Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 20. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas
Anwaltskanzlei
Holbeinstrasse 31, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Januar 1997 (Urk. 7/18) ab 1. April 1994 eine ganze Rente zugesprochen, welche in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Urk. 7/29; 7/48). Ferner erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich (Urk. 7/73, Urk. 7/90, 7/109), zuletzt verlängert bis Ende Dezember 2007 (Urk. 7/156).
Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 (Urk. 7/128 S. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel, gestützt auf ein Zeugnis von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 8. Mai 2007 (Urk. 7/129), die Vergütung der Taxikosten für Fahrten vom Wohn- an den Umschulungsort beantragen. Mit Vorbescheid vom 31. Mai 2007 (Urk. 7/132) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2007 (Urk. 7/142) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, verfügte die IV-Stelle am 12. September 2007 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Erteilung der Kostengutsprache für Taxikosten an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 reichte die Beschwerdegegnerin ein Gutachten des Begutachtungsinstitutes W.___ vom 2. September 2008 (Urk. 11) ein, zu welchem die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas (Urk. 21), mit Eingabe vom 20. April 2009 Stellung nahm (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen dieser Bestimmung die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen Durchführungsstelle (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt. Nicht vergütet werden geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis (Art. 90 Abs. 2 IVV).
Bei der Frage nach der Kostenübernahme eines anderen Transportmittels als des öffentlichen Verkehrs sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2002, I 651/01, Erw. 4a und 4b; vgl. auch Urteile vom 25. Oktober 2002, I 752/01, Erw. 2.3 und vom 13. September 2002, I 506/01, Erw. 4.1 und 4.3.1; ferner Rz 32 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Vergütung von Reisekosten [KSVR] in der Invalidenversicherung in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Juni 2001 in Kraft stehenden Fassung). Aufgrund des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist ausserdem erforderlich, dass die Transportkosten insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungserfolg stehen und die durch Verwendung eines anderen Transportmittels als des öffentlichen Verkehrs entstehenden zusätzlichen Kosten in einer angemessenen Relation zur erzielten Verbesserung stehen (vgl. BGE 107 V 87; ferner vorerwähntes Urteil I 506/01, Erw. 3.1).
2. Die IV-Stelle hielt unter Hinweis auf das Merkblatt Vergütung der Reisekosten in der IV fest, dass die Benützung des Taxis nicht invaliditätsbedingt notwendig beziehungsweise nicht einfach und zweckmässig sei (Urk. 2). Der Beschwerdeführerin sei die Benützung des öffentlichen Verkehrs im fraglichen Zeitraum (Mai 2007 bis 25. September 2007) gemäss dem Gutachten des Begutachtungsinstitutes W.___ zumutbar gewesen (Urk. 10).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. Y.___ in seinem Zeugnis vom 8. Mai 2007 den Taxitransport empfehle und diesen als sinnvoll bezeichne (Urk. 1 S. 2). Das Gutachten des Begutachtungsinstitutes W.___ stütze sich lediglich auf einen "Eintrag" von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Orthopädie, wonach die maximale Gehdauer zum fraglichen Zeitpunkt auf dreissig Minuten und bei schnellem Laufen auf zehn Minuten geschätzt worden sei. Aus dieser Aussage leite das des Begutachtungsinstitut W.___ ab, dass es der Beschwerdeführerin zwischen Mai 2007 und dem 25. September 2007 möglich gewesen sein soll, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Dies entspreche aber weder dem Sachverhalt noch der Einschätzung von Frau Dr. Z.___ (Urk. 23).
3.
3.1 Dr. Y.___ führte in seinem Zeugnis vom 22. Januar 2005 (Urk. 7/64) aus, dass die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach für eine leichte abwechslungsreiche Tätigkeit durchaus arbeitsfähig sei. Die Arbeit dürfe aber die Gelenke und Muskeln nicht belasten. In seinem Bericht vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/65 S. 3-4) stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Fibromyalgiesyndrom; Subacromyales Impingement bei Status nach Supraspinatussehnenruptur rechts; Status nach verschiedenen Operationen nach Deformation beider Füsse. Laut Dr. Y.___ brachte die Operation im Bereich der Füsse bisher keine Besserung. In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte zu 25 % arbeitsfähig.
3.2 Die Uniklinik A.___ diagnostizierte am 16. Juni 2005 (Urk. 7/66 S. 3) Folgendes:
- Vorfuss- und Mittelfussschmerzen beidseits;
- Status nach Lapidus-Operation mit Arthrodese Strahl I/II beidseits;
- Status nach Rearthrodese rechts;
- Anamnestisch Fibromyalgie.
In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Längeres Stehen oder Gehen sei nicht möglich.
3.3 Am 8. Mai 2007 (Urk. 7/129) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin unter starken Gelenkbeschwerden leide und Mühe habe, ihre Ausbildung zu absolvieren. Sie sei kaum in der Lage, mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Wie lange dieser Zustand anhalte, sei "im Moment nicht sicher zu sagen", eine "zwischenzeitliche Lösung" mittels Taxidienst scheine ihm "sinnvoll".
3.4 Im polydisziplinären Gutachten des Begutachtungsinstitutes W.___ vom 2. September 2008 (Urk. 11) wurden folgende Diagnosen - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt:
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD 10: M54.80), freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte;
- Chronische Fussschmerzen links mehr als rechts (ICD 10: M79.67), Status nach Lapidus-Operation beidseits mit Hallux valgus beidseits am 20.1.1997 (Klinik V.___, ICD 10: Z98.8), Status nach Re-Arthrodose Strahl I/II mit Spongiosaplastik aus dem rechten Beckenkamm und zuklappender Osteotomie Metatarsale I am 7.7.1997 (Klinik V.___, ICD 10: Z98.8), Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, Arthrodese Cuneiforme mediale/intermedius, intermedius/laterale, TMT II/III und Chevron-Osteotomie links am 25.9.2007 (Dr. Z.___, Spital B.___, ICD 10: Z98.8), fehlender ossärer Durchbau an TMT II, TMT III und zwischen den Ossa cuneiformia links (CT 25.3.2008), vollständiger ossärer Durchbau rechts (Röntgen 27.4.2004);
- Mässige Gonarthrose und ventrale Instabilität Knie rechts (MRI 26.7.2007, Röntgen 12.8.2008, ICD 10: M17.1);
- Chronische diffuse Schulterschmerzen rechts mehr als links (ICD 10: M79.61).
Aus orthopädischer Sicht wirkten sich das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom, die chronischen linksbetonten Fussschmerzen, die mässige Gonarthrose sowie die chronischen diffusen Schulterschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten, welche wiederholte Arbeiten über Kopfhöhe erforderten oder vor allem stehend und gehend ausgeübt werden müssten, seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, welche etwa während der Hälfte der Arbeitszeit im Sitzen ausgeübt werden könnte, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab Mai 2007 die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar gewesen sei, wurde ausgeführt, dass gemäss einem Eintrag von Frau Dr. Z.___ in der Krankengeschichte (28. Juni 2007) die maximale Gehdauer zu diesem Zeitpunkt dreissig Minuten und bei schnellem Laufen 10 Minuten betrage habe. Aufgrund dieser Angaben könne davon ausgegangen werden, dass zwischen Mai 2007 und dem 25. September 2007 die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im genannten Umfang möglich gewesen sei (Urk. 11 S. 28).
4. Die Beschwerdeführerin leidet nebst einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom, einer mässigen Gonarthrose und diffusen Schulterschmerzen vor allem an chronischen Fussbeschwerden, welche Ende September 2007 einen weiteren operativen Eingriff (Vorfussoperation) notwendig machten. Wohl im Hinblick auf die damit verbundenen Funktionseinschränkungen sah sich das Strassenverkehrsamt Ende August 2007 dazu veranlasst, eine technische Umrüstung ihres Motorfahrzeuges zu verfügen (Automatisches Getriebe, "handbetätigte Fussbremse/Gasbedienung", aufklappbares Gaspedal, Servolenkung, Lenkradknopf, "Bedienungselemente der Behinderung angepasst") und den Führerausweis bis zum Bestehen der erforderlichen Kontrollprüfung im Depot zu behalten (Urk. 11/165).
Ob es der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum von Mai bis Ende September 2007 trotz ihrer Behinderung zumutbar war, den konkreten Weg von ihrem Wohnort U.___ bis zum Umschulungsort R.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus von U.___ nach T.___; Umsteigen auf Bus nach S.___; S-Bahn von S.___ nach R.___) zu bewältigen - etwa gerade wegen der damit verbundenen Möglichkeit von Bewegungs- und Positionswechseln, wie die Beschwerdegegnerin meint (Urk. 2) -, oder ob sie invaliditätsbedingt ganz oder für einen Teil der Wegstrecke, allenfalls während eines beschränkten Zeitraumes, auf ein Taxi angewiesen war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.
Der Hinweis von Dr. Y.___, wonach die Benutzung eines Taxis sinnvoll erscheine, vermag für sich allein die Notwendigkeit beziehungsweise Verhältnismässigkeit eines solchen Transportes nicht zu belegen. Es fehlt im betreffenden Bericht nicht nur an einer Diagnose, sondern an jeglicher Beschreibung, inwiefern die von Dr. Y.___ erwähnten "Gelenkbeschwerden" die Beschwerdeführerin an der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hindern würden. Ebensowenig vermag das Gutachten des Begutachtungsinstitutes W.___ die Frage nach der Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Bezug auf die konkrete Wegstrecke und die damit verbundenen Umsteigevorgänge hinreichend zu beantworten. Es findet sich darin lediglich der Hinweis auf einen Eintrag von Frau Dr. Z.___ in der Krankengeschichte, gemäss welchem der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum eine maximale Gehdauer von 30 Minuten zumutbar gewesen sein soll. Dieser erwähnte Eintrag befindet sich weder bei den Akten noch wird er in der Aktenauflistung des Gutachtens erwähnt (Urk. 11 S. 3-6), und es lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, gestützt auf welche Befunde und Diagnosen besagte Frau Dr. Z.___ zu ihrer Einschätzung gelangte. Demnach ist die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid über den Anspruch auf Vergütung der Reisekosten (Taxikosten) an die Verwaltung zurückzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rita Arnold Haas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).