IV.2007.01293
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1972 in der Schweiz geborene A.___ war ab 1992 als Hilfsarbeiterin tätig und arbeitete nach der Geburt ihrer beiden Kinder vom Juni 1997 bis zum Oktober 2004 (letzter Arbeitstag 9. Dezember 2003) bei der Schweizerischen Post jeweils abends während dreier Stunden in der Sortierung von Briefsendungen (Urk. 8/7). Nachdem sie diese Arbeitsstelle aus eigenem Antrieb gekündigt hatte (Urk. 8/28/6), war sie ab dem 30. Oktober 2004 arbeitslos (Urk. 8/2/5). Am 19. November 2004 meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zwecks Umschulung auf eine neue Tätigkeit an, wobei sie ihr Gesuch mit psychischen Störungen und Bandscheibenleiden begründete (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/8), erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 8/7) und holte den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 21. März 2005 (Urk. 8/5/1-5) ein. Diesem lagen die Berichte von C.___, Psychoanalytische Praxis, vom 1. Mai 2004 (Urk. 8/5/6-7), der Integrierten Psychiatrie I.___ vom 22. März 2004 (Urk. 8/5/8-10) sowie weitere ärztliche Berichte bei. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. April 2005 (Urk. 8/33/4) liess die IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum K.___, „___“, ein Gutachten erstellen, welches am 3. Oktober 2006 erstattet wurde (Urk. 8/28). Im Weiteren liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht vom 8. Mai 2007, Urk. 8/35) und teilte mit Vorbescheid vom 7. Juni 2007 (Urk. 8/37) der damaligen Vertreterin der Versicherten, der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, mit, dass sie das Leistungsbegehren abweise. Da die Rechtsschutzversicherung in der Folge das Mandat niederlegte, liess die Versicherte durch Rechtsanwalt H. U. Würgler am 19. Juli 2007 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 17. September 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess die Versicherte am 11. Oktober 2007 durch Rechtsanwalt Würgler Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 17. September 2007 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventuell seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, damit ärztliche Zeugnisse, welche noch nicht eingegangen seien, nachgereicht werden könnten (Urk. 1 mit Beilagen Urk. 3/3-22).
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 im Wesentlichen mit Verweis auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Mai 2007 und das Gutachten des Medizinischen Zentrums K.___ vom 3. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-51), wurde mit Verfügung vom 20. November 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
2.3 Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 reichte Rechtsanwalt Würgler den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2007 (Urk. 11) ein und hielt an seinen bereits mit der Beschwerdebegründung gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Mit Einreichen seiner Honorarnote verwies er am 13. Februar 2008 noch einmal auf sein Gesuch auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte verfügungsweise einen Anspruch auf Rentenleistung mit der Begründung, es ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 23 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 35 % zumutbar. Gestützt auf die erfolgten Abklärungen sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle zu 35 % arbeiten würde und ein Erwerbseinkommen von Fr. 18'785.-- erzielen könnte. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 14'739.--. Da sie auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei und keine schweren Gewichte mehr tragen könne, sei ein Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % vorzunehmen. Damit liege in der Erwerbstätigkeit ein (Teil-)Invaliditätsgrad von 8 % vor. Im Haushalt sei sie zu 23 % eingeschränkt, was zu einem (Teil-)Invaliditätsgrad von 15 % führe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die Beschwerdeführerin zu 35 % als Teilerwerbstätige und zu 65 % als Hausfrau zu qualifizieren sei. Sie präzisierte, dass die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben in der IV-Anmeldung - keinen Berufsabschluss als Coiffeuse erworben habe, eine solche Tätigkeit auch nicht als angestammt zu betrachten sei, weshalb sie als ungelernt zu qualifizieren sei. Weil sie sich vom Hausarzt eine 100 % Arbeitsunfähigkeit habe bescheinigen lassen, seien berufliche Massnahmen mangels (subjektiver) Eingliederungsfähigkeit nicht geprüft worden. Schliesslich habe sie anlässlich der Begutachtung durch das Medizinische Zentrum K.___ selber ausgeführt, dass sie aktuell mit der Haushaltsführung und der Erziehung der beiden Kinder ausgelastet sei und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen wolle. Der Beschwerdeführerin stehe es aber jederzeit frei, sich für berufliche Eingliederungsmassnahmen schriftlich bei der IV-Stelle zu melden (Urk. 7).
1.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass sie entgegen der Annahmen der Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden mindestens zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge. Zudem sei die Beeinträchtigung im Haushalt nicht korrekt erstellt worden. Die Einschränkungen im Haushalt betrügen wie im Erwerbsbereich mindestens 50 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, bei einer Aufteilung Erwerbsbereich/Haushalt wie in der angefochtenen Verfügung mindestens einen solchen auf eine Viertelsrente habe. Schliesslich habe sie Anspruch darauf, dass berufliche Massnahmen erwogen würden. Im Übrigen sei ein vom behandelnden Arzt erbetener Bericht noch nicht eingegangen, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei (Urk. 1).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 11. Januar 2008 nach Abschluss des Schriftenwechsels erneut geltend, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Er habe bereits mit Beschwerde vom 11. Oktober 2007 um einen solchen ersucht, da er zu jener Zeit noch nicht im Besitz des mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 verlangten ärztlichen Berichtes gewesen sei (Urk. 10). Sodann führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund des nun vorliegenden Berichtes von Dr. D.___ die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt„ (ICD 10: F41.2) zu stellen und bei der Beschwerdeführerin - ohne Berücksichtigung der Schmerzen - infolge psychischer Beschwerden und neurokognitiver Einschränkungen von einer wechselnden Arbeitsunfähigkeit zwischen 10 % und 50 % auszugehen sei, was in klarem Gegensatz zum Gutachten des Medizinischen Zentrums K.___ stehe. Dieses habe ihr in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10 S. 2-3).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zu prüfen.
2.2 Nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. Ein solcher ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.
2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte das Gutachten von Dr. D.___ vom 18. Oktober 2007, welches den Eingangsstempel der Kanzlei vom 24. Oktober 2007 trägt, erst mit Eingabe vom 11. Januar 2008 ein (Urk. 10). Es ist gerichtsnotorisch, dass erhebliche Beweismittel während eines hängigen Verfahrens unaufgefordert aufgelegt werden dürfen, ohne dass es hierzu eines zweiten Schriftenwechsels bedürfte. Es wäre Rechtsanwalt Würgler demnach ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den fraglichen Bericht noch in der 30-tägigen Frist, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 zur Beschwerdebeantwortung gesetzt worden war, einzureichen, auf jeden Fall aber vor Abschluss des Schriftenwechsels, welcher erst mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 9) erfolgte. Es ist trölerlisch, wenn Rechtsanwalt Würgler damit beinahe ein Vierteljahr zugewartet hat. Das Gesuch um einen zweiten Schriftenwechsel erweist sich demzufolge als unbegründet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass psychische Störungen, die ihre Erklärung im Wesentlichen in psychosozialen und soziokulturellen Umständen finden, keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (siehe Erw. 3.2). Insbesondere ist bei der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ (ICD10: F41.2) ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob psychosoziale oder andere Belastungsfaktoren, denen nicht Krankheitswert zukommt, korrekt ausgeschieden wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 27. April 2007, I 164/06, Erw. 3.1f.). Dass der Bericht von Dr. D.___ diesen Anforderungen gerecht wird, ist zu bezweifeln, leidet die Beschwerdeführerin doch offenkundig stark unter der schwierigen ehelichen Situation (vgl. Urk. 8/28/16). Im Weiteren steht die Feststellung von Dr. D.___, die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezogen und sei isoliert (Urk. 11 S. 1), diametral zur eigenen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung gegenüber der Abklärungsperson, die Pflege der sozialen Kontakte mit Freundinnen sei ihr Hobby (Urk. 8/35/6). Schliesslich lässt die Angabe, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin liege zwischen 10 % und 50 %, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit weiterhin offen. Nach dem Gesagten ist der Bericht von Dr. D.___ nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abzustützen ist und damit auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin mit Fug verzichtet werden kann. Auch aus dieser Sicht rechtfertigt sich kein zweiter Schriftenwechsel.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe auch Urteile des Bundesgerichts in Sachen L. vom 9. August 2007 [9C_369/2007] Erw. 3 und in Sachen H. vom 4. Januar 2008 [9C_655/2007] Erw. 4.1).
4.
4.1 Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad - dessen Bemessung nach der gemischten Methode zu Recht nicht gerügt wurde - vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, in welchem Ausmasse die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge.
4.2
4.2.1 Gemäss Bericht der Abklärungsperson vom 8. Mai 2007 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit gerne ausserhäuslich tätig wäre, sie eine solche Arbeit wegen der Kinder aber mit einem reduzierten Pensum wahrnehmen würde. Vermutlich hätte sie weiterhin im bisherigen Rahmen am Abend von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr gearbeitet oder hätte wenigstens versucht, dieses Pensum beizubehalten. Ob ihr dies gelungen wäre, lasse sich jedoch nicht sagen. Aus finanziellen Gründen wäre sie aber darauf angewiesen, einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen. Mehr als 35 % hätte sie indes auch bei guter Gesundheit nicht gearbeitet (Urk. 8/35/2).
Sowohl in der Einsprache vom 19. Juli 2007 (Urk. 8/42) gegen den Vorbescheid vom 7. Juni 2007 als auch in der Beschwerde vom 11. Oktober 2007 (Urk. 1) liess die Beschwerdeführerin dann jedoch geltend machen, dass sie mindestens mit einem Pensum von 50 % arbeiten würde, falls die Gesundheit dies zuliesse. Ein Pensum von 35 % sei in einer Stadt mit ausgebautem schulischen Betreuungsprogramm „unsinnig“ (Urk. 1 S. 3; Urk. 8/42/3).
4.2.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
4.2.3 Obwohl die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung durch ihre Rechtsschutzversicherung vertreten war (Urk. 8/15), ist davon auszugehen, dass sie ihre Äusserungen noch nicht im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen machte. Erst nach Beizug des Rechtsvertreters und nachdem ihr die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der vorgenommenen Einschätzung offenbar bewusst geworden waren, stellte sie sich auf den Standpunkt, sie wäre ohne Behinderung zu 50 % ausserhäuslich tätig. Angesichts der Beweisregel der Aussage der ersten Stunde, der Aktenlage sowie in Würdigung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie im heutigen Zeitpunkt lediglich zu 35 % und nicht zu 50 % erwerbstätig wäre.
4.2.4 Selbst wenn davon hätte ausgegangen werden müssen, dass die Beschwerdeführerin heute zu 50 % erwerbstätig wäre, wäre jedoch, wie im Folgenden dargelegt wird (siehe Erw. 4.5.5), ohnehin ein Rentenanspruch zu verneinen.
4.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:
4.3.1 C.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. Mai 2004 (Urk. 8/5/6-7) fest, dass die Beschwerdeführerin nach einem Bandscheibenvorfall und einer damit verbundenen Operation an Rückenschmerzen leide und dass damit eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD 10: F43.22) einhergehe. Obwohl derzeit keine Tätigkeit möglich sei, dürfe mittelfristig von einer Wiederaufnahme der Tätigkeit ausgegangen werden. Da die Compliance hoch sei, könne damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre volle Arbeitsfähigkeit wieder erlange.
4.3.2 Dr. B.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit August 2004, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2005 (Urk. 8/5/1-5) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt seit Februar 2004 sowie ein seit August 2002 bestehendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Entfernung einer kaudal sequestrierten Diskushernie L4/5 am 19. Dezember 2003. Aus psychischen Gründen sei ab dem 16. Dezember 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten bis auf Weiteres gegeben. Er hielt aber dafür, dass alle Haushaltsarbeiten zumutbar seien, empfahl indes, eine psychiatrische und rheumatologische Abklärung zu veranlassen.
4.3.3 Im Bericht von Dr. med. E.___, Klinik L.___, vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/26/5) hielt dieser fest, dass die Beschwerdeführerin seit der (zweiten) Diskushernienoperation vom 18. Mai 2006 keine radikulären Schmerzen mehr verspüre. Eine Arbeitstätigkeit sei ihr zumutbar, sofern sie in physiologischen Positionen arbeite, die Position frei wechseln könne und nicht mehr als 15 kg heben oder tragen müsse.
4.3.4 Am 3. Oktober 2006 erstattete das Medizinische Zentrum K.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 8/28). Es stützte sich auf die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 6. September 2006 gemachten Angaben und erhobenen Befunde. Die Ärzte diagnostizierten folgende Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Restbeschwerden nach zweimaliger Diskushernienoperation L4/L5 wegen lumboradikulären Kompressionssyndroms L5 rechts mit/bei Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer sequestrierten Diskushernie L4/5 rechts und Disektomie L4/5 am 19. Dezember 2003, Status nach Re-Fenestration L4/5 wegen Rezidivhernie am 18. Mai 2006 sowie bei aktuell deutlich verschmälerten Bandscheiben L4/L5 und L5/S1. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichte Dysthymie (ICD 10: F34.1), Spannungskopfschmerzen bzw. chronische Migräne und Adipositas Grad I (Urk. 8/28/17). Die internistische Untersuchung durch Frau Dr. med. F.___, Spezialärztin Innere Medizin FMH, ergab keine auffälligen Befunde (Urk. 8/28/10-11). Die rheumatologische Teilgutachterin Frau Dr. med. G.___, FMH physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund des Zustandes nach zweimaliger operativer Behandlung für ausserhäusliche Tätigkeiten derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, erachtete aber ab Januar 2007 eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionenwechsel und ohne Tragen von schweren Lasten mit einem 50%-Pensum als zumutbar (Urk. 8/28/13-14). Die untersuchende Psychiaterin Frau Dr. med. H.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, bezeichnete die akute neurologische Beteiligung der Diskushernien als Auslöser der psychischen Erkrankung, welche jedoch mit guter Wahrscheinlichkeit durch den chronischen Ehekonflikt unterhalten werde. Die von ihr diagnostizierte Dysthymie schränke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht namhaft ein (Urk. 8/28/14-16). Zusammenfassend vertraten die Experten die Auffassung, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit durch den Status nach zweimaliger Diskushernienoperation - nicht aber aus internistischer oder aus psychiatrischer Sicht - begründet. Bei weiterer Einhaltung der Rückenhygiene, Durchführung der Physiotherapie und einer Gewichtsreduktion sei ab Januar 2007 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenngleich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Auslastung durch Haushalt und Kindererziehung keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachgehen wolle (Urk. 8/26/19). Im Haushalt betrage die Restarbeitsfähigkeit ca. 50 % (Urk. 8/28/20).
4.3.5 Das Gutachten des Medizinischen Zentrums K.___ ist umfassend und berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage. Die Experten untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eigene Einschätzungen der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat (siehe Erw. 3.5). Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___, die Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig, vermag nach dem Gesagten und insbesondere auch mit Blick auf die Praxis zu den psychischen Störungen (siehe Erw. 3.2) die diesbezügliche Beurteilung der Gutachter nicht in Frage zu stellen. Demgemäss ist auf das Gutachten abzustellen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % verfügt, was denn auch von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten wurde.
4.4 Im Weiteren ist strittig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushaltes eingeschränkt ist.
4.4.1 Die Haushaltsabklärung vom 8. Mai 2007 (Urk. 8/35) wurde von der Abklärungsperson an Ort und Stelle durchgeführt und ergab unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden sowie der Familiengrösse, Kinderbetreuungsaufgaben, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung von 23,4 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 65 % am gesamten Pensum eine Behinderung von 15,1 %. Der Bericht wurde in Kenntnis der im polydisziplinären Gutachten festgehaltenen Diagnosen erstellt, befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkung in diesen Bereichen, so dass er den erwähnten, von der Rechtsprechung geforderten Kriterien in jeder Hinsicht entspricht (siehe Erw. 3.6).
4.4.2 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für klar feststellbare Fehleinschätzungen durch die Abklärungsperson, was alleine ein Eingreifen in ihr Ermessen rechtfertigte (siehe Erw. 3.6). Dies umso weniger, als auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, alle Haushaltsarbeiten als zumutbar erachtete (siehe Erw. 4.3.2.), wenngleich erfahrungsgemäss Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Angabe der Gutachter, die Restarbeitsfähigkeit im Haushalt betrage ca. 50 % (Urk. 8/28/20), gibt ebenfalls nicht Anlass, den Haushaltsabklärungsbericht in Zweifel zu ziehen, handelt es sich doch um eine ungefähre Angabe und entspricht, wie bereits ausgeführt, der Bericht allen praxisgemässen Kriterien. Es ist damit auf die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene Einschränkung von 23,4 % abzustellen.
4.5
4.5.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (siehe Erw. 3.3). Gemäss Arbeitgeberbericht hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 bei einem monatlichen Arbeitspensum von 15 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 18'979.-- erzielt (Urk. 8/7/2), was - da der hypothetische Rentenbeginn im Jahre 2005 wäre - angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen für das Jahr 2005 von 26 Punkten (2004: 2’360 Punkte; 2005: 2’386 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. 10.3 S. 91) bei gleichen Pensum im Gesundheitsfall ein Valideneinkommen von Fr. 19'188.-- ergibt.
4.5.2 Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist insbesondere dann, wenn die versicherte Person wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, anhand der sogenannten Tabellenlöhne vorzunehmen, wobei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE auszugehen ist und in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2; siehe auch Erw. 3.3).
In der Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen vom 19. November 2004 liess die Beschwerdeführerin die Ziffer 6.2 „Erlernter Beruf“ leer (Urk. 8/2/4). Obwohl im Gutachten des Medizinischen Zentrums K.___ als Beruf jener der Coiffeuse angegeben wurde (Urk. 8/28/5), ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Lehre als Coiffeuse nicht abschloss. Gemäss IK-Auszug übte sie denn auch immer Hilfstätigkeiten aus. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher auf den Zentralwert für sämtliche mit einfachen repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen abzustellen, welcher im Jahr 2004 im privaten Sektor Fr. 3’893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche betrug (TA1 der LSE 2004 S. 53). Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Ebene zu berechnen sind, ist dieses Einkommen ebenfalls an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2005 anzupassen. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab. B 9.2 S. 90) und einer Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2005 für Frauen von 26 Punkten (2004: 2360 Punkte; 2005: 2386 Punkte, Die Volkswirtschaft 7/8-2007 Tab 10.3 S. 91) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 4’093.30 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 49'119.90 pro Jahr. Bei einer Beschäftigung von 35 % beträgt das Invalideneinkommen somit Fr. 17'192.-- pro Jahr.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 126 V 75). Die IV-Stelle reduzierte das hypothetische Invalideneinkommen wirtschaftlich bedingt um 15 %, da die Beschwerdeführerin auf wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen von schweren Gewichten angewiesen ist. Dieser Abzug ist den Umständen angemessen und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt.
4.5.3 In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es der Beschwerdeführerin demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 14'613.-- (85 % von Fr. 17'192.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 19'188.-- zu einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 23,8 % und unter Berücksichtigung eines Anteils von 35 % am gesamten Pensum zu einem Teilinvaliditätsgrad von 8,3 % (0,35 x 23,8 %) führt.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei einer Einschränkung von 50 % im Erwerbsbereich resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 17,5 % (Urk. 1 S. 4 unten), ist falsch, da sich gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis (siehe Erw. 3.3) die Invalidität im Erwerbsbereich durch Einkommensvergleich errechnet.
4.5.4 Wie dargelegt, beträgt die Einschränkung im Haushalt 23,4 % (siehe Erw. 4.4.2). Unter Berücksichtigung des Anteils von 65 % am gesamten Pensum resultiert im Haushalt somit ein Teilinvaliditätsgrad von 15,2 % (0,65 x 23,4 %).
4.5.5 Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (siehe Erw. 3.3). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von 23,5 %, welche keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
Selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - davon ausgegangen würde, dass sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre und die Einschränkung im Haushalt 50 % betragen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad: Bei einem Valideneinkommen von Fr. 26'863.25 jährlich (50 % von Fr. 53'726.50 [= Fr. 18'979.-- : 15 x 42 zuzüglich Nominallohnentwicklung, s. Erw. 4.5.1]) und einem um 15 % reduzieren Invalideneinkommen von Fr. 20'876.-- (50 % von Fr. 49'119.90 = Fr. 24'559.95 abzüglich 15 %) ergäbe sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 22,3 % und damit eine Teilinvalidität von 11,15 % (0,5 x 22,3 %). Mit der Teilinvalidität von 22,5 % im Haushalt (0,5 x 50 %) ergäbe sich ebenfalls nur ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33,65 % und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
5. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien keine berufliche Massnahmen geprüft worden, obwohl sie darauf Anspruch habe (siehe Erw. 1.3), trifft ins Leere: Sowohl gegenüber den Gutachtern (siehe Erw. 4.3.4) als auch gegenüber der Abklärungsperson (Urk. 8/35/2) erklärte die Beschwerdeführerin explizit, dass sie derzeit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen wolle, da sie mit dem Haushalt und der Betreuung der Kinder vollständig ausgelastet sei. Richtigerweise erübrigte sich damit mangels (subjektiver) Eingliederungsfähigkeit die Prüfung beruflicher Massnahmen. Schliesslich hat es mit dem Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin jederzeit ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen schriftlich geltend machen könne (siehe Erw. 1.2.), ihr Bewenden.
Im Übrigen ist die Frage der beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, womit die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen ist.
7. Weil die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (Urk. 3/6-22), sie nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Ihrem Gesuch vom 11. Oktober 2007 ist daher zu entsprechen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9. Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt H. U. Würgler, machte mit Honorarnote vom 13. Februar 2008 (Urk. 13) einen Aufwand von 7.33 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.--, eine Spesenpauschale von Fr. 44.-- sowie Mehrwertsteuer geltend, was der Sache angemessen erscheint. Er ist daher mit Fr. 1'625.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Oktober 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt H. U. Würgler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt H. U. Würgler, Winterthur, wird mit Fr. 1'625.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und einer Kopie von Urk. 11
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).