Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 8. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, befand sich im Strafvollzug, als er sich am 14. Dezember 1999 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Eingliederungsmassnahmen anmeldete (Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 8. April 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten medizinische Massnahmen für eine beidseitige Staroperation und optische Hilfsmittel zu (Urk. 9/7). Der Versicherte war seit dem Jahre 2003 als selbständigerwerbender Lastwagenfahrer (Urk. 9/8/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 9/25/3) tätig, als er sich am 24. Mai 2006 (Posteingang) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 9/8/6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge bei behandelnden Ärzten des Versicherten medizinische Berichte (Urk. 9/15-16) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos des Versicherten (Urk. 9/14) bei.
Im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/18-22) holte die IV-Stelle ergänzende medizinische Berichte (Urk. 9/23/1-15) ein. Mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 2 = Urk. 9/29) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2007 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 11. September 2007 sei aufzuheben und es seien ihm die versicherten Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Heinz Birchler, Zürich. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 6. März 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wurde Rechtsanwalt Heinz Birchler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). Mit Replik vom 25. Juni 2008 (Urk. 17 S. 2) konkretisierte der Versicherte sein beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren und beantragte die Zusprechung einer vollen (ganzen) IV-Rente (Urk. 17 S. 2). Die IV-Stelle reichte innerhalb der ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2008 (Urk. 18) angesetzten Frist keine Duplik ein, weshalb Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen ist. Mit Verfügung vom 12. September 2008 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Am 13. Januar 2009 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Versicherten eine Kostennote (Urk. 22) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob beim Beschwerdeführer, der - wie zu zeigen sein wird - namentlich unter einer morbiden Adipositas leidet, eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt. In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, und dass die bestehenden überlastungsbedingten Beschwerden durch eine Reduktion des Übergewichts gebessert werden könnten, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er nicht ausschliesslich durch eine Adipositas, sondern zusätzlich durch weitere davon unabhängige Befunde in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 17 S. 3). Sodann sei eine medikamentöse Gewichtsabnahme mit Xenical nicht möglich, da er wegen eines Hautleidens gleichzeitig ein Cortisonpräparat einnehmen müsse (Urk. 17 S. 4). Zum Ausmass der Invalidität fehlten jegliche Untersuchungen seitens der Beschwerdegegnerin, so dass er vorsorglicherweise eine ganze Rente beantrage (Urk. 17 S.5).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Ärzte des Spitals B.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik (nachfolgend: B.___), stellten in ihrem Bericht vom 17. August 2005 folgende Diagnosen (Urk. 9/15/7):
- Adipositas III
- Diabetes mellitus
- arterielle Hypertonie
- generalisiertes, atopisches Ekzem
- sekundärer Hyperthyreoidismus
- Schmerzen unklarer Aetiologie im Bereich der linken Hüfte
Es sei dringend vermehrte körperliche Aktivität, qualitative und quantitative Diät und eine Sistierung des Nikotinkonsums angezeigt. Primäres Ziel der Behandlung sei eine Gewichtsabnahme. Es sollte versucht werden, den Beschwerdeführer für eine Bewegungstherapie zu gewinnen. Einer ebenfalls vordringlichen diabetischen Ernährungsberatung habe sich der Beschwerdeführer leider auch entzogen (Urk. 9/15/8).
3.2 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 30. August 2006 die Diagnose einer Adipositas per magna mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben leide der Beschwerdeführer an einem Diabetes mellitus II, an einer arterielle Hypertonie und an einem generalisierten atopischen Ekzem, wobei sich diese Befunde nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 9/15/5 lit. A). Der Beschwerdeführer leide an einer massiven Adipositas mit Folgekrankheiten und schwieriger Compliance. Sämtlichen therapeutischen Ansätzen stehe er skeptisch gegenüber. Als Fahrer und Kurier erachte sich der Beschwerdeführer seit August 2005 subjektiv nicht mehr als arbeitsfähig (Urk. 9/15/6 lit. D Ziff. 7). Dem Beschwerdeführer sei weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fahrer noch die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten mehr zuzumuten (Urk. 9/15/4). Andererseits befand Dr. C.___, betreffend Arbeitsunfähigkeit seien keine sicheren Angaben möglich (Urk. 9/15/5 lit. B). Die Arbeitsfähigkeit sei durch medizinische Massnahmen verbesserbar und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 9/15/6 lit. C Ziff. 2-3).
3.3 Mit Bericht vom 5. Oktober 2006 stellten die Ärzte des Spitals B.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 9/16/5 lit. A):
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Adipositas III
- gluteale Schmerzen links unklarer Aetiologie
- generalisiertes atopisches Ekzem
- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus
- arterielle Hypertonie
- Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie
Der Beschwerdeführer habe an Übergewicht und Neurodermitis gelitten, seit er zurückdenken können. In den Jahren 1999 und 2000 habe er unter Ermüdungsfrakturen im Bereich beider Füsse und im Jahre 2003 unter einem Erysipel im linken Bein gelitten. Bisher seien verschiedene Laserbehandlungen wegen genitaler Condylomata durchgeführt worden (Urk. 9/16/6 lit. D).
Durch die morbide Adipositas mit konsekutiven skelettalen Beschwerden seien dem Beschwerdeführer Gehstrecken von mehr als Hundert Metern Länge oder längerdauernde sitzende Tätigkeiten nicht zuzumuten. Deswegen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/16/5 lit. B). Eine kontrollierte Gewichtsabnahme würde zu einer verbesserten Mobilität, zu verminderten skelettalen Beschwerden und zu einer Verbesserung der Blutzucker- und Blutdruckwerte führen (Urk. 9/16/6 lit. C).
3.4 Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 12. Juli 2007, dass die Adipositas per magna durch eine medikamentöse Behandlung mit Xenical günstig habe beeinflusst werden können. Eine Gewichtsreduktion von 10 % innerhalb von sechs Monaten sei hingegen nicht möglich gewesen (Urk. 9/23/14 lit. D Ziff. 3). Eine konventionelle Röntgenuntersuchung der linken Hüfte habe unauffällige Verhältnisse ergeben. Eine magnetresonanztomographische Untersuchung sei wegen des zu grossen Körperumfanges des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Seit längerer Zeit werde der Beschwerdeführer wegen seines Hautleidens medikamentös mittels Cortison behandelt (Urk. 9/23/15).
3.5 Ein weiterer Bericht von Dr. C.___ vom 12. Juli 2007 enthält ein medizinisches Zumutbarkeitsprofil. Danach ist der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen von mittleren und schweren Gewichten, beim Heben von Gewichten über Brusthöhe, beim Arbeiten über Kopfhöhe, bei Arbeiten im Stehen, im Knien und in der Kniebeuge, bei Arbeiten im Gehen bei einer Gehstrecke von über fünfzig Metern, bei Arbeiten im Gehen auf unebenem Gelände, beim Treppen steigen und beim Leitern besteigen sowie bei Arbeiten mit Balancieren und bei Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze eingeschränkt (Urk. 9/23/4-5 Ziff. 6.1). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umschulung angezeigt (Urk. 9/23/6 Ziff. 6.2).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie durch eine stark ausgeprägte Adipositas in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die beteiligten Ärzte gingen sodann übereinstimmend davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes mellitus und die arterielle Hypertonie nicht beeinträchtigt werde. Dr. C.___ ging in seinen Berichten vom 30. August 2006 (Urk. 9/15/5 lit. A) und vom 12. Juli 2007 (Urk. 9/23/13 lit. A) davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch eine Adipositas per magna in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Demgegenüber führten die Ärzte des Spitals B.___ in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2006 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zwar neben der Adipositas zusätzlich gluteale Schmerzen links unklarer Aetiologie und ein generalisiertes atopisches Ekzem auf (Urk. 9/16/5 lit. A), begründeten ihre Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % hingegen damit, dass der Beschwerdeführer durch die morbide Adipositas mit konsekutiven skelettalen Beschwerden Gehstrecken von mehr als Hundert Metern Länge nicht mehr bewältigen und längere sitzende Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne (Urk. 9/16/5 lit. B). Daraus ist zu schliessen, dass die Ärzte des Spitals B.___ in Übereinstimmung mit Dr. C.___ davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch die Adipositas mit konsekutiven skelettalen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.
4.2 Während sich die Ärzte des Spitals B.___ nicht zur Frage nach dem Bestehen und dem Umfang einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten äusserten (Urk. 9/15/8, Urk. 9/16/5-6), stellte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 30. August 2006 einerseits fest, dass dem Beschwerdeführer weder die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fahrer noch die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten zuzumuten seien (Urk. 9/15/4). Andererseits hielt er ausdrücklich fest, dass sich der Beschwerdeführer selbst als nicht mehr arbeitsfähig erachte (Urk. 9/15/6 lit. D Ziff. 7) und dass betreffend Arbeitsunfähigkeit keine sicheren Angaben möglich seien (Urk. 9/15/5 lit. B). Der Bericht von Dr. C.___ vom 12. Juli 2007 enthält medizinisches Zumutbarkeitsprofil. Danach sind dem Beschwerdeführer Arbeiten, welche ein Heben und Tragen von mittleren und schweren Gewichten, ein Heben von Gewichten über Brusthöhe, Arbeiten über Kopfhöhe, Arbeiten im Stehen, im Knien und in der Kniebeuge, Arbeiten im Gehen bei einer Gehstrecke von über fünfzig Metern und Arbeiten im Gehen auf unebenem Gelände beinhalten, nicht mehr zuzumuten. Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer das Treppen steigen, das Besteigen von Leitern, das Balancieren und Arbeiten in Nässe, Kälte und Hitze nicht zuzumuten (Urk. 9/23/4-5 Ziff. 6.1). Hingegen ist aus genanntem Bericht nicht ersichtlich, in welchem zeitlichen Umfang dem Beschwerdeführer die Ausübung einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden, behinderungsangepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten wäre. Bezüglich Bestehen und Umfang der Restarbeitfähigkeit erscheint der Sachverhalt daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
5.
5.1 Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3).
5.2 Vorliegend steht gestützt auf die medizinische Aktenlage und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3) fest, dass die Adipositas des Beschwerdeführers keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden verursachte oder Folge von solchen Schäden war, weshalb die Adipositas grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkte. Aus den medizinischen Akten geht hingegen nicht zweifelsfrei hervor, ob die Fettleibigkeit des Beschwerdeführers durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass reduziert werden kann, das die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 12. Juli 2007 habe die Adipositas per magna zwar durch eine medikamentöse Behandlung mit Xenical günstig beeinflusst werden können. Eine Gewichtsreduktion von 10 % innerhalb von sechs Monaten sei hingegen nicht möglich gewesen (Urk. 9/23/14 lit. D Ziff. 3). Die Ärzte des Spitals B.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2006 sodann, dass eine bariatrische Operation in Erwägung gezogen werden müsse, falls eine Normalisierung des Körpergewichts mittels einer medikamentösen Behandlung mit Xenical oder auf andere Weise nicht möglich sein sollte (Urk. 9/16/7).
5.3 Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht daher nicht zweifelsfrei fest, ob eine Normalisierung des Körpergewichts des Beschwerdeführers durch eine geeignete Behandlung oder durch eine zumutbare Anstrengung zu realisieren wäre. Des Weiteren kann auf Grund der medizinischen Akten die Frage nach der Art der geeigneten Behandlung zur Gewichtsreduktion oder nach der für eine Gewichtsreduktion notwendigen Zeitspanne nicht beantwortet werden. Der Sachverhalt erscheint daher diesbezüglich nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat daher den Sachverhalt in Bezug auf die Fragen nach der Art der zumutbaren und geeigneten Behandlung zur Gewichtsreduktion, nach dem Mass der zumutbaren und möglichen Gewichtsabnahme und nach der für eine Normalisierung des Körpergewichts notwendigen Zeitdauer ergänzend medizinisch abzuklären. Sodann wird die Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit während des für die zumutbare Gewichtsabnahme notwendigen Zeitraums abzuklären sein. Sodann hat sie medizinische Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren Tätigkeiten vorzunehmen. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfügen. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.
5.5 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Verweigerung einer geeigneten Behandlung oder zumutbaren Anstrengung zur Reduktion des Gewichts eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zur Folge haben oder die Rente bis zum Abschluss einer zumutbaren Abmagerungskur befristet werden kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 21. März 2007, I 745/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben der obsiegende Beschwerdeführer oder die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, der ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird. Nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) hat die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird gemäss § 8 Abs. 1 GebV SVGer keine Parteientschädigung zugesprochen. § 9 GebV SVGer hält ferner fest, dass sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls nach § 8 GebV SVGer richtet.
7.2 Gemäss der Kostennote vom 13. Januar 2009 (Urk. 22) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeitliche Aufwendungen von 16 Stunden getätigt (Urk. 2 S. 3). Dieser Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die dargelegten Kriterien als unangemessen hoch. So veranschlagte der unentgeltliche Rechtsvertreter für den zukünftigen Aufwand bei Eingang des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts, für Studium, Schreiben an Klienten mit Doppel und Erläuterungen, Akten für Klienten zusammenstellen, und retournieren, Fallabschluss 1 Stunde. 3 Stunden und 25 Minuten benötigte er im Wesentlichen zur Formulierung von vier Fristerstreckungsgesuchen, zum Versenden von Orientierungskopien an den Klienten und zum Ausfüllen des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit. Es rechtfertigt sich daher, die geltend gemachten Zeitaufwendungen nach Ermessen zu kürzen und dabei den gerechtfertigten Aufwand auf 12 Stunden festzusetzen. Der verlangte Auslagenersatz von Fr. 238.-- (Urk. 22 S. 3) ist als angemessen zu betrachten.
7.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ausgehend von einem gerechtfertigten Aufwand von 12 Stunden, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 238.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'800.-- zu bemessen ist (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Heinz Birchler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).