IV.2007.01276
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___, welche seit ihrer Einreise in die Schweiz für diverse Arbeitgeber (Urk. 8/58, Urk. 8/67 S. 5 f.) gearbeitet hat, erlitt am 5. September 1998 wegen eines tätlichen Angriffs Verletzungen im Gesicht (vgl. Urk. 8/7 S. 5, Urk. 8/9 S. 3). Die Versicherte war zuletzt als Bardame tätig, arbeitet aber seit Mitte 2005 nicht mehr und wird durch die Sozialen Dienste unterstützt (vgl. Urk. 1, Urk. 8/67 S. 6).
1.2 Am 21. Mai 2002 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Arztbericht ein (Urk. 8/17) und zog die Unfallakten der Winterthur Versicherungen bei (Urk. 8/7 S. 1-35, Urk. 8/38 S. 1-217). Nachdem die IV-Stelle die psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasst hatte (Gutachten vom 25. November 2004; Urk. 8/43), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 ab mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Urk. 8/45). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/46, Urk. 8/49) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. April 2005 ebenfalls ab (Urk. 8/52). Daraufhin hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Urk. 8/53 S. 1-9) mit Urteil vom 27. Februar 2006 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Versicherten an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/56; Prozess Nr. IV.2005.00512).
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ein, bei welchem die Versicherte von Juni bis November 2006 in Behandlung war (Bericht vom 10. Januar 2007, Urk. 8/60). Ausserdem veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 19. Mai 2007, Urk. 8/67). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/71, Urk. 8/78) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2007 ab (Urk. 2).
2. Die Versicherte liess am 5. Oktober 2007 Beschwerde erheben und die Rechtsbegehren stellen, es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, es seien ergänzende Rückfragen an den Ersteller des psychiatrischen Gutachtens, Dr. med. B.___, zu stellen, allenfalls sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. November 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. September 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, es sei für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ abzustellen. Die Beschwerdeführerin leide an einer primären Störung durch Gebrauch multipler psychotroper Substanzen ohne relevante Folgeerkrankungen. Damit sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Die bisherigen Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2, Urk. 7).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. B.___ habe sich nicht mit den Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ auseinandergesetzt. Ausserdem habe Dr. B.___ zwar instabile Persönlichkeitszüge und hohe Werte bei den durchgeführten Untersuchungen attestiert. Trotzdem habe er ohne nachvollziehbare Begründung weder eine depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung festgestellt, was nicht glaubwürdig sei. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Vielmehr seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Die IV-Stelle habe ausserdem die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären (Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden kann.
Als unbestritten gelten kann hingegen, dass aus somatischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden vorliegen (Urk. 1, Urk. 2; vgl. auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2006, Urk. 8/56 s. 10 f., Erw. 3.4).
4.
4.1 Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2007 (Urk. 8/67 S. 1-20) die Diagnose einer Störung durch den Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine, Kokain, Opioide, Tabak) (ICD-10: F19.1/F19/2) mit aktuell ängstlich-misstrauischem Zustandsbild und Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitszüge. Es bestehe keine weitere Störung gemäss ICD-10, vor allem weder eine depressive Störung noch eine Persönlichkeitsstörung, da die Versicherte hierfür die Eingangskriterien nicht erfülle. Die vergleichsweise hohen Werte in den Testuntersuchungen seien durch die von der Versicherten geschilderten finanziellen Probleme und die Störungen durch nicht ärztlich verordnete psychotrope Substanzen erklärbar. Die Versicherte habe einen oft unstrukturierten und ausgeprägten Konsum von Drogen (Alkohol, Cannabinoide, Tabak, Kokain, Benzodiazepine, Heroin) geschildert. Sie fühle sich aktuell aus unklaren Gründen subjektiv arbeitsunfähig. Im Hinblick auf die Störungen durch den Drogenkonsum sei eine Intensivierung der Therapie vorzunehmen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Entscheidend für diese psychiatrisch-psychotherapeutische Beurteilung der medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei, dass die Versicherte von ihrer bisherigen Lebensbewährung her besehen objektiv die Möglichkeit habe, einer Arbeit nachzugehen, trotz widriger Umstände und trotz ihrer subjektiv erlebten Einschränkungen (Urk. 8/67 S. 12-19).
4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen. Zwar hatte - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Dr. Z.___ im Gegensatz zu Dr. B.___ einen IV-relevanten Gesundheitsschaden und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/43 S. 12). Wie jedoch bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2006 ausführlich dargelegt wurde, kann weder in Bezug auf die Diagnosen, welche keinen ICD-kodierten Diagnosen entsprechen, noch in Bezug auf die Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten Dr. Z.___s abgestellt werden. An den entsprechenden Ausführungen, auf welche verwiesen wird, wird festgehalten (Urk. 8/56 S. 8 ff., Erw. 3.3.2.-3.3.3). Dass unter diesen Umständen auch Dr. B.___ auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dr. Z.___s verzichten konnte, leuchtet ein, da das hiesige Gericht in klarer Weise festgehalten hatte, dass es dieses Gutachten für die Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit nicht als massgeblich erachtet. Ausserdem nahm Dr. B.___ zu den abweichenden Einschätzungen betreffend die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne Stellung, als er darlegte, es handle sich dabei nicht um medizinisch-theoretische Einschätzungen (Urk. 8/67 S. 16).
Mit dem Gutachten von Dr. B.___ werden die im Urteil vom 27. Februar 2006 aufgeworfenen Fragen, ob eine psychische Erkrankung besteht, welche Ursache oder Folge der Suchtmittelproblematik ist, ob eine von belastenden psychosozialen Faktoren und soziokulturellen Umständen zu unterscheidende psychische Störung von Krankheitswert vorliegt, ob ein allfälliges Leiden überwunden werden kann und ob eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (Urk. 8/56 S. 10 ff.), beantwortet. So hielt Dr. B.___ gestützt auf seine Untersuchungen vom 28. März und 8. Mai 2007 sowie in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/67 S. 3 f.) ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin leide zwar an Störungen durch den Gebrauch multipler psychotroper Substanzen. Es bestünden aber keine weiteren psychischen Störungen gemäss ICD-10. Auch seien diese Störungen nicht Folge oder Symptom eines invalidisierenden körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens (Urk. 8/67 S. 18). Es bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Ausserdem könnten die Störungen durch den Drogenkonsum mit einer angemessenen Therapie verbessert werden. Weiter legte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass die vergleichsweise hohen Werte in den Testuntersuchungen durch die finanziellen Probleme und die Suchterkrankung erklärbar seien (Urk. 8/67 S. 15, S. 18). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von Dr. B.___ zwar aufgeführten emotional instabilen Persönlichkeitszüge (Urk. 8/67 S. 12) - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - nicht mit einer Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden können. Denn es handelt sich bei diesen Störungen um schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. Auflage, S. 244 ff., insbesondere S. 246 f.), welche weder Dr. B.___ noch Dr. Z.___ erheben konnten (Urk. 8/43, Urk. 8/67).
Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. A.___ vom 10. Januar 2007 (Urk. 8/60) an der Einschätzung Dr. B.___s nichts zu ändern. Denn aus dessen Bericht gehen lediglich die Diagnosen einer leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.0), einer Störung durch Alkohol (ICD-10: F10) und Kokain (ICD-10: F14) sowie eines Verdachts auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) hervor (Urk. 8/60 S. 1 f.). Dabei vermag insbesondere der lediglich geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung nicht eine solche zu begründen, zumal auch Dr. A.___ keine entsprechenden Befunde erheben konnte (Urk. 8/60). Ausserdem ergibt sich auch aus dem Bericht Dr. A.___s keine länger dauernde und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So äusserte sich Dr. A.___ im Wesentlichen lediglich zur Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum der Behandlung vom Juni bis Anfang November 2006, für welchen er eine schwankend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/60 S. 2). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die attestierte leichtgradige depressive Episode praxisgemäss nicht ausreicht, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
Angesichts der bereits zahlreichen psychiatrischen Abklärungen, welche alle keine psychischen Störungen von Krankheitswert ergaben (vgl. Urk. 8/43, Urk. 8/60, Urk. 8/67 S. 1-20; vgl. auch das Gutachten des C.___ vom 24. September 1999, Urk. 8/67 S. 22-28), kann die Anordnung weiterer Untersuchungen und Abklärungen unterbleiben. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass eine weitere Untersuchung eine abweichende Einschätzung ergäbe (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nebst der Suchterkrankung keine weiteren Krankheiten beziehungsweise Störungen vorliegen. Da die Suchterkrankung für sich allein keine Invalidität zu begründen vermag (vgl. Erw. 2.2) und die Beschwerdeführerin in den bisherigen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).