juli 2002 (Urk. 8/46/1) angeordnete, in Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle, das heisst der Universität '___', durchzuführende Überwachung der angeordneten Massnahme oblag. Die genannten Anmeldungstermine von Mai und Juni 2007 entsprachen den von der Universität '___' verfügten und publik gemachten Daten (Urk. 8/135/12).
Am 22. September 2006 erfolgte eine Besprechung mit der Versicherten. Diese habe - gemäss der von der IV-Stelle verfassten Notiz (Urk. 8/156/3) - mit dem Studienberater des Pädagogischen Instituts sowie einem privaten Laufbahnberater die aktuelle Situation geprüft und einen Plan entwickelt. Sie habe eine aktualisierte Studienplanung inklusive Beilagen mitgebracht. Daraus sei ersichtlich, dass die Versicherte die Ziele teilweise habe erreichen können. Schwierigkeiten habe es vor allem bei den schriftlichen Arbeiten (Proseminararbeit, PP I und PP II, Lizentiatsarbeit) gegeben, da geplante Termine bzw. die Betreuung von Dozenten teilweise abgesagt worden seien. Mit der Beschwerdeführerin sei besprochen worden, sie müsse den spätesten Termin für die Abgabe der Lizentiatsarbeit abklären und dann entsprechend ihre Planung anpassen, damit sie den Abgabetermin nicht verpasse. Ausserdem müsse sie mutiger sein bei den Entscheiden, bei wem und welches Thema sie hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten wählen müsse, um den zeitlichen Rückstand wieder aufzuholen. Sie müsse auch nicht alles perfekt machen. Ziel sei es, dass die Versicherte im nächsten Herbst die Ausbildung beende. Zumindest könne eine weitere Verlängerung nicht unterstützt werden (Urk. 8/156/3). Daraufhin erging die Verfügung vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/153/1).
3.3 Unabhängig davon, ob das Vorgehen der IV-Stelle als korrekte Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten kann und ein solches aufgrund von Pflichtverletzungen der Versicherten überhaupt angebracht war, drängt sich zunächst die Frage auf, ob jene am 13. Oktober 2006 zeitlich überhaupt noch in der Lage war, die von der IV-Stelle gestellte Anforderung zu erfüllen, das Studium bis im November 2007 zu beenden. Ob es generell möglich sein muss, ein Pädagogikstudium innert zwölf Semestern abzuschliessen, ist demgegenüber nicht entscheidend, denn eine solche Begrenzung der Studiendauer war von der IV-Stelle vormals nie verbindlich angeordnet oder verlangt worden.
Die Antwort auf die soeben gestellten Fragen ergibt sich aus der schriftlichen Äusserung des Studienberaters Pädagogik vom 8. November 2006. Diese entstand also nur kurze Zeit nachdem die IV-Stelle ihre Leistungspflicht auf eine Studienzeit von zwölf Semestern limitiert hatte. Der Studienberater hielt fest, die Standortbestimmung im gemeinsamen Gespräch habe gezeigt, dass aufgrund der noch ausstehenden Studienleistungen und angesichts der gesundheitlich bedingten Ressourcen der Beschwerdeführerin bis zum Studienabschluss realistisch ein Zeitraum bis Januar/Februar 2009 (Lizentiatsprüfungen) einzusetzen sei. Diese Studienplanung berücksichtige die Abfassung von drei Seminararbeiten im Wintersemester 2006/2007 und Sommersemester 2007, die Vorbereitung und das Bestehen der Philosophikumsprüfung (Akzessprüfung) im Sommersemester 2007 sowie die Konzeption und Abfassung der Lizentiatsarbeit im Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008. Das Herbstsemester werde für die Vorbereitung der Lizentiatsprüfungen verwendet (Urk. 8/193/1). Diese Beurteilung deutet erstens nicht auf ein säumiges Verhalten der Versicherten im Rahmen des Studienverlaufs hin, stellt aber zweitens klar, dass ihr im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Oktober 2006 der Abschluss des Studiums bis November 2007 gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Sie ist detailliert abgefasst und verlässlich, stammt sie doch von derjenigen Fachperson, mit der zusammen die IV-Stelle den Verlauf der angeordneten Massnahme überwachte.
Anhaltspunkte für ein zu tadelndes Trödeln der Versicherte finden sich auch in den umfangreichen Akten betreffend die vergangenen Semester nicht. Die Beschwerdeführerin hat der IV-Stelle immer über den Fortgang der Ausbildung und die nächsten Schritte offen und ausführlich berichtet. Somit bot sich weder ein Anlass für die Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht der Versicherten, weil Hinweise für Pflichtverletzungen derselben ersichtlich gewesen wären, noch bestand ein Grund, die Leistungen unabhängig davon in der Art zu begrenzen, wie es die IV-Stelle getan hat. Auch unter dem alleinigen Gesichtspunkt der Gesamtstudiendauer von 15 Semestern kann nicht davon ausgegangen werden, die Versicherte habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, zumal die IV-Stelle selber davon ausgegangen war, eine Studiendauer von zwölf Semestern sei (noch) durchschnittlich (Urk. 8/156/4) und die Universität '___' eine Statistik führt, welche eine durchschnittliche Gesamtdauer des Studiums von sogar über 15 Semestern bei Studentinnen der Pädagogik ausweist (Urk. 3/2). Der Hinweis, dieser Wert sei so hoch, weil schwangerschaftsbedingte Abwesenheiten mit einberechnet seien, relativiert sich, wenn man sich vor Augen hält, dass auch Männer eine durchschnittliche Studiendauer von deutlich über zwölf Semestern aufweisen. Auch von der Gesamtdauer her kann somit nicht von einer pflichtwidrigen Verlängerung der Studiendauer durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Zudem ist ausgewiesen, dass die Versicherte eine Zwischenprüfung offenbar unter anderem aus gesundheitlichen Gründen verschieben musste (Urk. 8/72/1), sich also aus medizinischen Gründen durchaus gewisse Verzögerungen ergaben. Ebenso trifft der Einwand der Versicherten zu, dass in den Verfügungen vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/32), vom 19. Juli 2002 (Urk. 8/46/1), vom 17. Oktober 2003 (Urk. 8/73/1) und vom 18. Juni 2004 (Urk. 8/92/1) betreffend die Zeit bis und mit 10. Studiensemester nie eine Höchstdauer der Massnahme von sechs Jahren festgehalten worden war. Vielmehr nahm sich die IV-Stelle selber in die Pflicht, in Zusammenarbeit mit der Durchführungsstelle die angeordnete Massnahme - namentlich in Bezug auf ihre Dauer - zu überwachen. Dies beinhaltete selbstverständlich auch die Möglichkeit, bei ungebührlichen Verzögerungen einzuschreiten und bei der Versicherten durch Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Pflicht zur Schadenminderung durchzusetzen. Dafür bestanden indessen im vorliegenden Fall keine ausreichenden Gründe. Ferner wäre das Mahn- und Bedenkzeitverfahren am 13. Oktober 2006 zu spät eingeleitet worden, wie bereits dargelegt worden ist.
Damit ist die IV-Stelle in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, die berufliche Eingliederungsmassnahme (Umschulung Pädagogikstudium an der Universität '___') bis zum Februar 2009 zu übernehmen.
Der Gerichtssekretär hat seine abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Urk. 10).
4.
4.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verpflichtet, die berufliche Eingliederungsmassnahme (Umschulung Pädagogikstudium an der Universität '___') bis zum Februar 2009 zu übernehmen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).