IV.2007.01309

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. Dezember 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Ruth Bieri
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene A.___ arbeitete zuletzt bis September 2005 als Serviceangestellte im Restaurant B.___ in C.___ (Urk. 9/8 S. 1). Sie leidet an einer Gangstörung mit Bein-, Hüft-, Rücken- und Schulterbeschwerden (Urk. 9/7 S. 1, S. 5, S. 15, S. 17 ff., Urk. 9/20).
         Am 29. September 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 9/7-11) und führte Abklärungen zu beruflichen Massnahmen durch (Urk. 9/13-14, Urk. 9/22). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/18). Am 26. Januar 2007 teilte sie der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/21). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht bei der Hausärztin der Versicherten, Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, ein (Urk. 9/23). Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 erhob die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 18. Januar 2007 Einwände (Urk. 9/24), welche sie mit Schreiben vom 16. März 2007 unter Beilage des Berichts der E.___ (nachfolgend: E.___) vom 20. Dezember 2006 (Urk. 9/32) ergänzte (Urk. 9/33). Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. September 2007 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Pro Infirmis Zürich, mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 18. September 2007 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). Mit Replik vom 11. Januar 2008 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihr Rentenbegehren auf Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 12 S. 2) und reichte zwei Berichte der F.___ vom 21. Dezember 2007 ein (Urk. 13/1-2). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Februar 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. September 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte sei seit dem 28. September 2005 zu 100 % eingeschränkt. Da ihr jedoch eine leidensangepasste, sitzende Erwerbstätigkeit ganztags nach wie vor zumutbar sei, ergebe sich keine rentenrelevante Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort berechnete die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'329.- respektive einen Invaliditätsgrad von 3 % mit der Begründung, sie sei in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise von einem Valideneinkommen von Fr. 43'770.- anstatt von Fr. 50'400.- ausgegangen (Urk. 8 S. 3).
         Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei voller Fehler und habe sich mit der ergänzenden Einwandsbegründung vom 16. März 2007 (Urk. 9/33) nicht auseinandergesetzt, was zeige, wie unsorgfältig die Verfügung ausgestellt worden sei. Sie könne eine sitzende Erwerbstätigkeit nicht mehr vollzeitlich ausüben. Zudem sei die Arbeitsfähigkeit zu wenig gut abgeklärt worden, zumal sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten weiter verschlechtert habe. Deshalb sei sie von Dr. D.___ zur weiteren Abklärung in die F.___ überwiesen worden. Im Bericht der F.___ vom 21. Dezember 2007 werde aus rein rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer sitzender Tätigkeit von mindestens 50 % attestiert, weshalb praxisgemäss von einer solchen von 50 % auszugehen sei, was eine halbe Invalidenrente ergeben würde (Urk. 1, Urk. 12).

3.       Ob im Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung habe sich mit ihrer ergänzenden Einwandsbegründung vom 16. März 2007 (Urk. 9/33) nicht auseinandergesetzt (Urk. 12 S. 1), eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen), kann offen bleiben. Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.
4.1     Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte aufgrund einer ätiologisch unklaren Gangstörung seit dem 28. September 2005 zu 100 % arbeitsunfähig ist und keine gehenden oder stehenden Erwerbstätigkeiten mehr ausüben kann (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 9/7 S. 1, S. 5, S. 7, S. 19 f., Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/16 S. 3).
         Strittig und zu prüfen bleibt zur Hauptsache, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und welcher Invaliditätsgrad sich daraus ergibt. Die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2007 ausgestellten Arztberichte von Dr. D.___ vom 26. Oktober 2007 (Urk. 9/46) und der Rheumatologie der F.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 13/1-2) sind dabei nur insoweit beachtlich, als diese Rückschlüsse auf den gerichtlichen Überprüfungszeitraum bis zum 18. September 2007 zulassen. Denn bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles ist grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
4.2    
4.2.1   Gemäss dem Bericht vom 19. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin am 6. April 2006 in der Orthopädie der F.___ wegen einer komplexen Gangstörung rechtsbetont ambulant untersucht. Die Beschwerdeführerin habe über ihre seit zirka 25 Jahren bestehenden Beschwerden in beiden Hüftgelenken berichtet. Die 1980 aufgrund der schnellenden Hüfte links durchgeführte Traktopexie sowie die 1999 bei schnellender Hüfte rechts durchgeführte Sehnenverkürzung hätten keine Beschwerdeverbesserung bewirkt. Seit Oktober 2005 bestünden anamnestisch deutlich zunehmende Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte und eine deutliche Verschlechterung des Gangbildes. Die Ärzte der F.___ hielten als Diagnosen eine Coxa saltans beidseits, ein belastungsabhängiges Schmerzsyndrom lumbal sowie an der Hüfte rechts, eine beginnende Coxarthrose beidseits rechtsbetont, den Status nach einer Traktopexi links am Hüftgelenk 1980, den Status nach einer Sehnenverkürzung des rechten Hüftgelenks 1999 bei Coxa saltans, den Status nach einer Schulteroperation links 1979 aufgrund chronisch habitueller Luxation sowie den Status nach einer Lungenembolie 1999 fest. Eine neurologische Untersuchung vom 28. Dezember 2005 habe keinen Hinweis auf eine neurogene Parese ergeben. Der Befund in Bezug auf die Lendenwirbelsäule mittels Magnetresonanztomographie (MRI) vom 5. Januar 2006 sei unauffällig ausgefallen. Es sei eine stationäre Abklärung in der Rheumatologie mit Ausschluss cerebraler Ursachen der Gangstörung sinnvoll und es sollte ein ausführliches Gutachten bezüglich einer IV-Rente oder Umschulung der Beschwerdeführerin im Rahmen der stationären Untersuchung erfolgen (Urk. 9/7 S. 17 f.).
4.2.2   Vom 28. April bis 19. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik und im Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des G.___ (nachfolgend: H.___) hospitalisiert (Bericht vom 3. Mai 2006, Urk. 9/7 S. 5 ff.). Ihr Krankheitsbild habe trotz orthopädischer und neurologischer Untersuchungen und Konsilien (Urk. 9/7 S. 13-16) sowie einer psychiatrischen Beurteilung so gut wie nicht geklärt werden können (Urk. 9/7 S. 6). Die Beschwerdeführerin klage seit einem Sturz im Oktober 2005 über stärkste Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte beziehungsweise des Trochanter major. Seither benütze sie zwei Gehstöcke und eine Oberschenkelschiene zur Stabilisierung des Kniegelenks. Ohne diese Hilfe erfolge ein sofortiges Einsinken im rechten Kniegelenk mit Sturzgefahr. Die Ärzte des H.___ stellten die Diagnosen einer komplexen Gangstörung unklarer Ätiologie mit/bei abgeschwächter, peripelviner, peritrochantärer Muskulatur, fehlender peritrochantärer Stabilisation (differentialdiagnostisch: neurogen), belastungsabhängigem Leistenschmerz rechts, beginnender Coxarthrose beidseitig rechtsbetont sowie eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms im Rahmen der Fehlbelastung. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit machten die Ärzte des H.___ keine Angaben. Sie attestierten generell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April 2006 bis zur vorgesehenen weiteren neurologischen Beurteilung durch Professor Dr. I.___ am 19. Juni 2006. Ein Bericht über diese Beurteilung befindet sich jedoch nicht bei den Akten (Urk. 9/7 S. 5 ff.).
4.2.3   Dr. D.___ attestierte in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2006 zwei Monate nach einem Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der E.___ vom 18. Juli bis 18. August 2006 (Urk. 9/7 S. 19) eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 %. Sie wies ausserdem im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung auf die Schwierigkeit hin, dass die Gangstörung auch das Besteigen öffentlicher Verkehrsmittel massiv erschwere (Urk. 9/7 S. 1 f.).
         Dagegen schätzten die Ärzte des Rehabilitationszentrums der E.___ die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss dem Bericht vom 27. Oktober respektive 3. November 2006 nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 18. Juli bis 18. August 2006 (Urk. 9/7 S. 19) auf 100 % (Urk. 9/9 S. 4), wobei eine funktionelle Arbeitsbelastungstestung aus therapeutischen Gründen nicht erfolgt sei. Den Gesundheitszustand erachteten sie als besserungsfähig (Urk. 9/9 S. 2). Ausserdem stellten sie fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schmerzstörung (KD-10: R52) bei einer komplexen Gangstörung (rechts mit abgeschwächter peripelviner und peritrochantärer Muskulatur) und einer belastungsabhängigen Schmerzzunahme sowie (wahrscheinlich im Rahmen der Fehlstellung) an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.87) leide. Weiterführend zogen sie als Differentialdiagnosen eine dissoziative Bewegungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung in Betracht (Urk. 9/9 S. 1, Urk. 9/7 S. 19).
         Rund eineinhalb Monate nach dieser Einschätzung betonten die Ärzte der E.___ im Bericht vom 20. Dezember 2006 gegenüber der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin, der AXA Versicherungen AG (vormals: „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft) allerdings, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit im Stundenpensum zu prüfen wäre und dass eine funktionelle Arbeitsbelastungstestung nicht erfolgt sei (Urk. 9/32 S.2).
4.2.4   In einem Schreiben vom 17. Januar 2007 erklärte Dr. D.___ sodann, die Beschwerdeführerin habe zunehmend Rückenschmerzen beim Gehen an Stöcken und bei längerem Sitzen (mehr als einer Stunde). Zudem habe sie Schulterschmerzen bei einer allgemeinen Hyperlaxizität und dem Status nach den Schulteroperationen (im Jahr 1976 und 1979, Urk. 9/7 S. 1). Die Eingliederung in den Arbeitsprozess sei daher unmöglich und die Arbeitsunfähigkeit bleibend 100 %. Eine ganze Invalidenrente sei indiziert (Urk. 9/20). Dennoch bezeichnete Dr. D.___ den Gesundheitszustand im Bericht vom 8. Februar 2007 als besserungsfähig (Urk. 9/23 S. 2). Im Bericht vom 26. Oktober 2007, mithin kurze Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2007, beurteilte sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nunmehr (wieder) als sich verschlechternd, gab unter den Diagnosen jedoch nur noch die komplexe Gangstörung und die Coxa saltans an, ohne Rückenbeschwerden zu erwähnen (Urk. 9/46 S. 2 f.).
4.2.5   Dem Bericht der Orthopädie der F.___ vom 21. Dezember 2007, wo die Beschwerdeführerin vom 24. Oktober bis 16. November 2007 hospitalisiert war, ist zu entnehmen, dass sie über chronische Rückenschmerzen, Schmerzen der unteren Lendenwirbelsäule bei längerem Sitzen oder Stehen und starken Schmerzen über den Hüftgelenken bei Belastung klagte. Bei ihrer Aufnahme sei sie nur mit Hilfe einer Beinschiene, zwei Krücken und einem Bauchgurt mobil gewesen. Die wiederholte Muskelkraftprüfung habe keinen konklusiven Befund gebracht. Auch habe in neurologischer und neurophysiologischer Hinsicht kein Korrelat zu den Beschwerden gefunden werden können. Die im März 2006 erfolgte Bildgebung mittels MRI der Hüften und des Schädels hätten keine Zuordnung der Gangstörung ermöglicht. Unter einem intensiven physiotherapeutischen Training habe eine erhebliche Verbesserung der Mobilität erreicht werden können. Sie habe bei Austritt ohne Krücken und Schiene gehen können. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine sitzende Tätigkeit möglich. Gemäss dem psychiatrischen Konsilium durch Dr. J.___ vom 7. November 2007 bestehe aufgrund der anamnestischen und psychopathologischen Befunde der Verdacht einer dissoziativen Bewegungsstörung mit erheblicher Beeinträchtigung der Mobilität im Rahmen einer vielschichtigen psychosozialen Belastungssituation. In Bezug auf eine Beurteilung der IV-Rente sollte eine psychiatrische Mitbeurteilung durchgeführt werden. Als Diagnosen führten die Ärzte der Orthopädie der F.___ im Wesentlichen die Folgenden auf: Dringender Verdacht auf dissoziative Störung mit progredienter Paraparese beider Beine rechtsbetont, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseitig bei Fehlstatik des Achsenskelettes und muskuläre Dysbalance, Coxa saltans beidseitig mit beginnender Coxarthrose beidseitig, allgemeine Hyperlaxizität, Status nach Schulteroperation links im Jahr 1976 und 1979 bei chronisch-habitueller Luxation (Urk. 13/1).
         Im Bericht vom 21. Dezember 2007 über die Verlaufskontrolle vom 6. Dezember 2007 hielten die Ärzte der F.___ fest, die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin (anamnestisch) wie immer und würden nach zirka 10 Minuten Laufen auftreten. Es sei wiederholt zum Einknicken des rechten Beines gekommen und sie sei vier Mal gestürzt. Aus rein rheumatologischer Sicht sei eine sitzende Tätigkeit zu mindestens 50 % möglich. Bis 31. Dezember 2007 hätten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/2).
4.3    
4.3.1   Über die strittig Frage, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit September 2006 in einer leidensangepassten, vornehmlich sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig ist, kann gestützt auf die derzeitige medizinische Aktenlage nicht abschliessend befunden werden.
         Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind widersprüchlich und unvollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Während Dr. D.___ im Bericht vom 18. Oktober 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 9/7 S. 4), befand die E.___ im Bericht vom 3. November 2006 ein ganztägiges Arbeitspensum in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar (Urk. 9/9 S. 4), wogegen sie gemäss dem Bericht vom 20. Dezember 2006 ein Stundenpensum in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit erst noch zur Prüfung empfahl (Urk. 9/32 S. 2). Auch für die Zeit ab Mitte Januar 2007, als gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. Januar 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten war, finden sich ungenügende und widersprüchliche Einschätzungen in den medizinischen Beurteilungen. Dr. D.___ bezeichnete die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess nunmehr als unmöglich und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als bleibend (Urk. 9/20). Dennoch erachtete sie den Gesundheitszustand gemäss ihrem Bericht vom 8. Februar 2007 als besserungsfähig (Urk. 9/23 S. 2). Der Klinikaufenthalt in der F.___ vom 24. Oktober bis 16. November 2007 zeigte, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich ist, da die Beschwerdeführerin danach ohne Stöcke gehen konnte. Aus rein rheumatologischer Sicht attestierten die Ärzte der F.___ nach dem Klinikaufenthalt denn auch eine Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit von mindestens 50 % (Urk. 13/2 S. 2), empfahlen aber ausserdem eine psychiatrische Beurteilung (Urk. 13/1 S. 3). Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch einen psychiatrischen Facharzt wurde indessen - soweit aktenkundig - nie vorgenommen, obwohl bereits die E.___ in den Berichten vom 24. August 2006 und vom 3. November 2006 die Differentialdiagnosen einer dissoziativen Bewegungsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung gestellt hatte (Urk. 9/7 S. 19, Urk. 9/9 S. 1). Auch wurden die Ergebnisse der vom H.___ vorgesehenen, weiterführenden neurologischen Abklärungen durch Prof. Dr. I.___ (Urk. 9/7 S. 7) nicht eingeholt. Des Weiteren ist nicht bestimmbar, ob, in welchem Umfang und ab wann die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im richterlichen Überprüfungszeitraum (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) von September 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. September 2007 zunahm. Die diesbezüglich von Dr. D.___ im Schreiben vom 17. Januar 2007 gemachten Ausführungen (Urk. 9/20) beschränken sich auf wenige Andeutungen ohne genügende Begründung.
4.3.2   Im Übrigen kann auch nicht auf die Beurteilungen von Dr. med. K.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Dezember 2006 (Urk. 9/16 S. 3) und vom 14. Februar 2007 (Urk. 9/26) abgestellt werden, wonach alle sitzenden Arbeiten zu 100 % zumutbar seien, zumal die Behinderung nur die unteren Extremitäten betreffe (Urk. 9/16 S. 3), und dies bereits sehr wohlwollend beurteilt sei, da es zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit an einem entsprechenden medizinischen Substrat mangle (Urk. 9/26). Denn sie erfolgten ohne eigene klinische Untersuchung aufgrund der Akten sowie ohne ausreichende Begründung der medizinischen Situation und der medizinischen Zusammenhänge. Zudem setzten sie sich mit der von Dr. D.___ ab Mitte Januar 2007 festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und den Rücken- und Schulterbeschwerden nicht auseinander.
         Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes medizinisches Substrat vorliegt. Denn einerseits hielt die F.___ aufgrund des psychiatrischen Konsiliums durch Dr. J.___ vom 7. November 2007 nebst den somatischen Diagnosen den dringenden Verdacht auf eine dissoziative Störung mit progredienter Paraparese beider Beine rechtsbetont fest, welcher auch von der E.___ im Sinne einer Differentialdiagnose geäussert worden war (Urk. 9/9 S. 1), und empfahl eine psychiatrische Beurteilung (Urk. 13/1 S. 3), welche bisher nicht stattfand. Andererseits sind den medizinischen Akten in somatischer Hinsicht verschiedene Befunde zu entnehmen, welche zu den genannten Diagnosen (komplexe Gangstörung, Coxarthrose, Coxa saltans, lumbovertebrales respektive lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, Fehlstatik des Achsenskelettes, muskuläre Dysbalance, allgemeine Hyperlaxizität, chronische Schmerzstörung etc.; vgl. Erwägung 4.2 hiervor) und in sämtlichen ärztlichen Beurteilungen zur Schlussfolgerung führten, dass die Beschwerden die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vollständig verunmöglichen.
4.3.3         Angesichts der vielschichtigen, ätiologisch nicht abschliessend geklärten und psychiatrisch nicht eingehend beurteilten Leiden der Beschwerdeführerin ist eine Begutachtung angezeigt, welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit für die ganze massgebliche Zeit seit September 2006 interdisziplinär und umfassend insbesondere hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt und sich dabei auch über eine allfällige Verschlechterung respektive Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausspricht. Die Gutachter haben ausserdem zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für allfällige psychische Beschwerden (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a) sowie zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin über die psychische Ressourcen verfügt, um die psychischen Leiden überwinden zu können (vgl. BGE 130 V 352), Stellung zu nehmen.
4.4     Die angefochtene Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 135.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
-  Pro Infirmis Zürich, Sozialberatung
-        Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-        Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).