Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. Dezember 2007
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene Y.___ hält sich seit 1986 in der Schweiz auf. Er arbeitete als Reinigungsangestellter in einem Hotel, als Dachdecker, als Reiniger, Küchenhilfe und Officemitarbeiter in einem Alters- und Pflegeheim sowie als Mitarbeiter in einer Kantine. Am 29. Oktober 1999 erlitt er einen akuten Herzinfarkt und war deswegen bis zum 17. November 1999 im A.___ hospitalisiert. Vom 1. Januar 2000 bis 4. Mai 2001 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom 19. Februar bis 14. Mai 2001 war er über die Arbeitslosenversicherung im B.___ als Mitarbeiter im Hausdienst und in der Reinigung angestellt, wobei er seit dem 6. April 2001 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Y.___ leidet an Schmerzen in der Brust und an psychischen Beschwerden (Urk. 14/35 S. 1 f.).
1.2 Am 22. April 2002 meldete sich Y.___ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Eingang: 29. April 2002; Urk. 14/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und liess die Gutachten des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 17. Februar 2003 (Urk. 14/17) und des Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2003 (Urk. 14/20) erstellen. Mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 14/21) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente und mit Entscheid vom 24. November 2003 die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/31) ab. Zur Begründung führte sie an, die medizinischen Abklärungen hätten weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht einen invalidisierenden Zustand ergeben (Urk. 14/21 S. 1). Weitere Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 14/31 S. 2). Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2003 mit Eingabe vom 9. Januar 2004 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juli 2004 ab (Urk. 14/35). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (nachfolgend: EVG) erkannte mit Urteil vom 10. Dezember 2004 (Prozess-Nr. I 536/04) in teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Aufhebung des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juli 2004 und des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 24. November 2003 und auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch (Urk. 14/37). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht beim behandelnden Psychiater, Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie, ein (Urk. 14/45) und liess ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellen (Urk. 14/47). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 14/49, Urk. 14/54, Urk. 14/58) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 4. April 2007 mit Verfügung vom 5. September 2007 erneut ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob Y.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. September 2007 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine mindestens halbe Invalidenrente zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2, Urk. 10-11). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 28. November 2007 wurde Y.___ die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Maron als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt sowie der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer hat sich im April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die angefochtene Verfügung betreffend Invalidenrente erging am 5. September 2007 (Urk. 2). Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG und ATSV) am 1. Januar 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung (Invalidenrente) betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung und Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Das EVG hat in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2004 (Erw. 2) erwogen, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht rheumatologische Abklärungen unterlassen. Im Vordergrund stünden hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weder diese noch kardiologische Probleme, sondern psychische Gründe (Urk. 14/37 S. 3). Jedoch könne weder auf das Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des (damals behandelnden) Psychiaters Dr. med. G.___ noch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden, da diese den Anforderungen der Rechtsprechung zum Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme nicht genügten. Insbesondere fehle im psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ eine schlüssige Auseinandersetzung mit der Auffassung des behandelnden Arztes. Weil die ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sich widersprächen, sei die Sache abklärungsbedürftig (Urk. 14/37 S. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Forderung des EVG-Urteils vom 10. Dezember 2004 bezüglich weiterführender Abklärung der psychischen Situation sei mit der Einholung des Gutachtens von Dr. F.___ entsprochen worden. Mangels neuer medizinischer Erkenntnisse und mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens sei dem Beschwerdeführer die bisherige Hilfsarbeitertätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 2).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, den Schlussfolgerungen von Dr. F.___ könne nicht gefolgt werden, da in dessen Gutachten eine Auseinandersetzung mit der diagnostisch und in Bezug auf die attestierte Arbeitsfähigkeit abweichenden Meinung des (derzeit) behandelnden Psychiaters Dr. E.___ sowie eine Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit für die gesamte Zeit der in Frage kommenden Invalidisierung fehle. Es sei gemäss der klaren Aussage von Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Übrigen leide die angefochtene Verfügung am formellen Mangel einer nicht genügenden Begründung, da die Beschwerdegegnerin auf seine im Einwand vorgetragenen Argumente nicht ersichtlich und nachvollziehbar eingegangen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache, ob beim Beschwerdeführer eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt und ob der Sachverhalt dazu hinreichend abgeklärt wurde. Ob in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen), kann offen bleiben, weil die angefochtene Verfügung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, aus materiellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.
3.1 Dr. E.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2004 in Behandlung ist, diagnostizierte gemäss Bericht vom 17. September 2005 eine anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt (F 33.1), eine somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer sei nach der Behandlung bis August 2004 bei Dr. G.___ an ihn überwiesen worden. Aus seiner Sicht bestünden beim Beschwerdeführer neben der depressiven Symptomatik mit passiv-leidender Haltung auch Integrations- und soziokulturell bedingte Probleme. Eine exakte Eingrenzung bleibe schwierig. Die Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit bewege sich im Rahmen von 50 %. Aufgrund der versicherungsgerichtlichen Intervention könne, falls nötig, auch noch eine interdisziplinäre Beurteilung durch ein Abklärungscenter eingeholt werden. Auf längere Sicht könne beim 44-jährigen Beschwerdeführer durch eine Tagesstruktur in geschütztem Rahmen möglicherweise eine psychische Stabilisierung mit späterer Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 14/45 S. 4 ff.).
3.2 Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 22. November 2006 und stellte gemäss seinem Gutachten vom 4. April 2007 die folgenden Diagnosen: Dysthymia (ICD-10: F34.1) bei vorbestehender Persönlichkeit mit unreifen (aktuelle Konfliktbewältigung, passiv-regressive Haltung), hypochondrischen und histrionischen (Verhalten in der Untersuchungssituation) Zügen. Aufgrund der geschilderten Symptomatik (Schlafstörung, Drehschwindel, Müdigkeit, Kraftlosigkeit) gehe er nebst der anamnestisch mehrfach erwähnten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) auch noch von einer schwach ausgeprägten Neurasthenie (ICD-10: F 48.0) aus. Die gestellten Diagnosen würden aber aus psychiatrischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt (Urk. 14/47 S. 15) keine bleibende Arbeitsunfähigkeit, auch keine partielle rechtfertigen. Das Vorliegen eines arbeitsfähigkeitsrelevanten depressiven Zustandes halte er aufgrund des während der Untersuchung beobachteten plötzlichen Stimmungswechsels beim Versicherten für sehr unwahrscheinlich. Ein wirklich depressiver Mensch würde sich auch nicht mit einem so dünnen therapeutischen Setting - und erst noch in einer ihm allem Anschein nach völlig unverständlichen Fremdsprache - zufrieden geben. Das Rauchverhalten des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf seine Vorgeschichte (beinahe letaler Herzinfarkt) willkürlich selbstschädigend (ICD-10: F17.1; Urk. 14/47 S. 12 f.). Die Grundstimmung der Untersuchung erlebe er, Dr. F.___, als gereizt bis offenkundig verärgert, soweit dies hinter dem deutlichen Rollenverhalten als subjektiv schwer Leidenden erkennbar sei. Der Beschwerdeführer bringe auf verschiedene Arten zum Ausdruck, dass ihm diese Untersuchung völlig gegen den Strich gehe, unter anderem mit wiederholtem ungehemmtem Gähnen. Gleichzeitig werde das subjektive Leiden durch Gestik (immer wieder Griff ans Herz mit verzerrten Gesichtszügen) unterstrichen. Affektive Ansprechbarkeit und emotionaler Ausdruck würden sich dem Rollenverhalten fügen, also nicht besonders natürlich wirken. Im Gegensatz zu früher habe er sich auch zu einem psychiatrischen Klinikeintritt bereit erklärt, sofern er ihn dorthin schicken würde. Insgesamt halte er den zur Darstellung seines Leidens betriebenen Energieaufwand des Beschwerdeführers für inkompatibel mit einem nennenswerten depressiven Zustand. Dem geschilderten psychopathologischen Befund komme insofern nur relativer Wert zu, als durch die Übersetzungssituation eine direkte interaktionelle Kontaktaufnahme mit dem Versicherten nicht möglich sei und diese Informationsquelle dadurch entfalle (Urk. 14/47 S. 8 f.).
Unter dem Titel Möglichkeiten zur Verbesserung (resp. Realisierung) der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, er empfehle eine regelmässige engmaschige, ambulante, verhaltenstherapeutisch orientierte psychiatrische Behandlung, wenn möglich in der Sprache des Beschwerdeführers, mit dem klaren Ziel des Wiedereinstiegs in die Arbeit und der Sicherung einer einmal erhaltenen Arbeitsstelle. Bei Bedarf könne auch ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt in Erwägung gezogen werden, weil so durch kontinuierliche Beobachtung die praktische Relevanz der Störung im Alltag vermittelt und dann adäquat behandelt werden könne. Schliesslich erläuterte Dr. F.___, dass er angesichts der kargen bis unwilligen Auskunftserteilung durch den Beschwerdeführer das Gewicht der psychosozialen Faktoren nicht schlüssig beurteilen könne, dass er aber vermute, dass hier auch Wurzeln zur demotivierten Haltung des Beschwerdeführers lägen (Urk. 14/47 S. 13 ff.).
3.3 Für den Inhalt der Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Februar 2003 (Urk. 14/17) und von Dr. D.___ vom 4. August 2003 (Urk. 14/20) sowie des Berichts von Dr. G.___ wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juli 2004 verwiesen (Urk. 14/35 S. 6 ff., Erwägungen 3.3-3.5).
3.4
3.4.1 Die zusätzlich eingeholten medizinischen Grundlagen von Dr. E.___ und Dr. F.___ vermögen die Anforderungen der Rechtssprechung zum Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme, insbesondere die im Urteil des EVG vom 10. Dezember 2004 beanstandete fehlende schlüssige Auseinandersetzung mit der widersprechenden Auffassung des behandelnden Arztes (vgl. Urk. 14/37 S. 4 f.) nicht zu erfüllen. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer gegen das Gutachten von Dr. F.___ vom 4. April 2007 ein (Urk. 1 S. 4 f.), dass es (wie schon das Gutachten von Dr. D.___ vom 4. August 2003; Urk. 14/20) keine (hinreichende) Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Psychiater und diesbezüglich keine Angaben zum Verlauf des Gesundheitszustandes für die relevante Zeit enthält. Denn während Dr. F.___ im Gutachten vom 4. April 2007 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt erachtete (Urk. 14/47 S. 13 und S. 15), attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 17. September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von 50 % (Urk. 14/45 S. 5). Dagegen hatte der zuvor behandelnde Psychiater Dr. G.___ im Bericht vom 15. Dezember 2003 eine solche von 100 % mindestens seit dem 8. Januar 2003, eventuell seit dem Herzinfarkt im Jahr 1999 angenommen (Urk. 14/35 S. 8). Zwar wird im Gutachten von Dr. F.___ der Bericht von Dr. E.___ vom 17. September 2005 und dessen wesentlicher Inhalt geschildert (Urk. 14/47 S. 6 f.). Auch begründet Dr. F.___, weshalb er den Zustand des Beschwerdeführers nicht als arbeitsrelevante depressive Problematik einordne (Urk. 14/47 S. 9 und S. 13). Jedoch entspricht die Beurteilung von Dr. F.___ einer Momentaufnahme, die sich nicht auf die Ausführungen und insbesondere nicht auf die durch Dr. E.___ und durch den vormaligen Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. G.___, attestierte Arbeitsunfähigkeit bezieht und sich nicht explizit damit auseinandersetzt. Der Bericht von Dr. G.___ vom 15. Dezember 2003 lag Dr. F.___ bei der Erstellung des Gutachtens vom 4. April 2007 offenbar nicht vor, da er im Gutachten unerwähnt blieb. Insbesondere äussert sich das Gutachten von Dr. F.___ nicht darüber, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über die Jahre verbesserte oder ob und inwiefern die Einschätzungen betreffend Diagnose und Arbeitsunfähigkeit durch Dr. E.___ und Dr. G.___ schon damals nach seiner Ansicht unzutreffend waren. Das Gutachten erweist sich auch insofern als mangelhaft, als der Psychiater auf die karge und unwillige Auskunftserteilung durch den Beschwerdeführer verwies (Urk. 14/47 S. 15). Diese Bemerkung lässt zumindest daran zweifeln, ob es dem Experten angesichts solcher Erschwernisse gelungen ist, das psychopathologische Profil des Beschwerdeführers zu erfassen. Dies erscheint umso gravierender als es Dr. F.___ entgegen der ausdrücklichen Auflage des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes unterliess, mit dem aktuell behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. E.___, Rücksprache zu nehmen. Auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 4. April 2007 kann daher nicht abgestellt werden.
3.4.2 Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) kann jedoch auch auf den Bericht von Dr. E.___ nicht abgestellt werden. Denn diesem fehlt es nicht nur an einer schlüssigen Auseinandersetzung mit den widersprechenden Meinungen des zuweisenden Psychiaters Dr. G.___ im Bericht vom 15. Dezember 2003 und von Dr. D.___ im Gutachten vom 4. August 2003, sondern ausserdem an einer exakten Bestimmung der Arbeitsfähigkeit. Der Satz Gemäss meiner Einschätzung bewegen sich die Auswirkungen auf die AUF im Rahmen von 50 % (Urk. 14/45 S. 5) lässt die Interpretation einer Arbeitsunfähigkeit von 0 bis 50 % zu und ergibt nicht notwendigerweise eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Arbeitsfähigkeit sei bereits seit seinem Herzinfarkt vom 29. Oktober 1999 relevant und eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 zu gewähren (Urk. 1 S. 5), ist er darauf hinzuweisen, dass er sich erst am 22. April 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Eingang: 29. April 2002; Urk. 14/3). In Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG käme die Auszahlung einer Invalidenrente frühestens per April 2001 in Frage.
4. Zusammenfassend kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer auch in psychiatrischer Hinsicht an keinem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Zur Beurteilung seines Rentenanspruchs bedarf es einer medizinischen Grundlage, welche sich über die Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskraft (Reiniger, Küchenhilfe, im Hausdienst etc.) sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Oktober 1999 in konkreter Auseinandersetzung mit den allfälligen widersprechenden Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Psychiater sowie in Abgrenzung zu den psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren ausspricht. Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2007 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der von Rechtsanwalt Maron eingereichten Honorarnote vom 13. Dezember 2007 (Urk. 18) ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Jürg Maron eine Prozessentschädigung von Fr. 1'845.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'845.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).