Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01286
IV.2007.01286

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 6. September 2007 einen Rentenanspruch der 1958 geborenen X.___ verneint hat, da sie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt (Urk. 1), in den mit der Beschwerde vorgelegten Bericht von Dr. med. U.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 3. Oktober 2007 (Urk. 3) sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle (Urk. 7),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass sich die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___, vom 7. Dezember 2005 stützte (Urk. 8/34),
dass die Gutachter des B.___ angaben, die Beschwerdeführerin habe über Beschwerden im Bereich der Füsse und der rechten Schulter sowie über lumbale Rückenbeschwerden geklagt,
dass die Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches subakromiales Impingement der Schulter rechts sowie persistierende Fussschmerzen beidseits bei Status nach Fussoperationen (infolge Valgusfehlstellung der Grosszehen) anführten, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen der unteren Wirbelsäule, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, nannten,
dass die Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellten, die angestammte schwere Tätigkeit als Fabrikarbeiterin könne der Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 nicht mehr zugemutet werden, eine behinderungsangepasste Tätigkeit, d.h. eine körperlich leicht bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Überkopfbewegungen der Arme sei ihr dagegen in vollem Umfang zumutbar,
dass der Hausarzt Dr. U.___ im erst kurz nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides erstellten und damit für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden Bericht vom 3. Oktober 2007 von einer Exazerbation der lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein spricht und anführt, aufgrund der aktuellen MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 27. Juni 2007 seien erstmals mässige Chondrosen L3/4 und L5/S1 festgestellt worden, welche bekanntlich für Rückenschmerzen verantwortlich sein könnten, im Weiteren sei durch die Neurochirurgin Dr. med. M.___ am 25. September 2007 eine CT-gesteuerte Infiltration bei kleiner foraminaler Diskushernie L3 rechts vorgenommen worden; die Ergebnisse der Untersuchung seien zur Zeit ausstehend (Urk. 3),
dass Dr. U.___ zudem geltend macht, die im B.___-Gutachten erhobene remittierte depressive Störung habe sich wegen der Exazerbation der Schmerzen zu einer mindestens mittelschweren anhaltenden depressiven Störung entwickelt,
dass Dr. U.___ zusammenfassend feststellt, aufgrund der Gesamtheit der Beeinträchtigungen könne der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch zu 50 % zugemutet werden,  
dass aufgrund des Berichts von Dr. U.___ vom 3. Oktober 2007 fest steht, dass im Juni 2007 erstmals mässige Chondrosen der unteren beiden LWS-Segmente sowie eine Diskushernie L3 rechts festgestellt wurden,
dass diese - im Vergleich zur B.___-Beurteilung - neu erhobenen Befunde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und von Dr. U.___ als glaubhaft erachtete Verschlimmerung der Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein erklären könnten, 
dass bei dieser Sachlage Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenproblematik weitergehend eingeschränkt wird,   
dass aufgrund des Berichts von Dr. U.___ zudem nicht auszuschliessen ist, dass auch die psychische Problematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt,
dass sich die im Juni 2007 festgestellte allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 7) auf den Rentenanspruch bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. September 2007 auswirken kann,
dass weitere medizinische Abklärungen daher unumgänglich sind, 
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2007 daher aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine umfassende medizinische, insbesondere orthopädische Untersuchung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, 
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).