IV.2007.01284

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 11. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 1992) war vom 7. Mai 2001 bis 31. Juli 2006 bei der Y.___ GmbH, E.___, als Verkäuferin tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 20. November 2005 war (Urk. 10/11 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Sodann arbeitet sie seit 1. April 2002 bei der Z.___ AG, E.___, als Hauswartin im Nebenamt (Urk. 10/12 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 25. Januar 2007 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie und einem Status nach Spondylodese (Urk. 10/4 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/9) und zwei Arbeitgeberfragebögen (Urk. 10/11-12) ein und zog einen Arztbericht (Urk. 10/13) bei. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/15-16; Urk. 10/18-19; Urk. 10/21) wurden weitere Arztberichte eingereicht beziehungsweise beigezogen (Urk. 10/20; Urk. 10/23/4-5). Mit Verfügung vom 5. September 2007 verneinte die IV-Stelle sodann einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 10/27 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 5. September 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Gewährung beruflicher Massnahmen und Zusprache mindestens einer halben Rente, eventualiter Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Am 23. Oktober 2007 beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2007 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 24. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit weiter zu belegen (Urk. 16), was mit Eingabe vom 29. Mai 2008 geschah (Urk. 18-19). Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestimmt (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zum Umfang des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit verbunden die Frage, ob sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Unterlagen davon aus, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Es werde ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert. Zur Vermeidung einer fortdauernden Chronifizierung solle eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess angestrebt werden (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie leide nicht primär an einer Fibromyalgie oder einer somatoformen Schmerzstörung, sondern an einem Status nach Diskektomie von Halswirbeln, einem dadurch provozierten Kopfschmerz, einem Karpaltunnelsyndrom und einer rheumatoiden Arthritis. Bei all diesen Leiden handle es sich nicht einfach um subjektive Schmerzangaben, sondern es gebe eine klinische Erklärung. Die Kopfschmerzen beeinträchtigten auch eine angepasste Hilfstätigkeit, wobei das Ausmass der Einschränkung nicht genügend abgeklärt worden sei. Auch die Arthritis und die Bewegungsstörung der rechten Hand und des rechten Arms seien äusserst limitierend und verunmöglichten eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten. Auch diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu treffen. Weiter sei von einer im Gesundheitsfall vollen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 6 ff.).

3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberarzt an der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, stellte mit Bericht vom 23. Januar 2007 (Urk. 10/20/8-9) folgende Hauptdiagnose:
- dynamisches Karpaltunnelsyndrom rechts
- Status nach Diskektomie C6/7 mit Myelon- und Nervenwurzeldekompression C7, Smith-Robinson-Spondylodese C6/7 mit Cervical Spine Locking Plate (CSLP) bei sensomotorischem Reiz- und Ausfallsyndrom C7 rechts bei grosser medianer Diskushernie C6/7.
Die Nebendiagnose lautete wie folgt:
Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose 1998) mit
- Synovitiden der Hand- und kleinen Fingergelenke sowie der Zehengrundgelenke
- Status nach Teilremission unter einer Basistherapie mit Gold parenteral 1998 und Methotrexat bis Ende 2005
Es zeige sich eine gemischte Dysästhesie, wonach sowohl der N. medianus als auch der N. ulnaris und N. radialis beteiligt seien. Von einem Kompressionssyndrom des N. medianus könne heute nicht ausgegangen werden. Weshalb die Beschwerdeführerin heute unter Tränen beim Schürzengriff in einer Flexionskontraktur sowohl im Handgelenk als auch in allen Fingergelenken verharre und diese nach zwei bis vier Sekunden wieder aufzulösen sei, sei unklar (Urk. 10/20/9).
3.2 Bei Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, steht die Beschwerdeführerin seit 26. Februar 2004 in Behandlung (Urk. 10/13/6 lit. D Ziff. 1). Mit Bericht vom 14. März 2007 (Urk. 10/13/5) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach zervikaler Diskushernie C6/C7 mit Status nach Spondylodese und seronegativer rheumatoider Arthritis mit Status unter MXT-Basistherapie. Diese Diagnose habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 10/13/5 lit. A). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 20. November 2005 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/13/5 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig; die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es sei eine ergänzende medizinische Abklärung notwendig (Urk. 10/13/5 lit. C Ziff. 1-2, Ziff. 6).
Als aktuelle Beschwerden würden vorab eine muskuläre Dysbalance mit multiplen, zum Teil aktivierten Triggerpunkten wechselnder Intensität im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms im Nacken- und Schultergürtel, zum Teil über den rechten Ober- und Vorderarm bis in den Handbereich ausstrahlend, angegeben. Radikuläre Defizite seien nicht mehr nachweisbar. Die aktuell im Vordergrund stehenden Schmerzen im Bereich der rechten Hand könnten organisch-topographisch weder dem postoperativen Befund der Halswirbelsäule (HWS) noch der rheumatoiden Arthritis zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin klage über anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Hand, fehlende Kraft und intermittierende Schwellungen (Urk. 10/13/5 lit. D Ziff. 4).
Der Befund habe ein myofasziales Schmerzsyndrom mit Ausweitungstendenz im Sinne eines Weichteilrheumatismus, chronisch lokalisierte Nackenschmerzen bei Status nach Spondylodese ohne sicheres organisches Korrelat sowie einen diskreten Schub der bekannten seronegativen rheumatoiden Arthritis ergeben. Es werde eine ambulante Physiotherapie durchgeführt mit komplikationslosem, aber deutlich protrahiertem Verlauf bei psychosozialer Belastungssituation. Die Beschwerdeführerin habe zuvor als Tankstellenwartin und Geschäftsführerin gearbeitet, sei aber seit Ende 2006 arbeitslos (Urk. 10/13/5 lit. D Ziff. 5, Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie im Umfang von 30 bis 40 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 10/13/4).
3.3 Die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, diagnostizierten mit Bericht vom 10. Mai 2007 (Urk. 10/20/6) einen Status nach Diskektomie C6/7 mit Myelon- und Nervenwurzeldekompression C7, Smith-Robinson-Spondylodese C6/7 mit CSLP bei sensomotorischem Reiz- und Ausfallsyndrom C7 rechts bei grosser medianer Diskushernie C6/7. Als weitere Diagnose wurde ein Verdacht auf ein dynamisches Karpaltunnelsyndrom rechts genannt (Urk. 10/20/6). Die Nebendiagnose lautete wie folgt:
Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose 1998) mit
- Synovitiden der Hand- und kleinen Fingergelenke sowie der Zehengrundgelenke
- Status nach Teilremission unter einer Basistherapie mit Gold parenteral 1998 und Methotrexat bis Ende 2005
- Status nach Meningitis im April 2007
Anamnestisch verspüre die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 eine Taubheit des gesamten rechten Armes, C7-betont, sowie eine bei Schürzengriff auftretende, für wenige Sekunden anhaltende Flexionskontraktur der rechten Hand sowie der rechten Finger. Eine handchirurgische Abklärung habe eine gemischte Dysästhesie gezeigt, wonach verschiedene Nerven beteiligt seien. Eine Ursache für die Flexionskontraktur des rechten Handgelenks und der rechten Fingergelenke sei unklar geblieben. Die postoperativ durchgeführten Abklärungen mittels MRI der Halswirbelsäule und Elektrophysiologie hätten kein morphologisches Korrelat für eine Radikulopathie im Bereich der HWS und keine Hinweise für eine frische C6/C/7-Läsion gezeigt. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sehe man keine Möglichkeit der operativen Verbesserung. Ein stationärer Aufenthalt auf der rheumatologischen Abteilung sei empfehlenswert (Urk. 10/20/6-7).
3.4 Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt Dr. C.___ am 9. Juni 2007 (Urk. 10/20/1) fest, es sei zutreffend, dass deren Schmerzschilderungen vor allem subjektiv seien und nicht mit den fachärztlichen Befunden korrelierten. Dies sei neurologisch, elektrophysiologisch sowie handchirurgisch eingehend abgeklärt worden (Urk. 10/20/1 Ziff. 3.2 in Verbindung mit Urk. 10/20/2 Ziff. 3.2). Weiter sei zutreffend, dass die Erkrankung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Bezüglich der HWS gelte die Beurteilung des Operateurs. Weiter habe sich die rheumatoide Arthritis bis anhin nicht leistungsmindernd ausgewirkt und habe in den bisherigen Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Diagnose sei zudem nicht gesichert und sei 1998 auswärts gestellt worden (Urk. 10/20/1 Ziff. 3.3 in Verbindung mit Urk. 10/20/3 Ziff. 3.3). Ob eine psychische Komorbidität bestehe, war Dr. C.___ nicht bekannt (Urk. 10/20/1 Ziff. 3.4 in Verbindung mit Urk. 10/20/3 Ziff. 3.4).
3.5 Vom 11. bis 29. Juni 2007 war die Beschwerdeführerin an der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, hospitalisiert (Urk. 3/3 S. 1). Konsiliararzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, führte mit Bericht vom 26. Juni 2007 (Urk. 3/4) aus, es habe angesichts der anamnestischen und psychopathologischen Befunde keine eigenständige psychiatrische Erkrankung festgestellt werden können. Hingegen sei offensichtlich geworden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der nun langjährigen körperlichen Erkrankung und deren Folgen für ihr Leben an den Rand ihrer psychophysischen Bewältigungsmöglichkeiten gekommen sei, was sich auch in einer unspezifischen psychopathologischen Symptomatik manifestiere, wobei vornehmlich ein gesteigerter Antrieb mit einem beschleunigten Gedankengang und eine ängstlich gefärbte innere psychomotorische Unruhe vorliege (Urk. 3/4 S. 3).
In differentialdiagnostischer Hinsicht müsse in Betracht gezogen werden, ob die körperlichen Beschwerden nicht durch eine somatoforme Schmerzstörung mitbeeinflusst werden könnten. Dies sei vor allem dann zu berücksichtigen, wenn das Ausmass der Beschwerden durch die medizinischen Befunde nicht schlüssig erklärt werden könne und zudem erhebliche Probleme oder psychosoziale Belastungen vorlägen, die schwerwiegend genug seien, dass sie als Ursachen geltend gemacht werden könnten. Diese Frage habe allerdings im begrenzten Rahmen des Konsiliums nicht beantwortet werden können (Urk. 3/4 S. 3).
Die Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zur Klärung der aktuellen Belastungsaspekte und zur Erarbeitung von Copingstrategien sei sinnvoll, aber die Beschwerdeführerin könne einem solchen Vorschlag noch nicht zustimmen (Urk. 3/4 S. 4). 
3.6 Mit Bericht vom 12. Juli 2007 (Urk. 3/3) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin stellten die Ärzte der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, folgende Diagnose:
chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom
sensomotorisches zervikoradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom C7 rechts
- neurophysiologische Untersuchung 19. Juni 2007: Hinweise für einen gut erholten Wurzelschaden C6 rechts
- MRI der HWS vom 30. November 2005: Grosse mediale Diskushernie C6/7
- Status nach Dekompression und Spondylodese C6/7 rechts am 7. Juni 2007
- Verdacht auf seronegative rheumatoide Arthritis, Erstmanifestation 1992
- bildgebend keine erosiven Veränderungen der Hände und Füsse
- anamnestisch Teilremission der Entzündungsaktivität unter Basistherapie
- Verdacht auf Sicca-Symptomatik
- wiederholte systemische Steroidmedikation
chronische Cephalea
- unauffälliges Schädel-CT
Die klinisch-internistische Untersuchung habe aktuell keine Hinweise für Synovitiden der Gelenke, insbesondere der Hände, ergeben, so dass man bei normalen Entzündungswerten auf ein MRI der Hände verzichtet habe. Sämtliche Extremitäten hätten in allen Ebenen frei bewegt werden können. Der Phalen-Test habe eine Flexionskontraktur des rechten Handgelenks und der Handfläche ausgelöst. Klinisch-neurologisch hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Myelon- oder radikuläre Kompression ergeben (Urk. 3/3 S. 2 f.).
Eine neurophysiologische Untersuchung habe minime Veränderungen der C6-versorgten Muskulatur ergeben, was im Rahmen eines gut erholten Wurzelschadens interpretiert worden sei. Für die dystone Bewegungsstörung des rechten Arms habe elektrophysiologisch keine Ursache gefunden werden können. Sämtliche kontrollierte rheumatologische Labor-Parameter seien normal gewesen (Urk. 3/3 S. 3).
Bis 14. Juli 2007 sei die Beschwerdeführerin vollständig und anschliessend weitere 14 Tage zu 50 % arbeitsunfähig. Im weiteren Verlauf sei sie aus rein rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Belastung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 3/3 S. 3).
3.7 Mit Bericht vom 16. Juli 2007 (Urk. 10/23/4-5) wiederholten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ im Wesentlichen die vorstehend genannte Diagnose; diese habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/23/4 lit. A).
Als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin vom 11. Juni bis 14. Juli 2007 zu 100 % und vom 14. bis 28. Juli 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/23/4 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 10/23/5 lit. C Ziff. 1). Es sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. Seit 29. Juni (richtig wohl: Juli) 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/23/5 lit. D Ziff. 6.2). Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin über eine seit Februar 2007 zunehmende Brachialgie rechts, linksbetonte Hüft- und Knieschmerzen, beidseitige Fussschmerzen, eine Dorsalgie und Zervikalgie, Kopfschmerzen sowie eine bei bestimmten Bewegungen auftretende, für wenige Sekunden anhaltende Flexionskontraktur der rechten Hand und Finger. Sie leide seit 18 Jahren an wechselnden Gelenksbeschwerden an Händen und Füssen (Urk. 10/23/5 lit. D Ziff. 3).
Mit Ausnahme eines kaum differenzierbaren Defizits für die C6-versorgte Muskulatur rechts als minimales Residuum einer gut erholten Wurzelschädigung C6 fänden sich keine auffälligen Untersuchungsbefunde. Die dystone Bewegungsstörung des rechten Armes entspreche bei unüblicher Stellung und Dauer angesichts der langwierigen Vorgeschichte am ehesten einer funktionellen Störung. Es sollte die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess angestrebt werden (Urk. 10/23/5 lit. D Ziff. 6). Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Beschwerdeführerin weiterhin aus rein rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Belastung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/23/4 oben).

4.
4.1 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
Der Bericht der Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 2. April 2008 (Urk. 19/4) wurde am 29. Mai 2008, somit nach Abschluss des Schriftenwechsels am 24. April 2008 (Urk. 16), eingereicht und kann nicht berücksichtigt werden, da darin keinerlei Angaben zur hier interessierenden Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit enthalten sind.
4.2 Der Bericht von Dr. A.___ vom 23. Januar 2007 (Urk. 10/20/8-9) enthält ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb er für die Beantwortung der hier strittigen Frage unbehelflich ist.
4.3 Dr. C.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen (Status nach zervikaler Diskushernie C6/C7 mit Status nach Spondylodese und seronegativer rheumatoider Arthritis mit Status unter MXT-Basistherapie; Bericht vom 14. März 2007; Urk. 10/13/5 lit. A) in der angestammten Tätigkeit seit 20. November 2005 vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 10/13/5 lit. B). Die Art der angestammten Tätigkeit nannte Dr. C.___ nicht. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin bei der Y.___ GmbH zuletzt am 20. November 2005 gearbeitet hatte und das Arbeitsverhältnis aus Krankheitsgründen aufgelöst worden war (vgl. Urk. 10/11 Ziff. 3-4), handelt es sich dabei wohl um die dortige frühere Tätigkeit als Verkäuferin (vgl. auch Urk. 10/20/4). Nach Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers hatte die Beschwerdeführerin dabei mehrheitlich zu gehen, zu stehen und leicht zu tragen (0 bis 10 kg) und es wurden grosse Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt gestellt (vgl. Urk. 10/11/4-5). Angesichts dieser Anforderungen erscheint nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ in dieser Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein soll, zumal Dr. C.___ im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ Gehen bis und über 50 m als sehr oft und Stehen als manchmal (bis zu 3 Stunden pro Tag) als zumutbar erachtete und die Beidhändigkeit nicht eingeschränkt sah (vgl. Urk. 10/13/3).
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielt Dr. C.___ die Beschwerdeführerin ganztags im Umfang von wöchentlich 30 bis 40 Stunden für arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/13/4), ohne zu erläutern, worin die Behinderungsanpassung bestehen müsste. Sodann wies Dr. C.___ am 9. Juni 2007 darauf hin, dass die Schmerzschilderungen vor allem subjektiv seien und nicht mit den fachärztlichen Befunden korrelierten, und hielt nun fest, dass sich die rheumatoide Arthritis bis anhin nicht leistungsmindernd ausgewirkt und in den bisherigen Tätigkeiten keine Einschränkung bewirkt habe (vgl. Urk. 10/20/1 Ziff. 3.3 in Verbindung mit Urk. 10/20/3 Ziff. 3.3). Dies im Gegensatz zum Bericht vom 14. März 2007, wo die Arthritis als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. Urk. 10/13/5 lit. A). Aufgrund dieser Unklarheiten erscheint die Beurteilung durch Dr. C.___ nicht als vollumfänglich überzeugend. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
4.4 Im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 10. Mai 2007 (Urk. 10/20/6) wurde keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen. Auch Psychiater Dr. D.___ machte diesbezüglich keine Angaben, was darauf zurück zu führen sein dürfte, dass er keine eigenständige psychiatrische Erkrankung feststellen konnte (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Hingegen kamen die Ärzte der Universitätsklinik B.___ nach der stationären, umfassenden Abklärung mit Bericht vom 12. Juli 2007 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht ab Ende Juli 2007 in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/3 S. 3). Dies vermag angesichts der weitgehend normalen Befunde mit freier Beweglichkeit aller Extremitäten (vgl. Urk. 3/3 S. 2 f.) zu überzeugen. Dabei ist davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin mit Arbeiten an der Kasse, Waren ausräumen und Bestellungen machen (vgl. Urk. 10/11 Ziff. 6) gleichzeitig als behinderungsangepasst gilt.
Auch bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hauswartin - wo vergleichsweise schwere Tätigkeiten wie allgemeine Reinigungs- sowie Gartenarbeiten zu erledigen sind (vgl. Urk. 10/12/4) - wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht ab Ende Juli 2007 als zumutbar erachtet (vgl. den Bericht vom 16. Juli 2007; Urk. 10/23/4 lit. B; Urk. 10/23/5 lit. D Ziff. 6.2 in Verbindung mit Urk. 10/23/3 Ziff. 6.2). Unter Hinweis darauf, dass sich keine auffälligen Untersuchungsbefunde fänden und die dystone Bewegungsstörung des rechten Arms am ehesten einer funktionellen Störung entspreche, wurde zudem eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfohlen (Urk. 10/23/5 lit. D Ziff. 6).
4.5 Gestützt auf die Berichte der Ärzte der Universitätsklinik B.___ vom 12. Juli 2007 (Urk. 3/3) und 16. Juli 2007 (Urk. 10/23/4-5), die den praxisgemässen Anforderungen zu genügen vermögen (vgl. vorstehend Erw. 1.6), ist zusammenfassend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Eine Invalidität im Rechtssinn (Art. 8 Abs. 1 ATSG) liegt somit nicht vor. Weitere Abklärungen sind nicht zu treffen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen leidet, muss versicherungsrechtlich entgegen gehalten werden, dass selbst eine fachärztlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung - die vorliegend nicht bestätigt wurde - als solche noch keine Invalidität zu begründen vermag, sondern vielmehr eine rechtliche Vermutung besteht, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. dazu und zu den Ausnahmen BGE 130 V 398 ff.).
4.6 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren wäre und somit entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/14/2) nicht die gemischte Methode zur Anwendung käme: Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren vor der Erkrankung jeweils substantielle Jahreseinkommen (vgl. Urk. 10/9/2-3). Zudem ergibt sich das Vollzeitpensum auch aus den Angaben der Arbeitgeberfirmen (vgl. Urk. 10/11 Ziff. 9; Urk. 10/12 Ziff. 9).

5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung als rechtens erweist.
          Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Mit Honorarnote vom 3. März 2009 (Urk. 21-22) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden sowie Auslagen inkl. MWSt von Fr. 130.85 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) wird Rechtsanwalt Frank Goecke, Zürich, mit Fr. 1'422.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher Frank Goecke, Zürich, wird mit Fr. 1'422.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).