Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01281
IV.2007.01281

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher
Advokaturbüro Näscher
Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, arbeitete ab 1. April 1997 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ (Urk. 8/10). Er erlitt anlässlich eines Streites am Arbeitsplatz am 12. Mai 1999 am linken Bein einen Bruch des Schien- und Wadenbeines, und er verstauchte sich den linken Mittelfinger (Urk. 8/30/162). Während die Funktion der linken Hand wieder uneingeschränkt war, klagte X.___ in der Folge über belastungsabhängige Schmerzen im linken Bein. Nachdem am 29. März 2000 die Entfernung des Osteosynthesematerials keine Besserung der Beschwerden gebracht hatte, wurde X.___ vom 31. Mai bis zum 28. Juni 2000 in der Rehaklinik L.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 5. Juli 2000, Urk. 8/30/96-101). Danach erfolgte ein Arbeitsversuch, der scheiterte. Per 31. August 2000 erhielt X.___ die Kündigung (Urk. 8/10/7). Am 4. Juli 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/10, Urk. 8/12). Sodann zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei (Urk. 8/30/1-167). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 18. Oktober 2001 die Verfügung, in der sie das Rentenbegehren des Versicherten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 20 % abwies (Urk. 8/26, Urk. 10/31). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2003 ab (Urk. 8/44).
1.2     Am 6. Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/49). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/55, Urk. 8/56) und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Gutachten vom 13. Februar 2007, Urk. 8/63). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2007 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2, Urk. 8/67, Urk. 8/76).

2.       Dagegen liess der Versicherte am 8. Oktober 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2007 spätestens ab dem 1. Juni 2004 eine halbe und spätestens ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 11. Dezember 2007 liess der Versicherte in Abänderung des Rechtsbegehrens die Zusprechung einer halben Invalidenrente spätestens ab dem 1. Februar 2005 und einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Juni 2005 beantragen (Urk. 11). Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 29. Januar 2008 an ihrem Antrag fest (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen  Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
         a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)   geworden ist oder
         b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich     mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       Im Rahmen der Verfügung vom 18. Oktober 2001 beziehungsweise des Urteils vom 20. April 2003 war einzig die Auswirkung somatischer Beschwerden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu prüfen. Dabei wurde unter Berücksichtigung der geklagten Rückenschmerzen und der Probleme hinsichtlich der Belastung des linken Beines der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtet (Urk. 8/31, Urk. 8/44). Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Parteien unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nunmehr wegen psychischer Probleme eine Invalidenrente zusteht. Die IV-Stelle geht davon aus, dass aus psychischen Gründen ab März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit eintrat (Urk. 2, Urk. 7). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die psychischen Probleme hätten ab Juni 2003 zu einer 50%igen und ab Januar 2004 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Allenfalls seien hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 1, Urk. 11).
         Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden die Rentenleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung der Leistungen bei der Invalidenversicherung anmeldet. Dies gilt auch im Falle einer Neuanmeldung (BGE 129 V 219 Erw. 3.2.4). Da die Neuanmeldung am 6. Februar 2006 erfolgte, besteht ein Rentenanspruch frühestens ab 1. Februar 2005. Dies ist zwischen den Parteien unbestritten. Strittig ist, entsprechend den divergierenden Annahmen hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, ob der Rentenanspruch per 1. Februar 2005 oder per 1. März 2006 entstand.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer ist seit 1999 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und seit März 2005 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 8/55, Urk. 8/56). Letzterer diagnostizierte im Bericht vom 12. November 2005 eine anhaltende mittelgradige reaktive Depression (Code F33.11 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10). Er erklärte, der Beschwerdeführer werde gesprächstherapeutisch und medikamentös behandelt. Die psychische Symptomatik bestehe seit rund zwei Jahren, verlaufe mehr oder weniger stationär und werde wohl so anhalten (Urk. 8/48/1).
         Dr. A.___ führte im Bericht vom 16. November 2005 aus, der Gesundheitszustand verschlechtere sich sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht seit Juni 2003 kontinuierlich. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung verursache eine Verschärfung der Depression. Seit Juni 2003 sei sicherlich eine wesentliche Verschlechterung eingetreten (Urk. 8/48/2).
         Im Bericht vom 13. März 2006 bezeichnete Dr. A.___ den Gesundheitszustands erneut als sich verschlechternd. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätzte er unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden auf 60 % mit Wirkung ab 1. August 2001 (Urk. 8/55).
         Im Bericht vom 25. März 2006 diagnostizierte Dr. B.___ eine mittel- bis schwergradige reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyndrom nach Unfalltrauma (Code F33.11 der ICD-10). Diese Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit ca. Sommer 2004. Der Zustand sei stationär. Laut Angaben der Ehegattin sei der Beschwerdeführer seit 2003 psychisch verändert, wobei sie dies nicht näher zu spezifizieren vermöge. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. B.___ ab dem Zeitpunkt des Unfalls vom 12. Mai 1999 (Urk. 8/56).
         Dr. Z.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2007 die Diagnosen einer schweren depressiven Episode mit paranoiden Symptomen (Code F32.3 der ICD-10) und mit sozialer Phobie (Code F40.1 der ICD-10), eines Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen impulsiven Typ (Code F60.30 der ICD-10) mit Zügen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (Code F60.0 der ICD-10) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10). Er erklärte, aufgrund der schweren depressiven Episode bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die ebenfalls bei der Exploration anwesend gewesene Schwester des Beschwerdeführers habe eine starke Veränderung des Wesens und einen zunehmenden sozialen Rückzug ab Mitte 2003 bestätigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte spätestens seit März 2005 und eventuell schon seit Mitte 2003 in seiner schweren Depression gefangen sei. Der Hausarzt und der behandelnde Psychiater schätzten den Schweregrad der Störung und der Arbeitsunfähigkeit seiner Ansicht nach realistisch ein. Es sei jedoch anzumerken, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Exploration einen noch depressiveren Eindruck gemacht habe, als vom behandelnden Psychiater beschrieben (Urk. 8/63).
4.2     Gestützt auf das psychiatrische Gutachten ist eine Arbeitsunfähigkeit spätestens seit März 2005 ausgewiesen. Angesichts der Anhaltspunkte dafür, dass die depressive Erkrankung seit 2003 besteht, ist entgegen der Ansicht der IV-Stelle keineswegs auszuschliessen, dass eine rechtserhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schon vor März 2005 vorhanden war. Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ geht nicht klar hervor, worauf er seine Aussage, eventuell bestehe die schwere Depression seit Mitte 2003, stützte. Es liegt jedoch die Annahme nahe, dass er sich dabei an der entsprechenden Angabe der Schwester des Beschwerdeführers orientierte. Gestützt allein darauf rechtfertigt sich indessen die Annahme einer rechtserheblichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht. Gleich verhält es sich mit der rückwirkenden Einschätzung von Dr. B.___, der von einem seit 2003 unveränderten Gesundheitszustand ausging und sich dabei wohl von den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Ehegattin leiten liess. Dem widerspricht die Aussage von Dr. A.___, der den Gesundheitszustand als sich kontinuierlich verschlechternd beschrieb. Zur Klärung der Frage, ob im vorliegend interessierenden Zeitraum ab Februar 2004 eine rechtserhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestand, drängen sich daher weitere Abklärungen auf. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich zunächst eine Abklärung bei Dr. med. C.___ empfiehlt, der offenbar den Beschwerdeführer vor März 2005 während einer gewissen Zeit psychiatrisch behandelte (vgl. Urk. 1 S. 5). Allenfalls als geeignet erscheint eine Rückfrage bezüglich des genaueren Verlaufs der psychischen Erkrankung bei Dr. A.___, der den Beschwerdeführer seit 1999 behandelt.
         Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Simon Näscher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).