IV.2007.01305
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt U.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene Z.___ meldete sich am 22. Dezember 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Der Anmeldung war das Arztzeugnis des o.___, Poliklinik für Drogenmedizin, R.___, vom 19. Oktober 2005 beigelegt, in welchem dem Versicherten ab 5. Juli 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei Status nach Hirninfarkt mit anhaltenden neurologischen Beeinträchtigungen attestiert worden war (Urk. 6/14). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein (vgl. Urk. 6/20, Urk. 6/29, Urk. 6/32). Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Akten könne die Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht beurteilt werden (Urk. 6/36). "Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wie auch zu deren abschliessenden Beurteilung" sei eine einjährige stationäre psychiatrische Behandlung notwendig. Aufgrund der Schadenminderungspflicht habe er sich dieser medizinischen Behandlung zu unterziehen. Erst nach erfolgter Behandlung könne ein Rentenanspruch geprüft werden. Bis 30. Juni 2007 solle er mitteilen, wann und wo er eine solche Behandlung durchzuführen gedenke (Urk. 6/36).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 beantragte der Versicherte eine ganze Rente ab Dezember 2004 und machte unter Hinweis darauf, dass über einen Rentenanspruch ohne Rücksicht auf künftige Eingliederungsmöglichkeiten zu befinden sei, geltend, die IV-Stelle sei nicht befugt, den Rentenentscheid bis zum Abschluss der Behandlung auszusetzen (Urk. 6/44). Im Weiteren führte er aus, eine stationäre Behandlung sei nicht zumutbar. Der behandelnde Arzt habe eine Methadonsubstitution, psychotherapeutische Gespräche und den Ausbau der medikamentösen Behandlung vorgeschlagen. Hiermit könne er sich einverstanden erklären.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 antwortete die IV-Stelle dem Versicherten, auf die stationäre Therapie könne zugunsten einer ambulanten Behandlung verzichtet werden (Urk. 6/47). Im Übrigen halte sie an ihrem früheren Schreiben vom 26. April 2007 fest. Sie erwarte, dass er sich dieser Behandlung unterziehe und werde dies im März 2008 überprüfen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, aufgrund der medizinischen Akten sei ein Rentenanspruch ausgewiesen (Urk. 6/48). Die IV-Stelle werde daher gebeten, innert Monatsfrist einen Rentenentscheid zu erlassen, andernfalls eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde in Betracht gezogen würde.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest (Urk. 6/49).
2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 liess der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben mit folgendem Antrag:
"1. Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anzuweisen, unverzüglich über den Rentenanspruch zu entscheiden.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Erstattung einer Replik verzichtete (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel am 11. Dezember 2007 geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann die Rechtsverzögerung oder -verweigerung direkt mit Beschwerde beim Gericht angefochten werden.
Die Tatsache, dass die Verwaltung keine Verfügung erlässt, gilt unter diesen Umständen als Anfechtungsgegenstand und das Gericht hat nur die Frage der Rechtsverzögerung oder -verweigerung zu prüfen (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 109 ff., Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 482).
2.
2.1 Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hat rechtsprechungsgemäss zur Folge, dass keine Rente gewährt werden darf, bevor nicht Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden. Allerdings gilt dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur für Versicherte, die tatsächlich eingliederungsfähig sind. Ist eine versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit auf Grund ihres Gesundheitszustandes hingegen nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihr - mindestens vorübergehend - eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 Erw. 4, AHI 1997 S. 41 Erw. 5a, SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73). Der Rentenanspruch bleibt dabei so lange bestehen, als die Erwerbsunfähigkeit nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert wird, oder aber so lange, bis aufgrund des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Sanktion der Rentenkürzung oder -verweigerung geschritten werden kann.
2.2 Vorliegend ging die IV-Stelle davon aus, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch intensive Psychotherapie wesentlich verbessert werden und forderte ihn deshalb auf, sich einer entsprechenden Therapie für die Dauer eines Jahres zu unterziehen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dieser Behandlung um eine Abklärungsmassnahme handle (Urk. 6/36, vgl. Urk. 5).
Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht zwecks zukünftiger Ermöglichung der Eingliederung erlaubte es nach der zitierten Rechtsprechung nicht, den Rentenentscheid aufzuschieben. Die IV-Stelle war damit verpflichtet, über einen allenfalls bereits bestehenden Rentenanspruch zu befinden. Nach der Aktenlage hätte dazu hinreichender Anlass bestanden. Wie sich den medizinischen Berichten entnehmen lässt, schätzte Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, den Beschwerdeführer ab dem Hirnschlag vom Juli 2005 als zu 100 % arbeitsunfähig und ab Dezember 2006 (in jeglicher Tätigkeit) als zu 50 % arbeitsfähig ein (Bericht vom 28. November 2006, Urk. 6/29); die Ärzte des o.___ stellten fest, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht seit 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 26. März 2007, Urk. 6/32). Damit lagen deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wartezeit abgelaufen und der Rentenanspruch entstanden sein könnte. Die IV-Stelle hätte deshalb - unter Berücksichtigung einer allfälligen Suchtproblematik - über den Rentenanspruch verfügen oder - sofern nötig - weitere Abklärungen bezüglich des Rentenanspruchs vornehmen müssen.
Die IV-Stelle hat sich nicht dazu bereit gezeigt und statt dessen den Entscheid über den Rentenanspruch bis März 2008, das heisst bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahme aufgeschoben.
Dies lässt sich weder mit dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) noch mit dem Gebot der Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG als Ausdruck eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes; BGE 110 V 54 E. 4b S. 61 mit Hinweis) vereinbaren und ist mangels Tätigwerdens innert angemessener Frist als Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu qualifizieren (BGE 103 V 195 Erw. 3c; vgl. auch BGE 119 Ib 325 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen D. vom 22. Dezember 2007, 8C_344/2007, Erw. 3.1).
Damit erweist sich die Beschwerde im Grundsatz als begründet und die Beschwerdegegnerin ist anzuhalten, ohne jeglichen Verzug über den Rentenanspruch zu entscheiden beziehungsweise allfällig zusätzlich erforderliche Abklärungsmassnahmen zur Beurteilung des Rentenanspruchs unverzüglich einzuleiten, zügig voranzutreiben und beförderlich zu entscheiden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten von Fr. 400.-- der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angewiesen, im Sinne der Erwägungen beförderlich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt U.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).