IV.2007.01306

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, wurde am 11. Juli 1977 wegen schweren Verhaltensstörungen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Beiträge an Sonderschulung) angemeldet (Urk. 16/2 lit. E). 1982 war sie für vier Monate als Volontärin im Altersheim Y.___, Z.___, tätig (Urk. 16/34/1). Seit 1. November 1983 bezog die Versicherte wegen Schulterluxationen (Urk. 16/22 Ziff. 6.2) bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der Invaliditätsgrad blieb nach den 1987 und 1990 durchgeführten Rentenrevisionen unverändert (vgl. Urk. 16/6).
1.2     Nachdem die Versicherte 1991 geheiratet hatte und 1992 erstmals Mutter wurde (Urk. 16/55 S. 1), veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut eine Rentenrevision und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) durchführen (Urk. 16/53; Urk. 16/55-56). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 16/61) wurde die Versicherte als Teilerwerbstätige qualifiziert, wobei eine Aufteilung von 60 % Haushalt- und 40 % Erwerbstätigkeit festgelegt wurde. Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 68 % wurde der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 16/62-63, Urk. 16/65).
1.3     Die 1997 und 2002 durchgeführten weiteren Rentenrevisionen (Urk. 16/68-71; Urk. 16/75-80) ergab unveränderte Verhältnisse (Urk. 16/72; Urk. 16/81). Auch für die drei weiteren, 1995, 1997 und 1998 geborenen Kinder der Versicherten wurden Kinderrenten zur Rente der Mutter ausgezahlt (Urk. 16/73).
2006 führte die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision durch (Urk. 16/83) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 16/84) sowie einen Arztbericht bei (Urk. 16/89/3-5) bei. Sodann liess sie erneut eine Haushaltabklärung durchführen (Urk. 16/90). Zudem wurde eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung veranlasst (Urk. 16/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 16/92; Urk. 16/94-95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. September 2007 einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 16/96). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann hob die IV-Stelle ebenfalls mit Verfügung vom 21. September 2007 die ganze Rente der Versicherten auf Ende Oktober 2007 auf, da sie neu zu 100 % als Hausfrau und Mutter qualifiziert werde und im Aufgabenbereich neu zu 9.6 % eingeschränkt sei (Urk. 16/97 = Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherten am 3. Oktober 2007 (Urk. 1) bei der IV-Stelle Beschwerde, die am 17. Oktober 2007 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 4). Der gerichtlichen Aufforderung vom 22. Oktober 2007, ihr Rechtsbegehren zu präzisieren und zu begründen (Urk. 5), kam die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, am 2. November 2007 nach. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Rente sowie von Kinderrenten, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung. Weiter beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 7 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 (Urk. 14) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 24. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). Auf Verfügung vom 12. Mai 2009 (Urk. 18) hin äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. Dezember 2007 (Urk. 15) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 20-21/1-4).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad, dessen Bemessung sowie die Höhe und Änderung des Rentenanspruchs betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 27 und 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der IVV, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.4 Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Massstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt (vgl. zitiertes Urteil F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2). Ein ausgesprochen labil gewesenen Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
1.7 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, im Gesundheitsfall zu 100 % im Aufgabenbereich tätig zu sein (vgl. Urk. 7 S. 6 ff.), ist von dieser Qualifikation auszugehen, zumal dies angesichts eines Sechspersonenhaushalts auch plausibel erscheint. Strittig ist somit einzig der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich. Damit steht der Beweiswert des Haushaltberichts vom 12. Juni 2007 in Zusammenhang.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die genannte Haushaltabklärung davon aus, dass die Beschwerdegegnerin neu in der Haushaltführung und Kinderbetreuung zu 9.6 % eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2). Die Gewichtung wie auch die Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen sei anhand der Schilderungen der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Dabei sei auch die medizinische Aktenlage berücksichtigt worden. Weiter seien die Kinder der Beschwerdeführerin heute in einem Alter, in dem sie im Haushalt mithelfen könnten. Auch dem Ehemann sei Mithilfe zumutbar. Dementsprechend sei die Einschränkung im Vergleich mit der früheren Abklärung geringer ausgefallen (Urk. 14 S. 2 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihre gesundheitliche Situation der Abklärungsperson nicht genügend bekannt gewesen sei. Auch die medizinischen Abklärungen seien ungenügend gewesen. Weiter stehe die neue Einschätzung im Widerspruch zu allen übrigen Akten, ohne dass dies nachvollziehbar begründet werde. Es werde nicht erklärt, warum die Arbeitsfähigkeit im Haushalt im Vergleich zur letzten Beurteilung wiederhergestellt sei. Weiter würden an die Familienmitglieder unzumutbare Anforderungen bezüglich Mithilfe gestellt. Schliesslich würden die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in diversen Bereichen zu wenig realistisch eingeschätzt (Urk. 7 S. 6).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4).
3.2 Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Mitteilung vom 18. Juni 2003 bestätigt (Urk. 16/81). Dieser in Rechtskraft erwachsenen Mitteilung lagen jedoch lediglich medizinische Abklärungen zu Grunde (Urk. 16/ 80/5-11); eine Haushaltabklärung wurde nicht durchgeführt. Dies gilt auch für das 1997 durchgeführte Revisionsverfahren, lag der Verfügung vom 23. September 1997 (Urk. 16/72/3) doch einzig der Bericht von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 9. September 1997 zugrunde (Urk. 16/70). Dr. A.___ diagnostizierte damals einen Status nach diversen Operationen wegen habitueller Schulterluxation, zudem eine Adipositas und eine leichte Debilität. Er sei der Ansicht, dass der Invaliditätsgrad unverändert bei 70 % bleibe und in den nächsten Jahren nicht mit einer Änderung gerechnet werden könne (Urk. 16/70). Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 23. September 1997 auf unveränderte Verhältnisse und einen gleich bleibenden Rentenanspruch (Urk. 16/72/3).
Da jedoch vorliegend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich strittig ist, muss eine Veränderung auch anhand von Haushaltberichten beurteilt werden können. Als zeitlicher Referenzpunkt ist deshalb die anspruchbestätigende Verfügung vom 2. Mai 1995 (Urk. 16/65) beziehungsweise die dieser Verfügung zugrunde liegende Haushaltabklärung heranzuziehen.
3.3 Mit Abklärungsbericht vom 16. Oktober 1992 (Urk. 16/55) hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin würde nach eigenen Angaben im Gesundheitsfall seit der Geburt ihres Kindes 1992 noch zu etwa 40 % erwerbstätig sein. Das Kind würde wahrscheinlich in die Obhut der Schwägerin gegeben werden. Eine solche Tätigkeit sei aufgrund der knappen finanziellen und übrigen Umstände überwiegend wahrscheinlich (Urk. 16/55/1).
Die Abklärungsperson nahm folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob dabei folgende Einschränkungen (Urk. 16/55/3):

      Aufgaben
      Soll %
      Ausführung %
      Haushaltführung
      5
      --
      Einkauf
      10
      8
      Ernährung
      40
      30 (gemäss subj. Angaben)
      Wohnungspflege
      10
      9
      Wäsche und Kleiderpflege
      10
      9
      Betreuung von Kindern
      20
      5 (??)
      Verschiedenes
      5
      5
      Beliebige Tätigkeiten
      --
      Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes
      --
      Total in %
      100
      66 (medizinisch noch genauer zu erheben)


Trotz ihrer Minderbegabung scheine die Beschwerdeführerin imstande zu sein, die Haushaltführung (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) zu erledigen. Bezüglich Einkaufen und weiterer Besorgungen werde geltend gemacht, dass sie höchstens einen Kleineinkauf von etwa 2 kg selber besorgen könne. Sie erledige deshalb nur gelegentlich Kleineinkäufe, die übrigen Einkäufe erledige der Ehemann. Die weiteren Besorgungen seien der Beschwerdeführerin möglich (Urk. 16/56 S. 3).
Beim Kochen könne die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur sehr wenig machen. Rüst-, Schäl- und Schneidarbeiten seien offenbar gar nicht möglich. Sie könne beim Würzen und Aufwärmen der Speisen mithelfen. Schwerere Pfannen könne sie nicht selbst bereitstellen und das Kochwasser nicht abgiessen. Offenbar bestehe bei der Zubereitung der Mahlzeiten eine Einschränkung von mindestens 2/3. Auftischen und Abräumen sei ihr abgesehen von schweren Schüsseln möglich. Abwaschen und Abtrocknen sei nicht möglich. Leichteres Geschirr könne sie etappenweise versorgen. Die tägliche Küchenreinigung sei eher, die gründliche Reinigung nicht möglich (Urk. 16/56 S. 3).
Was die Wohnungsreinigung angehe, so könne sie nur Abstauben und die Lavabos putzen, alles Übrige müssten Hilfspersonen erledigen. Da man keine Waschmaschine habe, gebe die Beschwerdeführerin ihre Wäsche der Mutter. Das Versorgen der Wäsche könne die Beschwerdeführerin teilweise übernehmen, ebenso ganz kleine Näh- und Flickarbeiten (Urk. 16/56 S. 3).
Der Ehemann arbeite mindestens 12 Stunden pro Woche im Haushalt mit, die Schwägerin etwa 6 Stunden. Weiter übernehme die Mutter der Beschwerdeführerin die Wäsche und betreue öfter das 7-monatige Kind. Die Beschwerdeführerin trage das Kind so wenig wie möglich. Abgesehen davon seien keine Einschränkungen in der Kinderbetreuung auszumachen gewesen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens zwei Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe. Bezogen auf die Haushalttätigkeit sei sicherlich keine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Es sei sehr wichtig, eine eingehende medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau und Mutter vorzunehmen (Urk. 16/56 S. 4). IV-Arzt Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, war diesbezüglich der Auffassung, dass nicht die Schulterluxation, sondern die Minderbegabung der Beschwerdeführerin das Hauptproblem sei, und gab deshalb eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 16/57/2).
3.4 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 29. März 1993 ein psychiatrisches Gutachten und stellte folgende Diagnose (Urk. 16/61 S. 5):
- Frühkindliche affektive Verwahrlosung
- Intellektuelle Minderbegabung
- Anamnestisch Drogenabhängigkeit
- Depressive Verstimmungen unklarer Genese (endogen? neurotisch?)
Die psychisch frühgestörte Beschwerdeführerin (Bulimie, autoaggressive Handlungen, später Drogenabhängigkeit) habe sich in den letzten Jahren etwas stabilisiert, leide aber weiterhin an unklaren depressiven Verstimmungen, allgemeiner geringer Belastbarkeit und, trotz gegenteiliger Behauptung, wahrscheinlich immer noch an Bulimie, Angstanfälligkeit und Insuffizienzgefühlen. Sie sei im ausserhäuslichen Bereich nicht mehr als 30 % arbeitsfähig, dies vorwiegend aufgrund ihrer geringen psychischen Belastbarkeit, infolge derer sie bei Anforderungen sofort mit Angst, Spannungszuständen und somatischen Beschwerden reagiere. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt betrage aus denselben Gründen 50 %. Eine Möglichkeit zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 16/61 S. 5).
Die Beschwerdeführerin habe einen Intelligenzquotienten von 90, was der unteren Grenze einer normalen Intelligenz entspreche. Während sie im Gespräch einen recht lebensklugen Eindruck hinterlassen habe, habe sich ihre intellektuelle Schwäche vor allem im Rechnen gezeigt (Urk. 16/61 S. 4 unten f.).
3.5 Gestützt auf diese Abklärungen ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich in Höhe von 39.6 % (60 % von 66 %) und eine Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich in Höhe von 28 % (40 % von 70 %; Urk. 16/62) und kam mit Verfügung vom 2. Mai 1995 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem Invaliditätsgrad von 70 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 16/65/1). 

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin gab im am 26. Juli 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert. Sie habe noch mehr Schmerzen in allen Gelenken, vor allem in den Schultern (Urk. 16/83).
Dr. med. D.___,  Klinik F.___, stellte mit Bericht vom 12. März 2007 folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (Urk. 16/89/3 lit. A):
- Armschmerzen beidseits bei
- persistierender Instabilität und Luxationen bei kongenitaler Instabilität
- Status nach dorsaler Spanplastik beidseits (1979/1980)
- Status nach Desinsertion M. teres major und Pars akzessoria M. latissimus dorsi rechts (1981)
- 4. Eingriff auswärts
- Zervikobrachialgien bei zervikaler Skoliose und diskreter Unkovertebralarthrose
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vorbestehend zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/89/3 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 16/89/4 lit. C Ziff. 1-2).
Die Beschwerdeführerin beklage sich über diffuse, zunehmende Schmerzen im Bereich beider Schultern. Die Schmerzlokalisation könne nicht genau beschrieben werden. Zu Hause habe die Beschwerdeführerin Unterstützung von einer Haushalthilfe (Urk. 16/89/4 lit. D Ziff. 3).
Zum Befund hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei sehr adipös. Es finde sich im Bereich beider Schultergelenke und im Schultergürtel eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit; eine genaue Schmerzlokalisation sei nicht möglich. Sämtliche Bewegungen in beiden Schultergelenken seien schmerzhaft. Die Abduktion und Elevation gelinge aktiv beidseits bis 130°, die Aussen-Innenrotation in Adduktion beidseits 80-0-gluteal. Der Lift-off-Test sei beidseits negativ, ebenso die Lag-Signs. Der Apprehension-Test sei beidseits positiv. Eine dorsale Schulterinstabilität könne klinisch nicht nachgewiesen werden. Bildgebend zeige sich eine beidseitige leichte AC-Gelenksarthrose, aber keine Ruptur der Rotatorenmanschetten (Urk. 16/89/4 lit. D Ziff. 5).
Es bestehe ein chronischer Schmerzzustand im Bereich der linken und rechten Schulter bei Status nach obgenannten Eingriffen. Zeitweise sei es der Beschwerdeführerin besser gegangen. In letzter Zeit habe sie jedoch subjektiv wieder ein Instabilitätsgefühl und leide an diffusen Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die radialen Finger. Es sei schwierig, die Beschwerden aufgrund des klinischen Zustandes korrekt zu deuten. Die Beschwerdeführerin sei lediglich aus einer einmaligen Konsultation bekannt. Nach Durchsicht der Krankenakte sei davon auszugehen, dass sich ihre Erwerbsfähigkeit kaum verändert habe. Ihr Gesundheitszustand stagniere; zumindest gebe es keine deutliche Verschlechterung (Urk. 16/89/4 lit. D Ziff. 7).
4.2 Am 11. Juni 2007 wurde bei der Beschwerdeführerin zuhause eine Haushaltabklärung durchgeführt. Mit Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 16/90) führte die Abklärerin aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1991 verheiratet und habe vier Kinder im Alter von 9 bis 15 Jahren. Der Ehemann führe als Selbständigerwerbender unter dem Namen der Beschwerdeführerin ein Zügel- und Transportunternehmen und biete Reinigungsarbeiten an. Die Beschwerdeführerin sei nicht mit dem Geschäft verbunden und arbeite nicht im Betrieb mit.
Die Diagnose laute wie folgt:
- Armschmerzen beidseits bei
- persistierender Instabilität und Luxationen bei kongenitaler Instabilität
- Status nach dorsaler Spanplastik beidseits (1979/1980)
- Status nach Desinsertion M. teres major und Pars akzessoria M. latissimus dorsi rechts (1981)
- 4. Eingriff auswärts
- Zervikobrachialgien bei zervikaler Skoliose und diskreter Unkovertebralarthrose
Nebendiagnose: Adipositas permagna
Die Beschwerdeführerin gebe an, von Geburt an Probleme mit den Gelenken, vor allem den Schultern, zu haben. Sie leide unter insbesondere belastungs- und wetterabhängigen Schmerzen und trage seit Jahren rechts eine orthopädische Schulterkappe, um das Gelenk in der richtigen Position zu halten. Zudem würden dadurch die Schmerzen gelindert. Sie habe aber auch zunehmend Schmerzen in anderen Gelenken wie Kiefer- und Fingergelenken. Ein warmes Bad und Medikamente, die sie etwa dreimal pro Woche benötige, würden die Schmerzen lindern. Ein ärztlich verordnetes Krafttraining werde nicht durchgeführt, weil ihr dies nicht gut getan habe (Urk. 16/90 S. 2).
Die Beschwerdeführerin sei nie erwerbstätig gewesen. Eine Hilfstätigkeit im Altersheim habe sie bereits vor der Geburt des ersten Kindes aufgegeben. Sie erhalte insgesamt Fr. 3'800.-- Invalidenrente pro Monat; der Ehemann erziele zwischen Fr. 6'000.-- und Fr. 8'000.-- pro Monat. Die Fixausgaben umfassten monatlich Fr. 2'500.-- Miete, Fr. 995.-- Krankenversicherung und Fr. 600.-- Schuldentilgung beim Betreibungsamt. Weiter habe die Familie Schulden in Höhe von Fr. 100'000.-- infolge Autoleasing und unnötiger Bestellungen bei Versandhäusern (Urk. 16/90 S. 3).
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie auch bei guter Gesundheit mit der Kinderbetreuung ausgelastet sein würde. Die Aufgabenhilfe, die alle vier Kinder benötigten, würde sie drei bis vier Stunden pro Tag beanspruchen. Zudem müsse sie als Ansprechperson für die Kinder zu Hause sein. Sie sei selbst als Kind einer berufstätigen Mutter aufgewachsen und habe sich geschworen, dass ihre Kinder nicht als Schlüsselkinder aufwachsen sollten. Sie halte eine Erwerbstätigkeit mit vier Kindern auch bei guter Gesundheit nicht für möglich. Auch nachdem sie von der Abklärerin nochmals auf die Schuldensituation angesprochen worden war, hielt die Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung fest (Urk. 16/90 S. 3).
Im Haushalt lebten nebst der Beschwerdeführerin deren Ehemann sowie die vier schulpflichtigen Kinder der Jahrgänge 1992, 1995, 1997 und 1998. Alle Familienmitglieder würden zuhause essen. Die Kinder würden nach Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der üblichen Mithilfe bei der Hausarbeit mittun. Auch bei guter Gesundheit würden die Eltern die Kinder in gleichem Ausmass fordern. Die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie heute mit ihrer Hausarbeit gut zurecht komme. Dies insbesondere, weil die Kinder heute grösser seien und weniger direkte Hilfe benötigten. Dritthilfe bei der Kinderbetreuung sei nicht mehr notwendig (Urk. 16/90 S. 6).
Die Abklärerin nahm folgende Beurteilung vor (Urk. 16/90 S. 6 f.):

      Aufgabe
      Gewichtung
      Einschränkung
      Behinderung
      Haushaltführung
      3 %
      0 %
      0 %
      Ernährung
      28 %
      10 %
      2.8 %
      Wohnungspflege
      14 %
      30 %
      4.2 %
      Einkauf und weitere Besorgungen
      10 %
      0 %
      0 %
      Wäsche und Kleiderpflege
      13 %
      20 %
      2.6 %
      Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen
      30 %
      0 %
      0 %
      Verschiedenes
      2 %
      0 %
      0 %
      Total
      100 %
      9.6 %

Bei der Haushaltführung sei keine Einschränkung gegeben. Was die Ernährung angehe, so koche die Beschwerdeführerin am Mittag selbständig eine warme vollwertige Mahlzeit mit Beilagen, Gemüse und Fleisch. Sie könne selbständig rüsten. Im Sommer esse man abends vermehrt kalt, im Winter koche sie am Mittag etwas mehr, so dass am Abend noch davon gegessen werden könne. Die tägliche Reinigung nach dem Kochen erledige sie selbst. Es könne vorkommen, dass sie beim Reinigen einer schweren Pfanne Hilfe der Familienmitglieder beanspruchen müsse. Die gründliche Küchenreinigung erledige eine Haushalthilfe, den Boden nehme zwischendurch die Beschwerdeführerin oder bei starken Schmerzen die Tochter auf.
Das Abstauben erledige die Beschwerdeführerin; für ihre Zimmer und Betten seien die Kinder selbst zuständig. Tägliche und oberflächliche Reinigungsarbeiten sowie das Betten übernehme die Beschwerdeführerin, die gründlichen Putzarbeiten die Haushalthilfe. Die Betten würden durch den Ehemann und die Tochter frisch bezogen.
Der Grosseinkauf werde alle zwei Wochen zusammen mit dem Ehemann und mit dem Auto getätigt. Beim Ausladen der Einkäufe müssten alle Kinder mithelfen. Für den täglichen Bedarf kaufe die Beschwerdeführerin im fünf Minuten entfernten Lebensmittelgeschäft ein; meistens ziehe eines ihrer Kinder den Einkaufwagen. Auch würden die Kinder bei Bedarf auf dem Nachhauseweg eine Kleinigkeit mitbringen. Sie selbst gehe regelmässig mit den Kindern zum „Lädele“ ins nahe Einkaufszentrum. Einzahlungen bereite sie selbst vor und erledige sie auf der Post.
Die Wäsche trügen die Kinder in den Waschraum. Das Sortieren übernehme die Beschwerdeführerin. Sie wasche alle zwei Tage und tumblere beinahe alles, einzig Wollsachen würden aufgehängt. Sie könne die Wäsche ein- und umfüllen, zusammenlegen (grosse Stücke mit Hilfe der Tochter) und versorgen. Das Bügeln erledigten sie selbst, die Tochter oder die Haushalthilfe. Die wenige Flickarbeit übernehme die Mutter der Beschwerdeführerin. Die Schuhe putze man nicht, was aber vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unabhängig sei.
Die Kinderbetreuung zuhause könne sie vollumfänglich übernehmen. Sie leiste etwa drei bis vier Stunden Aufgabenhilfe pro Tag, begleite die Kinder zu Arztterminen und anderen Anlässen.
Den Rasen pflegten der Ehemann und teilweise die Kinder. Den Hund und die Katze füttere die Beschwerdeführerin; die Pflege und das Ausführen des Hundes übernähmen alle Familienmitglieder.
Die Arbeiten, die die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr übernehmen könne, verrichte während zweimal zwei bis drei Stunden eine Haushalthilfe. Diesbezüglich hielt die Abklärerin fest, dass sich die Mithilfe des Ehemannes und der Kinder im üblichen Rahmen bewege und aufgrund der Schadenminderungspflicht allen Familienmitgliedern vollumfänglich zumutbar sei. Die Mithilfe der Kinder werde in einem sehr bescheidenen Ausmass verlangt.
Die Einschränkungen im Vorbericht vom 14. Oktober 1992 könnten heute nicht mehr bestätigt werden.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Mai 2009 verschiedene Berichte des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kanton G.___ ein (Urk. 21/1-4). Diese beschlagen den Zeitraum 2008-2009 und ergingen nach Erlass der hier zu überprüfenden Verfügung vom 21. September 2007. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
Eine Berücksichtigung der genannten Berichte fällt vorliegend - nebst der zeitlichen Überprüfungsgrenze - insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil sie keinerlei Hinweise auf eine gesundheitliche Ursache für die familiären Probleme der Beschwerdeführerin enthalten.
5.2 Die Haushaltabklärung an Ort und Stelle stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (siehe vorstehend Erw. 1.7). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der Rechtsprechung, namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit, eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, bedarf es des Beizugs einer Ärztin oder eines Arztes, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).
5.3 Die Abklärerin ist gelernte Krankenschwester sowie kaufmännische Angestellte und verfügt über eine vierjährige Berufserfahrung als Abklärungsperson (Urk. 15 S. 2). Sie ist damit und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 20 S. 3 f.) zur Durchführung von Haushaltabklärungen grundsätzlich genügend qualifiziert. Bei der hier zu überprüfenden Abklärung war sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und beschrieb die Wohnverhältnisse in ausführlicher Weise (vgl. Urk. 19/90 S. 5). Die aktuelle ärztliche Diagnose war ihr bekannt, hat sie diese doch im Abklärungsbericht ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 19/90 S. 1). Da die Beschwerdeführerin zu 100 % als Hausfrau und Mutter tätig ist und insbesondere an einer Schultergelenk-Instabilität und Zervikobrachialgien leidet, kommt dem Abklärungsbericht besonderes Gewicht zu: Damit ist - im Gegensatz zu medizinisch-theoretischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit - realitätsnah und anhand der konkreten Berufsausübung feststellbar, inwieweit sie bei Tätigkeiten wie Kochen, Rüsten, Wohnungs- und Wäschepflege behinderungsbedingt eingeschränkt ist. Eine pauschale, medizinisch-theoretische Schätzung entspricht denn auch regelmässig nicht der von der Rechtsprechung verlangten genauen, in Anbetracht der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorgenommenen Prüfung der einer versicherten Person noch zumutbaren Tätigkeit (Entscheid des EVG vom 24. Juni 2003 in Sachen N., I 420/02 Erw. 3.3).
5.4 Was die medizinische Aktenlage angeht, so ist vorab festzuhalten, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 12. März 2007 (Urk. 16/89/3) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, dabei jedoch keine konkrete Tätigkeit nannte. Zudem wies er darauf hin, dass diese Arbeitsunfähigkeit vorbestehend - somit nicht durch ihn beurteilt und festgelegt - sei (vgl. Urk. 16/89/3 lit. B). Er kenne die Beschwerdeführerin lediglich aus einer einmaligen Konsultation; ihre Erwerbsfähigkeit habe sich kaum verändert. Es sei ihm nicht klar, wie lange die Beschwerdeführerin bereits arbeitsunfähig sei (Urk. 16/89/3 lit. D Ziff. 7).
Aus diesen Angaben kann nicht ohne Weiteres auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Dies insbesondere, da Dr. D.___ die Schmerzen nicht genau lokalisieren konnte und aufgrund des klinischen Zustands die korrekte Deutung der Schmerzen schwierig fand. Auch der Befund (Urk. 16/89/3 lit. D Ziff. 5) lässt eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit nicht als naheliegend erscheinen. Spontane Luxationen und eine eindeutige Instabilität des rechten Schultergelenks wurden - im Gegensatz zu früheren Untersuchungen (vgl. Urk. 16/80/11) nicht mehr festgestellt.
Kommt hinzu, dass die früheren Akten der Schulthess Klinik keine Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten (vgl. Urk. 16/80/9-12). Dr. D.___ übernahm demnach offenbar die Einschätzung, die Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 30. April 2003 vornahm (Urk. 16/80/5-6): Ohne einen genauen Befund zu erheben, hielt Dr. E.___ fest, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund der körperlichen Schäden nicht denkbar sei (Urk. 16/80/6 Ziff. 8). Auf diese Einschätzung kann mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.8); zudem konnte Dr. E.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht verbindlich über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Auskunft geben.
Bezüglich der vorgebrachten, angeblichen Minderintelligenz und psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7 S. 8 f.) ist festzuhalten, dass die Abklärung ihres psychischen Zustands nicht auf eine fachärztlich begründete, sondern auf eine persönlich gefärbte Einschätzung durch Dr. B.___ zurückzuführen war (vgl. Urk. 16/57/2). Psychiaterin Dr. C.___ stellte jedoch in ihrem Gutachten vom 29. März 1993 (Urk. 16/61) weder eine korrekte ICD-Diagnose, noch sah sie eine Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin - zum Beispiel mittels Psychotherapie - zu verbessern. Zudem legte sie die Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf lediglich 50 % fest, was anhand der gestellten Diagnose nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dr. C.___ ging diesbezüglich auch nicht weiter auf die Angabe der Beschwerdeführerin ein, dass es ihr seit ihrer Eheschliessung besser gehe und sie in Mann und Kind Halt gefunden habe. Vor allem aber kann bei einem Intelligenzquotienten von 90 nicht von einer „intellektuellen Minderbegabung“ - was ohnehin keine psychiatrische Diagnose darstellt - gesprochen werden: Bei ausreichend standardisierten Intelligenztests besteht erst bei einem IQ von 50 -69 ein Hinweis auf eine leichte Intelligenzminderung (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage, S. 256). Auf den Bericht von Dr. C.___ kann deshalb nicht abgestellt werden; es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer relevanten psychischen Erkrankung leidet. Damit erübrigt sich auch eine psychiatrische Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich.
5.5 Rechtsprechungsgemäss ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Dies betrifft vor allem die Situation, in der sich die versicherte Person in viel grösserem Umfang als arbeitsunfähig erachtet als ärztlich festgelegt. Vorliegend besteht zwar ebenfalls ein Widerspruch zwischen Abklärungsbericht und ärztlicher Einschätzung. Nebst dem Umstand, dass letztere nach dem Gesagten nicht vollumfänglich nachvollzogen werden kann, liegt der Widerspruch jedoch darin, dass die Beschwerdeführerin von einer deutlich besseren Arbeitsfähigkeit als ärztlich attestiert ausgeht und dies, insbesondere aufgrund ihres psychischen Zustandes, nicht als unglaubwürdig erscheint. Nachdem somit nicht befürchtet werden muss, dass diese Selbsteinschätzung unrealistisch wäre, besteht kein Anlass für eine ärztliche Überprüfung des Abklärungsberichts. Für eine Fehleinschätzung durch die Abklärerin sind, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, keine Anzeichen ersichtlich.
5.6 Bei der Ernährung (gewichtet mit 28 %) nahm die Abklärerin eine Einschränkung von 10 % an. Dies ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin benötigt gemäss eigenen Angaben einzig bei schweren Pfannen Dritthilfe, was den Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderungspflicht (dazu nachfolgend Erw. 5.7) zumutbar ist. Das tägliche Rüsten und Kochen, die „kleine“ Küchenreinigung und das gelegentliche Bodenaufnehmen kann die Beschwerdeführerin selbständig erledigen. Die gründliche Küchenreinigung übernimmt die Haushalthilfe. Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Aufgaben, die behinderungsbedingt der Haushalthilfe übergeben werden (vor allem gründliches Putzen und Bügeln), noch im Bereich der Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder, zumindest des Ehemannes und der ältesten Tochter, liegen würden. Eine aus dieser Mithilfe resultierende Erwerbseinbusse oder unverhältnismässige Belastung der Familie (vgl. nachfolgend Erw. 5.7) ist nicht anzunehmen.
Eine Einschränkung von 30 % bei der Wohnungspflege (gewichtet mit 14 %) erscheint angesichts des Umstands, dass die Kinder selbst für ihre Zimmer verantwortlich sind, sowie der verbleibenden Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als eher grosszügig. Beim Einkaufen und den weiteren Besorgungen (gewichtet mit 10 %) konnte die Abklärerin keine Einschränkung feststellen. Dies erscheint schlüssig: Diese Aufgaben kann die Beschwerdeführerin mit zumutbarer Hilfe ihrer Familie vollumfänglich wahrnehmen.
Bei der Wäsche und Kleiderpflege (gewichtet mit 13 %) legte die Abklärerin eine Einschränkung von 20 % fest. Auch dies ist nicht zu beanstanden; einzig das Hinabtragen der Wäsche und die Flickarbeiten kann die Beschwerdeführerin nicht selbst übernehmen. Hier zeigt sich insbesondere, dass ihre Schulterprobleme weniger ins Gewicht fallen als früher, kann sie doch selbständig die Wäsche in die Maschinen einfüllen und herausnehmen, einzelne Stücke aufhängen, zusammenlegen und versorgen, teilweise sogar selbst bügeln.
Keine Einschränkung wurde bei der Kinderbetreuung (gewichtet mit 30 %) festgestellt. Auch dies ist in Anbetracht des Alters der Kinder nachvollziehbar und glaubhaft. Weitere Einschränkungen bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin hielt denn selbst auch ausdrücklich fest, dass sie heute mit ihrer Hausarbeit gut zurecht komme, da die Kinder grösser seien und weniger direkte Hilfe benötigten (Urk. 16/90 S. 6).
5.7 Bei sämtlichen Angaben im Abklärungsbericht wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Diese und nicht die im Beschwerdeverfahren (Urk. 7 S. 6 ff.) vorgebrachten Angaben sind massgeblich: Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Der Abklärungsbericht ist schlüssig, vollständig und wurde sorgfältig begründet, weshalb er den praxisgemässen Anforderungen vollumfänglich zu genügen vermag (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Es liegen keine Anzeichen für eine Fehleinschätzung vor.
5.8 Der Hauptunterschied zur ersten Einschätzung vom 16. Oktober 1992 (Urk. 16/55) liegt zum Einen darin, dass die Beschwerdeführerin heute - nicht zuletzt mit Hilfe ihrer Schulterkappe - über eine verbesserte körperliche Leistungsfähigkeit verfügt und praktisch in allen Haushaltbereichen gut zurecht kommt: Während sie früher beispielsweise nur beim Würzen und Wärmen der Speisen helfen konnte, erledigt sie heute das Rüsten und Kochen allein. Weiter hegte die Abklärungsperson 1992 Zweifel, ob die Angaben der Beschwerdeführerin mit der medizinischen Situation übereinstimmten (vgl. Urk. 16/55/3; Urk. 16/56 S. 4), während 2007 dafür keine Veranlassung bestand. Zum Anderen war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ersten Abklärung Mutter eines siebenmonatigen Kleinkinds, ist heute aber Mutter von vier grösseren Kindern, die nicht mehr im eigentlichen Sinn betreuungsbedürftig sind und denen, zusammen mit dem Ehemann, unfassende Mithilfe zugemutet werden kann. Diesbezüglich wären aufgrund der Schadenminderungspflicht noch weitergehende Bemühungen der Familie zumutbar, hielt die Abklärerin doch fest, dass die Kinder nur in bescheidenem Mass mithelfen müssten (vgl. Urk. 16/90 S. 8). Die Schadenminderungspflicht ist denn bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten auch von erheblicher Relevanz: Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen).

6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Abklärungsbericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 16/90) voller Beweiswert zukommt. Gestützt darauf und ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgabenbereich tätige Person, beträgt ihr Gesamtinvaliditätsgrad 9.6 %. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht somit nicht mehr. Nachdem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Verbesserung im Anschluss an die Haushaltabklärung vom Juni 2007 ohne wesentlichen Unterbruch andauerte und weiterhin andauern wird (vgl. vorstehend Erw. 1.6), ist die Rentenaufhebung per Ende Oktober 2007 nicht zu beanstanden.
Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Honorarnote vom 12. März 2009 (Urk. 18/1-2) sowie vom 29. Mai 2009 (Urk. 23) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 15.99 Stunden geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) wird Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, mit Fr. 3'509.95 (Fr. 2'036.35 + Fr. 1'473.60; inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 3’509.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20-21/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).