Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01282
IV.2007.01282

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 12. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1962, war bis Ende Januar 2004 bei der B.___ als Verkaufsmitarbeiter mit Lager- und Chauffeuraufgaben angestellt (Urk. 8/6 S. 1, Urk. 8/51 S. 30, Urk. 8/51 S. 9). Danach bezog er teilweise Arbeitslosenentschädigung und nahm an Arbeitseinsätzen der Arbeitslosenversicherung teil (Urk. 8/48 S. 1, Urk. 8/51 S. 9). Seit November 2005 arbeitet er zu 50 % in der geschützten Werkstätte C.___, wo er einfache Montagearbeiten ausführt (zitiert in Urk. 8/37 S. 5). Am 1. April 2004 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Depressionen zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung) angemeldet (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, der Versicherte habe soeben ein Einsatzprogramm der Arbeitslosenversicherung begonnen (Urk. 8/12). Mit Schreiben vom 31. August 2004 und 8. September 2004 liess der Versicherte die IV-Stelle um Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen, da er seit dem 28. Juli 2004 arbeitsunfähig sei und das Einsatzprogramm der Arbeitslosenkasse nicht habe beginnen können (Urk. 8/14, Urk. 8/17). Die IV-Stelle verfügte am 29. November 2004 die Abweisung des Rentenbegehrens, da das Wartejahr erst am 27. Juli 2005 ablaufe (Urk. 8/20). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 liess der Versicherte erneut ein Rentenbegehren stellen (Urk. 8/23). Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen über dessen medizinische und erwerbliche Verhältnisse vor (Urk. 8/24-25, Urk. 8/33, Urk. 8/37-38, Urk. 8/48) und liess ein medizinisches Gutachten beim D.___ (nachfolgend: E.___) in F.___ erstellen (Urk. 8/51). Gegen den von der IV-Stelle gestützt darauf erlassenen Vorbescheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 8/58) liess der Versicherte mit Schreiben vom 4. Juni 2007 (Urk. 8/60), ergänzt mit Schreiben vom 27. September 2007 (Urk. 8/71), unter Beilage des psychiatrischen Gutachtens von med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2007 (Urk. 8/70) Einwände erheben. Am 28. September 2007 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und verfügte die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. Juni 2004 bis 31. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % respektive 93 % (Urk. 8/72 S. 1 ff., Urk. 8/63) sowie einer halben Rente ab 1. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 2) je mit den entsprechenden Kinderrenten.

2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Teilverfügung vom 28. September 2007 betreffend Invalidenrente mitsamt Kinderrenten bezüglich der Leistungsperiode ab 1. April 2007 aufzuheben und ab dann auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und somit weiterhin auf eine ganze Invalidenrente zu erkennen. Bevor neu verfügt werde, sei er nochmals medizinisch und beruflich abzuklären (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Januar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.5    
1.5.1 Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.5.2   Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des oder der verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen (oder veranlasst solche) unter den eben erwähnten Voraussetzungen vor. Diese Grundsätze gelten auch bei der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente (Art. 41 IVG, heute: Art. 17 ATSG, und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt die Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG (heute: Art. 17 ATSG) und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird. Auch in solchen Fällen liegt bloss ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 110 V 51 unten f.) bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 ff. Erw. 2 b-d mit Hinweisen).

2.       Im Hinblick auf die soeben erwähnte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (heute: Bundesgericht) stellt sich zunächst die Frage, ob der Beginn der mit der angefochtenen Verfügung gewährten ganzen Rente aktenkonform ist.
         Im Dispositiv der angefochtenen Verfügungen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 Anspruch auf eine ganze Rente habe, diese jedoch gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG wegen verspäteter Anmeldung erst ab 1. Juni 2004 ausgerichtet werden könne (Urk. 2/8).
         Darin kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Wie eingangs dargelegt, hatte die IV-Stelle am 29. November 2004 das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, mangels Ablaufs des am 27. Juli 2004 beginnenden Wartejahres sei der Rentenanspruch (noch) nicht entstanden (Urk. 8/20). Insoweit nun die Beschwerdegegnerin festhält, angesichts der seit März 2003 ausgewiesenen erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2, Verfügungsteil 2, Abklärungsergebnis) sei der Rentenanspruch am 1. März 2004 entstanden, und sie den Beginn der Rentenausrichtung auf den 1. Juni 2004 festlegt, hat sie die vorangehende (formell rechtskräftige) Rentenverfügung vom 29. November 2004 implizit in Wiedererwägung gezogen. Damit fällt auch der dort statuierte Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Wartezeit dahin. Angesichts der am 31. August 2004 (Urk. 8/14) erfolgten Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung respektive der Geltendmachung des Rentenanspruchs steht einer rückwirkenden Zusprechung der ganzen Rente in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG nichts entgegen; zumal, wie im Folgenden darzulegen ist, sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Festlegung des Wartezeitbeginns auf den März 2003 zu Recht auf das E.___-Gutachten abstützte. Die zwar nicht angefochtene, jedoch praxisgemäss anfechtbare Rentenverfügung betreffend die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 (Urk. 8/72 S. 1-2) ist demzufolge dahingehend abzuändern, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Rente inklusive der beiden ordentlichen Kinderrenten bereits ab 1. März 2004 auszurichten ist.

3.       Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Herabsetzung von einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2007.
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das E.___-Gutachten vom 12. März 2007 (Urk. 8/51) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei von März 2003 bis Ende Oktober 2005 sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiter als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. November 2005 sei ihm eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem Jahreseinkommen von Fr. 5'000.- und infolge der weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Januar 2007 sei ihm eine leidensangepasste leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % zumutbar. Damit habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % respektive 93 % bis Ende Dezember 2006 in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende März 2007 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2007 auf eine halbe Rente (Urk. 2.7-8).
         Seitens des Beschwerdeführers wurde dagegen vorgebracht, sein Gesundheitszustand habe sich weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht verbessert. Er sei insbesondere aufgrund der psychischen Beschwerden noch immer vollständig arbeitsunfähig. Der psychische Zustand habe sich lediglich als Folge der Tätigkeit in der geschützten Werkstatt etwas stabilisiert. Er sei gemäss der Psychiaterin G.___ stark rückfallgefährdet. Auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe die Gefahr einer depressiven oder manischen Episode. Aufgrund der von G.___ attestierten 30 bis 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer einfachen Tätigkeit sei eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Zudem würden die körperlichen Leiden (akute Rückenschmerzen, Arthrose am Hüftgelenk) die Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit zusätzlich herabsetzen, so dass (auch) in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 ff.).

4.      
4.1    
4.1.1   Gemäss dem interdisziplinären E.___-Gutachten vom 12. März 2007 stellten die Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10: M54.5/M54.4) mit ausgeprägter Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit massivem Flachrücken und leichter Skoliosierung, degenerativen Veränderungen, Status nach Morbus Scheuermann, leichter Haltungsinsuffizienz, segmentaler Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule, eine Hüftgelenksdysplasie beidseitig (ICD-10: M16.9) mit mittelgradiger Bewegungseinschränkung sowie eine rezidivierende Periarthropathia genu (ICD-10: M25.5) mit lateralem Patelladefekt bei Status nach Patellafraktur, Osteosynthese und Osteosyntheseninfekt. Die Gutachter kamen in Erarbeitung eines multidisziplinären Konsens zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lagerist und Chauffeur aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seit März 2003 und fortdauernd nicht mehr zumutbar sei. Von März 2003 bis Ende Oktober 2005 sei er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von November 2005 bis Ende Dezember 2006 sei ihm eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen im Umfang von 50 % zumutbar gewesen (Urk. 8/51 S. 18 ff.). Der psychische Gesundheitszustand habe sich weiter verbessert (Urk. 8/51 S. 13). Seit dem 1. Januar 2007 bestehe in der freien Wirtschaft eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei er aus psychiatrischer Sicht zu 50 % in einer körperlich adaptierten Tätigkeit und aus rheumatologischer Sicht zu 100 % in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Gewichtsbelastung von selten maximal 20 Kilogramm und selten in vorgeneigter Körperposition sowie ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule arbeitsfähig sei (Urk. 8/51 S. 19 ff.).
4.1.2   Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2.7) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten des E.___ vom 12. März 2007 ab. Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) erfüllt.
4.1.3   Die Beurteilung der E.___-Gutachter ist auch vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Berichte nachvollziehbar, zumal die von den behandelnden Ärzten zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit der Beurteilung der E.___-Gutachter vereinbar sind.
         Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, welche den Beschwerdeführer von 2002 bis letztmals am 3. Februar 2005 behandelt hatte, attestierte gemäss ihrem Bericht vom 1. Juli 2005 aufgrund der Depression und des chronischen rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit kurzen Unterbrüchen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 12. Dezember 2002 bis zur letzten Untersuchung (Urk. 8/24 S. 5 f.). Zur Zumutbarkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sie sich weder in diesem Bericht noch in den früheren Berichten vom 27. April und 23. August 2004 (Urk. 8/8 S. 5 f., Urk. 8/17 S. 2).
         Der Chiropraktor Dr. I.___, welcher den Beschwerdeführer nach einem Verhebetrauma vom 4. September 2001 bis zum 29. Dezember 2003 behandelt hatte, nahm zu einer leidensangepassten Tätigkeit ebenfalls keine Stellung. Für die angestammte Tätigkeit attestierte er gemäss dem Bericht vom 7./9. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. August bis zum 5. September 2003 und ausschliesslich in Bezug auf die Lendenwirbelsäulenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit halbtags von 22 Stunden pro Woche (Urk. 8/25 S. 4 f.).
         Die Ärzte der psychiatrischen Privatklinik J.___, wo der Beschwerdeführer letztmals vom 28. Juli 2004 bis 21. Januar 2005 stationär behandelt wurde, attestierten ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit im Bericht vom 19. Oktober 2004 im Sinne einer prognostischen Einschätzung nach Abklingen der depressiven Episode und bei sukzessiver Wiedereingliederung (vgl. Urk. 8/18 S. 3) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/18 S. 5).
         Auch die Psychiaterin K.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 21. Januar bis Ende August 2005 in Behandlung war, erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit sogar bereits Mitte Dezember 2005 aufgrund ihrer Behandlung bis Ende August 2005 - und nicht erst ab Januar 2007 wie der Facharzt des E.___ (Urk. 8/51 S. 13) - als halbtags zumutbar (Urk. 8/33 S. 4). Zum Neubeginn der Behandlung mit Amphetaminen im Drop In und da sich die Symptome nicht verändert hätten, sei die Therapie bei ihr per Ende August 2005 abgebrochen worden (Urk. 8/33 S. 2).
         Der Allgemeinpraktiker Dr. med. L.___ führte in seinem Bericht vom 1. März 2006 aus, er habe den Beschwerdeführer ab dem 28. Mai 2005 krank geschrieben. Aufgrund der Akten und der eigenen Beobachtungen erachte er ihn bis 31. Oktober 2005 als zu 100 % und in geschütztem Rahmen seit dem 1. November 2005 als zu 50 % arbeitsunfähig. Ob sich diese Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten (im Sinne von Montage, Abfüllen von Versandmaterial etc.) auch auf einen nicht geschützten Arbeitsplatz übertragen liesse, sei für ihn offen. Der jetzt psychisch relativ gute Zustand sei sicher noch sehr labil und würde unter Druck rasch wieder zusammenbrechen. Mit komplexeren Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer schon seit Kindheit rasch überfordert gewesen. Auch sein deutliches Übergewicht (108 Kilogramm bei 176 Zentimetern) zusammen mit einer latenten Rückenproblematik würden die geeigneten Erwerbsmöglichkeiten reduzieren. Ausserdem sei der Beschwerdeführer emotional auch stark durch die anstehende Scheidung belastet. Eine langfristige Prognose sei schwierig und werde wahrscheinlich vor allem dadurch bestimmt werden, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, auch auf dem freien Arbeitsmarkt eine Nische mit einem verständnisvollen und motivierenden Vorgesetzten und einer ihn nicht überfordernden Arbeit zu finden (Urk. 8/37 S. 4 ff.).
4.1.4         Sämtliche Ärzte gingen somit davon aus, dass die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nicht mehr und eine leidensangepasste Tätigkeit entsprechend der Tätigkeit des Beschwerdeführers seit November 2005 in einer geschützten Werkstätte (Urk. 8/51 S. 9 und S. 12) im Umfang von 50 % zumutbar sei. Die Zumutbarkeit der Aufnahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt ab Januar 2007 begründete der E.___-Psychiater plausibel damit, dass die depressive Störung weiter in Remission begriffen sei und auch von den behandelnden Ärzten eine Verbesserung der depressiven Verstimmung beschrieben worden sei (Urk. 8/51 S. 14). Diese Beurteilung erscheint insbesondere angesichts der Einschätzung der Psychiaterin K.___ einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/33 S. 4) als stichhaltig.
4.1.5   Daran vermag auch das psychiatrische Gutachten von G.___ vom 20. September 2007 (Urk. 8/70), welches sie nach dem E.___-Gutachten vom 12. März 2007 erstellte, nichts zu ändern. Denn auch G.___ erachtete aus psychiatrischer Sicht eine einfache Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt als zumutbar, wenn auch lediglich im Umfang von zirka 30 bis 40 %. Auch G.___ hielt fest, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in der letzten Zeit wahrscheinlich durch die feste Tagesstruktur im geschützten Rahmen etwas stabilisiert habe. Allerdings sei er auch unter diesen Bedingungen Belastungen aufgrund seiner labilen Persönlichkeitsstruktur mit vermindertem Selbstwertgefühl wenig gewachsen und falle bei Kränkungen und Konflikten rasch in ein regressives Verhalten. Es sei zu erwarten, dass er, wenn er auf dem freien Arbeitsmarkt einem stärkeren Druck ausgesetzt wäre, rasch wieder psychisch dekompensieren würde, sei es mit einer depressiven oder manischen Episode. G.___ diagnostizierte eine bipolare Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F31.3; Urk. 8/70 S. 4 f.). Damit steht auch die Beurteilung von G.___ nicht grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt entgegen. Insoweit ihre Bemessung von derjenigen der E.___-Experten divergiert, kann ihr angesichts der weitgehend übereinstimmenden Erfassung des Krankheitsbildes nicht gefolgt werden, zumal es sich lediglich um eine approximative Schätzung handelt; dies umso mehr, als G.___ im Unterschied zur Diagnose des E.___ nunmehr von einer leichten depressiven Periode ausging und dies wiederum die im E.___-Gutachten prognostizierte Remission der depressiven Störung (Urk. 8/51 S. 13 Ziff. 4.1.4) und die damit einhergehende Verbessung des psychischen Gesundheitszustandes bestätigt. Der Umstand, dass die erwerblichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers gesundheitsbedingt im freien Arbeitsmarkt erheblich eingeschränkt sind, wird bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sein.
4.1.6         Zusammenfassend ist gestützt auf das E.___-Gutachten vom 12. März 2007 (Urk. 8/51 S. 18 ff.) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner psychischen und somatischen Beschwerden seit März 2003 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist und die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bis Oktober 2005 vollumfänglich und von November 2005 bis Ende Dezember 2006 in geschütztem Rahmen zu 50 % eingeschränkt war. Seit dem 1. Januar 2007 besteht auf dem freien Arbeitsmarkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen von selten maximal 20 Kilogramm und selten in vorgeneigter Körperposition sowie ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule.
4.2
4.2.1   Die unstrittige Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitraum bis Ende 2006 (Urk. 2.7-8), welche von einem Anspruch auf eine ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV verlängert um drei Monate (vgl. Erwägung 1.5 hiervor) bis Ende März 2007 ausgeht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2005 in sämtlichen Tätigkeiten führt zweifellos zu einem 100%igen Invaliditätsgrad (Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Auch das von November 2005 bis Dezember 2006 im Rahmen der geschützten Werkstatt erzielte respektive erzielbare Einkommen, das die Beschwerdegegnerin auf Fr. 5'000.- im Jahr schätzte (Urk. 2.7-8, Urk. 8/54 S. 2), führt überwiegend wahrscheinlich nicht zu einem Invaliditätsgrad unter 70 %. Denn dazu müsste sein Einkommen den Betrag von zirka Fr. 22’000.- überstiegen haben, was als Jahresverdienst für eine 50%ige Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt unwahrscheinlich ist.
4.2.2   Zu prüfen sind im Folgenden allfällige rentenwirksame Änderungen der hypothetischen Vergleichseinkommen ab 1. Januar respektive 1. April 2007 (Art. 88a Abs. 2 IVV).
         Der Beschwerdeführer wurde per 1. August 2002 von seiner damaligen Arbeitgeberin befördert (Urk. 8/51 S. 29). Gemäss Arbeitgeberbericht vom 28. April 2004 betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn seit September 2002 jährlich Fr. 69'550.- inklusive 13. Monatslohn (Urk. 8/6 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging zugunsten des Beschwerdeführers vom effektiv im Jahr 2002 erzielten, höheren Betrag von Fr. 70'532.- gemäss IK-Auszug aus (Urk. 8/54-55, Urk. 8/7 S. 2). Dagegen wurde nichts vorgebracht und dies ist nicht zu beanstanden. Das Einkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hätte im massgeblichen Zeitpunkt des Einkommensvergleichs Anfang 2007 unter Berücksichtigung des Jahresgehalts von Fr. 70'532.- und der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung der Jahre 2003 bis 2007 Fr. 74'643.55 betragen (Fr. 70'532.- x 1,015 [2003], x 1,011 [2004], x 1,01 [2005], x 1,007 [2006], x 1,014 [2007]; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.1.93, Nominallohnindex Männer 2002 - 2006, und Tabelle 1.105, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2006 - 2007, je Abschnitt G,H).
4.2.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2007 ist unstrittig auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abzustellen. Entgegen der Bemessung der Beschwerdegegnerin ist dabei nicht vom Lohn für Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3; Urk. 8/55), sondern mangels Ausbildung des Beschwerdeführers vom Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auszugehen. Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 betrug im Jahr 2006 für Männer Fr. 56'784.- (12 x Fr. 4'732.-; LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, Tabelle 1, S. 25, Total, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 (Die Volkswirtschaft, 6/2008 S. 90 Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bei Männern im Jahr 2007 von 1,6 % (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.1.05, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2006 - 2007, Total, Männer) und eines Arbeitspensums von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30'072.25 (Fr. 56'784.- : 40, x 41,7, x 1,016, x 0,5). Davon ist ein angemessener Abzug zu machen (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verringerte das Invalideneinkommen ausschliesslich aufgrund des eingeschränkten Beschäftigungsgrad um 10 % (Urk. 2.8, Urk. 8/55 S. 2). Zusätzlich ist beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen, welche aufgrund der vielfältigen somatischen und psychischen Belastungseinschränkungen den Einkommenserfolg erheblich reduzieren. Daher ist ein Abzug von 20 % angemessen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 24'057.80 (Fr. 30'072.25 x 0,8) ergibt.
4.2.4   Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen im Jahr 2007 (Fr. 74'643.55 - Fr. 24'057.80 = Fr. 50'585.75) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 68 %. Dies begründet gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2007 (Art. 88a Abs. 2 IVV). Von weiteren medizinischen oder beruflichen Abklärungen (vgl. Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2007, Urk. 1 S. 2) sind für die zu beurteilende Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2007 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
4.3.     Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2007 ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 respektive für die Zeit ab 1. April 2007 insoweit aufzuheben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. März 2004 Anspruch auf eine ganze Rente einschliesslich der beiden Kinderrenten und ab 1. April 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

5.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen. Diese sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Dem Beschwerdeführer steht entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2005 in Sachen H., I 445/04, Erw. 2). Sie ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 135.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. September 2007 betreffend den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2004 respektive für die Zeit ab 1. April 2007 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. März 2004 Anspruch auf eine ganze Rente einschliesslich der beiden Kinderrenten und ab 1. April 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).