IV.2007.01290

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 6. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, war zuletzt als Maler tätig (Urk. 11/11/1 Ziff. 5). Seit einem Sturzereignis am 19. November 2002 (Urk. 11/14/6) arbeitete er nicht mehr (Urk. 11/11/1 Ziff. 4). In der Folge meldete er sich am 29. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/4/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/8) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 11/12/3-4, Urk. 11/27/4-5) ein. Ausserdem zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/14, Urk. 11/17, Urk. 11/18, Urk. 11/20, Urk. 11/22, Urk. 11/43), darunter verschiedene Arztberichte (Urk. 11/17/3-5, Urk. 11/17/10, Urk. 11/17/12-13, Urk. 11/17/16-19, Urk. 11/17/23-25, Urk. 11/17/30, Urk. 11/17/34-37, Urk. 11/17/45, Urk. 11/17/47-48, Urk. 11/18/5, Urk. 11/18/7, Urk. 11/20/2-3, Urk. 11/20/6, Urk. 11/22/6-19, Urk. 11/22/35-36), bei. Des Weiteren veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten im Y.___, Y.___, welches am 17. November 2006 erstattet wurde (Urk. 11/44).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/53-54, Urk. 11/58-59, 11/31-62, Urk. 11/65-67) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 13. September 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/68, Urk. 11/73 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Oktober 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten, ganzen Rente ab 1. Oktober 2005 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Eingabe vom 13. November 2007 zog der Versicherte das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und zugleich der Versicherte aufgefordert wurde, zu erklären, weshalb die vorhandene Privatrechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsvertretung nicht übernehme (Urk. 12). Nachdem der Versicherte am 8. Januar 2008 eine Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung für das vorliegende Verfahren zu den Akten gegeben hatte (Urk. 14-15), wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 17. Januar 2008 abgewiesen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 f. IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 5). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ab Juli 2005 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche zur Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 1. Oktober 2005 führt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 17. November 2006 (Urk. 11/44) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall vom 19. November 2002 in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leidensangepasste Tätigkeiten habe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 2 S. 5). In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert, so dass er ab dem 8. Juni 2004 sowohl in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ab Juli 2005 habe sich der Gesundheitszustand dann wieder verbessert und eine leidensangepasste Tätigkeit sei erneut zu 100 % zumutbar gewesen. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 6 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer machte, gestützt auf die Berichte seines Hausarztes Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, geltend, er sei auch in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Funktion des rechten Armes sei nicht mehr existent und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin existiere keine angepasste Tätigkeit, die man damit noch ausüben könne (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Zudem schränkten auch die Blockaden der Lendenwirbelsäule die Bewegungsfreiheit und damit die Arbeitsfähigkeit massiv ein (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Überdies werde das Gehen und Belasten der Füsse durch die Achillessehnentendopathie rechts erschwert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Ihm gehe es auch psychisch wirklich schlecht, was sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8).

3.
3.1     Im Bericht vom 21. April 2004 (Urk. 11/12/3-4) nannte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik B.___, als Diagnose unklare Schulterschmerzen rechts nach Kontusion, differenzialdiagnostisch AC-Gelenksarthrose kontusioniert (Urk. 11/12/3 lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit November 2003 (richtig: 2002) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/12/3 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 11/12/4 lit. C.1). Als nächstes sei eine AC-Infiltration vorgesehen, je nach Ansprechen darauf werde das weitere Prozedere festgelegt. Zur Beurteilung der physischen Funktion sei es momentan zu früh (Urk. 11/12/4 lit. D.7).
3.2     Am 8. Juni 2004 wurde in der Uniklinik B.___ eine Schulterarthroskopie, eine Bursektomie sowie eine AC-Resektion der Schulter rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 9. Juni 2004; Urk. 11/17/47). Im Bericht vom 14. Juni 2004 (Urk. 11/17/48) nannten Dr. A.___ und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Uniklink B.___, als Austrittsdiagnose posttraumatisch eine AC-Arthropathie der Schulter rechts. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, der Beschwerdeführer habe bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 11/17/48).
Im Bericht vom 30. November 2004 (Urk. 11/20/2-3) nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Uniklinik B.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/20/2):
- postoperative frozen shoulder
- Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie, AC-Gelenksresektion Schulter rechts am 8. Juni 2004 bei:
- AC-Arthropathie Schulter rechts posttraumatisch
- Status nach Schulterkontusion am 19. November 2002 mit persistierendem Schulterschmerz bei intakter Rotatorenmanschette
- Status nach traumatischer Schulterluxation vor mehr als 20 Jahren rechts (ohne zwischenzeitliche Probleme)
In der Röntgenuntersuchung vom 22. November 2004 liessen sich radiologisch keine Anzeichen für die Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden finden (Urk. 11/20/2).
Im Bericht vom 23. März 2005 (Urk. 11/20/6-7) nannte Dr. D.___, Uniklinik B.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/20/6):
- chronisches regionales Schmerzsyndrom linke Schulter und linker Arm
- postoperative Schultersteife rechts nach arthroskopischer AC-Gelenksresektion am 8. Juni 2004
- traumatische Schulterluxation vor 20 Jahren ohne Rezidiv
Der Beschwerdeführer klage seit einem Monat über eine zunehmende Kribbelparästhesie des rechten Armes. Zudem leide er unter Ruhe- und Bewegungsschmerzen in der rechten Schulter. Unter Verdacht des Vorliegens eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms der rechten Schulter würden sie den Beschwerdeführer an die Abteilung für Rheumatologie überweisen. In seinem Beruf bleibe er bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/20/6).
Im Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 11/22/35-36) nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Uniklinik B.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/22/35):
- frozen shoulder rechts, dominant
- Status nach traumatischer Schulterluxation vor vielen Jahren
- Status nach Schulterkontusion am 19. November 2002
- unauffälliges MRI der rechten Schulter vom 16. Juli 2003
- neurologisches Konsilium im März 2004: keine Radikulopathie, keine Plexus-Läsion
- degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule C6/7, Maximum C6/7 mit foraminaler Stenose, mediane Diskusprotrusion C6/7 mit Kontakt zum Myelon am 8. Juni 2004
Ein MRI der rechten Schulter habe keine pathologischen Befunde gezeigt. Nachdem es nach einer AC-Infiltration zu einer vorübergehenden Ansprechung gekommen sei, sei am 8. Juni 2004 eine Schulterarthroskopie durchgeführt worden. Danach sei es zu einer vorübergehenden Besserung des Zustandes gekommen. Innerhalb von wenigen Wochen seien aber erneut massive Beschwerden aufgetreten (Urk. 11/22/35). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht sicher beurteilbar, da der Beschwerdeführer aktiv dagegen stemme. Unter den gegebenen Umständen hätten sie dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation empfohlen (Urk. 11/22/36).
3.3     Vom 25. Mai bis 22. Juni 2005 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik F.___ auf (Urk. 11/22/6 oben).
Im Austrittsbericht vom 5. Juli 2005 (Urk. 11/22/6-8 = Urk. 11/27/8-10) nannten med. pract. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, und Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, als aktuelle Probleme des Beschwerdeführers eine chronische Schulterschmerzsymptomatik rechts mit erheblich eingeschränkter Beweglichkeit unterhalb der Horizontalen (dominante Seite) sowie ein intermittierend auftretendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont. In der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten im mittelschweren bis schweren Gewichtsbereich und Überkopfarbeiten seien nicht mehr möglich. Für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit, vorwiegend auf Tischhöhe, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/22/6).
Eine bildgebende Abklärung der Schulter rechts sei durchgeführt worden. Konventionell-radiologisch hätten sich keine Hinweise für eine Osteopenie im Bereich der rechten Schulter gezeigt. Der Subakromialraum rechts sei gegenüber links etwas verschmälert. Es bestünden keine Hinweise für eine Omarthrose. Das Arthro-MRI der rechten Schulter zeige Zeichen einer leichten retraktilen Kapsulitis, welche das Ausmass der Bewegungseinschränkung jedoch in keiner Weise erklären könne, sowie den Nachweis von narbigen Veränderungen subakromial. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Der orthopädische Konsiliarius habe insgesamt für die Schmerzsymptomatik und für die starke Einschränkung der Beweglichkeit im Schultergelenk kein eindeutiges organisches Substrat finden können (Urk. 11/22/7; vgl. auch Urk. 11/22/13 = Urk. 11/27/15).
Im psychosomatischen Konsilium habe keine psychopathologische Störung von Krankheitswert festgestellt werden können (Urk. 11/22/7; vgl. auch Urk. 11/22/16 = Urk. 11/27/18).
3.4     Im Schreiben vom 16. September 2005 (Urk. 11/58/2 = Urk. 3/4) hielt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, der den Beschwerdeführer seit 2002 behandelt (Urk. 11/27/5 lit. D.1), fest, er erachte den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsunfähig. Als Folge des Unfalles vom 19. November 2002 bestehe ein chronisches Schulterschmerzsyndrom rechts mit ausgeprägter Bewegungseinschränkung, Kraftverlust und rezidivierenden, lividen Schwellungen im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarmes, ähnlich einer reflexdystorphen Symptomatik. Der Beschwerdeführer könne seine dominante Hand nur noch für leichte Hilfestellungen einsetzen und bewege sich in einer dauernden Schonhaltung. Es komme immer wieder zu völlig blockierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndromen, eine MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule sei vorgesehen. Zudem leide er an einer chronischen Achillessehnen-Tendinopathie rechts. Infolge der langjährigen Schmerzsymptomatik und des Verlustes seines Sohnes sei es überdies schleichend zu einer depressiven Entwicklung gekommen (Urk. 11/58/2).
Im Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 11/27/4-5) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/27/4 lit. A):
- chronische Schulterschmerzsymptomatik rechts mit erheblich eingeschränkter Beweglichkeit unterhalb der Horizontale (dominante Seite) mit rezidivierender reflexdistropher Arm-Hand-Schwellung rechts
- intermittierendes, teils tagelang völlig blockierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (im MRI vom 19. September 2005 könne eine signifikante Diskushernie ausgeschlossen werden)
- chronische, therapieresistente Achillessehnen-Tendinopathie rechts
- reaktive depressive Entwicklung
Beim Beschwerdeführer bestehe seit seinem Unfall im November 2002 eine ausgeprägte Einschränkung der Einsetzbarkeit des dominanten rechten Armes und der rechten Hand. Weitere therapeutische Massnahmen im Hinblick auf eine Besserung der Symptomatik bestünden keine mehr. Neben der unfallbedingten bestünden auch krankheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen ebenfalls therapieresistenten Achillessehnen-Tendinopathie rechts. Zudem sei es während der Sommermonate wieder mehrfach zu intensivsten lumbospondylogenen Attacken gekommen, welche den Beschwerdeführer teilweise tagelang bettlägerig und intravenöse Schmerztherapien notwendig gemacht hätten. Im Verlauf der letzten Monate habe sich zudem eine depressive Entwicklung eingestellt. Diese habe sich einerseits durch die langjährige Schmerzproblematik und die Hoffnungslosigkeit bezüglich einer adäquaten Therapie, andererseits als Reaktion auf den Tod des 11jährigen Sohnes entwickelt. Der Beschwerdeführer sei apathisch, habe sich von allen Kollegen zurückgezogen, möge nicht mehr kommunizieren und habe Geldsorgen sowie Existenzängste. Zudem leide er unter ausgeprägten Schlafstörungen, habe keine Freude mehr am Leben, rauche täglich drei Pack Zigaretten und habe sich eine Adipositas angegessen (Urk. 11/27/5 lit. D. 4).
3.5     Am 17. November 2006 erstatteten Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, Y.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/44/1-22). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/44/19 Ziff. 5.1):
- subakromiales Rest-Impingement Schulter rechts
- Status nach Arthroskopie mit subakromialer Dekompression und AC-Gelenksresektion vom 8. Juni 2004
- Status nach Schulterkontusion/-distorsion vom 19. November 2002
- möglicher Status nach traumatischer Schulterluxation vor etwa 25 Jahren
- chronische Achillodynie rechts
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Adipositas (Urk. 11/44/19 Ziff. 5.2).
Anlässlich der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, dies obwohl ihm eine adaptierte Tätigkeit aus somatischer Sicht zumutbar wäre. Es bestehe folglich eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei während Jahren durch die schwere Erkrankung seines krebskranken Sohnes belastet gewesen. Auf dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungssituation könne die psychische Überlagerung der beklagten Beschwerden gesehen und es könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Der Beschwerdeführer drücke sein Leid vor allem durch körperliche Beschwerden aus. Eine schwere psychische Störung liege nicht vor, bei der psychiatrischen Exploration habe einzig eine leichte depressive Verstimmung festgestellt werden können. Diese sei im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen, begründe aber nicht die eingeständige Diagnose einer Depression (Urk. 11/44/10-11 Ziff. 4.1.4). Der Beschwerdeführer habe sich bis anhin noch nie in psychologischer Behandlung befunden. Bei der psychologischen Untersuchung in der Rehaklinik F.___ habe ebenfalls keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können (Urk. 11/44/11 Ziff. 4.1.7).
Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose genannt werden, eine psychiatrische Komorbidität liege folglich nicht vor. Hinweise auf unbewusste Konflikte oder ein primärer Krankheitsgewinn lägen ebenfalls nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht seien dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte als auch jede andere Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 11/44/11 Ziff. 4.1.5).
Anlässlich der orthopädischen Beurteilung führte Dr. I.___ aus, die neu angefertigten Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten ein kleines Ossikel kranial des lateralen Klavikularandes bei Status nach arthroskopischer AC-Gelenksresektion bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen und nur geringgradig eingeengtem Subakromialraum. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter durch die objektivierbaren Befunde teilweise begründen liessen. Obwohl kaum wesentliche strukturelle Läsionen vorliegen dürften, handle es sich um eine erklärbare funktionelle Problematik im Sinne von inaktivitätsbedingten Schmerzen, die sich durch ein konsequent durchgeführtes selbständiges Trainingsprogramm jedoch nachhaltig bessern sollten. Mit Sicherheit werde der rechte Arm im Alltag deutlich mehr eingesetzt, als der Beschwerdeführer dies anamnestisch angebe, da die erheblichen Beschwielungen der rechten Hand fast ausschliesslich durch regelmässige manuelle Tätigkeiten entstehen könnten. Im Bereich der rechten Achillessehne bestünden ebenfalls begründbare Schmerzen, indem es sich um eine chronische Tendinopathie handeln dürfte, gemäss Bericht einer früher durchgeführten Magnetresonanztomographie aufgrund einer intratendinösen Läsion. Es sei allerdings schwierig zu beurteilen, wie stark der Beschwerdeführer dadurch im Alltag effektiv behindert werde. Für die ebenfalls angegebenen Beschwerden im Bereich des linken Handgelenkes sowie lumbal liessen sich weder klinisch noch bildgebend sichere Ursachen erheben. Zumindest im Bereich der Wirbelsäule bestehe aber eine deutliche Selbstlimitation des Beschwerdeführers (Urk. 11/44/17).
Der Beschwerdeführer habe nach dem Schulaustritt keine Berufsausbildung absolviert und während vieler Jahre im Baugewerbe gearbeitet, zuletzt als Maler, so dass dies als seine angestammte Tätigkeit angesehen werden könne. Dabei handle es sich üblicherweise um eine körperlich mittelschwere Arbeit, die jedoch einen grossen Bewegungsradius beider Arme verlange, so dass dafür aufgrund der Pathologie an der rechten Schulter bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/44/17 Ziff. 4.2.5 und Urk. 11/44/20 Ziff. 6.2).
Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die keine Abduktion oder Flexion der Arme über 70 ° oder Bewegungen hinter der Körperebene verlangten und die nicht ausschliesslich stehend durchgeführt werden müssten, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der rechten Schulter sollten derart angepasste Tätigkeiten keine wesentliche Schmerzprovokation bewirken  und wenn die Gelegenheit für regelmässige Arbeitsanteile im Sitzen bestehe, sei auch die Pathologie an der rechten Achillessehne kaum einschränkend. Entsprechende Tätigkeiten seien beispielsweise Montagearbeiten oder andere leichtere handwerkliche Arbeiten, sofern sich diese zumindest teilweise im Sitzen durchführen liessen. Aus psychiatrischer sowie internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne übermässigen Bewegungsumfang der Arme und mit etwa zur Hälfte sitzenden Arbeitsanteilen eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 11/44/20-21 Ziff. 6.4).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die begutachtenden Ärzte davon aus, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem Sturzereignis im November 2002 bestehe. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer etwa drei Monate nach dem Unfall zumutbar gewesen, somit ab März 2003. Diese sei später nochmals unterbrochen worden durch eine volle Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Schulteroperation im Juni 2004. Spätestens seit dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ Ende Juni 2005 sei von einer durchgehenden vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (Urk. 11/44/20 Ziff. 6.3).
Der Beschwerdeführer selber erachte sich in Anbetracht seiner Gesamtsituation mit somatischen und psychischen Beschwerden für jegliche Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig, was in deutlichem Widerspruch stehe zu ihrer Beurteilung. Diese Diskrepanz begründe sich vermutlich dadurch, dass dieser davon ausgehe, er müsse sich körperlich und seelisch vollständig gesund fühlen und zu keiner Zeit Beschwerden verspüren dürfen, um einer Arbeit nachgehen zu können, wohingegen die im Rahmen einer Begutachtung festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf medizinisch objektivierbare Kriterien gestützt werde. Anzufügen sei noch, dass der Beschwerdeführer in einem Vermittlungsgrad von 50 % bei der Arbeitslosenkasse gemeldet sei und zudem in seinem Alltagsleben trotz der geschilderten Beschwerden durchaus einigen körperlichen Aktivitäten nachgehe, die sich wohl auch im Rahmen einer lukrativen Erwerbstätigkeit verwerten lassen dürften (Urk. 11/44/21 Ziff. 6.5).
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seit November 2002 eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe. Für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bestehe seit März 2003 mit intermittierenden Unterbrechungen und seit Ende Juni 2005 durchgehend eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Prognose bezüglich einer Rückkehr in den Arbeitsprozess sei aufgrund der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können, als ungünstig zu bezeichnen, was jedoch im Wesentlichen durch invaliditätsfremde Faktoren begründet sei (Urk. 11/44/22 Ziff. 6.9).
3.6     Im Schreiben vom 26. Januar 2007 (Urk. 11/58/1 = Urk. 3/3) hielt Dr. Z.___ fest, er könne aus hausärztlicher Sicht die Beurteilung durch die Ärzte des Y.___, gemäss welcher der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht teilen. Diesbezüglich habe sich seit seinem Bericht vom 16. September 2005 (vgl. vorstehende Erw. 3.4) nichts geändert. Beim Beschwerdeführer bestehe eine chronifizierte Schmerzsymptomatik in der Schulter rechts sowie an der rechten Achillessehne und ebenfalls lumbovertebral. Nicht ersichtlich sei für ihn zudem, weshalb ein latent depressives Zustandsbild anlässlich der Begutachtung negiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur noch in gedämpfter, trauriger Stimmung. Er lebe zurückgezogen, spreche nicht mehr mit vielen Personen und sei oft aggressiv. Er habe immer die schwere Erkrankung und den Tod des Sohnes vor Augen, habe oft Sterbenswünsche und es bestünden ein diffuses Angstgefühl sowie Anzeichen von Platzangst. Er könne den Entscheid der IV-Stelle basierend auf einer 27%igen IV-Grad nicht verstehen (Urk. 11/58/1).
Im Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 3/5) hielt Dr. Z.___ fest, die aktuelle Situation entspreche seinen früheren Berichten. Der Beschwerdeführer sei durch die Folgen seiner Schulterverletzung massiv eingeschränkt, durch die chronischen Schmerzen halte er seinen rechten Arm immer adduziert am Körper anliegend mit leicht hochgezogener Schulter. Durch die chronische Verspannung sei auch die Beweglichkeit in der Halswirbelsäule deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer berichte zudem über elektrisierende Ausstrahlungen in den ganzen Arm. Die immer wiederkehrenden schmerzhaften Blockierungen der Lendenwirbelsäule würden anhalten. Der Beschwerdeführer sei dann auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Die chronische Achillessehnenentzündung rechts sei vor allem beim Gehen beeinträchtigend. Diesbezüglich hätten alle therapeutischen Bemühungen nichts gebracht (Urk. 3/5 S. 1). Wesentlich sei überdies die vom Beschwerdeführer zu verstecken versuchte latente Depression. Er, Dr. Z.___, denke, dass hier eine sehr lange Aufarbeitung der seelischen Verletzungen (eigene Invalidisierung, Verlust des Sohnes, aktuell schwerkranke Mutter, Verlust der finanziellen Selbständigkeit) notwendig sein werde (Urk. 3/5 S. 2).

4.
4.1     Die Ärzte der Uniklinik B.___, welche den Beschwerdeführer unter anderem auch an der Schulter operiert hatten, attestierten diesem in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/12/3 lit. B, Urk. 11/20/6). Die Ärzte der Rehaklinik F.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Mai bis 22. Juni 2005 stationär aufhielt, attestierten diesem in ihrem Austrittsbericht in der bisherigen Tätigkeit als Maler ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Sturz vom 19. November 2002 (Urk. 11/22/6). Auch die Gutachter des Y.___ hielten in ihrem Gutachten vom 17. November 2006 fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Maler aufgrund der Pathologie an der rechten Schulter bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/44/20 Ziff. 6.2).
Aufgrund der medizinischen Akten steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maler bleibend voll arbeitsunfähig ist. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Strittig ist dagegen, inwiefern und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist.
4.2     Das Gutachten des Y.___ vom 17. November 2006 mit psychiatrischem (Urk. 11/44/9-12) und orthopädischem (Urk. 11/44/12-19) Teilgutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wobei auch bildgebende Untersuchungsmethoden zur Anwendung gelangten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander (Urk. 11/44/9 Ziff. 4.1.1.2, Urk. 11/44/12 Ziff. 4.2.1.1). Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 11/44/2-6), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Diese führten unter anderem überzeugend aus, dass die jahrelange psychosoziale Belastungssituation mit der schweren Erkrankung und dem anschliessenden Tod des Sohnes zu einer psychischen Überlagerung der Beschwerden geführt habe. Ebenso legten sie nachvollziehbar dar, weshalb beim Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer leichten depressiven Verstimmung eine eigentliche Depression nicht diagnostiziert werden könne (Urk. 11/44/10 Ziff. 4.1.4). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen mit der medizinischen Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik F.___, welche beim Beschwerdeführer ebenfalls kein psychisches Leiden von Krankheitswert feststellen konnten (Urk. 11/22/7).
Die Gutachter des Y.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, welche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 11/44/19 Ziff. 5.2). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Die Gutachter des Y.___ legten überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer neben der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine eigenständige psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte, so dass eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht vorliegt. Ebenso wenig hat ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens stattgefunden, pflegt der Beschwerdeführer neben seinem engen Verhältnis zur Familie doch auch regelmässigen Kontakt zu Freunden und besucht gelegentlich Sportveranstaltungen (vgl. Urk. 11/44/11 Mitte). Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn finden sich ebenfalls keine. Auch kann vorliegend nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Folglich sind keine Gründe ersichtlich, welche es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise verunmöglichen würden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz seiner Beschwerden einer Arbeit nachzugehen.
Die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden mehrfach abgeklärt, dies unter Zuhilfenahme von bildgebenden Untersuchungsmethoden. Bereits eine MRI-Untersuchung in der Uniklinik B.___ vom 16. Juli 2003 zeigte keine pathologischen Befunde (Urk. 11/22/35). Auch anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 22. November 2004 in der Uniklinik B.___ liessen sich keine Anzeichen für die Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden finden (Urk. 11/20/2). Die Ärzte der Rehaklinik F.___ führten in ihrem Austrittsbericht ebenfalls aus, der orthopädische Konsiliarius habe für die Schmerzsymptomatik sowie die starke Einschränkung der Beweglichkeit im Schultergelenk kein eindeutiges organisches Substrat finden können, auch bei den bildgebenden Untersuchungen nicht (Urk. 11/22/6 f.).
Damit übereinstimmend hielten die Gutachter des Y.___ in ihrem Gutachten vom 17. November 2006 fest, dass die neu angefertigten Röntgenbilder einzig ein kleines Ossikel kranial des lateralen Klavikularandes bei Status nach arthroskopischer AC-Gelenksresektion bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen zeige. Die somatischen Schulterbeschwerden seien aber zum Teil durch objektivierbare Befunde begründbar, wobei es sich dabei um eine funktionelle Problematik im Sinne von inaktivitätsbedingten Schmerzen, welche durch ein konsequentes Training jedoch nachhaltig bessern sollten, handle. Im Übrigen wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer den rechten Arm im Alltagsleben mit Sicherheit mehr einsetzen müsse, als er dies angebe, da die erheblichen Beschwielungen der rechten Hand fast ausschliesslich durch regelmässige manuelle Tätigkeiten entstehen könnten. Überdies hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer - zumindest was die Problematik der Wirbelsäule anbelange - eine deutliche Selbstlimitation zeige (Urk. 11/44/17 Mitte) und sich dort weder klinisch noch bildgebend sichere Ursachen für die geklagten Beschwerden ergäben (Urk. 11/44/17). Die Gutachter wiesen zudem ausdrücklich darauf hin, dass die genaue Einschränkung im Alltag durch die chronische Tendinopathie der Achillessehne rechts schwierig zu beurteilen sei, berücksichtigten indes die entsprechende Problematik bei der Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeit angemessen. Dies lässt auf eine sehr sorgfältige Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers schliessen.
In der Folge führten die Gutachter des Y.___ nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine seinen Leiden angepasste Tätigkeit dagegen voll zumutbar sei. Im Weiteren hielten sie überzeugend fest, dass dem Beschwerdeführer rund drei Monate nach dem Sturzereignis eine angepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar gewesen sei, dies bis zum 8. Juni 2004, als er sich der Schulteroperation in der Uniklink B.___ unterziehen musste. Spätestens nach dem Austritt aus der Rehaklinik F.___ Ende Juni 2005 habe dann in einer angepassten Tätigkeit erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 11/44/20 Ziff. 6.3). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen mit derjenigen der Ärzte der Rehaklinik F.___, welche dem Beschwerdeführer in ihrem Austrittsbericht vom 5. Juli 2005 für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 11/22/6).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Gutachten des Y.___ sämtliche praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehende Erw. 1.3) vollumfänglich erfüllt, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
4.3     Der Hausarzt Dr. Z.___ hielt fest, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar. Dabei führte er jedoch nicht weiter aus, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sein soll. Seine Beurteilung der vollständigen Erwerbsunfähigkeit beruhte vielmehr hauptsächlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, nicht aber auf objektiven Befunden. So führte er beispielsweise zur Schulterproblematik aus, der Beschwerdeführer könne seit seinem Unfall im November 2002 die rechte dominante Hand nur noch für leichte Hilfestellung einsetzen, bewege sich in einer dauernden Schonhaltung (Urk. 11/58/2, Urk. 11/27/5 lit. D.4). Er halte seinen rechten Arm immer adduziert am Körper anliegend, mit leicht hochgezogener Schulter (Urk. 3/5 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde indessen in somatischer Hinsicht mehrfach gründlich abgeklärt, wobei auch verschiedentlich bildgebende Untersuchungsverfahren zur Anwendung kamen. Die Ärzte der Uniklinik B.___, der Rehaklinik F.___ und des Y.___ führten übereinstimmend aus, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch die Befunde nicht erklärbar seien. Insbesondere was die fast komplette Unbrauchbarkeit des rechten Armes anbelangt, hatten die Gutachter des Y.___ nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwielung der rechten Hand diesen Arm deutlich häufiger einsetzen muss, als er dies angegeben hatte (Urk. 11/44/17).
Des Weiteren führte Dr. Z.___ aus, dass beim Beschwerdeführer keinerlei therapeutische Massnahmen zur Besserung der Symptomatik mehr bestünden (Urk. 11/27/5 lit. D.4), ohne jedoch darzulegen, weshalb der Gesundheitszustand nicht mehr besserungsfähig sein soll. Die Gutachter das Y.___ führten dagegen überzeugend aus, dass es sich bei der Problematik an der Schulter insbesondere um erklärbare funktionelle inaktivitätsbedingte Schmerzen handle, welche mittels eines gezielten und regelmässig durchgeführten Trainings nachhaltig besserungsfähig seien (Urk. 11/44/17).
Zur psychischen Situation hielt der behandelnde Arzt fest, der Beschwerdeführer leide unter erheblichen psychischen Beschwerden und diagnostizierte bei diesem eine latente Depression, welche unter anderem durch die eigene Invalidisierung, den Verlust des Sohnes, die aktuell schwerkranke Mutter und den Verlust der finanziellen Selbständigkeit bedingt sei (Urk. 3/5 S. 2). Bei den genannten Gründen handelt es sich indes um invaliditätsfremde Faktoren, welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Demgegenüber konnten die Gutachter des Y.___ beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht einzig eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizieren, nicht aber eine eigenständige Depression (Urk. 11/44/11 Ziff. 4.1.4). In seinem Schreiben vom 26. Januar 2007 führte der behandelnde Arzt Dr. Z.___ dann aus, der Beschwerdeführer verspüre oft Sterbenswünsche, es bestünde ein diffuses Angstgefühl sowie Anzeichen von Platzangst (Urk. 11/58/1). Von den genannten psychischen Problemen ist in diesem Schreiben, welches im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfasst wurde, erstmals die Rede. Noch anlässlich der Begutachtung im Y.___, rund drei Monate zuvor, hatte der Beschwerdeführer angegeben, keine psychischen Probleme zu haben und sich erstaunt darüber gezeigt, dass er von einem psychiatrischen Facharzt untersucht wurde (Urk. 11/44/10 Ziff. 4.1.2). Auch in den übrigen Akten, insbesondere in den früheren Berichten des Hausarztes, finden sich keine Anhaltspunkte, die dies stützen würden. Bei Dr. Z.___ handelt es sich um einen Allgemeinmediziner, währenddem der Beschwerdeführer im Y.___ durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie abgeklärt wurde. Dessen Beurteilung kommt folglich, was die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers anbelangt, Vorrang vor der Einschätzung des Allgemeinpraktikers zu, setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens doch eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, dabei aber nicht schlüssig und überzeugend darzulegen vermochte, weshalb diesem aufgrund der ausgewiesenen Befunde gar keine Arbeit mehr zumutbar sein soll. Infolgedessen ist die Beurteilung durch den behandelnden Arzt weder nachvollziehbar noch überzeugend. Dr. Z.___ vermochte insbesondere auch nichts vorzubringen, was geeignet wäre, das schlüssige und überzeugende Gutachten des Y.___ ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Bei seiner Beurteilung hat das Gericht sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass langjährig behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher geneigt sind, die Arbeitsfähigkeit zu Gunsten ihrer Patienten zu beurteilen (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ weder nachvollziehbar noch überzeugend ist, kann nicht darauf abgestellt werden.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich aufgrund des Gesagten, dass die abweichende Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. Z.___ das Y.___-Gutachten nicht umzustossen vermag, weshalb zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und damit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten des Y.___ vom 17. November 2006 abzustellen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rund drei Monate nach dem Sturzereignis vom 19. November 2002 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Infolge der Schulteroperation vom 8. Juni 2004 stellte sich eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, so dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Nach seinem Austritt aus der Rehaklinik F.___ am 22. Juni 2005 bestand dann erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 11/44/20 Ziff. 6.3).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 13. September 2007 zutreffend fest, der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen, wobei das Erwerbseinkommen, welches eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) in Beziehung zu setzen sei zum Einkommen, welches diese nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Urk. 2 S. 5).
5.2     Der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers gab an, dieser hätte im Jahr 2003 ein Jahreseinkommen von Fr. 70'200.-- erzielt (Urk. 11/48). Dieses entspricht folglich dem Valideneinkommen. Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rund drei Monate nach dem Sturzereignis, mithin also ab März 2003, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre.
Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.--  (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2002, S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2009, S. 90, Tab. B9.2 lit. A-O) Fr. 57'008.-- (Fr. 4'557.--  x 12 : 40.0 x 41.7) im Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 von 1.4 % (Die Volkswirtschaft 4/2009, S. 91, Tab. B10.2, Nominal Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen im Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1.014). Aufgrund der beim Beschwerdeführer ausgewiesenen Beeinträchtigungen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene behinderungsbedingte Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 6) nicht zu beanstanden, so dass letztlich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (Fr. 57'806.--  x 0.9) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 % (Fr. 18'175.--  x 100 : Fr. 70'200.-- ) resultiert. Damit besteht zunächst kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
5.3     Aus den Akten ergibt sich weiter, dass per 8. Juni 2004, als der Beschwerdeführer an der Schulter operiert wurde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und dieser infolgedessen vorübergehend auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 11/44/20 Ziff. 6.3). Das Valideneinkommen belief sich im Jahr 2004 auf Fr. 70'481.-- (Fr. 70'200.--  x 1.004; Die Volkswirtschaft 4/2009, S. 91, Tab. B10.2, lit. F).
Da der Beschwerdeführer vorübergehend für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig war, belief sich sein Invalideneinkommen für die besagte Zeit auf Fr. 0.--, womit ein Invaliditätsgrad von 100 % (70'481.-- x 100 : Fr. 70'481.--) resultiert und demzufolge ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
5.4     Nach Austritt aus der Rehaklinik F.___ am 22. Juni 2005 war eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und dem Beschwerdeführer war eine leidensangepasste Tätigkeit erneut zu 100 % zumutbar. Das Valideneinkommen für das Jahr 2005 belief sich auf Fr. 71'256.-- (Fr. 70'200.-- x 1.004 x 1.011; Die Volkswirtschaft 4/2009, S. 91, Tab. B10.2, lit. F).
Das Invalideneinkommen ist wiederum gestützt auf die LSE zu ermitteln. Das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- (Lohnstrukturerhebung, LSE, 2004, S. 53, Tab. TA1, Total, Niveau 4), mithin im Jahr und bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2009, S. 90, Tab. B9.2 lit. A-O) Fr. 57'258.-- (Fr. 4'588.--  x 12 : 40.0 x 41.6) im Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 4/2009, S. 91, Tab. B10.2, Nominal Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen im Jahr 2005 von Fr. 57'831.-- (Fr. 57'258.-- x 1.010). Unter Berücksichtigung eines 10%igen behinderungsbedingten Abzuges ergibt sich folglich ein Invalideneinkommen von Fr. 52'048.-- (Fr. 57'831.-- x 0.9), womit letztlich ein Invaliditätsgrad von 27 % (Fr. 19'208.-- x 100 : Fr. 71'256.--) resultiert, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu Recht erst nach drei Monaten berücksichtigt und den Rentenanspruch per 1. Oktober 2005 aufgehoben (Urk. 2 S. 7).
5.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis 30. September 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).