Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01272
IV.2007.01272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren C.___, leidet an einer Hüftdysplasie auf der linken Seite (Urk. 6/7/1), welche von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Geburtsgebrechen Nr. 183 anerkannt ist und für deren Behandlung die Kosten übernommen werden (Verfügung vom 1. Juni 2005, Urk. 6/8).
         Die Versicherte leidet zusätzlich an einem beidseitigen Pes adductus (Sichelfuss; Urk. 6/7/1). Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 verlangte Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie am E.___, die Kostenübernahme der wegen der Sichelfüsse verordneten Physiotherapie (Urk. 6/11/1). Die IV-Stelle brachte der Mutter der Versicherten das entsprechende Kostengutsprachegesuch zur Kenntnis (Urk. 6/12/1) und forderte beim E.___ ergänzende Auskünfte ein (Urk. 6/13/1-3). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2007 sah die IV-Stelle die Abweisung der beantragten Kostenübernahme der Physiotherapie vor; am 25. September 2007 verfügte sie entsprechend (Urk. 2; vgl. Urk. 6/17).
2.       Gegen die Verfügung vom 25. September 2007 richtet sich die Beschwerde der Mutter der Versicherten vom 2. Oktober 2007 mit dem sinngemässen Rechtsbegehren auf Kostenübernahme der Physiotherapie. Die Physiotherapie sei wegen des Geburtsgebrechens verordnet worden (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2007, es sei abzuklären, was die Mutter der Versicherten genau beantrage (Urk. 5). Am 15. November 2007 erklärte die Mutter der Versicherten, dass ihrer Ansicht nach und gemäss derjenigen der behandelnden Physiotherapeutin die Physiotherapie insbesondere wegen des Hüftleidens notwendig geworden sei (Aktennotiz vom 15. November 2007, Urk. 7). Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels, wobei der Mutter der Versicherten die massgeblichen Akten in Kopie zugestellt wurden, äusserte sich die Mutter nicht (Urk. 8 und 9). Am 19. Februar 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1    
2.1.1         Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
         Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
2.1.2   Gemäss Ziffer 180 GgV-Anhang und Art. 2 Abs. 2 GgV begründet ein Pes adductus einen Anspruch auf medizinische Massnahmen, sobald eine Operation notwendig und eingeleitet ist.
2.1.3   Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) ausnahmsweise - und vorbehältlich der Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG) den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 Erw. 3a und 1998 S. 249 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05; vgl. auch BGE 129 V 209 Erw. 3.3 mit Hinweis).
2.2         Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
         Nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vermögen Geburtsgebrechen, welche die nach der GgV geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit als geringfügig im Sinne von Art. 13 Abs. 2 IVG zu qualifizieren sind, keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG zu begründen, da solche Gebrechen nicht zu einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG führen (ZAK 1984 S. 334 f. Erw. 2, 1972 S. 678; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 6. August 2001, I 433/00, und in Sachen B. vom 4. November 2003, I 62/03).
3.       Sowohl Dr. D.___ im Bericht vom 27. Juni 2007 als auch Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie im E.___, im Bericht vom 13. Juli 2007 erklärten ausdrücklich, dass die Physiotherapie nicht wegen der Hüftdysplasie, sondern wegen der gleichzeitig bestehenden Sichelfüsse angeordnet worden sei und dass insoweit kein Geburtsgebrechen vorliege (Urk. 6/11, 6/13/3). Diese ärztlichen Angaben sind eindeutig und darauf ist abzustellen, zumal die Mutter der Versicherten diesen nach Kenntnisnahme nicht mehr widersprach (vgl. Urk. 8 und 9).
4.       Die Sichelfüsse machten bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Operation notwendig. Sie begründen damit, da geringfügig, weder unter dem Titel des Art. 13 IVG noch unter dem Titel des Art. 12 IVG einen Anspruch auf Kostenübernahme der durchgeführten Physiotherapie. Im Weiteren wurde kein (qualifizierter) Zusammenhang zwischen der linksseitigen Hüftdysplasie und den ebenfalls bereits am 25. April 2005 diagnostizierten beidseitigen Sichelfüssen geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 2. August 2005, I 220/05, Erw. 3).
         Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- G.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).