Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01302
IV.2007.01302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 25. Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo
Studio Legale Internazionale, Advokaturbüro
Tödistrasse 20, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2007 einen Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2007 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 28. September 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich die 1953 geborene Beschwerdeführerin, welche zuletzt für die Y.___ als Charcuterie-Verkäuferin tätig war (Urk. 8/14), unter Hinweis auf die Beschwerden nach Mammakarzinom, bei Depression, Hypertonie und Adipositas am 16./28. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) anmeldete (Urk. 8/4 in Verbindung mit Urk. 8/9),
dass Dr. med. Z.___, Medizinische Klinik des Spitals A.___, am 11. Juli 2005 als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Mammakarzinom rechts, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas permagna sowie rezidivierende Thrombophlebitiden nannte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis zum 23. Dezember 2004 attestierte und die Prognose als gut bezeichnete (Urk. 8/13/5-6),
dass die Hausärztin Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2005 die bisherige Tätigkeit nach Mammakarzinom rechts (seit März 2004) mit Lymphoedem, schwerer ausgeprägter chronischvenösen Insuffizienz der tiefen wie oberflächlichen Venensysteme und wegen Adipositas permagna, arterieller Hypertonie, Depression und Angststörungen als unzumutbar, eine angepasste als eventuell später möglich bezeichnete (Urk. 8/11-12) und die Prognose (nach Mammakarzinom) als sehr günstig einschätzte (Urk. 8/12/5-6),
dass das von der Beschwerdegegnerin beim C.___ veranlasste Gutachten vom 26. März 2007 (Urk. 8/34/1-26) in rheumatologischer Hinsicht die Diagnosen einer nicht aktivierten, stabilen medialen und Femoropatellararthrose mittelschwer links und beginnend rechts (1), eine Lipomatose der Arme und Beine (2), eine Varikosis Grad II (3), eine Periarthropathia humeroscapularis rechts im Rahmen der Lipomatose und eines leichten Lymphödems ohne Hinweise für strukturelle rheumatologische Pathologie daselbst (Urk. 8/34/11) und aufgrund der Lipomatose, Varikose und Gonarthrose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit als Charcuterieverkäuferin nannte, eine angepasste, vorwiegend sitzende Fabrikarbeit indes als vollständig zumutbar betrachtete (Urk. 8/34/12, 18),
dass die psychiatrische Teilbegutachtung am C.___ zwar eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) nach Mammakarzinom im Jahre 2004, jedoch ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab (Urk. 8/34/15),
dass Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten des C.___ als umfassend und schlüssig bezeichnete, weshalb in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin ab Januar 2005 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, in leidensangepasster Tätigkeit jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei (Urk. 8/38/4),
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte, sondern sich lediglich mit einem Hinweis auf eine Leistungseinschränkung von 50 % in bisheriger Tätigkeit beschränkte (Urk. 1),
dass sich bei dieser Aktenlage keine Hinweise dafür ergeben, vom Gutachten des C.___ abzuweichen,
dass sich mit einem Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad ergibt, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht und die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Gaetano Sebastiano Longo
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).