Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Beschluss vom 30. November 2007
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
rue Daniel-Jean Richard 22
2300 La Chaux-de-Fonds
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Urteil vom 24. Mai 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.01368) hat das hiesige Gericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angewiesen, einen medizinischen Bericht über die Zahnbeschwerden der Versicherten W.___ einzuholen.
1.2 Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 (Urk. 7/43) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei Frau Dr. med. dent. A.___ eine ambulante medizinische Abklärung durchgeführt werde. Die Versicherte entband daraufhin am 27. März 2007 ihren behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. B.___ gegenüber der IV-Stelle von der ärztlichen Schweigepflicht, nicht jedoch gegenüber der Gutachterin. Weiter verweigerte die Versicherte die Zustimmung zur Herausgabe ihrer Patientenakten (Urk. 7/47 S. 2).
1.3 Am 3. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Versicherte schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Säumnisfolgen (Entscheid aufgrund der Akten oder Nichteintreten) hin (Urk. 7/49). Am 4. September 2007 erging eine erneute Mahnung und Fristansetzung bis 15. September 2007, ansonsten ein leistungsabweisender Abschluss ergehe (Urk. 7/52). Mit Schreiben vom 13. September 2007 reichte die Versicherte das gleichentags unterzeichnete Formular zur Entbindung von Dr. B.___ von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Gutachterin und Ermächtigung zur Herausgabe der Patientenakten ein (Urk. 7/54-55).
1.4 Am 18. September 2007 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, wonach eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen androhungsgemäss infolge Verweigerung der Mitwirkung verneint wurde (Urk. 7/57 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 24. September 2007 hielt die IV-Stelle sodann fest, dass die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und die Begutachtung veranlasst werde (Urk. 7/58).
2. Gegen die Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 2) erhob die zuständige Krankenversicherung Progrès Versicherungen AG am 18. Oktober 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verpflichtung der IV-Stelle zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten mangels Beschwer der Beschwerdeführerin, eventualiter Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191, 239 E. 6.2 S. 242; 131 II 361 E. 1.2 S. 365; 131 V 298 E. 3 S. 300; 130 V 560 E. 3.3 S. 563).
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52)
1.3 Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen, ohne an die Voraussetzungen für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen gebunden zu sein (Art. 53 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung erging am 18. September 2007, offenbar währenddem sich die unterzeichnete Vollmacht der Versicherten in Zustellung befand. Seitens der Beschwerdegegnerin wurde denn am 24. September 2007 auch festgehalten, dass sich das Schreiben der Versicherten vom 13. September 2007 mit der strittigen Verfügung gekreuzt habe (vgl. Urk. 7/58). Letztere dürfte frühestens am 19. September 2007 bei der Versicherten zugegangen sein, so dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 24. September 2007 innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist formlos auf ihre anspruchsverneinende Verfügung zurückgekommen ist und die Begutachtung anhand genommen hat. Damit kann offen bleiben, ob ein Vorbescheidverfahren durchzuführen gewesen wäre.
2.2 Über einen Anspruch der Versicherten auf Gewährung medizinischer Massnahmen wurde somit noch nicht entschieden. Dementsprechend steht auch noch nicht fest, ob die Beschwerdeführerin eine Leistungspflicht trifft. Mithin fehlt es an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt.
2.3 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, sind keine Kosten nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung aufzuerlegen. Dennoch kommt eine Kostenauflage in Betracht: Zwar ist das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Einer Partei - dabei kann es sich auch um die Verwaltung handeln (BGE 112 V 333) -, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
2.4 Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat weder der Beschwerdeführerin ihr Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. November 2007 mitgeteilt (vgl. Urk. 7/58) noch dies mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 erwähnt (vgl. Urk. 6). Es rechtfertigt sich deshalb, von der grundsätzlichen Kostenfreiheit abzusehen und der Beschwerdegegnerin wegen leichtsinniger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus Schreib- und Zustellungsgebühren, aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 500.--
Schreibgebühren: Fr. 138.--
Zustellungsgebühren: Fr. 80.--
Total: Fr. 718.--
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Progrès Versicherungen AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 7/45-55 sowie Urk. 7/58
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).