IV.2007.01280
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. April 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, Postfach 51, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, arbeitet seit 1979 als Prämien-Generalist bei der Y.___ (Urk. 7/7 Ziff. 2.1 und 2.7), wobei er vom 3. April bis 21. Juni 2006 voll arbeitsunfähig war und seit dem 22. Juni 2006 in einem Pensum von 50 % arbeitet (Urk. 7/7 Ziff. 2.14). Am 12. April 2007 meldete sich der Versicherte wegen einem psychosomatischen Leiden, Kraftlosigkeit und Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8-9), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/11-17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/18 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer halben Rente ab 3. April 2007 (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 6), wurde am 20. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. August 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen grundsätzlich die Eignung abgesprochen, der gestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. März 2004 in Sachen D., I 316/03, Erw. 2.3). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung damit, dass es sich aufgrund der psychopathologischen Befunde um eine leichte depressive Symptomatik handle, von welcher anzunehmen sei, dass daraus keine wesentliche und andauernde Beeinflussung der Restarbeitsfähigkeit resultiere. Psychosoziale Faktoren könnten zudem von der Invalidenversicherung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, im Mai 2006 sei eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden, worauf die Arbeitsfähigkeit auf 50 % herabgesetzt worden sei. Dadurch habe er wieder ein gewisses Gleichgewicht gefunden. Es bestehe sodann eine leichte depressive Episode mit ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszügen. Diese sei vor dem Hintergrund zu betrachten, dass mit der Reduktion des Arbeitspensums eine gewisse Besserung habe bewirkt werden können. Würde ihm ein volles Pensum zugemutet werden, würde es unweigerlich wieder zu einer Erschöpfungsdepression kommen. Mit dem jetzigen Pensum sei die verbleibende Resterwerbsfähigkeit optimal ausgeschöpft (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Vom 3. bis 31. Mai 2006 hielt sich der Beschwerdeführer für einen Kuraufenthalt im Hotel Z.___, A.___, auf. In ihrem Bericht vom 30. Mai 2006 diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, Ärztehaus Z.___ A.___, eine Erschöpfungsdepression und hielt fest, im Rahmen einer betriebsinternen Restrukturierung sei es zu einer massiven Akzentuierung und zu einer Dekompensation der chronischen Überlastungssituation gekommen. In der Psychotherapie seien Strategien erarbeitet worden, um in Zukunft einer Dekompensation von Stresssituationen entgegenzuwirken (Urk. 7/8/7). Vorgesehen sei ein Gespräch mit den Vorgesetzten, wobei der Beschwerdeführer bis dahin zu 100 % arbeitsunfähig sei, danach werde ein Arbeitsversuch mit 50 % vorgeschlagen (Urk. 7/8/8).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 10. Mai 2007 ebenfalls die Diagnose einer Erschöpfungsdepression (Urk. 7/8/2 Ziff. 2.1). Vom 3. April bis 21. Juni 2006 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 22. Juni 2006 sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8/2 Ziff. 3), wobei der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 7/8/4 Ziff. 5.1). Mindestens seit einem Jahr bestehe eine chronische Arbeitsüberlastung im Rahmen von betrieblichen Umstrukturierungen (Urk. 7/8/3 Ziff. 4.3).
3.3 In seinem Bericht vom 10. Juni 2007 nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnose (Urk. 7/9 Ziff. 2.1):
- leichte depressive Episode bei Patienten mit ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (F32.01)
Als Sachbearbeiter habe bis zum 11. Juni 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 12. Juni 2006 bis 3. September 2006 eine solche von 50 %. Vom 4. September 2006 bis 18. September 2006 sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 19. September 2006 bestehe jedoch wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/9 Ziff. 3). Der Zustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/9 Ziff. 5.1), er komme aber regelmässig und pünktlich zur Therapie, arbeite motiviert mit und nehme die Medikamente regelmässig ein (Urk. 7/9 Ziff. 6.5).
3.4 Am 21. Juni 2007 führte Dr. med. E.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass eine leichte depressive Episode, welche naturgemäss nicht von dauerhaftem Charakter sei, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bewirken solle, zumal der ausgewiesene psychopathologische Befund nahezu unauffällig erscheine (Urk. 7/10 S. 2).
3.5 Dr. C.___ hielt am 16. Juli 2007 fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin und auch bis auf weiteres weder in der angestammten noch in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft mehr als 50 % arbeitsfähig. Der negative IV-Entscheid wirke schwer, was den Beschwerdeführer zusätzlich verunsichere. Die knapp kompensierte Situation drohe daher erneut zu destabilisieren (Urk. 7/15/1).
3.6 Am 15. Juli 2007 führte Dr. D.___ sodann bei unveränderter Diagnose aus, der Beschwerdeführer habe sich nach einem Zusammenbruch am Arbeitsplatz infolge chronischer Überforderung zunächst langsam erholt und das depressive Zustandsbild habe sich zunehmend gebessert. Aufgrund der ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszügen leide der Beschwerdeführer seit seinem Zusammenbruch unter vermindertem Selbstvertrauen und verstärkten Insuffizienzgefühlen, die er durch einen hohen Leistungsanspruch an sich selber auszugleichen versuche. Dadurch stehe er während der Arbeit unter einer dauernden psychischen Anspannung, die bei weiterem Belastungsaufbau erneut zu Überforderung und einer zunehmend depressiven Symptomatik führen werde. Der Beschwerdeführer sei daher sowohl in seiner bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/15/2).
4.
4.1 Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Hausarztes Dr. C.___, des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ sowie Dr. B.___ sind die psychischen Leiden des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die schwierige berufliche Situation mit einer chronischen Überlastung am Arbeitsplatz zurückzuführen, welche auch weiterhin Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist (Urk. 7/8/7, Urk. 7/8/3 Ziff. 4.3, Urk. 7/15/2). Davon geht im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber aus, welcher in seiner Beschwerde festhielt, es werde unweigerlich wieder zu einer Erschöpfungsdepression kommen, wenn ihm wieder ein volles Arbeitspensum zugemutet würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Schwierigkeiten und Überforderungen am Arbeitsplatz sind jedoch als psychosoziale Faktoren zu qualifizieren und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant (vgl. Erw. 1.3).
Nachdem die psychosozialen Faktoren eine derart dominierende Rolle spielen, könnte nur eine ausgeprägte psychische Störung eine Invalidität begründen. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Neben der Erschöpfungsdepression wurde lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode mit ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitszügen gestellt (Urk. 7/9 Ziff. 2.1). Solche leichten depressiven Episoden sind definitionsgemäss vorübergehender Natur (sie dauern im Minimum zwei Wochen, im Mittel etwa sechs Monate und selten länger als ein Jahr, länger dauernde Störungen sind unter F33, rezidivierende depressive Störung, oder F34, anhaltende affektive Störung, zu subsumieren; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch diagnostische Leitlinien, 5. Auflage 2005, S. 142 ff.). Im Verbund mit der Dominanz psychosozialer Probleme reichen die leichten depressiven Episoden des Beschwerdeführers damit nicht aus, um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken. Vielmehr kann vom Beschwerdeführer trotz seines Leidens willensmässig erwartet werden, vollzeitlich eine Arbeit zu verrichten.
4.2 Dass alle beteiligten Ärzte dem Beschwerdeführer eine lediglich reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 7/8/8, Urk. 7/8/2 Ziff. 3, Urk. 7/9 Ziff. 3, Urk. 7/10 S. 2, Urk. 7/15/1-2), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Diese Einschätzungen erfolgten unter Berücksichtigung der erwähnten invaliditätsfremden, psychosozialen Belastungsfaktoren, welche im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ausser Acht bleiben.
Ebenso führt die Tatsache, dass es beim Beschwerdeführer im Mai 2006 zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen war, welcher einen knapp vierwöchigen Kuraufenthalt notwendig machte, zu keinem anderen Schluss. Bereits damals stellte Dr. B.___ im Austrittsbericht vom 30. Mai 2006 fest, dass die massive Akzentuierung der chronischen Überlastungssituation im Rahmen einer betriebsinternen Restrukturierung Ursache für die Dekompensation sei. Körperliche Erkrankungen wurden nicht diagnostiziert (Urk. 7/8/7).
4.3 Insgesamt ist somit aufgrund der dominierenden psychosozialen Faktoren davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2007 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).