IV.2007.01270
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. März 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1960, arbeitet seit November 1986 als Löterin bei der S.___ (Urk. 7/5, vgl. auch Urk. 7/56 S. 4). Sie leidet seit Jahren an Schmerzen im gesamten Rücken, multiplen Arthralgien, rezidivierenden Kopfschmerzen und rezidivierenden depressiven Episoden und ist deswegen seit 1. Oktober 2002 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/7, Urk. 7/11).
Am 15. September 2003 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/11) und liess die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle X.___ (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 21. Januar 2005, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/22) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 fest (Urk. 7/36). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/37 S. 3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2006 insofern gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/41). In der Folge holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des MEDAS zum Gutachten vom 21. Januar 2005 ein (Stellungnahme vom 27. November 2006, Urk. 7/43), veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 23. Juni 2007, Urk. 7/56), und wies mit Verfügung vom 11. September 2007 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/57-58) das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 7/59).
2. Dagegen erhob F.___ mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 und am 1. Januar 2008 sind die jeweils revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
Vorliegend gilt es, einen frühestens ab Oktober 2003 (Art. 29 a lit. b IVG) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die auf diesen Zeitpunkt revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung. Demgegenüber finden die in Folge der 5. IV-Revision geänderten und per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des IVG und der IVV keine Anwendung, weil die angefochtene Verfügung am 11. September 2007 erging. Deshalb werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung vom 22. Dezember 2005 durch das MEDAS wurde die Beschwerdeführerin internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht. Dabei wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: rezidivierende depressive Episoden leichten Grades (Code F33.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) bei unspezifischem multilokulärem Schmerzsyndrom, eine Dysthymie (Code F34.1 der ICD-10) und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei deutlicher Wirbelsäulenfehlform, Tendomyosen der paravertebralen und periscapulären Muskulatur beidseits und gleichzeitiger Überlagerung durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der leichten agora- und klaustrophobischen Symptomatik (Code F40.2 der ICD-10), der Adipositas und dem substituierten TSH-Suppressionssyndrom beigemessen (Urk. 7/19 S. 12). Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert. Aus somatischer Sicht wurde ihr in einer leichten, adaptierten Tätigkeit, wie sie die angestammte darstelle, eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/19 S. 12 ff.).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erachtete im Urteil vom 30. Mai 2006 das MEDAS-Gutachten aus somatischer Sicht grundsätzlich als überzeugend. Es hielt jedoch fest, dass ein Teil der panvertebralen Schmerzen vom behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ auf Protrusionen L2-4 und eine kleine Diskushernie im Bereich L5/S1 zurückgeführt wurden. Da diese Befunde den Gutachtern offenbar nicht bekannt gewesen waren, hielt es das Gericht für angezeigt, abzuklären, ob sich diese Befunde auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/41 S. 7 f.).
Demgegenüber sah das hiesige Gericht aus psychiatrischer Sicht in Würdigung einerseits des MEDAS-Gutachtens und anderseits der davon in der Beurteilung divergierenden Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ (Urk. 7/11, Urk. 7/37/16-19) einen umfassenden weiteren Abklärungsbedarf. Im MEDAS-Gutachten wurde eine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % angenommen und mit der dysthymischen depressiven Symptomatik und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründet. Demgegenüber ging Dr. C.___ von einer ausschliesslich gesundheitsbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 7/11, Urk. 7/37/16-19). Aufgrund dieser Divergenz und vorliegend nicht mehr näher auszuführenden Unstimmigkeiten sowohl im MEDAS-Gutachten als auch in den Berichten von Dr. C.___ lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich feststellen (Urk. 7/41 S. 10), hielt das Gericht damals fest.
4.
4.1 Nach erfolgter Rückweisung forderte die IV-Stelle das MEDAS zur ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten auf. Darin räumten die zuständigen MEDAS-Gutachter ein, die von Dr. B.___ erwähnten Protrusionen sowie die kleine Diskushernie L5/S1 beziehungsweise die Kernspintomographie, auf welcher diese Befunde sichtbar seien, seien ihnen nicht bekannt gewesen. Jedoch habe sich ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die objektivierbaren klinischen Befunde und die noch funktionellen Möglichkeiten gestützt. Die jüngsten Angaben von Dr. B.___ liessen nicht auf eine seit ihrer Begutachtung vom 22. Dezember 2004 eingetretene Änderung der klinischen Befunde und der funktionellen Möglichkeiten schliessen. Deshalb änderten diese Befunde nichts an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43). Diese Begründung ist überzeugend. Aus somatischer Sicht ist deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, wie sie die angestammte Tätigkeit als Löterin darstellt (vgl. Urk. 7/41 S. 8), auszugehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf die Beurteilung ihres behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ beruft, kann somit darauf nicht abgestellt werden.
4.2 Die beigezogene Psychiaterin Dr. B.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2007. Im Gutachten führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe bis Oktober 2002 zu 100 % und seither zu 50 % gearbeitet. Seit Jahren leide sie an Schmerzen im Bereich des Rücken- und Schultergürtels sowie der Wirbelsäule und klage über chronische Kopfschmerzen. Trotz adäquater Behandlung habe das Schmerzsyndrom nicht nachhaltig therapeutisch beeinflusst werden können. Aus psychiatrischer Sicht seien dabei eine rezidivierende depressive Störung, eine Dysthymia und eine Panikstörung mit Agora- und Klaustrophobie angenommen worden. Diese Diagnosen müssten anlässlich der heutigen gutachterlichen Untersuchung relativiert werden. Zwar sei etwa im Jahr 2000 eine nervös-dysthyme Verstimmung erkannt worden, eigentliche wiederkehrende depressive Phasen liessen sich aber autoanamnestisch nicht abgrenzen. Vielmehr sei von einer einzigen, freilich länger anhaltenden, depressiven Episode auszugehen. Diese habe möglicherweise mit der Belastung durch die Schmerzproblematik und der hohen Arbeitsbelastung in Zusammenhang gestanden. Retrospektiv sei der Schweregrad dieser depressiven Episode nicht festlegbar. Zum heutigen Zeitpunkt könne jedoch keine relevante depressive Episode mehr festgestellt werden, und sie sei als remittiert zu bezeichnen. Gestützt auf die anamnestischen und selbstreflektorischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich sodann auf eine habituelle, besorgt-angstvolle dysthyme Verstimmung schliessen, die in der Persönlichkeitsstruktur angelegt scheine. Die Kriterien für eine Dysthymie seien heute vor allem wegen der sorgenvollen, bedrückten Grundstimmung knapp erfüllt. Die früher postulierte Panikstörung lasse sich heute nicht mehr feststellen.
Aufgrund dieser Beurteilung stellte Dr. B.___ die Diagnosen einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (Code F32.4 der ICD-10), und einer Dysthymia (Code F34.1 der ICD-10). Eine aktuelle Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit verneinte sie. Allerdings vermutete sie für die Dauer des Entscheidfindungsprozesses zur Reduktion des Arbeitspensums in den Jahren 2002 und 2003 eine erhöhte psychische Not, welche die Arbeitsfähigkeit bis zu 50 % beeinträchtigt haben könnte. Spätestens zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Jahr 2004 habe die Arbeitsfähigkeit 80 % betragen und sei seither auf 100 % gestiegen. Dr. B.___ wies aber darauf hin, dass die retrospektiven Angaben zur Arbeitsfähigkeit angesichts der spärlichen anamnestischen Angaben nicht eindeutig seien (Urk. 7/56 S. 13 ff.).
4.3 Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt die Kriterien, welche rechtsprechungsgemäss an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 2.3). Es kann darauf abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Einwände dagegen vor. Soweit sie sich auf die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters beruft (vgl. Urk. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass darauf nicht abgestellt werden kann, was bereits im Urteil vom 30. Mai 2006 erläutert wurde (Urk. 7/41).
Am Gutachten von Dr. B.___ wäre allenfalls einzig zu kritisieren, dass die retrospektive Beurteilung einer schlüssigen Grundlage entbehrt. So erscheint der Hinweis auf eine mögliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bis zu 50 %, während des Entscheidfindungsprozesses zur Arbeitsreduktion, als reichlich spekulativ, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Denn die Expertin selbst räumte ein, dass diesbezüglich keine verlässlichen Angaben von der Beschwerdeführerin zu erhalten waren.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nunmehr auch aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Ab Oktober 2003 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ kann von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % in angestammter und der Beschwerdeführerin als zumutbar erachteten Tätigkeit (Urk. 7/56 S. 16) ausgegangen werden, womit der Invaliditätsgrad in dieser Zeit rentenausschliessende 20 % beträgt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 10. Oktober 2007 (Urk. 1) ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen, zumal sie mit ihrem Ehemann über ein Vermögen von Fr. 247'000.-- in Form eines Barguthabens verfügt (Urk. 5 S. 7).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).