IV.2007.01298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 18. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, war zuletzt als Hilfsarbeiter in der Produktion und als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 8/11/1 Ziff. 6, Urk. 8/17 Ziff. 5).
         Am 10. Juli 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/14, Urk. 8/16), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11-12, Urk. 8/17) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/2, Urk. 8/10) ein.
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/27-30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/31 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 27. September 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Oktober 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente ab dem 1. August 2006 zuzusprechen. Des Weiteren sei eine spezialärztliche Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und dabei die Frage, ob eine invaliditätsbegründende Gesundheitsschädigung vorliegt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 3 % einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1).
         Dem Bericht von Dr. med. Y.___ vom 9. Oktober 2007 seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im entscheidrelevanten Zeitraum erheblich verschlechtert habe. Zusätzliche medizinische Abklärungen seien daher nicht angezeigt (Urk. 7).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei nicht begutachtet worden, obwohl Anhaltspunkte für einen degenerativen Gesundheitszustand bestünden. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 1).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an Rückenbeschwerden und an Schmerzen im Bereich der Schultern und des Nackens (Urk. 3 oben).
         Eine am 31. März 2006 im Stadtspital Z.___ erfolgte pneumologische Abklärung ergab keine Erklärung für den vom Beschwerdeführer angegeben zunehmenden Druck auf der linken Seite des Thorax (Urk. 8/16/8 Ziff. 1).
3.2     Der Beschwerdeführer ist seit November 2005 bei Dr. med. A.___ in Behandlung (Urk. 8/14 /2 lit. D.1).
         Dr. A.___ nannte in einem Bericht vom 9. November 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Depression, die laut dem Patienten seit Jahren bestehe und die nicht behandelt worden sei, ein cerebrobrachiales Schmerzsyndrom bei einer Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Streckhaltung in Inklination und einer Blockierung bei C1 und C2. Daneben bestehe eine Belastungshypertonie, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 8/14/1 lit. A).
         Der Beschwerdeführer betone seine Depression, die Schmerzen im Nacken und im Arm und Rückenschmerzen, die in den Oberschenkel ausstrahlen würden. Diese seien abgeklärt worden (Urk. 8/14/2 lit. D.4). Der Beschwerdeführer wirke verlangsamt. Er glaube, herz- und lungenkrank zu sein. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nach rechts bei 50° blockiert. Es sei ein Muskelhartspann paravertebral rechts festzustellen. Die arterielle Zirkulation sei in Ordnung. Das Lasègue-Zeichen sei negativ. Sie, Dr. A.___, habe keine weiteren Abklärungen vorgenommen, da unklar sei, wo und wann die letzten Abklärungen vorgenommen worden seien (Urk. 8/14/2 lit. D.5). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/14/1 lit. B). Eine einfache vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm dagegen ganztags möglich (Urk. 8/14/4).
3.3     Dr. med. B.___, Oberarzt der Abteilung Pneumologie, Stadtspital Z.___, nannte in einem Bericht vom 21. November 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklare linksseitige Thoraxschmerzen, ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom und rezidivierende migräneartige Kopfschmerzen (Urk. 8/16/5 lit. A). Die Beschwerden könnten aus pneumologischer Sicht weder erklärt noch behandelt werden (Urk. 8/16/6 lit. D.7).
3.4     Nach einer Notiz der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2006 über eine telefonische Besprechung mit der Praxis von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei der Beschwerdeführer nicht bei Dr. C.___ in Behandlung (Urk. 8/15).
3.5     Dr. med. D.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, hielt in einer Stellungnahme vom 29. Januar 2007 zu den erfolgten Abklärungen fest, nach dem Bericht von Dr. A.___ sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr zumutbar. Eine angepasste vorwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm dagegen zu 100 % möglich.
         Zusammenfassend sei aufgrund der Beschwerden an der Halswirbelsäule ein relevanter invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die selbstreferierte Depression sei psychiatrischerseits weder abklärungs- noch therapiepflichtig und stelle somit keinen Gesundheitsschaden dar. Für schwere körperliche Arbeiten bestehe seit dem 31. Dezember 2003 nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sofern es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter um eine schwere Tätigkeit handle, bestehe darin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit (ohne Überkopfarbeiten) sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten (Urk. 8/25 S. 3).
3.6     Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, führte in einem Bericht vom 9. Oktober 2007 aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines Cervicalsyndroms mit Nackenschmerzen links bei ihm in Behandlung. Zusätzlich sei er wegen einer chronischen Depression bei Dr. C.___ in Behandlung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Monaten eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, eine schwere oder mittelschwere Arbeit zu verrichten. Für leichte Arbeiten gebe er wegen eines Rückenleidens ebenfalls Beschwerden an.
         Im Status zeige sich ein lumbaler Hartspann. Die Beweglichkeit sei reduziert. Die Patellarsehnenreflexe seien seitengleich. Der Lasègue sei beidseits negativ. Die Nackenbeweglichkeit sei eingeschränkt. Der Beschwerdeführer mache einen ziemlich depressiven Eindruck. Aufgrund seines wahrscheinlichen Analphabetismus und der Unfähigkeit, die deutsche Sprache zu sprechen, sei eine Umschulung praktisch unmöglich. Der Beschwerdeführer sollte begutachtet werden (Urk. 3).

4.      
4.1     Beim Beschwerdeführer wurden ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und rezidivierende migräneartige Kopfschmerzen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die pneumologische Abklärung im Stadtspital Z.___ und eine vorgängige kardiologische Untersuchung ergaben keine klare Ursache für die angegebenen Thoraxbeschwerden (Urk. 8/16/6 lit. D.3).
         Wie nachfolgend zu zeigen ist, lässt sich die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten entscheiden. Nach dem Bericht von Dr. Y.___ bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass es zu einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts erübrigen sich daher.
4.2     Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. A.___ an, dass er an einer chronischen nicht behandelten Depression leide (Urk. 8/14/1 lit. A).
         Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
         Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber Dr. Y.___, er sei bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 3). Nach einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Rückfrage vom 17. November 2006 verneinte Dr. C.___ dagegen, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung ist (Urk. 8/15). Die Beschwerdegegnerin ist durch die Rückfrage bei Dr. C.___ ihrer Abklärungspflicht im Sinne Art. 43 Abs. 1 ATSG nachgekommen. Im Gegenzug war vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten, dass er einen allfällig behandelnden Psychiater zumindest genau bezeichnet, was weitere Abklärungen der Beschwerdegegnerin ermöglicht hätte. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Angaben dazu, ob und wenn ja bei wem der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung ist. Da die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachgekommen ist und nach dem Bericht von Dr. Y.___ keine ernsthaften Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet - Dr. Y.___ sprach lediglich von einem depressiven Eindruck, den der Beschwerdeführer auf ihn gemacht habe (Urk. 3 unten) -, besteht auch in psychiatrischer Hinsicht kein Anlass für weitere Abklärungen. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung ist daher zu verzichten.
4.3         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dr. Y.___ führte in dem Bericht vom 9. Oktober 2007 an, der Beschwerdeführer gebe auch für leichte Arbeiten Beschwerden an. Der behandelnde Arzt stellte damit auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, während er eine eigene Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die erhobenen Befunde vermissen lässt. Nach Einschätzung von Dr. A.___, deren Beurteilung sich Dr. D.___ anschloss, ist dem Beschwerdeführer eine einfache, vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 8/14/4). Dr. A.___ führte in ihrem Bericht verschiedene von ihr durchgeführte Untersuchungen (Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, Lasègue-Test) an (Urk. 8/14/2 lit. D.5). Gestützt darauf liess sich entscheiden, ob dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit möglich ist. Der Bericht von Dr. A.___ erweist sich zusammen mit der Stellungnahme des RAD als überzeugend. Darauf ist abzustellen.
         Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. A.___ und Dr. Y.___ an, dass er an einer chronischen Depression leide (Urk. 8/14/1 lit. A). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung ist, haben sich, wie erwähnt (Erw. 4.2 hievor), nicht bestätigt. Da nach den Akten keine Anzeichen für eine psychischen Störung mit Krankheitswert bestehen, ist eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht mangels einer fachärztlichen gestellten Diagnose zu verneinen.
         Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.      
5.1     Im Rahmen des Einkommensvergleichs ist bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen.
5.2     Der Beschwerdeführer war bei der E.___ AG (befristet) als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 8/17 Ziff. 2 und 5). Laut Auskunft der Arbeitgeberin hätte er als Lagermitarbeiter mit einem Pensum von 100 % im Jahr 2007 Fr. 55'900.-- (Fr. 4'300.-- x 13) verdienen können (Urk. 8/18), während für das Jahr 2004 von einem um Fr. 100.-- tieferen Monatslohn (Urk. 8/19) und damit von einem Jahreseinkommen von Fr. 54'600.-- (Fr. 4'200.-- x 13) auszugehen ist. Nach dem Bericht der E.___ AG vom 30. November 2006 bestand ab dem 31. Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/17 Ziff. 21). Da der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Lagermitarbeiter gearbeitet hätte, ist für das Jahr 2004 auf ein Valideneinkommen von Fr. 54'600.-- abzustellen.
5.3     Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweisen). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
         Aus ärztlicher Sicht ist dem Beschwerdeführer eine einfache, körperlich leichte Arbeit ganztags möglich (Urk. 8/14/4, Urk. 8/25 S. 3). Nach den Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- pro Monat (Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, TA1 S. 53). Die Beschwerdegegnerin nahm auf dem so berechneten Einkommen einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2), was in Anbetracht, dass der Beschwerdeführer nur eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten verrichten kann, nicht zu beanstanden ist. Ein Grund für eine weitere Reduktion besteht nicht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 4-2009, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt sich für 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 4'588.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.9).
5.4     Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 54'600.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 3'068.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 6 % entspricht. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. September 2007 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).