IV.2007.01285

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 17. Februar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1946, war in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft (Urk. 7/7/1), als sie am 30. August 1999 als Fahrgast in einem Bus, welcher abrupt abbremsen musste, stürzte und sich dabei verletzte (Urk. 7/25/19). Vom 1. Mai 2001 (Urk. 7/24/2) bis 31. Dezember 2006 (Urk. 7/24/9) war die Versicherte als Sachbearbeiterin bei der B.___, Z.___, tätig, als sie am 6. Juli 2005 als Fahrgast in einem Bus, welcher eine Kurve befuhr, stürzte und sich dabei Verletzungen zuzog (Urk. 7/14/46, Urk. 7/14/39).
         Am 11. Januar 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 7/5/6) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte bei behandelnden Ärzten der Versicherten (Urk. 7/11/1-40, Urk. 7/17-19, Urk. 7/21) und einen Arbeitgeberbericht bei der B.___ (Urk. 7/24) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1, Urk. 7/15) sowie beim kollektiven Krankenzusatz- und obligatorischen Unfallversicherer der Versicherten, der B.___, die Akten zum Unfallereignis der Versicherten vom 6. Juli 2005 (Urk. 7/14/3-69) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-28, Urk. 7/46/1-10) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. September 2007 (Urk. 2 = Urk. 7/55) einen Invaliditätsgrad von 50 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente zu.
        
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2007 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 13. September 2007 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 (Urk. 8) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2007 gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der B.___ sowie von weiteren behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei, weshalb eine Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen sei (Urk. 2; Verfügungsteil 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Vorbescheids vom 4. Juni 2007 nur über unvollständige Akten des Unfallversicherers der Beschwerdeführerin verfügt habe (Urk. 1 S. 7). Es sei sodann auf die Berichte von Dr. med. E.___ nicht abzustellen (Urk. 1 S. 9) und sei eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % anzunehmen, weshalb bei der Bemessung des Invalideneinkommens im Einkommensvergleich Tabellenlöhne zu berücksichtigen seien. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 10).  

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2     Die Ärzte der orthopädischen Klinik C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Februar 2005, dass die Beschwerdeführerin unter unspezifischen Rückenschmerzen leide. Ein entsprechendes morphologisches Korrelat habe sich mittels MRI-Untersuchung der gesamten Wirbelsäule nicht finden lassen (Urk. 7/11/23).
3.3     Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, stellte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2005 einen Status nach zweimaligem Distorsionstrauma der HWS mit Commotio cerebri infolge von Sturzereignissen fest. Die Beschwerdeführerin leide unter Einschränkungen des Gleichgewichtssinns, der Konzentration und der Merkfähigkeit. Dadurch sei sie in ihrer Körperwahrnehmung und in der Psychomotorik beeinträchtigt (Urk. 7/14/17).
3.4     Dr. med. E.___, orthopädische Chirurgie FMH, erwähnte in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin im Bereich des Achsenorgans unter chronisch rezidivierenden Beschwerden leide. Es bestehe eine erhebliche psychische Überlagerung der Beschwerden. Wegen einer schweren Lebenskrise sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelt worden (Urk. 7/11/17).
3.5     Mit Bericht vom 16. März 2006 erwähnte Dr. D.___, dass sich die Beschwerden infolge einer Kraniosakraltherapie etwas gebessert hätten. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin unter Schmerzen Im Bereich des Nackens und des Hinterkopfes, unter lumbalen Beschwerden und unter Schlafstörungen (Urk. 7/39/2).
3.6     In einem weiteren Gutachten vom 8. Juli 2006 führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin unter psychosomatisch geprägten Beschwerden im Bewegungsapparat leide (Urk. 7/14/63). In Bezug auf körperlich leichtere Bürotätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/14/64).
3.7     Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 1. November 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 6. Juli 2005 unter panvertebralen, zervikalbetonten Rückenbeschwerden, unter einer Coccygodynie sowie unter einem zunehmenden Fibromyalgiesyndrom leide (Urk. 7/14/50). Die Beschwerdeführerin leide zunehmend unter einer psychischen Dekompensation und unter einer Angst- und Panikstörung (Urk. 7/14/51).
         Mit Bericht vom 7. Februar 2007 diagnostizierte Dr. D.___ ein zerviko- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach zweimaligem Sturz in einem Bus. Seit 1. September 2006 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Ein seit Juli 2005 bestehender Verdacht auf eine Angststörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/17/1). Die Beschwerdeführerin leide nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle unter Existenzängsten. Eine psychiatrische Exploration an der Psychiatrischen Poliklinik habe keine psychiatrische Diagnose ergeben (Urk. 7/17/2). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin beim Heben und Tragen schwerer Lasten, bei Überkopfarbeiten, bei Arbeiten mit der Notwendigkeit während einer längeren Zeit in vornübergeneigter, stehender oder sitzender Position zu verharren, beeinträchtigt (Urk. 7/17/3). In der bisherigen Berufstätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/17/4).
         In ihrem Bericht vom 26. März 2007 stellte Dr. D.___ ein psychosomatisches Leiden, eine ausgeprägte vegetative Symptomatik bei zu Grunde liegendem Fibromyalgiesyndrom (Urk. 7/21/5) sowie ein panvertebrales Syndrom mit einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und/oder Fehlverarbeitung eines Unfallereignisses (Urk. 7/21/8). Die Beschwerdeführerin dürfe nur Tätigkeiten ausüben, welche mit wechselnder Körperhaltung im Sitzen oder abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen und mit zusätzlichen Pausen zu verrichten sind (Urk. 7/21/9). Seit Juli 2005 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der B.___ (Urk. 7/21/10) und von behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeiten (Urk. 7/21/9) im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 7/21/10).  
         Am 12. Juni 2007 erwähnte Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule leide, insbesondere bei längerem Stehen und Sitzen sowie beim Heben und Tragen von Lasten. Daneben leide die Beschwerdeführerin unter lumbalen Rückenschmerzen bei eingeschränkter Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule ohne radikuläre Ausstrahlung (Urk. 7/45/1).
3.8     Am 9. Juli 2007 führte Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 6. Juli 2005 unter weichteilrheumatischen Beschwerden leide. Die Beschwerdeführerin sei vor allem beim Stehen und Sitzen während längerer Zeit, beim repetitiven Tragen und Heben von Lasten über fünf Kilogramm bis zehn Kilogramm und bei Arbeiten über der oberen Körperhälfte sowie in vornübergebeugter Stellung beeinträchtigt. In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Da es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin bei der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ um eine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe, sei die Ausübung dieser Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten (Urk. 7/48).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist festzuhalten, dass Dr. E.___ (Urk. 7/14/64) und Dr. D.___ (Urk. 7/17/4, Urk. 7/21/10, Urk. 7/48) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. Während Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 8. Juli 2006 der Beschwerdeführerin jede leichtere Bürotätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumuten wollte (Urk. 7/14/64) stellte Dr. D.___ in ihren Berichten vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/17/4) und vom 26. März 2007 (Urk. 7/21/10) eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.___ von 50 % fest. Sie ging demnach implizit davon aus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelte. Davon abweichend erwähnte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/48), dass es sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin bei der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ um eine körperlich belastenden Tätigkeit gehandelt habe, weshalb die Ausübung dieser Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten sei.
4.2     Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 7. Februar 2007 sei die Beschwerdeführerin beim Heben und Tragen schwerer Lasten, beim Stehen und Sitzen während längerer Zeit, bei Überkopfarbeiten sowie bei Arbeiten in vornübergeneigter Haltung während längerer Zeit beeinträchtigt (Urk. 7/17/3). Gemäss dem im Bericht von Dr. D.___ vom 26. März 2007 enthaltenen Zumutbarkeitsprofil seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten zuzumuten, welche mit wechselnder Körperhaltung im Sitzen oder abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen und mit zusätzlichen Pausen verrichtet werden können (Urk. 7/21/9).
 4.3    Dabei gilt es zu beachten, dass die Berichte von Dr. D.___ vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/17/3) und vom 26. März 2007 (Urk. 7/21/9) die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien erfüllen. Denn Dr. D.___, welcher die medizinischen Vorakten bekannt waren, setzte sich darin eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Die Berichte von Dr. D.___ vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/17/3) und vom 26. März 2007 (Urk. 7/21/9) vermögen sodann auch insofern inhaltlich zu überzeugen, als Dr. D.___ darin in nachvollziehbarer Weise ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil erstellte und feststellte, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei.
4.5     Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 9. Juli 2007, insoweit sie darin davon ausging, dass es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin bei der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ um eine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe, welche nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 7/48). Denn Dr. D.___ war offensichtlich der Arbeitgeberbericht der B.___ vom 23. April 2007 und das darin enthaltene Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Urk. 7/24/3) nicht bekannt. Nur so ist zu verstehen, dass sie sich in ihrer Beurteilung der Zumutbarkeit des bisherigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf deren Angaben stützte, wonach es sich dabei um eine belastende Tätigkeit gehandelt habe (Urk. 7/48). Aus dem Arbeitgeberbericht der B.___ vom 23. April 2007 geht hingegen hervor, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführer als Sachbearbeiterin im zeitlichen Umfang von 34 % bis 66 % aus dem Versand von Versicherungspolicen und im Umfang von 6 % bis 33 % aus dem „Konfektionieren“ von Policen, das heisst dem Eintragen der Adresse und weiterer Angaben in der Police, bestand (Urk. 7/24/3). Im zeitlichen Umfang von 34 % bis 66 % war diese Tätigkeit sitzend, im Umfang von 6 % bis 33 % gehend und im Umfang von 1 % bis 5 % stehend auszuführen. Im Umfang von 6 % bis 33 % war die Tätigkeit sodann mit dem Heben und Tragen von leichten Gewichten bis zehn Kilogramm verbunden (Urk. 9/24/4). Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei dieser Tätigkeit grundsätzlich um eine wechselbelastende Tätigkeit handelte, welche sitzend, stehend und gehend auszuführen war. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit nicht die Einnahme starrer Körperpositionen, eine vornübergeneigtes Arbeiten währen längerer Zeit oder  Verrichtungen umfasste, welche eine Sitzen oder Stehen während einer längeren Zeit erforderte, wie dies beispielsweise bei einer Fliessbandarbeit der Fall wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die anzufallenden Arbeiten in gewissem Umfange selbst einteilen konnte und somit die anfallenden Arbeiten abwechselnd im Sitzen, im Stehen oder im Gehen ausführen konnte, und dass sie bei Bedarf auch zusätzliche Pausen einhalten konnte. Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass die von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei der B.___ dem Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von Dr. D.___ entspricht. In Bezug auf die Beurteilung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B.___ kann mangels einer nachvollziehbaren Begründung auf die auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 9. Juli 2007 daher nicht abgestellt werden (Urk. 7/48).
4.6     Nach Gesagtem steht gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere auf die Beurteilungen von Dr. D.___ vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/17/3) und vom 26. März 2007 (Urk. 7/21/9) fest, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B.___ ausgeübten Tätigkeit um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handelte, deren Ausübung der Beschwerdeführerin im Umfange eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten gewesen wäre.  
4.7     Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass auf die Gutachten von Dr. E.___ nicht abzustellen sei, weil diesem nicht bekannt gewesen sei, dass er sein Gutachten vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/11/17) für die B.___ als obligatorischer Unfallversicherer und sein Gutachten vom 8. Juli 2006 (Urk. 7/14/64) für die B.___ als Krankenzusatztaggeldversicherung der Beschwerdeführerin verfasst habe (Urk. 1 S. 8).
         Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. In Ergänzung und Präzisierung dazu hält Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Laut Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Darüber hinaus sind gemäss Art. 6a Abs. 2 IVG auch die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer, Versicherungen und Amtsstellen ermächtigt, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
         Mit der Unterzeichnung der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (vgl. Urk. 7/5) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich alle in Betracht fallenden Personen und Stellen und insbesondere auch Unfallversicherer und private Krankenzusatztaggeldversicherer ermächtigt, den zuständigen Stellen der Invalidenversicherung, die für die Abklärung des Anspruchs und die Prüfung der Leistungsberechtigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen N. vom 7. März 2007, I 598/06, Erw. 5.1, des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 17. August 2004, I 29/04). Der Beizug der Akten der B.___ durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden.

5.
5.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
5.2     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
5.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Gemäss den Akten war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. Juli vorerst vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/14/56). Ab 8. Juli 2006 bestand gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/14/64). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, am 6. Juli 2005 eröffnet worden ist und ein Jahr später, am 5. Juli 2006 abgelaufen ist (vgl. Urk. 7/26/4). Da ein Rentenanspruch somit frühestens am 6. Juli 2006 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
5.4     Die Beschwerdeführerin war bei der B.___ während der Zeit vom 1. Mai 2001 (Urk. 7/24/2) bis 31. Dezember 2006 (Urk. 7/24/9) als Sachbearbeiterin tätig. Auf den 31. Dezember 2006 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin von der B.___ aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung aufgelöst, da der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin nach F.___, Deutschland, verlegt wurde (Urk. 7/24/2). Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der B.___ tätig sein würde. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann daher nicht das von der Beschwerdeführerin bei der B.___ erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die entsprechenden Tabellenlöhne für das Kredit- und Versicherungsgewerbe abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
5.5     Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6 und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.6     Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2006 erzielten Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Kredit- und Versicherungsgewerbe durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 5'719.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe im Jahre 2006 von 41.4 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O.) resultiert im Jahre 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 71’030.-- (Fr. 5’719.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.4 Stunden).
5.7     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Da der Beschwerdeführerin gemäss der medizinischen Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht nur behinderungsangepasste, sondern auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei der B.___ im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten ist, sind ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens der Tabellenlohn für Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Kredit- und Versicherungsgewerbe der Tabelle A1 der LSE 2006 von monatlich Fr. 5'719.-- zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 41.4 Stunden hätte die Beschwerdeführerin bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahre 2006 einen Verdienst von rund Fr. 35’515.-- (Fr. 5’719.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.4 Stunden x 0.5) erzielen können.
5.8     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.9     Obwohl der Beschwerdeführerin ausschliesslich Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten sind, ist ein Abzug vom Tabellenlohn für Teilzeitarbeit nicht vorzunehmen, da teilzeitbeschäftigte Frauen bei einem Arbeitspensum von 50 % bis 74 % für einfache und repetitive Tätigkeiten mehr verdienen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2006 Tabelle T2* S. 16). Der Beschwerdeführerin ist hingegen nur mehr die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender, behinderungsangepasster Tätigkeiten zuzumuten, weshalb sie im Vergleich mit voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen musste. Aus diesem Grund erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt.
5.10   Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2006 rund Fr. 31'963.-- (Fr. 35’515.-- x 0,9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  71'030.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31’963.-- ergibt eine Erwerbseinbusse  von Fr. 39’067.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 55 % resultiert. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2007 (Urk. 2) der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2006 ein halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach.

7.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).